Anlage 9.2 ZRHO

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Irland

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1996 II S. 365)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen und das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an den zuständigen County Registrar (Urkundsbeamten) bei dem Circuit Court Office (Bezirksgericht) der betreffenden Grafschaft zu richten (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO).

        Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist der oberste Gerichtshof:

        The Master

        The High Court

        Four Courts

        Dublin 7

        Irland

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder gälischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).

      5. e)

        Die Zustellung nach irischem Recht durch die Post beinhaltet nicht eine Bestätigung der Zustellung an den Empfänger, sondern knüpft an den Tag der Aufgabe zur Post an. Diese häufig verwendete Zustellungsfiktion entspricht jedoch nicht den Anforderungen des deutschen Zivilprozessrechts. Eine vergleichbare Problematik ist auch bei der Übermittlung von Zustellungsanträgen an den County Registrar festzustellen, Abschnitt II, Nummer 1, Buchstabe a). Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung der Republik Irland hat mit Schreiben vom 27. April 2012 für den Fall, dass eine Zustellungsurkunde benötigt wird, die Aussagen über den Zugang des Schriftstücks enthalten soll, mitgeteilt, dass eine Zustellung über "law agencies, private investigators oder solicitors" gegen Gebühren- und Auslagenerstattung zu erfolgen hat. Recherchen sind beispielsweise unter dem Link www.lawsociety.ie/pages/find-a-firm/möglich.

        Da die dort benannten Stellen jedoch nicht formell als Empfangsstellen benannt sind, dürfte es sich empfehlen, den County Registrar mit der Vermittlung der Zustellung über eine solche Stelle zu beauftragen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Dublin kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Circuit & District Court, Operations Directorate, Courts Service, 4th Floor Phoenix House, 15 - 24 Phoenix St. North, Smithfield, Dublin 7, Irland, zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach irischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den irischen Gerichten jedoch nicht erledigt; siehe jedoch nachfolgenden Hinweis zur Möglichkeit einer Erledigung über die deutsche Botschaft Dublin.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Dublin in eigener Zuständigkeit ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person ohne Anwendung von Zwang möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutschen Auslandsvertretungen nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).

      Die Botschaft kann ferner Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser die deutsche oder die irische Staatsangehörigkeit besitzt.

      Die Übermittelung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in englischer oder gälischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).

        Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Island

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2009 II S. 1293); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2010 II S. 91); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2010 II S. 7); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830);

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Sýslumaðurinn í Keflavík, Vatnsnesvegur 33, 230 Keflavík, Island" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder isländischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die isländische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Reykjavik kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice and Human Rights, Skuggasund 3, 150 Reykjavik, Island" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die isländische oder die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Reykjavik erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und zuvor auf Antrag der Botschaft durch die Zentrale Behörde Islands genehmigt wurde.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Israel

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1981 II S. 374); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 809); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Deutsch-israelischer Vertrag vom 20. Juli 1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einschließlich des Briefwechsels vom 26. November 1979 (BGBl. 1980 II S. 925, 1531, 1990 II S. 3); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist "The Director of Courts, Directorate of Courts, 22 Kanfei Nesharim St., Jerusalem 95464, P.O.B. 34142, Israel" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, hebräischer oder arabischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische, hebräische oder arabische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

      5. e)

        Zustellungsanträge in Wiedergutmachungsangelegenheiten sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft des Staates Israel, Auguste-Viktoria-Straße 74-76, 14193 Berlin zu übersenden. Sie sind "An die zuständige israelische Behörde" zu richten. Übersetzungen werden nicht benötigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Tel Aviv kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist "The Director of Courts, Directorate of Courts, 22 Kanfei Nesharim St., Jerusalem 95464, P.O.B. 34142, Israel" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische, französische oder hebräische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ). Übersetzungen in die englische oder hebräische Sprache wirken beschleunigend bei der Erledigung.

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein (Artikel 8 HBÜ). Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig, wenn bei der Erledigung kein Zwang angewendet wird.

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach israelischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den israelischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

      5. e)

        Rechtshilfeersuchen in Wiedergutmachungsangelegenheiten sind mit Ausnahme der nachfolgend genannten Ersuchen der Botschaft des Staates Israel, Auguste-Viktoria-Straße 74-76, 14193 Berlin zu übersenden. Sie sind "An die zuständige israelische Behörde" zu richten. Ersuchen um Erstattung ärztlicher Gutachten oder die Mitteilung von Unterlagen einer öffentlichen Stelle über den Gesundheitszustand einer Person, Ersuchen um Prüfung, ob Antragsteller dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben (§ 150 BEG), sowie Ersuchen um die Ermittlung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse von Antragstellern in Härteausgleichsfällen können unmittelbar an das "Office for Personal Compensation from Abroad/Government Medical Board" Tel Aviv, P.O.B. 29064, Israel gerichtet werden.

        Bei Ersuchen in Wiedergutmachungsangelegenheiten werden Übersetzungen nicht benötigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Tel Aviv erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bei Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist hierzu die vorherige Genehmigung der Zentralen Behörde Israels erforderlich. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Italien

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388);

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. 1958 I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2009 I S. 2474)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Deutsch-italienisches Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9. März 1936 (RGBl. 1937 II S. 145, BGBl. 1952 II S. 986); Ausführungsverordnung vom 18. Mai 1937 (RGBl. 1937 II S. 143)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

      Nach Artikel 15 des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9. März 1936 (RGBl. 1937 II S. 145, BGBl. 1952 II S. 986) kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom Kostengläubiger unmittelbar gestellt werden

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1998 II S. 684); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1962 II S. 15), insbesondere für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikel 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. 1961 I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das Zentralbüro der Gerichtsvollzieher beim Berufungsgericht Rom (Empfangsstelle und Zentralstelle nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 EuZVO) zu richten:

        Ufficio unico degli ufficiali giudiziari presso la Corte di appello di Roma

        Viale Giulio Cesare, N. 52

        00192 Roma

        Italien

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in italienischer, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO). Italien bevorzugt bei den Formularen und den Eintragungen die italienische Sprache.

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Ministero della Giustizia, Dipartimento Affari de Giustizia, Direzione Generale della Giustizia Civile, Via Arenula N. 70, 00186 Roma, Italien, zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die italienische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO). Italien bevorzugt die Verwendung des Formblatts in italienischer Sprache.

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach italienischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den italienischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutschen Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutschen Auslandsvertretungen nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche und nicht die italienische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in italienischer, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).

        Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Jamaika

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 835; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kingston kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die jamaikanische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen jamaikanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kingston zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the Supreme Court in Jamaica" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VIII.
Nachlasssachen

Die Artikel 21 bis 28 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284), der im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika fortgilt (BGBl. 1973 II S. 49), enthalten Bestimmungen über die Nachlassbehandlung.

Japan

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1970 II S. 751); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO) - Anerkennung und Vollstreckung

    Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 42, 90 ZRHO

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

  • Die Zustellung durch die Post durch Einschreiben mit internationalem Rückschein gilt in Japan nur dann als zulässig, wenn dadurch die Rechte des Empfängers nicht beeinträchtigt werden (vgl. Schlussfolgerung und Empfehlung Nummer 57 der Haager Spezialkommission von 2003). Zudem bedarf die Zulässigkeit der Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) wegen eines eventuell zu beachtenden Gegenseitigkeitserfordernisses einer gerichtlichen Einzelfallprüfung.

  • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zentrale Behörde ist das "Ministry of Foreign Affairs, 2-2-1 Kasumigaseki Chiyodaku, 100-8919 Tokyo, Japan" (Artikel 2 HZÜ).

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder japanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die japanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).

    4. d)

      Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    5. e)

      Im Zustellungsantrag soll die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers angegeben werden.

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

2.
Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Artikel 8 HZPÜ).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die japanische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

    3. c)

      Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Tokyo auf dem Postweg zu übermitteln.

    4. d)

      Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach japanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den japanischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

    5. e)

      In den Ersuchen soll die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person angegeben werden.

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Artikel 15 HZPÜ). Zu beachten ist jedoch, dass die deutschen Auslandsvertretungen nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden

    Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

  • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

    2. b)

      Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

    4. d)

      Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

    5. e)

      Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 64 Absatz 4 ZRHO).

2.
Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ sowie des Artikels 12 HZÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

Jemen

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung
    -

  2. 2.

    Beweisaufnahme
    -

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
    -

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:
      Rechtshilfe wird durch jemenitische Behörden derzeit nicht geleistet.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:
      Rechtshilfe wird durch jemenitische Behörden derzeit nicht geleistet.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung
    Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

  2. 2.

    Beweisaufnahme
    Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Keine Bemerkungen.

Jordanien

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An den Minister der Justiz des Haschemitischen Königreichs Jordanien, Amman" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Amman auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An den Minister der Justiz des Haschemitischen Königreichs Jordanien, Amman" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Amman auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen.

Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Jugoslawien

I.
Jugoslawien ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1963 II S. 1328; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die jugoslawische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen jugoslawische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad zu übersenden.

  2. b)

    Die Ersuchen sind an das zuständige Gericht zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach jugoslawischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den jugoslawischen Behörden bei Zeugen unter Anwendung von Zwang, bei Parteien nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die serbische Sprache (in lateinischer Schrift) beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

1. Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

2. Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

Kambodscha

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zustellungsanträge sind "An das Ministry of Justice, Phnom Penh, Kambodscha“ zu richten.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die Khmer Sprache erforderlich.

    3. c)

      Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die Khmer Sprache beizufügen.

    4. d)

      Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Phnom Penh auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft in Phnom Penh kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen sind "An das Ministry of Justice, Phnom Penh Kambodscha“ zu richten.

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die Khmer Sprache erforderlich.

    3. c)

      Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Phnom Penh auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln. • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

    4. d)

      Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

    5. e)

      Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Kamerun

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Yaoundé kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen kamerunische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Yaoundé zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An die zuständige kamerunische Behörde" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache und, wenn das Ersuchen in Westkamerun erledigt werden soll, zusätzlich Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Kanada

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1989 II S. 807); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1935 II S. 848, BGBl. 1954 II S. 15); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) *):

    • Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1935 II S. 848, BGBl. 1954 II S. 15); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörden sind die für die einzelnen Provinzen und Territorien bestimmten Stellen (vgl. Anlage), zudem das "Foreign Affairs and International Trade Canada, Criminal, Security and Diplomatic Law Division (JLA), 125 Sussex Drive, Ottawa, Ontario, Canada K1A 0G2, Kanada“ (Artikel 2 HZÜ). Zustellungsanträge sind vorrangig an die Zentralen Behörden der einzelnen Provinzen und Territorien zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische oder französische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO), vgl. Anlage. Das Verfahren der nichtförmlichen Zustellung ist in Kanada nicht bekannt.

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg an die örtlich zuständige Auslandsvertretung mit der Bitte, die Erledigung zu vermitteln, etwaige Zustellungskosten zu verauslagen und ggf. verauslagte Kosten dem Gericht zur Erstattung an die Auslandsvertretung mitzuteilen.

      5. e)

        Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind an die zuständige Stelle (vergleiche Anlage) zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische oder französische Sprache (vergleiche Anlage) erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die örtlich zuständige Auslandsvertretung auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.

      4. d)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kanadischem Recht zulässige Beweismittel. Erledigungen von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden in allen Fällen vorgenommen, in denen der Beteiligte für die geforderten Untersuchungen freiwillig zur Verfügung steht. Die freiwillige Untersuchung ist jederzeit auch ohne die Einschaltung kanadischer Behörden möglich. Willigt der Betroffene nicht ein, kennt er aber seine Blutgruppe, so kann er auf ein deutsches Ersuchen über seine Blutgruppe vor dem kanadischen Gericht vernommen werden.

        In einzelnen Provinzen besteht die Möglichkeit der Anordnung der zwangsweisen Untersuchung des Beteiligten. Diese kann im Zusammenhang mit Unterhaltsklagen, im Rahmen der Durchsetzung deutscher Unterhaltstitel oder auf Antrag eines in der Provinz zugelassenen Rechtsanwalts erfolgen. In diesen Fällen kann ein in der Provinz zugelassener Rechtsanwalt beim zuständigen Gericht die Anordnung der zwangsweisen Blutentnahme und seine eigene Bestellung als "Commissioner“ zu ihrer Durchführung beantragen. Diese Verfahren sind im Allgemeinen mit erheblichen Kosten verbunden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zur Stellung von Zustellungsanträgen sind befugt

        • der Attorney General (Generalstaatsanwalt/Justizminister) für Kanada;

        • je nach Sachlage der Attorney General (Generalstaatsanwalt/Justizminister) oder das Ministry of Attorney General (Amt des Justizministers) oder der Minister of Justice (Justizminister) einer Provinz oder eines Territoriums;

        • Clerks of the courts (Urkundsbeamte) und ihre deputies (Stellvertreter) für einen Gerichtsbezirk;

        • Central Authority for Alberta;

        • Deputy Minister of Justice, Northwest Territories;

        • Members of the Law Societies (Mitglieder der Anwaltskammern) aller Provinzen und Territorien;

        • Members of the Board of Notaries for the Province of Quebec (Mitglieder der Notarkammer der Provinz von Quebec) nur für nichtstreitige Sachen;

        • Local registrars (örtliche Urkundsbeamte);

        • Sheriffs und huissiers (Gerichtsvollzieher);

        • Prothonotaries und deputy prothonotaries (Leiter der Gerichtsgeschäftsstellen und ihre Stellvertreter);

        • Percepteurs des pensions alimentaires (für Unterhaltszahlungen zuständige Beamte) in Quebec.

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

      6. f)

        Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet.

Bei der Ausführung von Zustellungen durch kanadische Behörden entstehen in der Regel Kosten (ca. 100 Kanadische Dollar); teilweise wird auch ein Kostenvorschuss verlangt, der durch die Auslandsvertretung verauslagt wird (vergleiche Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe d).

