Anlage 9.2 ZRHO

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Irland

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Irland gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Englisch oder Gälisch (Irisch) ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstellen sind die dem Bezirksgericht (Circuit Court Office) der einzelnen Ortschaften angeschlossenen Urkundsbeamten (County Registrars).

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist der oberste Gerichtshof:

The Master
The High Court
Four Courts
DUBLIN 7
IRLAND

Tel.:(+353-1) 872 56 69 (Office of the High Court)
Fax:(+353-1) 888 60 00 (Office of the High Court)

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die englische Sprache beigefügt, oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch einen irischen Rechtsanwalt (Solicitor) im Parteibetrieb zustellen lassen.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutsche Botschaft in Dublin kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sie kann Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser die deutsche oder die irische Staatsangehörigkeit besitzt.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte irische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Irland selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der zuständigen irischen Behörde einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in englischer oder gälischer (irischer) Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Gälische (Irische) oder Englische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Zentralstelle ist der Courts Service, Phoenix Street North, Smithfield, Dublin 7, Irland. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach irischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den irischen Behörden jedoch nicht erledigt; siehe aber die Möglichkeit der Erledigung durch die deutsche Botschaft in Dublin in eigener Zuständigkeit (Ziff. II. 2. a.).

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65 s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Englisch oder Gälisch (Irisch) ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1966 II S. 365) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vgl. die Bemerkungen zu VI.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

    -vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -

  2. 2.

    die Brüssel-IIa-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  3. 3.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -.

VII.
Nachlasssachen

Für die Nachlassbehandlung ist Artikel 22 des deutsch-irischen Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 12. Mai 1930 (RGBl. 1931 II S. 115, 692) maßgebend.

Island

I.
Island ist Vertragsstaat des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (RGBl. 1909 S. 409; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 5. April 1909, RGBl. S. 430).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Reykjavik kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen isländische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft: in Reykjavik zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An das zuständige Gericht der Republik Island" zu richten und sollen eine kurze Begründung dafür enthalten, warum Rechtshilfe erbeten wird.

  3. c)

    Falls ein Dolmetscher oder Übersetzer für die isländische Sprache nicht zur Verfügung steht, kann das ersuchte isländische Gericht um die Beschaffung der Übersetzungen gebeten werden. Die Erstattung der hierfür entstehenden Kosten ist zuzusichern.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 23 des Abkommens erstattet. Wegen der Übersetzungskosten vgl. Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Abkommens werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend ist
das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 (BGBl. 1996 II S. 223)
- vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 30. Mai 1988 -.

VII.
Rechtsauskünfte

Island ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Israel

I.
Israel ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 809),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1981 II S. 374);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Tel Aviv kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit oder neben dieser die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Vernehmung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Director of the Courts.

2.
In allen anderen Fällen müssen israelische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Ersuchen, die nicht Wiedergutmachungsangelegenheiten betreffen, sind dem Director of the Courts, 22 Kanfei Nesherim St., Jerusalem 95464, P.O.B. 34142, Israel (Zentrale Behörde), zu übermitteln.

  2. b)

    Ersuchen in Wiedergutmachungsangelegenheiten:

    1. aa)

      Mit Ausnahme der unter bb) bezeichneten Ersuchen sind die Ersuchen mit einem Begleitschreiben der Israelischen Botschaft in Berlin zu übersenden. Sie sind "An die zuständige israelische Behörde" zu richten.

    2. bb)

      Ersuchen um Erstattung ärztlicher Gutachten oder die Mitteilung von Unterlagen einer öffentlichen Stelle über den Gesundheitszustand einer Person, Ersuchen um Prüfung, ob Antragsteller dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben (§ 150 BEG), sowie Ersuchen um die Ermittlung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse von Antragstellern in Härteausgleichsfällen können unmittelbar an das "Office for Personal Compensation from Abroad/Government Medical Board" Tel Aviv, P.O.B. 29064, gerichtet werden.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach israelischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den israelischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  4. d)

    Landessprachen sind die hebräische und arabische Sprache.

  5. e)

    Bei Ersuchen in Wiedergutmachungsangelegenheiten gemäß Nummer 2 b) bb) werden Übersetzungen nicht benötigt. Im Übrigen gelten für Zustellungsanträge Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, für Rechtshilfeersuchen Artikel 4 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970.

  6. f)

    Beweisaufnahmen durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) sind nur zulässig, wenn der Director of the Courts dies genehmigt hat und bei der Erledigung kein Zwang angewendet wird.

  7. g)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

  8. h)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

3.
Zustellungen nach Artikel 10 Buchstabe b) und c) des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 werden nur durch das "Directorate of Courts" bewirkt. Der Antrag muss von einer Gerichtsbehörde, einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter gestellt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nur innerhalb eines Jahres vom Erlass der Entscheidung an gerechnet zulässig.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14, 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend ist
der deutsch-israelische Vertrag vom 20. Juli 1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einschließlich des Briefwechsels vom 26. November 1979 (BGBl. 1980 II S. 925, 1531, 1990 II S. 3; vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG - vom 30. Mai 1988).

Italien

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Italien gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388);

    - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Italienisch, Englisch oder Französisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangs- und Zentralstelle (Art. 2, 3 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangs- und Zentralstelle ist das Zentralbüro der Gerichtsvollzieher beim Berufungsgericht Rom:

Ufficio unico degli ufficiali giudiziari presso la Corte di appello di Roma
Viale Giulio Cesare, N. 52
I-00192 ROMA
ITALIEN

Tel.:(+39) 06.328361
Fax:(+39) 06.328367933

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

Schriftstücke dürfen durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang an deutsche Staatsangehörige zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Eine Übersetzung in das Italienische ist zwingend beizufügen.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen im Parteibetrieb zustellen lassen.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in Italien können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit oder neben dieser die Staatsangehörigkeit eines dritten Staats besitzt.

Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen, wenn dieser nur die deutsche Staatsangehörigkeit oder neben dieser die Staatsangehörigkeit eines dritten Staats besitzt.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte italienische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Italien selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es dem italienischen Justizministerium einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I. Die Anschrift lautet:

Ministero della Giustizia
Dipartimento Affari de Giustizia
Via Arenula n. 70
00186 ROMA
ITALIEN

Tel.:++39 (06) 68 85 20 75
Fax:++39 (06) 68 89 74 14
E-Mail:francesco.mele01@giustizia.it

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in italienischer Sprache abzufassen oder in diese zu übersetzen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Italienische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II. 2 b. aa. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach italienischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den italienischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Italienisch, Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs.1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt. Nach Artikel 15 des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9. März 1936 (RGBl. 1937 II S. 145, BGBl. 1952 II S. 986) kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom Kostengläubiger unmittelbar gestellt werden.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

    - vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -

  2. 2.

    die Brüssel-IIa-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  3. 3.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -,

  4. 4.

    das deutsch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9. März 1936 (RGBl. 1937 II S. 145, BGBl. 1952 II S. 986)

    - vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 18. Mai 1937, RGBl. II S. 143 -

  5. 5.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);

    - vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  6. 6.

    weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1962 II S. 15)

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -

    für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskunft

Italien ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Jamaika

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 835; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kingston kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die jamaikanische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen jamaikanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kingston zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the Supreme Court in Jamaica" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VIII.
Nachlasssachen

Die Artikel 21 bis 28 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284), der im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika fortgilt (BGBl. 1973 II S. 49), enthalten Bestimmungen über die Nachlassbehandlung.

Japan

I.
Japan ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1970 II S. 751),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Japan können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen japanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Tokyo (Zentrale Behörde) zu übermitteln, das auch die auf dem konsularischen Weg übermittelten Zustellungsanträge entgegennimmt. Das Zustellungszeugnis stellt das zuständige Bezirksgericht aus. Andere Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tokyo zu übersenden, die sie an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Tokyo als Empfangsstelle weiterleitet.

  2. b)

    In den Ersuchen soll die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person angegeben werden.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die japanische Sprache beizufügen. Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  4. d)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach japanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den japanischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Eine Zustellung nach Artikel 10 Buchstabe b) und c) des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 findet nicht statt.

III.
Eingehende Ersuchen

Die japanischen Gerichte können den Rechtsstreit entscheiden, wenn die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 genannten Bedingungen erfüllt sind.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 16 und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 und nach Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

Jemen

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Jemen können Zustellungsanträge ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen müssen jemenitische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Sanaa zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Die jemenitischen Behörden werden voraussichtlich keine Kosten erheben.

Jordanien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen jordanische Behörden in Anspruch genommen werden.

