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  • ab 31.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 5 StudKVO - Fachprüfungskommissionen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
Amtliche Abkürzung
StudKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Für jedes Fach, in dem eine mündliche oder schriftliche Prüfung stattfindet, ist für den Prüfungsdurchgang eine Fachprüfungskommission zu bilden. 2Einer Fachprüfungskommission gehören an:

  1. 1.

    die Lehrkraft, die das Fach am Studienkolleg überwiegend unterrichtet hat, als prüfendes Mitglied und

  2. 2.

    eine vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission berufene Lehrkraft des Studienkollegs als weiteres Mitglied.

3Das prüfende Mitglied führt den Vorsitz.

(2) Zur Wahrung der Qualität der Prüfungen und der Gleichwertigkeit der Anforderungen und der Bewertungskriterien in den Prüfungen kann ein Mitglied der Prüfungskommission als weiteres Mitglied der Fachprüfungskommission an einer mündlichen Prüfung teilnehmen; es übernimmt den Vorsitz der Fachprüfungskommission.

(3) Angehörige eines Prüflings dürfen nicht Mitglieder der Fachprüfungskommission sein.