Verzeichnis

der Behörden, an welche Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zu richten sind, die von kanadischen Behörden erledigt werden sollen

Provinz
oder
Territorium
Anschrift der zur Empfangnahme von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen zuständigen BehördeSprache der Übersetzung oder Mitteilung
AlbertaMinistry of Justice and Solicitor General
Office of the Sheriff - Civil Enforcement
2nd Floor, 108th Street
Building
9942-108 Street
Edmonton, Alberta
T5K 2J5
Kanada
englisch
Britisch-
Kolumbien
Ministry of Justice for British Columbia
Order in Council
Administration Office
P.O. Box 9280 Stn Prov
Govt
Victoria, British Columbia V8W 2C5
Kanada
englisch
ManitobaManitoba Department of Justice
c/o Director of Civil Legal Services
Suite 730-405 Broadway
Winnipeg, Manitoba
R3C 3L6
Kanada
englisch
oder
französisch
NeubraunschweigDepartment of Justice and Attorney General of New
Brunswick
c/o Director of Legal Services
Centennial Building P.O. Box 6000
Fredericton, New Brunswick
E3B 5H1
Kanada
englisch
oder
französisch
Die Zentrale Behörde kann sich das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass zuzustellende Schriftstücke je nach der Sprache, die der Empfänger versteht, in die englische oder französische Sprache übersetzt sind.
Neufundland und LabradorDepartment of Justice
4th Floor, East Block,
Confederation Building
Box 8700
St. John's, Newfoundland and Labrador
A1B 4J6
Kanada
englisch
NeuschottlandAttorney General of Nova Scotia
Legal Services Division
5151 Terminal Road
4th Floor
P.O. Box 7
Halifax, Nova Scotia
B3J 2L6
Kanada
englisch
Nordwest-
Territorien
Department of Justice
Government of the
Northwest Territories
PO Box 1320
Yellowknife, Northwest Territories
X1A 2L9
Kanada
englisch
oder
französisch
NunavutClerk of the Nunavut Court of Justice
Court Services Division
Department of Justice
Government of Nunavut
PO Box 297
Iqaluit, Nunavut
X0A 0H0
Kanada
englisch
oder
französisch
OntarioMinistry of the Attorney General
Ontario Court of Justice
393 Main Street
Haileybury, Ontario
POJ 1KO
Kanada
englisch
oder
französisch
Prinz-Edward-InselAttorney General of Prince Edward Island
Office of the Deputy Minister
P.O. Box 2000
Charlottetown, Prince Edward Island
CIA 7N8
Kanada
englisch
QuebecMinistère de la Justice
Direction des services professionnels
Entraide internationale
1200, route de l'Église, 2ème étage
Québec
G1V 4M1
Kanada
französisch
SaskatchewanMinistry of Justice
Court Services Division
Court House
2425 Victoria Avenue
Regina, Saskatchewan
S4P 4W6
Kanada
englisch
oder
französisch
YukonDirector of Court Services J-3,
P.O. Box 2703
Whitehorse, Yukon
Y1A 2C6
Kanada
englisch
oder
französisch
Die Zentrale Behörde kann sich das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass zuzustellende Schriftstücke je nach der Sprache, die der Empfänger versteht, in die englische oder französische Sprache übersetzt sind.

Kasachstan

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2000 II S. 1328)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die russische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Astana auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die russische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Astana auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kasachischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den kasachischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 70 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 75 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 75 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 78 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 62, 63, 88 ZRHO).

IV.
Kosten

Für die Erledigung von Zustellungsersuchen wird auf die Erstattung von Kosten verzichtet. Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen haben die kasachischen Behörden bisher keine Kosten verlangt.

Katar

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Doha kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Zwang möglich ist. Die eidliche Vernehmung eines Muslims durch einen nichtmuslimischen Konsularbeamten ist nicht zugelassen.

2.
In allen anderen Fällen müssen katarische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Doha zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An die zuständige katarische Behörde" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische oder in die arabische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Landessprache ist die arabische Sprache.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Kenia

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1960 II S. 1518; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen kenianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi zu übersenden. Zuzustellende Schriftstücke sind in zwei Stücken beizufügen.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar, Supreme Court of Kenya, Nairobi" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Kirgisistan

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1997 II S. 1521); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1997 II S. 1521); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 42, 90 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2004 II S. 1112)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ), aber wegen praktischer Schwierigkeiten in Kirgisistan nicht durchführbar.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht der Kirgisischen Republik" zu richten (Artikel 1 HZPÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die russische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die russische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Bischkek auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO, Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

        Die Botschaft wird zunächst versuchen, formlos zuzustellen, sofern in dem Begleitschreiben nicht ausdrücklich die ausschließliche Zustellung durch kirgisische Stellen gewünscht wird.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Bischkek kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem kirgisischen Außenministerium aus dem Jahr 2007 Anträge auf formlose Zustellung unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. Im Zustellungsantrag sollte auf diese Vereinbarung Bezug genommen werden.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht der Kirgisischen Republik" zu richten (Artikel 8 HZPÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die russische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Bischkek auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kirgisischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den kirgisischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Artikel 15 HZPÜ). Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft in Bischkek nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ; § 1 HZPÜAG).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 75 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 75 Absatz 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 76 ZRHO nach Vordruck ZRH 4.

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ; § 1 HZPÜAG).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

Darüber hinaus werden Kosten aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen gegenseitig nicht erstattet.

Kolumbien

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2000 II S. 171, 2004 II S. 1786)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An den zuständigen Richter der Republik Kolumbien" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Bogota auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

      5. e)

        Es empfiehlt sich, in den Ersuchen zugleich die Bitte auszusprechen, dass das Ersuchen, falls der Zustellungsempfänger verzogen sein sollte, an den für den derzeitigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Richter weitergeleitet werde.

      6. f)

        Alle Unterschriften auf den Ersuchen und ihren Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Bogota kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An den zuständigen Richter der Republik Kolumbien" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Bogota auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Nach der kolumbianischen Zivilprozessordnung werden Zeugen in der Weise vernommen, dass an sie bestimmte Fragen gerichtet werden. Rechtshilfeersuchen sind daher so abzufassen, dass das ersuchte Gericht an den Zeugen fortlaufend genau formulierte Fragen zum Beweisthema stellen kann.

      5. e)

        Es empfiehlt sich, in den Ersuchen zugleich die Bitte auszusprechen, dass das Ersuchen, falls die zu vernehmende Person verzogen sein sollte, an den für den derzeitigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Richter weitergeleitet werde.

      6. f)

        Alle Unterschriften auf den Ersuchen und ihren Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Bogota erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung kolumbianischer Behörden entstehen Kosten.

Kongo

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Brazzaville ist bis auf weiteres geschlossen. Die Aufgaben werden von der deutschen Botschaft in Kinshasa übernommen. Die deutsche Botschaft in Kinshasa kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen kongolesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind an das "Ministère des Affaires Etrangères, de la Coopéation et de la Francophonie de la République du Congo" zu richten. Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Kinshasa zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung kongolesischer Behörden entstehen Kosten.

Kongo, Demokratische Republik

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers erledigen.

2.
In allen anderen Fällen müssen kongolesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Kinshasa zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Korea, Republik

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2001 II S. 270); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2010 II S. 830); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist die "National Court Administration, Attn.: Director of International Affairs, 967, Seocho-dong, Seocho-gu, SEOUL 137-750, Republik Korea" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in koreanischer, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die koreanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 25 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Seoul kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen erledigen, falls der Empfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist die "National Court Administration, Attn.: Director of International Affairs, 219, Seocho-dong, Seocho-gu, SEOUL 137-750, Republik Korea" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die koreanische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

        Die Republik Korea hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Seoul erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 64 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 64, 88 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Kosovo

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die albanische oder serbische Sprache erforderlich. Falls keine anderen Erkenntnisse, die in dem kosovarischen Gericht begründet sind, vorliegen, wird eine Übersetzung in die albanische Sprache empfohlen.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die albanische oder serbische Sprache beizufügen. Falls keine anderen Erkenntnisse, die in der Person des Zustellungsempfängers begründet sind, vorliegen, wird eine Übersetzung in die albanische Sprache empfohlen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pristina auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die albanische oder serbische Sprache erforderlich. Falls keine anderen Erkenntnisse, die in dem kosovarischen Gericht begründet sind, vorliegen, wird eine Übersetzung in die albanische Sprache empfohlen.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pristina auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Für die Erledigung von Ersuchen haben die kosovarischen Behörden bisher keine Kosten verlangt.

