§ 14 StudKVO - Mitteilungen an andere Bundesländer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Das Studienkolleg teilt den Stellen in den anderen Bundesländern, die für die einer Feststellungsprüfung entsprechende Prüfung zuständig sind, mit, welche Prüflinge die Feststellungsprüfung nicht bestanden haben. 2Es verarbeitet die entsprechenden Informationen aus den anderen Bundesländern. 3Mit der Zulassung zur Feststellungsprüfung informiert das Studienkolleg die Prüflinge über das Mitteilungsgebot nach Satz 1. 4Die Sätze 1 und 2 gelten für die nachträgliche Feststellung des Nichtbestehens nach § 13 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.