Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 31.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 14 StudKVO - Mitteilungen an andere Bundesländer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
Amtliche Abkürzung
StudKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Das Studienkolleg teilt den Stellen in den anderen Bundesländern, die für die einer Feststellungsprüfung entsprechende Prüfung zuständig sind, mit, welche Prüflinge die Feststellungsprüfung nicht bestanden haben. 2Es verarbeitet die entsprechenden Informationen aus den anderen Bundesländern. 3Mit der Zulassung zur Feststellungsprüfung informiert das Studienkolleg die Prüflinge über das Mitteilungsgebot nach Satz 1. 4Die Sätze 1 und 2 gelten für die nachträgliche Feststellung des Nichtbestehens nach § 13 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.