Kroatien

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1993 II S. 1936;

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1994 II S. 3658)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Gericht (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten. Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Justizministerium:

        Ministry of Justice of the Republic of Croatia

        Ulica grada Vukovara 49

        10000 Zagreb

        Kroatien

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in kroatischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Zagreb kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Ministry of Justice of the Republic of Croatia, Ulica grada Vukovara 49, 10000 Zagreb, Kroatien, zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die kroatische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kroatischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den kroatischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Zagreb in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in kroatischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).

        Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuB-VO erstattet.

Kuba

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung --------

  2. 2.

    Beweisaufnahme --------

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

    --------

II.
Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.

● durch ausländische Stellen:

  1. a)

    Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

  2. b)

    Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

  3. c)

    Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle (ggf. Landesjustizverwaltung) mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Havanna auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO).

  5. e)

    Kuba hält Erklärungen zur Gegenseitigkeit und Kostenfreiheit für erforderlich.

    Die Unterschriften des Übersetzers müssen durch den zuständigen Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts beglaubigt sein. Die deutsche Botschaft in Havanna wird die Unterschrift des Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts jeweils mit einer Echtheitsbescheinigung versehen und danach zur Erledigung an das kubanische Außenministerium weiterleiten.

● durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

2. Beweisaufnahme

● durch ausländische Stellen:

  • Rechtshilfe wird durch kubanische Behörden zurzeit nicht geleistet.

● durch deutsche Auslandsvertretungenist zurzeit nicht zulässig.

  • Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter
    http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/04/Rechtshilfeverkehr/InternatRechtshilfeverkehr.html entnommen werden. Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch kubanische Behörden gestellt werden, ist dieses auf dem üblichen Übermittlungsweg (Prüfungsstelle, ggf. Landesjustizverwaltung, Bundesamt für Justiz, Auswärtiges Amt) der deutschen Botschaft in Havanna zu übersenden. Den Ersuchen einschließlich Anlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache in drei Stücken beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

● durch zuständige Stelle:

  1. a)

    Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

  2. b)

    Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

  3. c)

    Die Zustellung erfolgt formlos (§ 70 Abs. 2 ZRHO).

  4. d)

    Als Zustellungsnachweis dient nach § 75 Abs. 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 75 Abs. 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 78 ZRHO).

  5. e)

    Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

2. Beweisaufnahme

  • Wegen der fehlenden Gegenseitigkeit wird Rechtshilfe in der Regel nicht geleistet.

Unmittelbar eingehende Ersuchen zu 2. sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Für die Erledigung von Ersuchen wird im Rahmen der Gegenseitigkeit auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Das gilt nicht für Entschädigungen, die an Sachverständige gezahlt worden sind. Für eine Kostenfreiheit verlangen die kubanischen Behörden die ausdrückliche Zusicherung im Ersuchen, dass auch die deutschen Gerichte bei der Erledigung kubanischer Zustellungsanträge keine Kosten verlangen.

Kuwait

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 205; 2006 II S. 896); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2010 II S. 8); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist "The State of Kuwait, Ministry of Justice, International Relations Department, Ministries Complex, Building No 14, P.O. Box 6, Safaat 13001, Kuwait City, Kuwait" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder arabischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

      5. e)

        Neben der genauen Postzustellanschrift (Postfachnummer) soll auch die genaue Wohnanschrift des Zustellungsempfängers angegeben werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Kuwait kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach, unter Beachtung von II. 1. e) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice, International Relations Department, P.O. Box 6, Safaat 13001, Kuwait City, Kuwait" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die arabische, englische oder französische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Neben der genauen Postzustellanschrift (Postfachnummer) soll auch die genaue Wohnanschrift der zu vernehmenden Person angegeben werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Botschaft in Kuwait erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Neben der genauen Postzustellanschrift (Postfachnummer) soll auch die genaue Wohnanschrift der zu vernehmenden Person angegeben werden. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜ AG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Lettland

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1993 II S. 1936);

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung sowie das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1999 II S. 132); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das Justizministerium (Empfangs- und Zentralstelle nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 EuZVO) zu richten:

        Latvijas Republikas Tieslietu ministrija

        Bvld. Brivibas 36

        1536 Riga

        Lettland

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in lettischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Riga kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger eine der Staatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Latvijas Republikas Tieslietu ministrija, Bvld. Brivibas 36, 1536 Riga, Lettland (Zentralstelle) zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die lettische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO). Für die Anlagen empfiehlt sich eine Übersetzung in die lettische Sprache.

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach lettischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den lettischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Riga in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in lettischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO). Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Lesotho

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1974 II S. 987; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Maseru kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die lesothische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen lesothische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Maseru zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Master of the High Court, Maseru" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Libanon

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1975 II S. 42); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1975 II S. 42); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    • - Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich, jedoch aufgrund praktischer Probleme im libanesischen Postwesen nicht empfehlenswert.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Beirut auf dem Kurierweg (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 30 Absatz 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Beirut kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Beirut auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Artikel 15 HZPÜ). Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft in Beirut nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 120 ZRHO nach Vordruck ZRH 4.

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

Liberia

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Monrovia kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Empfängers, wenn es sich bei den zuzustellenden Schriftstücken um Ladungen (einschließlich der Klageschrift) handelt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person nicht die liberianische Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls die Zustellung oder Vernehmung keine Rechtswirkungen in Liberia hervorrufen soll.

2.
Die Erledigung von Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in sonstigen Fällen kann von der Auslandsvertretung regelmäßig ohne Inanspruchnahme liberianischer Behörden herbeigeführt werden. Hierzu ist das Ersuchen in Form einer "commission" abzufassen. Für die Abfassung gelten die Bemerkungen zu A II Nr. 2 und die Anlagen 1 und 3 unter "Vereinigte Staaten von Amerika" entsprechend. Diesen Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen.

3.
In allen anderen Fällen müssen liberianische Behörden in Anspruch genommen werden:

  1. a)
    Zustellungsanträge sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Monrovia zu übersenden. Diese leitet das Ersuchen an einen liberianischen Anwalt mit dem Auftrag weiter, die Zustellung durch das zuständige liberianische Gericht durchführen zu lassen. Den Anträgen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen.
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder um Abnahme von Eiden können auch in der Form der "Letters Rogatory" abgefaßt werden (vgl. Anlage). Ein Ersuchen in dieser Form empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die zu vernehmende Person voraussichtlich nicht bereit ist, freiwillig vor einem "commissioner" auszusagen. Anstelle einer Angabe des Beweisthemas sind alle Fragen zur Person und zur Sache, die an die zu vernehmende Person gerichtet werden sollen, fortlaufend in Form eines Fragebogens zusammenzustellen (vgl. Anlage 3 unter "Vereinigte Staaten von Amerika"); der Fragebogen ist dem Ersuchen beizufügen. Das Ersuchen ist mit einem Begleitschreiben der Botschaft zu übersenden. Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in fünf Stücken beizufügen.

4.
Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden. Ein Ersuchen in Form der "Letters Rogatory" nimmt im allgemeinen weniger Zeit in Anspruch als ein Ersuchen in Form der "Commission".

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Es entstehen Kosten.

Bei der Erledigung von Zustellungsanträgen sind Gebühren für den Rechtsanwalt und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Form der "Commission" Gebühren für den "Commissioner" (Rechtsanwalt oder sonstige geeignete Person) zu zahlen. Außerdem sind Auslagen zu erstatten.