1.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman zu übersenden.

2.
Sie sind "An den Minister der Justiz des Haschemitischen Königsreichs, Amman" zu richten.

3.
Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Mit Kosten ist zu rechnen.

Jugoslawien

I.
Jugoslawien ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1963 II S. 1328; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die jugoslawische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen jugoslawische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad zu übersenden.

  2. b)

    Die Ersuchen sind an das zuständige Gericht zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach jugoslawischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den jugoslawischen Behörden bei Zeugen unter Anwendung von Zwang, bei Parteien nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die serbische Sprache (in lateinischer Schrift) beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

1. Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

2. Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

Kamerun

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Yaoundé kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen kamerunische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Yaoundé zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An die zuständige kamerunische Behörde" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache und, wenn das Ersuchen in Westkamerun erledigt werden soll, zusätzlich Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Kanada

I.
Kanada ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1989 II S. 807);
- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt auch das deutschbritische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1935 II S. 848, BGBl. 1954 II S. 15);
- vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Kanada können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen kanadische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Für Zustellungsanträge ist das Formblatt nach dem Muster ZRH1 zu verwenden; alle Schriftstücke sind in zwei Stücken beizufügen. Zentrale Behörde ist der "Director, Legal Advisory Division - Directeur, Direction des Consultations juridiques, Department of External Affairs - Ministère des Affaires extérieures" (Leiter der Abteilung Rechtsberatung - Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten), 125 Sussex Drive/Promenade Sussex, Ottawa, Ontario, Canada K1A 0G2.

    Die Zustellungsanträge sind der zuständigen Auslandsvertretung mit der Bitte zu übersenden, die Erledigung zu vermitteln, etwaige Zustellungskosten zu verauslagen und ggf. verauslagte Kosten dem Gericht zur Erstattung an die Auslandsvertretung mitzuteilen. Sie sind an die für die einzelnen Provinzen und Territorien bestimmten Zentralen Behörden (vgl. Anlage) zu richten.

  2. b)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

  3. c)

    Rechtshilfeersuchen sind mit einem Begleitschreiben der zuständigen Auslandsvertretung zu übersenden; sie sind an die zuständige Behörde (vgl. Anlage) zu richten.

  4. d)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische oder die französische Sprache beizufügen (vgl. Anlage). Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  5. e)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kanadischem Recht zulässige Beweismittel. Erledigungen von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden in allen Fällen vorgenommen, in denen der Beteiligte für die geforderten Untersuchungen freiwillig zur Verfügung steht. Die freiwillige Untersuchung ist jederzeit auch ohne die Einschaltung kanadischer Behörden möglich. Willigt der Betroffene nicht ein, kennt er aber seine Blutgruppe, so kann er auf ein deutsches Ersuchen über seine Blutgruppe vor dem kanadischen Gericht vernommen werden.

    In einzelnen Provinzen besteht die Möglichkeit der Anordnung der zwangsweisen Untersuchung des Beteiligten. Diese kann im Zusammenhang mit Unterhaltsklagen, im Rahmen der Durchsetzung deutscher Unterhaltstitel oder auf Antrag eines in der Provinz zugelassenen Rechtsanwalts erfolgen. In diesen Fällen kann ein in der Provinz zugelassener Rechtsanwalt beim zuständigen Gericht die Anordnung der zwangsweisen Blutentnahme und seine eigene Bestellung als "Commissioner" zu ihrer Durchführung beantragen. Diese Verfahren sind im allgemeinen mit erheblichen Kosten verbunden

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt. Zustellungsanträge können jedoch der Zentralen Behörde auch unmittelbar übersandt werden.

2.
Zur Übermittlung von Zustellungsanträgen sind befugt:

  • der Attorney General (Generalstaatsanwalt/Justizminister) für Kanada;
  • je nach Sachlage der Attorney General (Generalstaatsanwalt/ Justizminister) oder das Ministry of Attorney General (Amt des Justizministers) oder der Minister of Justice (Justizminister) einer Provinz oder eines Territoriums;
  • Clerks of the courts (Urkundsbeamte) und ihre deputies (Stellvertreter) für einen Gerichtsbezirk;
  • Members of the Law Societies (Mitglieder der Anwaltskammern) aller Provinzen und Territorien;
  • Members of the Board of Notaries for the Province of Quebec (Mitglieder der Notarkammer der Provinz von Quebec) nur für nichtstreitige Sachen;
  • Local registrars (örtliche Urkundsbeamte);
  • sheriffs und huissiers (Gerichtsvollzieher);
  • prothonotaries und deputy prothonotaries (Leiter der Gerichtsgeschäftsstellen und ihre Stellvertreter);
  • Percepteurs des pensions alimentaires (für Unterhaltszahlungen zuständige Beamte) in Quebec.

3.
Kanadische Richter können den Rechtsstreit entscheiden, wenn die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 genannten Bedingungen erfüllt sind.

4.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist, außer in den in den Verfahrensvorschriften des angerufenen Gerichts festgelegten Ausnahmefällen, nur innerhalb eines Jahres vom Erlass der Entscheidung an gerechnet zulässig.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Bei der Ausführung von Zustellungen durch die kanadischen Behörden entstehen in der Regel Kosten (ca. 50 kanadische Dollar); teilweise wird auch ein Kostenvorschuss verlangt, der durch die Auslandsvertretung verauslagt wird.

Anlage

Verzeichnis
der Behörden, an welche Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zu richten sind, die von kanadischen Behörden erledigt werden sollen

Provinz
oder Territorium
Anschrift, Telefon- und Fax-Nr. der zur Empfangnahme von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen zuständigen BehördeSprache der Übersetzung oder Mitteilung
AlbertaOffice of the Sheriff -
Civil Enforcement
5th Floor North
John E. Brownlee Building
Edmonton, Alberta
T5J 3W7
Tel: (780) 422-2481
Fax: (780) 422-3011
englisch
Britisch-
Columbien
Central Authority Administrator
Ministry of the Attorney General
for British Columbia
Office of Order-in-Council
Administration
Room 208A, Parliament Buildings
553 Superior Street
Victoria, B.C.
V8V 1X4
Tel.: (250) 387-5378/(250) 387-0725
Fax: (250) 387-4349
englisch
ManitobaAttorney-General for Manitoba
c/o Director-Civil Legal Services
6th Floor, Woodsworth Building
405 Broadway
Winnipeg, Manitoba
R3C 3L6
Tel.: (204) 945-2847
Fax: (204) 948-2826
englisch oder französisch
Neu-
Braunschweig
Attorney-General for New Brunswick
c/o Director of Legal Services
P.O. Box 6000
670 King Street, Centennial Building
Fredericton, New Brunswick
E3B 5H1
Tel.: (506) 453-2208/453-2222
Fax: (506) 453-3275
englisch oder französisch
NeufundlandDepartment of Justice
Government of Newfoundland
P.O.Box 8700
4th Floor, East Block,
Confederation Building
St. John's, Newfoundland
A1B 4J6
Tel.: (709) 729-5942
Fax: (709) 729-2129
englisch
Neu-SchottlandAttorney General for Nova Scotia
Legal Services Divison
P.O. Box 7
5151 Terminal Road
4th Floor
Halifax, Nova Scotia
B3J 2L6
Tel.: (902) 424-4024
Fax: (902) 424-1730
englisch
Nordwest-
Territorien
Deputy Minister of Justice
Government of the
Northwest Territories
Box 1320
Yellowknife, Northwest Territories
X1A 2L9
Tel.: (867) 920-6197
Fax: (867) 873-0307
englisch oder französisch
NunavutClerk of the Nunavut Court of Justice
Court Services Division
Box 297
Iqaluit, Nunavut
X0A 0H0
Tel.: (867) 975-6106
Fax: (867) 975-6168
englisch oder französisch
OntarioMinistry of the Attorney General
Courts Administration
Court House (Provincial Divison)
P.O. Box 1208
393 Main Street
Haileybury, Ontario
POJ 1KO
Tel.: (705) 672-3395
Fax: (705) 672-3360
englisch oder französisch
Prinz-Edward-
Insel
Attorney General of
Prince Edward Island
Office of the Deputy Minister
P.O. Box 2000
Charlottetown, Prince Edward Island
C1A 7N8
Tel.: (902) 368-4594
Fax: (902) 368-4563
englisch
QuebecDirection du droit administratif
et prive
Ministere de la Justice
1200, route de l`Eglise, 2ieme etage
Sainte-Foy (Quebec)
G1V 4M1
Tel.: (418) 644-7115
Fax: (418) 646-1696
französisch
SaskatchewanDirector of Sheriff Services
Minister of Justice for Saskatchewan
Court House
2425 Victoria Avenue
Regina, Saskatchewan
S4P 3V7
Tel.: (306) 787-0472
Fax: (306) 780-6990
englisch
YukonDirector of Court Services
Department of Justice
Box 2703
Whitehorse, Yukon
Y1A 2C6
Tel.: (867) 667-5942
Fax: (867) 393-6212
englisch oder französisch

Kasachstan

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20.06.1956 (BGBl. 2000 II S. 1328)/Art. 7 des Übereinkommens ist zu beachten

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die russische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Astana auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      a) Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten

      b) Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die russische Sprache erforderlich.

      c) Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Astana auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) zu übermitteln.

      d) Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kasachischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den kasachischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 70 Abs. 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 75 Abs. 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 75 Abs. 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 78 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 62, 63, 88 ZRHO).

