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  • ab 31.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 13 StudKVO - Täuschungsversuche und Störungen in der Feststellungsprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
Amtliche Abkürzung
StudKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note "ungenügend (6)" bewertet. 2In schweren Fällen ist die Feststellungsprüfung für nicht bestanden zu erklären. 3In leichten Fällen kann dem Prüfling die Wiederholung der betroffenen Prüfungsleistung aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden. 4Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission. 5Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses über die Feststellungsprüfung eine Täuschung bekannt, so kann das Studienkolleg nur innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses die Feststellungsprüfung für nicht bestanden erklären. 6Im Fall von Satz 5 ist der Landesschulbehörde zu berichten, die das entsprechende Zeugnis einzuziehen hat.

(2) Stört ein Prüfling die Feststellungsprüfung so nachhaltig, dass die ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich ist, so kann das Studienkolleg diesen von der weiteren Prüfung ausschließen und die Feststellungsprüfung für nicht bestanden erklären.