Anlage

"Das Amts-(Land)-gericht in ... begrüßt den Herrn Distriktsrichter des Distriktsgerichts in ... (Ort),

the Honorable ... *)

In einem bei dem unterzeichneten Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen ...

Kläger,

und

...

Beklagten,

haben wir befunden, daß ... (Name des Zeugen), jetzt in ... wohnhaft, ein wichtiger Zeuge ist, ohne dessen Aussage volle Gerechtigkeit nicht ausgeübt werden kann. Zur Förderung der Gerechtigkeit ersuchen wir Sie, das unterzeichnete Gericht zu unterstützen und den genannten Zeugen vor sich zu berufen und ihn die verschiedenen, hier angeschlossenen Fragen beantworten zu lassen. Wir ersuchen ferner, daß der Zeuge vereidigt, daß seine in Beantwortung der beigefügten Fragen abgegebene Aussage niedergeschrieben und am Ende von ihm unterzeichnet werde und daß Sie dann die Aussage, von Ihnen beglaubigt und hier angeschlossen, an uns zurücksenden.

_____________,am ________19 __
(Gerichtsstempel)
_______
Das Amtsgericht / Der Vorsitzende der ... Zivilkammer des Landgerichts
in_______"

Libyen

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tripolis kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen libysche Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Tripolis zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Liechtenstein

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2010 II S. 91); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Deutsch-liechtensteinische Regierungsvereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958 über den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Justizbehörden; Bekanntmachung vom 25. März 1959 (BAnz. Nr. 73 vom 17. April 1959)

    • Unterhalt

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1973 II S. 74); Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das "Fürstliche Landgericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, Liechtenstein" zu richten.

      2. b)

        Der Zustellungsantrag ist in deutscher Sprache abzufassen.

      3. c)

        Die zuzustellenden Schriftstücke sind in deutscher Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an das ersuchte Gericht.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Zustellung durch die deutsche Botschaft in Bern, Schweiz, ist nicht zulässig.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Fürstliche Landgericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, Liechtenstein" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Das Rechtshilfeersuchen ist in deutscher Sprache abzufassen.

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an das Landgericht in Vaduz (Artikel 32 HBÜ, deutsch-liechtensteinische Vereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Beweisaufnahme anwesend sein, wenn die mit der Erledigung beauftragte Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

        Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zulässig.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Bern, Schweiz, erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Genehmigung hierfür erteilt hat. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden unmittelbar an das zuständige Amtsgericht übermittelt (deutsch-liechtensteinische Regierungsvereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958, § 57 Absatz 1c ZRHO).

      2. b)

        Der Zustellungsantrag muss in deutscher Sprache abgefasst sein.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 70 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 75 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 75 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 78 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ersuchende Stelle (§§ 62, 63, 64 Absatz 1 bis 3 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden unmittelbar an das zuständige Amtsgericht übermittelt (Artikel 32 HBÜ; deutsch-liechtensteinische Vereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958, § 57 Absatz 1c ZRHO).

      2. b)

        Das Rechtshilfeersuchen muss in deutscher Sprache abgefasst sein.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, § 64 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Litauen

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2003 II S. 1542);

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1998 II S. 684); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1997 II S. 1083); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Gericht (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten.

        Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Justizministerium:

        Centrinė įstaiga yra Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija

        Gedimino pr. 30/1

        01104 Vilnius

        Litauen

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in litauischer, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Wilna (Vilnius) kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija, Gedimimo pr. 30/1, 01104 Vilnius, Litauen (Zentralstelle) zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die litauische, englische oder französische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO). Für die Anlagen empfiehlt sich eine Übersetzung in die litauische Sprache.

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Wilna (Vilnius) in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Bei litauischen Staatsangehörigen ist die Erteilung einer Genehmigung durch das Justizministerium erforderlich. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in litauischer, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Luxemburg

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl 1959 II S. 1388); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

      Deutsch-luxemburgische Zusatzvereinbarung vom 1. August 1909 (RGBl. S. 910, BGBl. 1960 II S. 1853)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO. Der Antrag ist auf diplomatischem Wege zu übermitteln; für Antrag und Schriftstücke ist die deutsche Sprache zulässig (Artikel 3, 4 der deutsch-luxemburgischen Vereinbarung vom 1. August 1909).

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1972 II S. 31)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1978 II S 1295); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Für den Fall, dass Schriftstücke nicht in einer nach Artikel 8 Absatz 1 EuZVO benannten Sprache abgefasst oder keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt wurde, ist eine Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht erforderlich.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an den Gerichtsvollzieher (huissier de justice) des Gerichtsbezirks am Ort der Zustellung (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten. Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof:

        Parquet Général

        Cité judiciaire

        Bâtiment CR

        2080 Luxemburg

        Luxemburg

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in deutscher oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Luxemburg kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind der Generalstaatsanwaltschaft "Parquet Général, Cité Judiciaire, Bâtiment CR, Plateau du Saint-Esprit, 2080 Luxemburg, Luxemburg" (Zentralstelle) zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist die deutsche Sprache zulässig oder eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach luxemburgischem Recht für bestimmte Verfahren zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den luxemburgischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Luxemburg in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Vernehmung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Generalstaatsanwaltschaft in Luxemburg.

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in deutscher oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).

        Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Die Erklärung Luxemburgs zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 11 Absatz 2 EuZVO) ist über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

Bei Ersuchen, für die die EuZVO und die EuBVO keine Anwendung finden, werden Kosten nach Maßgabe des Artikels 5 der deutsch-luxemburgischen Vereinbarung vom 1. August 1909 erstattet.

Macau

(Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China)

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 789, 798); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2001 II S. 1004); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2003 II S. 789, 798); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung
      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist der "Procuratorate of the Macao Special Administrative Region, 7th Floor, Dynasty Plaza Building, Alameda Dr. Carlos D'Assumpcao, NAPE, Macau, SAR, China" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, chinesischer oder portugiesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die chinesische oder portugiesische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Das deutsche Generalkonsulat in Hongkong kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist der "Procuratorate of the Macao Special Administrative Region, 7th Floor, Dynasty Plaza Building, Alameda Dr. Carlos D'Assumpcao, NAPE, Macau, SAR, China" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die chinesische oder portugiesische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        China hat nach Übergang der Souveränitätsrechte einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Das deutsche Generalkonsulat in Hongkong erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Madagaskar

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Antananarivo kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung und Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen madagassische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Antananarivo zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind - mit Ausnahme der unter d) genannten Fälle - an das Justizministerium der Republik Madagaskar in Antananarivo zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden, insbesondere dann, wenn der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht in Antananarivo oder in dessen näherer Umgebung wohnt.

    Es kann bei Zustellungsanträgen zur Beschleunigung beitragen, wenn ein Gerichtsvollzieher (Huissier) mit der Erledigung des Ersuchens beauftragt wird. In diesen Fällen ist das Ersuchen "An den zuständigen Gerichtsvollzieher (Huissier) der Republik Madagaskar" zu richten und der Botschaft zur Weiterleitung zu übersenden.

  5. e)

    Landessprache ist Madagassisch. Verkehrssprache mit Ausländern, Behörden oder Firmen im Ausland ist Französisch.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Wird ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt, ist mit Kosten zu rechnen, die sich nach dem Streitwert richten.