IV.
Kosten

Für die Erledigung von Zustellungsersuchen wird auf die Erstattung von Kosten verzichtet. Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen haben die kasachischen Behörden bisher keine Kosten verlangt.

Katar

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Doha kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Zwang möglich ist. Die eidliche Vernehmung eines Muslims durch einen nichtmuslimischen Konsularbeamten ist nicht zugelassen.

2.
In allen anderen Fällen müssen katarische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Doha zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An die zuständige katarische Behörde" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische oder in die arabische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Landessprache ist die arabische Sprache.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Kenia

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1960 II S. 1518; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen kenianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi zu übersenden. Zuzustellende Schriftstücke sind in zwei Stücken beizufügen.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar, Supreme Court of Kenya, Nairobi" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Kirgisistan

I.
Kirgisistan ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1997 II S. 1521; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Bischkek kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen kirgisische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Bischkek zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Kirgisischen Republik" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2004 II S. 1112) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Nachlasssachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469, 1992 II S. 1015) enthalten Bestimmungen über die Nachlassbehandlung.

Kolumbien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Kolumbien können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen kolumbianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bogota zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An den zuständigen Richter der Republik Kolumbien" zu richten.

    Es empfiehlt sich, in den Ersuchen zugleich die Bitte auszusprechen, dass das Ersuchen, falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person verzogen sein sollte, an den für den derzeitigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Richter weitergeleitet werde.

  3. c)

    Nach der kolumbianischen Zivilprozessordnung werden Zeugen in der Weise vernommen, dass an sie bestimmte Fragen gerichtet werden. Rechtshilfeersuchen sind daher so abzufassen, dass das ersuchte Gericht an den Zeugen fortlaufend genau formulierte Fragen zum Beweisthema stellen kann.

  4. d)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache (Landessprache) beizufügen

  5. e)

    Alle Unterschriften auf den Ersuchen und ihren Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106, 2001 II S. 298) zu versehen.

  6. f)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung kolumbianischer Behörden entstehen Kosten.

Kongo

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Brazzaville ist bis auf weiteres geschlossen. Die Aufgaben werden von der deutschen Botschaft in Kinshasa übernommen. Die deutsche Botschaft in Kinshasa kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen kongolesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind an das "Ministère des Affaires Etrangères, de la Coopéation et de la Francophonie de la République du Congo" zu richten. Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Kinshasa zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung kongolesischer Behörden entstehen Kosten.

Kongo, Demokratische Republik

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers erledigen.

2.
In allen anderen Fällen müssen kongolesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Kinshasa zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Korea, Republik

I.
Korea ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2001 II S. 270)

- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977

- Im Übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Seoul kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen koreanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)
    Zustellungsanträge sind dem "Ministry of Court Administration, Attn.: Director of International Affairs, 967, Seocho-dong, Seochogu, Seoul 137 - 750, Republic of Korea" (Zentrale Behörde) zu übersenden.
  2. b)
    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die koreanische Sprache beizufügen.
  3. c)
    Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht der Republik Korea" zu richten und mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Seoul zu übersenden. Die Botschaft ist in dem Begleitschreiben zu bitten, bei der Übermittlung des Rechtshilfeersuchens an die koreanischen Behörden die Erklärung abzugeben, dass die durch die Erledigung entstehenden Kosten erstattet werden und dass bei Rechtshilfeersuchen koreanischer Justizbehörden in gleicher Weise Rechtshilfe geleistet wird.
  4. d)
    Den Rechtshilfeersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die koreanische Sprache beizufügen.
  5. e)
    In den Rechtshilfeersuchen ist die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person anzugeben.
  6. f)
    Korea erledigt ausländische Rechtshilfeersuchen nach den Vorschriften des koreanischen Rechts. Von Ersuchen um Anwendung von Vorschriften des deutschen Prozessrechts oder von der Verweisung auf solche ist daher abzusehen.
  7. g)
    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt.

2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Unmittelbar eingehende Rechtshilfeersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet.

Bei der Mitwirkung koreanischer Behörden im vertraglosen Rechtshilfeverkehr entstehen Kosten.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

Kroatien

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (BGBl. 2007 II S. 618); Ausführungsgesetz vom 22.12.1977 (BGBl. 1977 I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (BGBl. 1993 II S. 1936); Ausführungsgesetz vom 18.12.1958 (BGBl. 1958 I S. 939)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 01.03.1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 42, 90 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20.06.1956 (BGBl. 1994 II S. 3658)/Art. 7 des Übereinkommens ist zu beachten

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig (Art. 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministarstvo pravosuda Republike Hrvatske, Uprava za medunarodnopravno pomoc, Dezmanova 6 i 10, 10000 Zagreb, Kroatien" (Art. 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Art. 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder kroatischer Sprache vorzunehmen (Art. 7 Abs. 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Art. 5 Abs. 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die kroatische Sprache erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Art. 3 Abs. 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Art. 3 Abs. 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Zagreb kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Art. 8 HZPÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die kroatische Sprache erforderlich (Art. 10 HZPÜ).

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Zagreb auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kroatischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den kroatischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Art. 15 HZPÜ). Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft in Zagreb nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Art. 2, 3 HZÜ; § 9 Abs. 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Art. 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Art. 7 Abs. 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Art. 5 Abs. 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79 a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Art. 6 Abs. 1, 4 HZÜ, § 64 Abs. 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischemWeg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichtes übermittelt (Art. 8, 9 HZPÜ; § 1 HZPÜAG).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 10 HZPÜ).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Art. 7, 16 und 24 HZPÜ sowie des Art. 12 HZÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Art. 16 Abs. 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

Kuba

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen kubanische Behörden in Anspruch genommen werden.

1.
Die Ersuchen und Anlagen sind der Landesjustizverwaltung in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Havanna vorzulegen.

2.
Sie sind an das zuständige Gericht oder, falls dieses nicht bekannt ist, "An die zuständige Gerichtsbehörde der Republik Kuba" zu richten.

3.
Die Ersuchen müssen die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.

4.
Die Ersuchen nebst Anlagen müssen von Übersetzungen in die spanische Sprache begleitet sein; die Unterschriften des Übersetzers müssen durch den zuständigen Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts beglaubigt sein. Die deutsche Botschaft in Havanna wird die Unterschrift des Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts jeweils mit einer Echtheitsbescheinigung versehen und danach zur Erledigung an das kubanische Außenministerium weiterleiten.

5.
Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Die kubanischen Behörden erheben keine Kosten, wenn zugesichert wird, dass auch die deutschen Gerichte bei der Erledigung kubanischer Ersuchen keine Kosten verlangen. Die Zusicherung ist in die Ersuchen aufzunehmen. Dies gilt nicht für Entschädigungen, die an Sachverständige gezahlt worden sind.

Kuwait

I.
Kuwait ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 205);

- vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Im Übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Kuwait kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung und Abnahme von Eiden, sofern die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen kuwaitische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind dem "Ministry of Justice, P. O. Box 6 - Safat,13001 Kuwait City" (Zentrale Behörde) zu übersenden.

  2. b)

    Rechtshilfeersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Kuwait zu übersenden.

  3. c)

    Sie sind an das "Ministry of Justice, Kuwait" zu richten.

  4. d)

    Den Rechtshilfeersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen. Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden. Es kann zur Beschleunigung der Erledigung beitragen, wenn neben der genauen Postzustellanschrift (Postfachnummer) auch die genaue Wohnanschrift des in Kuwait ansässigen Beteiligten angegeben wird.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet.

V.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

Lettland

I.
Lettland ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1993 II S. 1936),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 1065).
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1996 II S. 16);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riga kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung, ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2. In allen anderen Fällen müssen lettische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind dem Ministerium der Justiz (Brivibas Boulevard 34 LV - 1536) in Riga (Zentrale Behörde) zu übersenden.