Malawi

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 1748); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 1748); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist "The Registrar of the High Court of Malawi, P.O. Box 30244, Blantyre 3, Malawi" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

      5. e)

        Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Lilongwe kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind an "The Registrar of the High Court of Malawi, P.O. Box 30244, Blantyre 3, Malawi" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Lilongwe auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Lilongwe erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

      6. f)

        Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet.

Malaysia

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1976 II S. 576; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kuala Lumpur kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die malaysische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen malaysische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kuala Lumpur zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind zu richten

    für das Gebiet von Malaysia anThe Registrar of the High Court of Malaysia, Kuala Lumpur,
    für das Gebiet von Sarawak anThe Registrar of the High Court, Kuching, Sarawak,
    für das Gebiet von Sabah anThe Deputy Registrar of the High Court, Kota Kinabalu, Sabah.
  3. c)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Malta

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung sowie das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an die Generalstaatsanwaltschaft (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten. Empfangs- und Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist die Generalstaatsanwaltschaft:

        Attorney General’s office

        The Palace

        St. George’s Square

        Valletta VLT1190

        Malta

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Valletta kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO), jedoch der Zentralstelle zu übermitteln. Zentralstelle (Artikel 3 EuBVO) ist die Generalstaatsanwaltschaft:

          Attorney General’s office

          The Palace

          St. George’s Square

          Valletta VLT1190

          Malta

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind an die Zentralstelle zu richten.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Zentralstelle (Artikel 2, 3 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Valletta in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

      Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in englischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Marokko

I.
Marokko ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1972 II S. 1472; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt ferner der deutsch-marokkanische Vertrag vom 29. Oktober 1985 (BGBl. 1988 II S. 1054, 1994 II. S. 1192).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, falls die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person beurteilt sich nach marokkanischem Recht.

2.
In allen anderen Fällen müssen marokkanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind dem Justizministerium des Königreichs Marokko, Abteilung Zivilsachen (Ministère de la Justice, Direction des Affaires Civiles, Rabat, Maroc) zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen. Das gilt auch für die zuzustellenden Schriftstücke bei Anträgen auf formlose Zustellung.

  3. c)

    Übersetzungen der Erledigungsstücke in die deutsche oder französische Sprache können verlangt werden.

  4. d)

    Ersuchen um Blutentnahme, Speichel- bzw. Schleimhautproben oder um Blutgruppengutachten in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder werden von den marokkanischen Behörden nicht erledigt.

  5. e)

    Die Ersuchen und Anlagen sind der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung an das Justizministerium des Königreichs Marokko vorzulegen.

  6. f)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

2.
Die Ersuchen müssen in deutscher oder französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein. Dies gilt auch für Anträge und zuzustellende Schriftstücke bei Ersuchen um formlose Zustellung.

3.
Soweit einem Antrag auf förmliche Zustellung nur eine Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die französische Sprache beigefügt ist und eine formlose Zustellung an der fehlenden Annahmebereitschaft des Zustellungsempfängers gescheitert ist, hat die ersuchte Stelle die deutsche Übersetzung dieser Schriftstücke auf ihre Kosten zu beschaffen.

4.
Den Erledigungsstücken sind Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen.

5.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigung nicht erstattet. Der Betrag der entstandenen Kosten für Rechtshilfeersuchen ist jedoch dem Justizministerium des Königreichs Marokko mitzuteilen.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

1.
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 und Artikel 19 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden auch auf unmittelbaren Antrag des Kostengläubigers bei dem zuständigen Gericht kostenlos für vollstreckbar erklärt.

2.
Einer Bescheinigung einer höheren Behörde über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Keine Bemerkungen.

VII.
Rechtsauskünfte

Auskünfte können nach Maßgabe des deutsch-marokkanischen Vertrages verlangt werden.

Mauretanien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nouakchott kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen mauretanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Nouakchott zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Den Ersuchen werden Übersetzungen in die französische Sprache angeschlossen sein; Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht zu verlangen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Mauritius

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 695; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Antananarivo/Madagaskar kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die mauritische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen mauritische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Antananarivo zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Master and Registrar of the Supreme Court of Mauritius" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Die Ersuchen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106, 1970 II S. 121) zu versehen.

  5. e)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VIII.
Nachlasssachen

Die Artikel 21 bis 28 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284), der im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius fortgilt (BGBl. 1973 II S. 50), enthalten Bestimmungen über die Nachlassbehandlung.

Mazedonien

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2009 II S. 1293); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2010 II S. 8); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1996 II S. 1222); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1994 II S. 3658)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2003 II S. 418); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice, Dimitrie Cupovski no. 9, 1000 Skopje, Mazedonien" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder mazedonischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die mazedonische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Skopje kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde nach Artikel 2 HBÜ ist noch nicht benannt. Zurzeit wird davon ausgegangen, dass das Ministry of Justice (Zentrale Behörde zu II. 1. a)) auch bei der Beweisaufnahme diese Funktion wahrnimmt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die mazedonische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das erledigende Gericht dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach mazedonischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den mazedonischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Skopje erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Mexiko

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2001 II S. 270); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1990 II S. 298); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2003 II S. 538); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 1987 II S. 58)

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1993 II S. 741)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen 62ind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist die "Dirección General de Asuntos Jurídicos de la Secretária de Relaciones Exteriores, Plaza Juárez No. 20, Piso 5, Colonia Centro, Delegación Cuauhtémoc, 06010 México, D.F., Mexiko" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Entgegen Artikel 7 HZÜ akzeptiert Mexiko lediglich Ersuchen, bei denen das Formblatt und die vorzunehmenden Eintragungen in spanischer Sprache abgefasst sind.

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 25 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Mexiko kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist die "Dirección General de Asuntos Jurídicos de la Secretária de Relaciones Exteriores, Plaza Juárez No. 20, Piso 5, Colonia Centro, Delegación Cuauhtémoc, 06010 México, D.F., Mexiko" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Mexiko hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Mexiko erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 64 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 64, 88 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat.

        Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ sowie der Artikel 14 und 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Moldavien

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Chisinau kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen moldauische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Chisinau zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Republik Moldau" zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach moldauischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den moldauischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die moldauische Sprache beizufügen.

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469, 1996 II S. 768) enthalten Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Monaco

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2008 II S. 166); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1986 II. S. 1135); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1961 II S. 1629)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist die "Direction des Services judiciaires, Palais de Justice, 5, rue Colonel Bellando de Castro, 98000 Monaco, Monaco" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die französische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Paris kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist die "Direction des Services Judiciaires, Palais de Justice, 5, rue Colonel Bellando de Castro, 98000 Monaco, Monaco" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die französische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig. Die Genehmigung ist mit Auflagen verbunden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Paris erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nicht die monegassische Staatsangehörigkeit besitzt. Bei Personen, die nicht oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist hierzu die vorherige Genehmigung der Zentralen Behörde Monacos erforderlich. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Mongolei

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ulan Bator kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen mongolische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken der Botschaft in Ulan Bator zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind, sofern zu beschaffen, Übersetzungen in die mongolische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Die Unterschriften auf den Ersuchen, Anlagen und Übersetzungen sowie die Echtheit der Dienstsiegel müssen durch den Präsidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts beglaubigt sein.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Die mongolischen Behörden erheben Kosten.

Montenegro

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (BGBl. 2007 II S. 835); Ausführungsgesetz vom 18.12.1958 (BGBl. 1958 I S. 939)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (BGBl. 2007 II S. 835); Ausführungsgesetz vom 18.12.1958 (BGBl. 1958 I S. 939)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 01.03.1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 42, 90 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20.06.1956 (BGBl. 2006 II S. 1350)/Art. 7 des Übereinkommens ist zu beachten

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 07.06.1968 (BGBl. 2002 II S. 2535); Ausführungsgesetz vom 05.07.1974 (BGBl. 1987 II S. 58)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Art. 6 HZPÜ).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Art. 1 HZPÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die serbische oder montenegrinische Sprache erforderlich (Art. 1 HZPÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die serbische oder montenegrinische Sprache (in kyrillischer oder lateinischer Schrift) erforderlich (Art. 3 Abs. 2, 3 HZPÜ).

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Art. 3 Abs. 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Belgrad auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO, Art. 1 Abs. 1 HZPÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Belgrad kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die montenegrinische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Art. 8 HZPÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die serbische oder montenegrinische Sprache (in kyrillischer oder lateinischer Schrift) erforderlich (Art. 10 HZPÜ).

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Belgrad auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach montenegrinischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den montenegrinischen Behörden bei Zeugen unter Anwendung von Zwang, bei Parteien nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Art. 15 HZPÜ). Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft in Belgrad nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Art. 1 Abs. 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 1 Abs. 1 HZPÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 3 Abs. 2, 3 HZPÜ)

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis (Art. 5 Abs. 1 HZPÜ) dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 75 Abs. 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 75 Abs. 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 76 ZRHO nach Vordruck ZRH 4. Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Art. 5 Abs. 2 HZPÜ).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Art. 1 Abs. 1 HZPÜ).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Art. 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 10 HZPÜ).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

VI.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Art. 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Art. 16 Abs. 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

Mosambik

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    -

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    -

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    -

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das Justizministerium in Maputo" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (vierfach) und zuzustellenden Schriftstücken (vierfach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Maputo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Maputo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das Justizministerium in Maputo" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (vierfach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Maputo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Maputo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden und Blutentnahme in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO)

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Mitwirkung mosambikanischer Behörden können Kosten entstehen.

Myanmar

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Yangon (Rangun) kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht die myanmarische Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist damit zu rechnen, daß die in Erledigung eines Ersuchens durch die Botschaft vorgenommene Handlung in Myanmar keine Rechtswirkungen hat.

2.
In allen anderen Fällen müssen myanmarische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Yangon zu übersenden.

  2. b)

    In den Ersuchen ist die Anschrift der ersuchten Behörde offen zu lassen; sie wird von der Botschaft eingesetzt.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen

Namibia

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    -

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    -

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    -

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Windhuk auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Windhuk kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Windhuk auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten sind an "Permanent Secretary, Ministry of Justice, Namibia" zu richten und über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Windhuk auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln. Eine Kostenzusicherung ist in die Ersuchen aufzunehmen.

      5. e)

        Es empfiehlt sich, bei Rechtshilfeersuchen den Gegenstand der Beweisaufnahme in Form eines Fragebogens abzufassen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Windhuk erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Unterschriften auf Zustellungszeugnissen und sonstigen Erledigungsstücken sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

      6. f)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Unterschriften auf den Erledigungsstücken sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

      4. d)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Für Blutgruppenuntersuchungen entstehen Kosten. Eine Kostenzusicherung ist in die Ersuchen aufzunehmen.

Nauru

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1982 II S. 750; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Canberra/Australien kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

    1. a)

      Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die nauruische Staatsangehörigkeit besitzt,

    2. b)

      Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

  2. 2.

    In allen anderen Fällen müssen nauruische Behörden in Anspruch genommen werden.

    1. a)

      Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Canberra zu übersenden.

    2. b)

      Sie sind an den "Secretary for Justice, Republic of Nauru, Central Pacific" zu richten.

    3. c)

      Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

    4. d)

      Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III. Eingehende Ersuchen

Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen von Gerichten der Republik Nauru werden durch die Vertretung der Republik Nauru in London an den jeweiligen Präsidenten des Landgerichts bzw. Amtsgerichts gegebenenfalls mit der Bitte um Weiterleitung an das zuständige deutsche Gericht nach Artikel 9 Buchst. g) des Abkommens übermittelt.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Nepal

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht“ zu richten.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die nepalesische oder in die englische Sprache erforderlich.

    3. c)

      Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die nepalesische oder in die englische Sprache beizufügen.

    4. d)

      Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kathmandu auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht“ zu richten.

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die nepalesische oder in die englische Sprache erforderlich.

    3. c)

      Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kathmandu auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

    4. d)

      Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

    5. e)

      Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Neuseeland
(einschließlich der Cookinseln)

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 637, BGBl. 1953 II S. 118; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wellington kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen neuseeländische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wellington zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind zu richten

    für Neuseeland

    an den Urkundsbeamten (Registrar) des örtlich zuständigen Gerichts (High Court),

    für die Cookinseln ohne die Insel Niue

    an den Urkundsbeamten (Registrar) des Höheren Gerichts der Cookinseln in Raratonga,

    für die Insel Niue

    an den Urkundsbeamten (Registrar) des Höheren Gerichts der Cookinseln in Niue.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 *) (BGBl. 1986 II S. 714) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Nicaragua

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An die Corte Suprema in Managua oder die zuständige Behörde" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Managua auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

      5. e)

        Die Unterschriften auf Zustellungsantrag, Anlagen und Übersetzungen müssen legalisiert sein (§ 19 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Managua kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, falls die Zustellung keine Rechtswirkungen in Nicaragua hervorrufen soll.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An die Corte Suprema in Managua oder die zuständige Behörde" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Managua auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Die Unterschriften auf Rechtshilfeersuchen, Anlagen und Übersetzungen müssen legalisiert sein (§ 19 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Managua erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die Vernehmung keine Rechtswirkungen in Nicaragua hervorrufen soll. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen.

Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Niederlande
(ausschließlich Karibischer Teil der Niederlande [Bonaire, Saba, St. Eustatius],
Aruba, Curaçao, und Sint Maarten)

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388);

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Deutsch-niederländischer Vertrag vom 30. August 1962 (BGBl. 1964 II S. 468)*

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Deutsch-niederländischer Vertrag vom 30. August 1962 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil und Handelssachen (BGBl. 1965 II S. 26, 1155); Ausführungsgesetz vom 15. Januar 1965 (BGBl. 2001 I S. 1887)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

      Nach Artikel 8 des deutsch-niederländischen Vertrages vom 30. August 1962 (1) werden die Kostenentscheidungen auch auf unmittelbaren Antrag des Berechtigten für vollstreckbar erklärt. Einer Bescheinigung der Landesjustizverwaltung über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht.

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1964 II S. 784), insbesondere für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1977 II S. 80); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

Zur Unterscheidung gegenüber dem deutsch-niederländischen Vertrag vom 30. August 1962 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1965 II S. 26, 1155) im weiteren Verlauf des Textes mit (1) gekennzeichnet.

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher (Gerechtsdeurwaarder) - Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO - zu richten.

        Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist der Verband der Gerichtsvollzieher:

        Koninklijke Beroepsorganisatie van Gerechtsdeurwaarders

        Prinses Margrietplantsoen 49

        2595 AM Den Haag

        Niederlande

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in niederländischer, englischer oder deutscher Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt (je nach Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht (Arrondissementsrechtbank) zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind der Rechtbank ’s-Gravenhage, Prins Clauslaan 60, 2595 AJ ’s-Gravenhage, Niederlande zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die niederländische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO). Für die Anlagen empfiehlt sich eine Übersetzung in die niederländische Sprache.