  2. b)

    Soweit nach den Übereinkommen erforderlich, sind den Ersuchen Übersetzungen in die lettische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach lettischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den lettischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14, 26, 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Lettland ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1999 II S. 132; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Lesotho

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1974 II S. 987; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Maseru kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die lesothische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen lesothische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Maseru zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Master of the High Court, Maseru" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Libanon

I.
Libanon ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom

1. März 1954 über den Zivilprozeß (BGBl. 1958 II S. 576, 1959 II S. 1388, 1975 II S. 42; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958, BGBl. I S. 939).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Beirut kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Von einem Antrag auf Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen, der dem muslimischen Glauben angehört, ist möglichst abzusehen.

2.
In allen anderen Fällen müssen libanesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Beirut zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen möglichst in die arabische, sonst in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 des Übereinkommens erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens werden für vollstreckbar erklärt.

Liberia

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Monrovia kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Empfängers, wenn es sich bei den zuzustellenden Schriftstücken um Ladungen (einschließlich der Klageschrift) handelt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person nicht die liberianische Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls die Zustellung oder Vernehmung keine Rechtswirkungen in Liberia hervorrufen soll.

2.
Die Erledigung von Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in sonstigen Fällen kann von der Auslandsvertretung regelmäßig ohne Inanspruchnahme liberianischer Behörden herbeigeführt werden. Hierzu ist das Ersuchen in Form einer "commission" abzufassen. Für die Abfassung gelten die Bemerkungen zu A II Nr. 2 und die Anlagen 1 und 3 unter "Vereinigte Staaten von Amerika" entsprechend. Diesen Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen.

3.
In allen anderen Fällen müssen liberianische Behörden in Anspruch genommen werden:

  1. a)
    Zustellungsanträge sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Monrovia zu übersenden. Diese leitet das Ersuchen an einen liberianischen Anwalt mit dem Auftrag weiter, die Zustellung durch das zuständige liberianische Gericht durchführen zu lassen. Den Anträgen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen.
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder um Abnahme von Eiden können auch in der Form der "Letters Rogatory" abgefaßt werden (vgl. Anlage). Ein Ersuchen in dieser Form empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die zu vernehmende Person voraussichtlich nicht bereit ist, freiwillig vor einem "commissioner" auszusagen. Anstelle einer Angabe des Beweisthemas sind alle Fragen zur Person und zur Sache, die an die zu vernehmende Person gerichtet werden sollen, fortlaufend in Form eines Fragebogens zusammenzustellen (vgl. Anlage 3 unter "Vereinigte Staaten von Amerika"); der Fragebogen ist dem Ersuchen beizufügen. Das Ersuchen ist mit einem Begleitschreiben der Botschaft zu übersenden. Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in fünf Stücken beizufügen.

4.
Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden. Ein Ersuchen in Form der "Letters Rogatory" nimmt im allgemeinen weniger Zeit in Anspruch als ein Ersuchen in Form der "Commission".

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Es entstehen Kosten.

Bei der Erledigung von Zustellungsanträgen sind Gebühren für den Rechtsanwalt und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Form der "Commission" Gebühren für den "Commissioner" (Rechtsanwalt oder sonstige geeignete Person) zu zahlen. Außerdem sind Auslagen zu erstatten.

Anlage

"Das Amts-(Land)-gericht in ... begrüßt den Herrn Distriktsrichter des Distriktsgerichts in ... (Ort),

the Honorable ... (1)

In einem bei dem unterzeichneten Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen ...

Kläger,

und

...

Beklagten,

haben wir befunden, daß ... (Name des Zeugen), jetzt in ... wohnhaft, ein wichtiger Zeuge ist, ohne dessen Aussage volle Gerechtigkeit nicht ausgeübt werden kann. Zur Förderung der Gerechtigkeit ersuchen wir Sie, das unterzeichnete Gericht zu unterstützen und den genannten Zeugen vor sich zu berufen und ihn die verschiedenen, hier angeschlossenen Fragen beantworten zu lassen. Wir ersuchen ferner, daß der Zeuge vereidigt, daß seine in Beantwortung der beigefügten Fragen abgegebene Aussage niedergeschrieben und am Ende von ihm unterzeichnet werde und daß Sie dann die Aussage, von Ihnen beglaubigt und hier angeschlossen, an uns zurücksenden.

_____________,am ________19 __
(Gerichtsstempel)
_______
Das Amtsgericht / Der Vorsitzende der ... Zivilkammer des Landgerichts
in_______"

Libyen

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tripolis kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen libysche Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Tripolis zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Liechtenstein

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

Nach der Vereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958 (BAnz. Nr. 73 vom 17. April 1959) ist den beiderseitigen gerichtlichen Behörden für die Rechtshilfe der unmittelbare Geschäftsverkehr gestattet.

II.
Ausgehende Ersuchen

Die Ersuchen sind unmittelbar an das Landgericht in Vaduz zu richten.

III.
Eingehende Ersuchen

Die Ersuchen werden unmittelbar zugeleitet.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Für Unterhaltsentscheidungen gilt das Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. 1961 II S. 1005, 1962 II S. 15, 1973 II S. 74; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961, BGBl. I S. 1033).

VII.
Rechtsauskünfte

Liechtenstein ist Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974, BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698).

Litauen

I. Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Litauen gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III),

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -,

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2003 II S. 1542);

    - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

    1. a)

      Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

      1. aa)

        Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

        Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Litauisch, Englisch oder Französisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

      2. bb)

        Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

        Empfangsstellen sind die erstinstanzlichen Gerichte.

      3. cc)

        Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

        Zentralstelle ist das Justizministerium:

        Centrine istaiga yra Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija

        Gedimino pr. 30/1

        LT- 01104 VILNIUS

        LITAUEN

        Tel.:(+370) 5 2662980/38/42/41
        Fax:(+370) 5 262 5940 (+370) 5 2662854
        E-Mail:tminfo@tic.lt
    2. b)

      Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

      Schriftstücke dürfen durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden, sofern der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    3. c)

      Zustellung durch die Post (Art. 14 EG-Zustellungsverordnung)

      Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die litauische Sprache beigefügt, oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

    4. d)

      Unmittelbare Zustellung (Art. 15 EG-Zustellungsverordnung)

      Litauen lässt die unmittelbare Zustellung auf seinem Hoheitsgebiet nicht zu.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36 bis 40 a ZRHO)

    1. a)

      Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen Die deutschen Auslandsvertretungen in Litauen können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Bei litauischen Staatsangehörigen bedarf die Auslandsvertretung der vorherigen Genehmigung durch das Ministerium der Justiz Litauens.

    2. b)

      Ersuchen an ausländische Behörden

      1. aa)

        Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung); Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte litauische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Litauen selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es dem litauischen Justizministerium (Anschrift unter Ziff. II. 1. a) cc)) einen Antrag nach Artikel 17 EGBeweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

      2. bb)

        Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        Die Eintragungen in das Formblatt sind in litauischer, englischer oder französischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Litauische beizufügen.

      3. cc)

        Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

        Auf Ziff. II. 1. a) cc) wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art.17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 65 a bis 65 s ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

    2. b)

      Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

      Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Litauisch, Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82 bis 88 a ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 7 bis 9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten.

      Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EGBeweisaufnahmeverordnung verwiesen.

    2. b)

      Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V. Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI. Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung,

  2. 2.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2003 II S. 1376);

    - vgl. zu 1. und 2. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  3. 3.

    die Brüssel-II a-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  4. 4.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -.

VII. Rechtsauskunft

Litauen ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1997 II S. 1083; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Luxemburg

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 29.05.2000 (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 37)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28.05.2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 174 S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); Ausführungsgesetz vom 18.12.1958 (BGBl. 1958 I S. 939)

      Deutsch-luxemburgische Zusatzvereinbarung vom 01.08.1909 (RGBl. 1909 S. 910, BGBl. 1960 II S. 1853)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-I-Verordnung vom 22.09.2000 (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27.11.2003 (ABl. EG 2003 Nr. L 338 S. 1)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21.04.2004 (ABl. EG 2004 Nr. L 143 S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11.07. 2007 (ABl. EG 2007 Nr. L 199 S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12.12.2006 (ABl. EG 2006 Nr. L 399 S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 01.03.1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 42, 90 ZRHO. Übersetzungen für die in Artikel 19 des Übereinkommens bezeichneten Schriftstücke sind nicht erforderlich

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20.06.1956 (BGBl. 1959 II S. 1377, BGBl. 1972 II S. 31); es ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 02.10. 1973 (BGBl. 1987 II S.220)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 07.06. 1968 (BGBl. 1978 II S. 1295); Ausführungsgesetz vom 05.07.1974 (BGBl. 1987 II S. 58)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Art. 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Deutsch ist Amtssprache in Luxemburg. Übersetzungen sind nicht nötig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an den zu benennenden zuständigen Gerichtsvollzieher (Empfangsstelle nach Art. 2 Abs. 2 EuZVO) zu richten. Zentralstelle (Art. 3 EuZVO) ist die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof:

        Parquet général prés la Cour supérieure de justice
        Boîte postale 15
        2010 LUXEMBURG
        LUXEMBURG.
        Tel.: (+352) 47 59 81 - 336
        Fax.: (+351) 47 05 50
        E-Mail: Parquet.General@mj.etat.lu

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen können in deutscher Sprache vorgenommen werden (Art. 4 Abs. 3 EuZVO).

      3. c)

        Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht (Art. 8 EuZVO, §§ 31f, 31i ZRHO) sind entbehrlich, da Deutsch in Luxemburg Amtssprache ist.

      4. d)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Art. 4 Abs. 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Art. 4 Abs. 1 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Luxemburg kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Art. 2 EuBVO). -

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO sind dem Parquet général prés la Cour sipérieure de justice, Boîte postale 15, 2010 Luxemburg, Luxemburg, zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Art. 4 Abs. 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Art. 4 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist die deutsche Sprache zulässig (Art. 5 EuBVO).

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Art. 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Art. 17 Abs. 1 EuBVO).

      4. d)

        Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Art. 12 EuBVO).

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach luxemburgischem Recht für bestimmte Verfahren zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den luxemburgischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Luxemburg in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Vernehmung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Generalstaatsanwaltschaft in Luxemburg.

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Art. 4 Abs. 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Ziffer 8) im Anhang zur EuZVO (Art. 6 Abs. 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht zu belehren (Art. 8 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Ziffer 12 bzw. 15) im Anhang zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Art. 10 Abs. 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Art. 10 Abs. 2 EuZVO).

        Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang zur EuZVO mitzuteilen (Art. 7 Abs. 2 EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Art. 2 Abs. 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Art. 3 Abs. 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Art. 4 EuB VO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Art. 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Art. 7 Abs. 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Art. 10 Abs. 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Art. 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Art. 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Art. 3 Abs. 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)

        Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Art. 17 Abs. 2 EuBVO).

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art.18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet. Bei der Beauftragung luxemburgischer Gerichtsvollzieher entstehen Kosten.

Macau
(Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China)

I.
Im Verhältnis zu Macau gelten

  1. a)
    das Haager Zivilprozessübereinkommen vorn 1. März 1954 (BGBl. 2003 II S. 789, 798),
  2. b)
    das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 789, 798),
  3. c)
    das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2003 II S. 789, 798);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Das für Macau zuständige deutsche Generalkonsulat in Hongkong kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen Behörden in Macau in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind der Staatsanwaltschaft "Procuratorate of the Macau Special Administrative Region, 7th Floor, Dynasty Plaza Building, Alameda Dr. Carlos d'Assumpcao", NAPE, Macau, Macau Special Administrative Region, (Zentrale Behörde) zu übermitteln.

  2. b)

    Soweit nach den Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die chinesische oder portugiesische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

III.
Eingehende Ersuchen

Ersuchen werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14, 26 und 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Keine Bemerkungen.

Madagaskar

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Antananarivo kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung und Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen madagassische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Antananarivo zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind - mit Ausnahme der unter d) genannten Fälle - an das Justizministerium der Republik Madagaskar in Antananarivo zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden, insbesondere dann, wenn der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht in Antananarivo oder in dessen näherer Umgebung wohnt.

    Es kann bei Zustellungsanträgen zur Beschleunigung beitragen, wenn ein Gerichtsvollzieher (Huissier) mit der Erledigung des Ersuchens beauftragt wird. In diesen Fällen ist das Ersuchen "An den zuständigen Gerichtsvollzieher (Huissier) der Republik Madagaskar" zu richten und der Botschaft zur Weiterleitung zu übersenden.

  5. e)

    Landessprache ist Madagassisch. Verkehrssprache mit Ausländern, Behörden oder Firmen im Ausland ist Französisch.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Wird ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt, ist mit Kosten zu rechnen, die sich nach dem Streitwert richten.

Malawi

I.
Malawi ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl.1980 II S. 903);
- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt auch das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 1748)
- vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 5. März 1929 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lilongwe kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen malawische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lilongwe zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the High Court of Malawi, Blantyre" zu richten.

  3. c)

    Soweit erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sowie der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Malaysia

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1976 II S. 576; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kuala Lumpur kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die malaysische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen malaysische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kuala Lumpur zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind zu richten

    für das Gebiet von Malaysia anThe Registrar of the High Court of Malaysia, Kuala Lumpur,
    für das Gebiet von Sarawak anThe Registrar of the High Court, Kuching, Sarawak,
    für das Gebiet von Sabah anThe Deputy Registrar of the High Court, Kota Kinabalu, Sabah.
  3. c)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Malta

I. Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Malta gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III),

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -,

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung ferner das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1968 II S. 95);

    - vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 -.

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

    1. a)

      Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

      1. aa)

        Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

        Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Maltesisch oder Englisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

      2. bb)

        Empfangs- und Zentralstelle (Art. 2, 3 EG-Zustellungsverordnung)

        Empfangs- und Zentralstelle ist:

        Attorney General's office
        St. George's Square
        VALLETTA. CMR02
        MALTA

        Tel.:(+356) 2125683206, (+356) 21225560
        Fax:(+356) 21237281
        E-Mail:cynthia.scerri-debono@gov.mt , heidi.testa@gov.mt
    2. b)

      Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

      Schriftstücke dürfen durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    3. c)

      Zustellung durch die Post (Art. 14 EG-Zustellungsverordnung)

      Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die maltesische oder englische Sprache beigefügt, oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

    4. d)

      Unmittelbare Zustellung (Art. 15 EG-Zustellungsverordnung)

      Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb zustellen lassen.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36 bis 40 a ZRHO)

    1. a)

      Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

      Die deutschen Auslandsvertretungen in Malta können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

    2. b)

      Ersuchen an ausländische Behörden

      1. aa)

        Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung); Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte maltesische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu richten und der Zentralstelle (Ziff. II 1. a) bb) zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Malta selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der Zentralstelle (Anschrift unter Ziff. II. 1. a) bb)) einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

      2. bb)

        Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        Die Eintragungen in das Formblatt sind in maltesischer oder englischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Maltesische oder Englische beizufügen.

      3. cc)

        Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

        Auf Ziff. II. 1. a) bb) wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 65 a bis 65 s ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

    2. b)

      Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

      Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Maltesisch oder Englisch ausgefüllt werden.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82 bis 88 a ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 7 bis 9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten.

      Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

    2. b)

      Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden. IV. Kosten Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet. V. Vollstreckung von Kostenentscheidungen Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI. Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

    - vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  2. 2.

    die Brüssel-II a-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  3. 3.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -.

VII. Rechtsauskunft

Malta ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Marokko

I.
Marokko ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1972 II S. 1472; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt ferner der deutsch-marokkanische Vertrag vom 29. Oktober 1985 (BGBl. 1988 II S. 1054, 1994 II. S. 1192).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, falls die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person beurteilt sich nach marokkanischem Recht.

2.
In allen anderen Fällen müssen marokkanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind dem Justizministerium des Königreichs Marokko, Abteilung Zivilsachen (Ministère de la Justice, Direction des Affaires Civiles, Rabat, Maroc) zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen. Das gilt auch für die zuzustellenden Schriftstücke bei Anträgen auf formlose Zustellung.

  3. c)

    Übersetzungen der Erledigungsstücke in die deutsche oder französische Sprache können verlangt werden.

  4. d)

    Ersuchen um Blutentnahme, Speichel- bzw. Schleimhautproben oder um Blutgruppengutachten in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder werden von den marokkanischen Behörden nicht erledigt.

  5. e)

    Die Ersuchen und Anlagen sind der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung an das Justizministerium des Königreichs Marokko vorzulegen.

  6. f)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

2.
Die Ersuchen müssen in deutscher oder französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein. Dies gilt auch für Anträge und zuzustellende Schriftstücke bei Ersuchen um formlose Zustellung.

3.
Soweit einem Antrag auf förmliche Zustellung nur eine Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die französische Sprache beigefügt ist und eine formlose Zustellung an der fehlenden Annahmebereitschaft des Zustellungsempfängers gescheitert ist, hat die ersuchte Stelle die deutsche Übersetzung dieser Schriftstücke auf ihre Kosten zu beschaffen.

4.
Den Erledigungsstücken sind Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen.

5.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigung nicht erstattet. Der Betrag der entstandenen Kosten für Rechtshilfeersuchen ist jedoch dem Justizministerium des Königreichs Marokko mitzuteilen.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

1.
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 und Artikel 19 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden auch auf unmittelbaren Antrag des Kostengläubigers bei dem zuständigen Gericht kostenlos für vollstreckbar erklärt.

2.
Einer Bescheinigung einer höheren Behörde über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Keine Bemerkungen.

VII.
Rechtsauskünfte

Auskünfte können nach Maßgabe des deutsch-marokkanischen Vertrages verlangt werden.

Mauretanien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nouakchott kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen mauretanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Nouakchott zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Den Ersuchen werden Übersetzungen in die französische Sprache angeschlossen sein; Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht zu verlangen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Mauritius

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 695; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Antananarivo/Madagaskar kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die mauritische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen mauritische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Antananarivo zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Master and Registrar of the Supreme Court of Mauritius" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Die Ersuchen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106, 1970 II S. 121) zu versehen.

  5. e)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VIII.
Nachlasssachen

Die Artikel 21 bis 28 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284), der im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius fortgilt (BGBl. 1973 II S. 50), enthalten Bestimmungen über die Nachlassbehandlung.

Mazedonien

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (BGBl. 1996 II S. 1222); Ausführungsgesetz vom 18.12.1958 (BGBl. 1958 I S. 939)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (BGBl. 1996 II S. 1222); Ausführungsgesetz vom 18.12.1958 (BGBl. 1958 I S. 939)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 01.03.1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 42, 90 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20.06.1956 (BGBl. 1994 II S. 3658)/Art. 7 des Übereinkommens ist zu beachten

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 07.06.1968 (BGBl. 2003 II S. 418); Ausführungsgesetz vom 05.07.1974 (BGBl. 1987 II S. 58

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Art. 6 HZPÜ).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Art. 1 HZPÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die mazedonische Sprache (in kyrillischer Schrift) erforderlich (Art. 1 HZPÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die mazedonische Sprache (in kyrillischer Schrift) erforderlich (Art. 3 Abs. 2, 3 HZPÜ).

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Art. 3 Abs. 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Skopje auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO, Art. 1 Abs. 1 HZPÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Skopje kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die mazedonische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO).

      Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Art. 8 HZPÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die mazedonische Sprache (in kyrillischer Schrift) erforderlich (Art. 10 HZPÜ).

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Skopje auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach mazedonischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den mazedonischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Art. 15 HZPÜ). Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft in Skopje nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO).

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Art. 1 Abs. 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 1 Abs. 1 HZPÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 3 Abs. 2, 3 HZPÜ).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis (Art. 5 Abs. 1 HZPÜ) dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 75 Abs. 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 75 Abs. 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 76 ZRHO nach Vordruck ZRH 4.

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Art. 5 Abs. 2 HZPÜ).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Art. 1 Abs. 1 HZPÜ).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Art. 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 10 HZPÜ).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

V.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Art. 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Art. 16 Abs. 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

Mexiko

I.
Mexiko ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2001 II S. 270),
  2. b)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1990 II S. 298);

- vgl. auch zu a) und b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutschen Auslandsvertretungen in Mexiko können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen mexikanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind der "Direccion General de Asuntos Juridicos de la Secretaria de Relaciones Exteriores, Ricardo Flores Magon No. 1, Tlatelolco, 06995 Mexico, D.F." (Zentrale Behörde) zu übersenden.

  2. b)

    Ersuchen um Beweisaufnahme sind in spanischer Sprache abzufassen oder von einer beglaubigten Übersetzung in diese Sprache zu begleiten. Sie können dem ersuchten Gericht auch auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg übermittelt werden.

  3. c)

    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

3.
Mexiko hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) widersprochen.

4.
Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Ersuchen werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt.

2.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nur innerhalb eines Jahres vom Erlass der Entscheidung an gerechnet zulässig.

3.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1993 II S. 741) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskunft

Mexiko ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2003 II S. 538; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Moldavien

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Chisinau kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen moldauische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Chisinau zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Republik Moldau" zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach moldauischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den moldauischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die moldauische Sprache beizufügen.

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469, 1996 II S. 768) enthalten Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Mongolei

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ulan Bator kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen mongolische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken der Botschaft in Ulan Bator zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind, sofern zu beschaffen, Übersetzungen in die mongolische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Die Unterschriften auf den Ersuchen, Anlagen und Übersetzungen sowie die Echtheit der Dienstsiegel müssen durch den Präsidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts beglaubigt sein.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Die mongolischen Behörden erheben Kosten.

Monaco

I.
Monaco ist Vertragsstaat des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1986 II S. 1135);
- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977 -.

Im Übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Marseille, dessen Amtsbezirk auch Monaco umfasst, kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung keine Rechtswirkungen in Monaco hervorrufen soll,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nicht die monegassische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen monegassische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind mit einem Begleitschreiben dem Generalkonsulat in Marseille zu übersenden. Sie sind an "Monsieur le Procureur Général de Monaco" zu richten.

  2. b)

    Ersuchen um Beweisaufnahme sind der "Direction des Services Judiciaires, Palais de Justice, 5, Rue Colonel Bellando de Castro, 98000 MONACO" (Zentrale Behörde) zu übermitteln.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt. Rechtshilfeersuchen können der Zentralen Behörde jedoch auch unmittelbar übersandt werden.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1961 II S. 1629) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten, die aus Anlass der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entstanden sind, werden nach Maßgabe des Artikels 14 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

Montenegro

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (BGBl. 2007 II S. 835); Ausführungsgesetz vom 18.12.1958 (BGBl. 1958 I S. 939)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (BGBl. 2007 II S. 835); Ausführungsgesetz vom 18.12.1958 (BGBl. 1958 I S. 939)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 01.03.1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 42, 90 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20.06.1956 (BGBl. 2006 II S. 1350)/Art. 7 des Übereinkommens ist zu beachten

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 07.06.1968 (BGBl. 2002 II S. 2535); Ausführungsgesetz vom 05.07.1974 (BGBl. 1987 II S. 58)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Art. 6 HZPÜ).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Art. 1 HZPÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die serbische oder montenegrinische Sprache erforderlich (Art. 1 HZPÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die serbische oder montenegrinische Sprache (in kyrillischer oder lateinischer Schrift) erforderlich (Art. 3 Abs. 2, 3 HZPÜ).

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Art. 3 Abs. 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Belgrad auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO, Art. 1 Abs. 1 HZPÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Belgrad kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die montenegrinische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Art. 8 HZPÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die serbische oder montenegrinische Sprache (in kyrillischer oder lateinischer Schrift) erforderlich (Art. 10 HZPÜ).

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Belgrad auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach montenegrinischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den montenegrinischen Behörden bei Zeugen unter Anwendung von Zwang, bei Parteien nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Art. 15 HZPÜ). Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft in Belgrad nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Art. 1 Abs. 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 1 Abs. 1 HZPÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 3 Abs. 2, 3 HZPÜ)

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis (Art. 5 Abs. 1 HZPÜ) dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 75 Abs. 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 75 Abs. 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 76 ZRHO nach Vordruck ZRH 4. Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Art. 5 Abs. 2 HZPÜ).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Art. 1 Abs. 1 HZPÜ).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Art. 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 10 HZPÜ).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

VI.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Art. 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Art. 16 Abs. 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

Myanmar

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Yangon (Rangun) kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht die myanmarische Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist damit zu rechnen, daß die in Erledigung eines Ersuchens durch die Botschaft vorgenommene Handlung in Myanmar keine Rechtswirkungen hat.

2.
In allen anderen Fällen müssen myanmarische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Yangon zu übersenden.

  2. b)

    In den Ersuchen ist die Anschrift der ersuchten Behörde offen zu lassen; sie wird von der Botschaft eingesetzt.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen

Namibia

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Windhuk kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)

    Anträge auf formlose Zustellung,

  2. b)

    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person in der Nähe der Auslandsvertretung wohnt, die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und Rechtswirkungen in Namibia nicht hervorgerufen werden sollen.

Sie kann Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

2.
In allen anderen Fällen müssen namibische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Windhuk zu übersenden.

  2. b)

    Es empfiehlt sich, bei Rechtshilfeersuchen den Gegenstand der Beweisaufnahme in Form eines Fragebogens abzufassen.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten sind an das State Laboratory, P.O. Box 277, Windhoek, zu richten und der Botschaft in Windhuk mit einem Begleitschreiben zu übersenden.

3.
Die Ersuchen sind der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt.

2.
Die Unterschriften auf Zustellungszeugnissen und sonstigen Erledigungsstücken sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106, 2001 II S. 298) zu versehen.

IV.
Kosten

Für Blutgruppenuntersuchungen entstehen Kosten. Eine Kostenzusicherung ist in die Ersuchen aufzunehmen.

Nauru

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1982 II S. 750; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Canberra/Australien kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

    1. a)

      Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die nauruische Staatsangehörigkeit besitzt,

    2. b)

      Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

  2. 2.

    In allen anderen Fällen müssen nauruische Behörden in Anspruch genommen werden.

    1. a)

      Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Canberra zu übersenden.

    2. b)

      Sie sind an den "Secretary for Justice, Republic of Nauru, Central Pacific" zu richten.

    3. c)

      Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

    4. d)

      Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III. Eingehende Ersuchen

Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen von Gerichten der Republik Nauru werden durch die Vertretung der Republik Nauru in London an den jeweiligen Präsidenten des Landgerichts bzw. Amtsgerichts gegebenenfalls mit der Bitte um Weiterleitung an das zuständige deutsche Gericht nach Artikel 9 Buchst. g) des Abkommens übermittelt.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Neuseeland
(einschließlich der Cookinseln)

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 637, BGBl. 1953 II S. 118; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wellington kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen neuseeländische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wellington zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind zu richten

    für Neuseeland

    an den Urkundsbeamten (Registrar) des örtlich zuständigen Gerichts (High Court),

    für die Cookinseln ohne die Insel Niue

    an den Urkundsbeamten (Registrar) des Höheren Gerichts der Cookinseln in Raratonga,

    für die Insel Niue

    an den Urkundsbeamten (Registrar) des Höheren Gerichts der Cookinseln in Niue.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (2) (BGBl. 1986 II S. 714) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Nicaragua

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Managua kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls die Zustellung oder Vernehmung keine Rechtswirkungen in Nicaragua hervorrufen soll.

2.
In allen anderen Fällen müssen nicaraguanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Managua zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An die Corte Suprema in Managua oder die zuständige Behörde" zu richten.

  3. c)

    Landessprache ist die spanische Sprache.

  4. d)

    Alle Unterschriften müssen legalisiert sein.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Niederlande

(einschließlich niederländische Antillen und Aruba)

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für die Niederlande gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner

    1. a)

      das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),

      - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

    2. b)

      der deutsch-niederländische Zusatzvertrag vom 30. August 1962 (BGBl. 1964 II S. 468).

  4. 4.

    Für die hiervon nicht erfassten niederländischen Antillen (Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius, St. Martin / Maarten) und Aruba gilt weiterhin das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388; 1968 II S. 95, 1987 II S. 255),

    - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -

  5. 5.

    Für Aruba gilt zusätzlich

    1. a)

      das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907, 1987 II S. 214, 1989 II S. 863),

    2. b)

      das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1981 II S. 573, 1986 II S. 1135);

      - vgl. zu a) und b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

    Die deutsch-niederländische Zusatzvereinbarung vom 30. August 1962 (BGBl. 1964 II S. 468) erstreckt sich nicht auf die Gebiete zu 4. und 5.

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge in die Niederlande (vgl. §§ 31a - 31r ZRHO)

    1. a.

      Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

      1. aa.

        Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

        Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Niederländisch oder Englisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

      2. bb.

        Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

        Empfangsstellen sind die Gerichtsvollzieher (gerechtsdeurwaarders). Zwar kann jeder Gerichtsvollzieher beauftragt werden; außerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit fallen aber hohe Zusatzkosten an.

      3. cc.

        Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

        Zentralstelle ist die nationale Gerichtsvollzieherkammer:

        Koninklijke Beroepsorganisatie van Gerechtsdeurwaarders
        Wilhelminalaan 3
        3743 DB BAARN
        NIEDERLANDE

        Postanschrift:
        P.O. Box 12
        3740 AA BAARN
        NIEDERLANDE

        Tel.:+31 35 542 75 13
        Fax:+31 35 542 75 13
        E-Mail:kbvg@kbvg.nl
        Web: www.kbvg.nl
    2. b.

      Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

      Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

    3. c.

      Zustellung durch die Post (Art. 14 EG-Zustellungsverordnung)

      Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist nur durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Sie vermeidet hohe Zustellungskosten. Ist keine Übersetzung in die niederländische Sprache oder in eine andere Sprache, die der Empfänger versteht, beigefügt, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

    4. d.

      Unmittelbare Zustellung (Art. 15 EG-Zustellungsverordnung)

      Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb zustellen lassen.

  2. 2.

    Zustellungsanträge nach den niederländischen Antillen und Aruba (vgl. §§ 32-34 ZRHO)

    1. a.

      Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen (vgl. § 13 ZRHO)

      Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung nach den niederländischen Antillen und Aruba erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die deutsche Botschaft in Den Haag verfügt über keinen eigenen Konsularbezirk und ist daher nicht zu beteiligen.

    2. b.

      Ersuchen an ausländische Behörden

      1. aa.

        Übermittlungsweg und Form der Zustellungsanträge

        In allen anderen Fällen müssen niederländische Behörden in Anspruch genommen werden.

        Zustellungsersuchen nach den niederländischen Antillen sind mit einem Begleitschreiben dem deutschen Generalkonsulat in Amsterdam zu übersenden. Sie sind an das zuständige Gericht zu richten.

        Für Zustellungsanträge nach Aruba ist das Formblatt nach dem Muster ZRH 1 (einschließlich des Vordrucks Inhaltsangabe) zu verwenden. Zentrale Behörde ist für Aruba: Procurator General, L.G. Smith Boulevard 42-44, ORANJESTAD, ARUBA, Tel.: (297) 834-387/829-132, Fax: (297) 838-891.

      2. bb

        Übersetzungen

        Soweit nach den anwendbaren Übereinkommen notwendig, sind Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in die niederländische Sprache beizufügen.

  3. 3.

    Rechtshilfeersuchen nach den Niederlanden (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

    1. a.

      Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

      Die deutsche Botschaft in Den Haag kann in eigener Zuständigkeit und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn dies ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

      Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Ersuchen um Vorlegung von Urkunden erledigen, wenn dies ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Weiterhin kann es Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen

    2. b.

      Zuständigkeit ausländischer Behörden

      1. aa.

        Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung); Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte niederländische Gericht (Rechtbank) zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in den Niederlanden selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der Rechtbank Den Haag einen Antrag nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I. Die Anschrift lautet:

        Rechtbank 's-Gravenhage
        Prins Clauslaan 60
        2595 AJ ´s-Gravenhage
        NIEDERLANDE

        Postfachadresse:

        Postbus 20302
        2500 EH 'S-GRAVENHAGE
        NIEDERLANDE

        Tel.:+31 (70) 381 3495
        Fax:+31 (70) 381 1972
      2. bb.

        Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        Die Eintragungen in das Formblatt sind in niederländischer oder englischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Niederländische beizufügen.

      3. cc.

        Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

        Zentralstelle ist

        Raad voor de Rechtspraak
        Juliana van Stolberglaan 4
        2595 CL 'S-GRAVENHAGE
        NIEDERLANDE

        Postfachadresse:

        Postbus 90613
        2509 LP ´S-GRAVENHAGE

        Tel.:+31 (70) 361 9723
        Fax:+31 (70) 361 9715

        Nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Stelle ist die Rechtbank Den Haag (siehe Ziff. II. 3. b. aa.)

      4. dd.

        Vaterschaftsfeststellung

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  4. 4.

    Rechtshilfeersuchen nach den niederländischen Antillen und Aruba (vgl. §§ 36-40 ZRHO)

    1. a.

      Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

      Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Ersuchen auf Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie Vorlegung von Urkunden für die niederländischen Antillen und Aruba ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person und ohne Anwendung von Zwang durch dortige ortsansässige Honorarkonsule erledigen.

      Es kann Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen.

    2. b.

      Ersuchen an ausländische Behörden

      1. aa.

        Übermittlungsweg

        Rechtshilfeersuchen für die niederländischen Antillen sind mit einem Begleitschreiben dem Generalkonsulat in Amsterdam zu übersenden. Sie sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

        Rechtshilfeersuchen sind für Aruba mit einem Begleitschreiben dem Procurator General, L.G. Smith Boulevard 42-44, ORANJESTAD, ARUBA, Tel.: (297) 834-387 / 829-132, Fax: (297) 838-891, als Zentrale Behörde unter dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen zu übersenden.

      2. bb.

        Übersetzungen

        Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die niederländische, englisch oder spanische Sprache beizufügen.

      3. cc.

        Beauftragte

        Beweisaufnahmen durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) sind nur zulässig, wenn der Procurator General dies genehmigt hat und die von ihm gegebenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.

      4. dd.

        Anwesenheitsrecht

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Beweisaufnahme anwesend sein, wenn der mit der Erledigung beauftragte Richter dies genehmigt hat und etwaige Auflagen des Richters erfüllt sind (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

      5. ee.

        Vaterschaftsfeststellung

        Auf Ziff. II. 3. b. dd. wird verwiesen.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge aus den Niederlanden (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

    1. a.

      Verfahren (Art. 2-8 EG-Zustellungsverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

    2. b.

      Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

      Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Englisch oder Niederländisch ausgefüllt werden.

  2. 2.

    Zustellungsanträge aus den niederländischen Antillen und Aruba (vgl. §§ 66-81 ZRHO)

    Für die niederländischen Antillen ist ein Zustellungszeugnis nach dem Muster ZRH 2, 3 oder 4, für Aruba nach dem Muster ZRH 1 zu erstellen. Es kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

  3. 3.

    Rechtshilfeersuchen aus den Niederlanden (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

    1. a.

      Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

    2. b.

      Erledigungsbestätigung (Art. 16 Beweisaufnahmeverordnung)

      Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

  4. 4.

    Rechtshilfeersuchen aus den niederländischen Antillen oder Aruba (vgl. §§ 82-88 ZRHO)

    Für die niederländischen Antillen bleibt das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954, für Aruba das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 anwendbar.

  5. 5.

    Unterhaltssachen

    Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV. Kosten

Kosten werden für die Niederlande nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 2 EG-Zustellungsverordnung sowie des Artikels 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet. Für die Tätigkeit von Gerichtsvollziehern entstehen hohe Kosten; diese werden durch eine postalische Zustellung nach Art. 14 EG-Zustellungsverordnung vermieden. Für die niederländischen Antillen gelten Artikel 7 und 16 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954, für Aruba Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sowie Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970. Im Anwendungsbereich des deutsch-niederländischen Zusatzvertrages vom 30. August 1962 sind Kosten nicht zu erstatten. Dies gilt auch für die an Sachverständige gezahlten Entschädigungen. Der Betrag der nach dem deutsch-niederländischen Zusatzvertrag entstandenen Kosten ist jedoch der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

V. Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der in Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen wird im anderen Staat (außer niederländische Antillen und Aruba) auch auf unmittelbaren Antrag einer Partei kostenlos für vollstreckbar erklärt.

Wird ein unmittelbarer Antrag nicht gestellt, so ist dem Antrag der Botschaft der Antrag der Partei an die niederländischen Behörden auf Vollstreckbarerklärung beizufügen. Der Antrag hat den Antrag auf Berücksichtigung der Kosten zu enthalten.

Einer Bescheinigung der Landesjustizverwaltung über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht (außer niederländische Antillen und Aruba).

VI. Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

    - vgl. (gilt nicht für die niederländischen Antillen oder Aruba) auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -

  2. 2.

    die Brüssel-II-a-Verordnung;

    - vgl. (gilt nicht für die niederländischen Antillen oder Aruba) auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  3. 3.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. (gilt nicht für die niederländischen Antillen oder Aruba) auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -,

  4. 4.

    der deutsch-niederländische Vertrag vom 30. August 1962 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1965 II S. 26, 1155);

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 15. Januar 1965, BGBl. I S. 17 -

  5. 5.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);

    - vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001-

  6. 6.

    weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1964 II S. 784)

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -

    für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskunft

Die Niederlande sind Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1977 II S. 80, 1987 II S. 385; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Niger

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Niamey kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen nigrische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Niamey zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französiche Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1967 II S. 2580) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Nigeria

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1967 II S. 827, vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lagos kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen nigerianische Behörden in Anspruch genommen werden. Mit einer Erledigung durch nigerianische Behörden ist jedoch nicht zu rechnen.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Lagos zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an die zuständige Behörde (vgl. Anlage) zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Anlage

Verzeichnis
der Behörden, an welche Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zu richten sind, die von nigerianischen Behörden erledigt werden sollen

BundesstaatAnschrift der zuständigen Behörde
AbiaChiel Registrar/High Court Aba
AbujaChiel Registrar/High Court Abuja
AdamawaChief Registrar/High Court Yola
Akwa IbomChief Registrar/High Court Uyo
AnambraChief Registrar/High Court Awka
BauchiChief Registrar/High Court Bauchi
BayelsaChief Registrar/High Court Yenagoa
BenueChief Registrar/High Court Makurdi
BornoChief Registrar/High Court Maiduguri
Cross RiverChief Registrar/High Court Calabar
DeltaChief Registrar/High Court Asaba
EbonyiChief Registrar/High Court Abakaliki
EdoChief Registrar/High Court Benin City
EkitiChief Registrar/High Court Ado Ekiti
EnuguChief Registrar/High Court Enugu
GombeChief Registrar/High Court Gombe
ImoChief Registrar/High Court Owerri
JigawaChief Registrar/High Court Dutse
KadunaChief Registrar/High Court Kaduna
KanoChief Registrar/High Court Kano
KatsinaChief Registrar/High Court Katsina
KebbiChief Registrar/High Court Birninkebbi
KogiChief Registrar/High Court Lokoja
KwaraChief Registrar/High Court Ilorin
LagosChief Registrar/High Court Lagos
NassarawaChief Registrar/High Court Lafia
NigerChief Registrar/High Court Minna
OgunChief Registrar/High Court Abeokula
OndoChief Registrar/High Court Akure
OsunChief Registrar/High Court Osogbo
OyoChief Registrar/High Court Ibadan
PlateauChief Registrar/High Court Jos
RiversChief Registrar/High Court Port Harcourt
SokotoChief Registrar/High Court Sokoto
TarabaChief Registrar/High Court Jalingo
YobeChief Registrar/High Court Damatura
ZamfaraChief Registrar/High Court Gusau

Norwegen

I.
Norwegen ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt ferner die deutsch-norwegische Zusatzvereinbarung vom 17. Juni 1977 (BGBl. 1979 II S. 1292).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Norwegen können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit oder neben dieser die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates besitzt (vgl. Artikel 4 und 8 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung vom 17. Juni 1977).

2.
In allen anderen Fällen müssen norwegische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen können dem örtlich zuständigen Gericht (Ortsverzeichnis liegt den Prüfungsstellen vor) unmittelbar übersandt werden.

  2. b)

    Statt im unmittelbaren Verkehr können die Ersuchen dem Königlichen Justiz- und Polizeiministerium, Postbox 8005 Dep., N-0030 Oslo (Zentrale Behörde) übersandt werden.

  3. c)

    Sofern die nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 1 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung beizufügenden Übersetzungen ausnahmsweise fehlen, werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Stelle beschafft.

  4. d)

    Norwegen hat nicht erklärt, daß Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein können (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

  5. e)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach norwegischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den norwegischen Behörden Zwang angewandt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Liegen die nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 1 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung beizufügenden Übersetzungen ausnahmsweise nicht bei, so sind sie von der ersuchten Stelle auf Kosten der ersuchenden Behörde zu beschaffen.

2.
Die norwegischen Gerichte können den Rechtsstreit entscheiden, wenn die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 genannten Bedingungen erfüllt sind.

3.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nur innerhalb von 3 Jahren vom Erlaß der Entscheidung an gerechnet zulässig.

4.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und nach Artikeln 14, 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 5 und Artikel 7 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung vom 17. Juni 1977 erstattet. Wegen Übersetzungskosten vergleiche Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c) und Abschnitt III Nr. 1.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt (vgl. Artikel 9 bis 11 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung vom 17. Juni 1977).

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind
das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 (BGBl. 1995 II S. 221)
- vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 30. Mai 1988 -,
der deutsch-norwegische Vertrag vom 17. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341, 901),
für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220)
- vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 30. Mai 1988 -,
weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 1584)
- vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -
für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Art. 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2.  Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskünfte

Norwegen ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

(1) Amtl. Anm.:

Der Name des zuständigen Distriktsrichters wird vom Liberianischen Außenministerium eingefügt.

(2) Amtl. Anm.:

Dieses Übereinkommen gilt nicht für die Cookinseln.