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Rechtbank ’s-Gravenhage zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass das deutsche Generalkonsulat nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Weiterhin kann es Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in niederländischer, englischer oder deutscher Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).

        Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Die Erklärung der Niederlande zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 11 Absatz 2 EuZVO) ist über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

Bei Ersuchen, für die die EuZVO und die EuBVO keine Anwendung finden, werden aufgrund des deutsch-niederländischen Vertrags vom 30. August 1962 (1) Kosten einschließlich der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet. Der Betrag der nach dem deutsch-niederländischen Vertrag entstandenen Kosten ist der ersuchenden Stelle jedoch mitzuteilen.

Niederlande, Karibischer Teil der Niederlande

(Bonaire, Saba, St. Eustatius)

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108, 1969 II S. 2178, 2012 II S. 1027)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, 2012 II S. 750); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1964 II S. 784, 1964 II S. 1407, 2012 II S. 1027); insbes. für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ).

    Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).

    4. d)

      Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO).

    Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

    3. c)

      Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.

    4. d)

      Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Artikel 15 HZPÜ). Zu beachten ist jedoch, dass das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Weiterhin kann es Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).

    4. d)

      Als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 120 ZRHO nach Vordruck ZRH4. Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).

    5. e)

      Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

Niger

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Niamey kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen nigrische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Niamey zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französiche Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1967 II S. 2580) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Nigeria

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1967 II S. 827, vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lagos kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen nigerianische Behörden in Anspruch genommen werden. Mit einer Erledigung durch nigerianische Behörden ist jedoch nicht zu rechnen.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Lagos zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an die zuständige Behörde (vgl. Anlage) zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Anlage

Verzeichnis
der Behörden, an welche Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zu richten sind, die von nigerianischen Behörden erledigt werden sollen

BundesstaatAnschrift der zuständigen Behörde
AbiaChiel Registrar/High Court Aba
AbujaChiel Registrar/High Court Abuja
AdamawaChief Registrar/High Court Yola
Akwa IbomChief Registrar/High Court Uyo
AnambraChief Registrar/High Court Awka
BauchiChief Registrar/High Court Bauchi
BayelsaChief Registrar/High Court Yenagoa
BenueChief Registrar/High Court Makurdi
BornoChief Registrar/High Court Maiduguri
Cross RiverChief Registrar/High Court Calabar
DeltaChief Registrar/High Court Asaba
EbonyiChief Registrar/High Court Abakaliki
EdoChief Registrar/High Court Benin City
EkitiChief Registrar/High Court Ado Ekiti
EnuguChief Registrar/High Court Enugu
GombeChief Registrar/High Court Gombe
ImoChief Registrar/High Court Owerri
JigawaChief Registrar/High Court Dutse
KadunaChief Registrar/High Court Kaduna
KanoChief Registrar/High Court Kano
KatsinaChief Registrar/High Court Katsina
KebbiChief Registrar/High Court Birninkebbi
KogiChief Registrar/High Court Lokoja
KwaraChief Registrar/High Court Ilorin
LagosChief Registrar/High Court Lagos
NassarawaChief Registrar/High Court Lafia
NigerChief Registrar/High Court Minna
OgunChief Registrar/High Court Abeokula
OndoChief Registrar/High Court Akure
OsunChief Registrar/High Court Osogbo
OyoChief Registrar/High Court Ibadan
PlateauChief Registrar/High Court Jos
RiversChief Registrar/High Court Port Harcourt
SokotoChief Registrar/High Court Sokoto
TarabaChief Registrar/High Court Jalingo
YobeChief Registrar/High Court Damatura
ZamfaraChief Registrar/High Court Gusau

Norwegen

I.


Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommens vom 15.11.1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22.12.1977 (BGBl. 1977 I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18.03.1970 (BGBl. 1980 II S. 1290); Ausführungsgesetz vom 22.12.1977 (BGBl. 1977 I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts be-deutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); Ausführungsgesetz vom 18.12.1958 (BGBl. 1958 I S. 939)

      Deutsch-norwegische Zusatzvereinbarung vom 17.06.1977 (BGBl. 1979 II S. 1292)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Lugano-Übereinkommen vom 16.09.1988 (BGBl. 1995 II S. 221) Deutsch-norwegischer Vertrag vom 17.06.1977 über die gegenseitige

      Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341, 901)

    • Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozess-übereinkommens vom 01.03.1954 werden nach Art. 9 bis 11 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung für vollstreckbar erklärt, §§ 42, 90 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20.06.1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)

      /Art. 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 02.10.1973 (BGBl. 1987 II S. 220)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15.04.1958 (BGBl. 1965 II S. 1584)

    • Europäisches Rechtsauskunftsüberkommen vom 07.06.1968 (BGBl. 1975 II S. 300, 2002 II S. 2924); Ausführungsgesetz vom 05.07.1974 (BGBl. 1987 II S. 58)

II.
Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig (Art. 10 HZÜ).

● durch ausländische Stellen:

  1. a)

    Zustellungsanträge sind an das örtlich zuständige Gericht (Tingrett) zu richten (Art. 1 dt.-nor. Zusatzvereinbarung, Art. 24 HZÜ), im Internet unter
    http://www.domstol.no/default_____2916.aspx?epslanguage=EN zu ermitteln (dort über Suchfeld "Find your court"/durch Anklicken des angezeigten Gerichts mit Postfach- und Straßenanschrift).

    Ferner besteht die Möglichkeit, Zustellungsanträge an die Zentrale Behörde zu richten. Zentrale Behörde ist "The Royal Ministry of Justice and the Police, Department of Civil Affairs, P.O. Box 8005 Dep, 0030 Oslo, Norwegen" (Art. 2 HZÜ).

  2. b)

    Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Art. 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder norwegischer Sprache vorzunehmen (Art. 7 Abs. 2 HZÜ).

  3. c)

    Bei förmlicher Zustellung (Art. 5 Abs. 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die norwegische, dänische oder schwedische Sprache erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ). Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom norwegischen Gericht auf Kosten des deutschen Gerichts beschafft (Art. 3 Abs. 3 dt.-nor. Zusatzvereinbarung).

  4. d)

    Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Art. 3 Abs. 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle - je nach Stellung des Antrags - unmittelbar an das norwegische Gericht oder die Zentrale Behörde (Art. 1 dt.-nor. Zusatzvereinbarung, Art. 3 Abs. 1 HZÜ).

● durch deutsche Auslandsvertretungen:

Die deutsche Botschaft in Oslo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche und nicht auch die norwegische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg unmittelbar an die Botschaft.

2. Beweisaufnahme

● durch ausländische Stellen:

  1. a)

    Rechtshilfeersuchen sind an das örtlich zuständige Gericht (Tingrett) zu richten (Art. 5 dt.-nor. Zusatzvereinbarung, Art. 31 HBÜ), im Internet unter
    http://www.domstol.no/default_____2916.aspx?epslanguage=EN zu ermitteln (dort über Suchfeld "Find your court" / durch Anklicken des angezeigten Gerichts mit Postfach- und Straßenanschrift).

    Ferner besteht die Möglichkeit, Rechtshilfeersuchen an die Zentrale Behörde zu richten. Zentrale Behörde ist "The Royal Ministry of Justice and the Police, Department of Civil Affairs, P.O. Box 8005 Dep, 0030 Oslo, Norwegen" (Art. 2 HBÜ).

  2. b)

    Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die norwegische, englische, dänische oder schwedische Sprache erforderlich (Art. 4, 33 HBÜ). Ist ausnahmsweise die Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom norwegischen Gericht auf Kosten des deutschen Gerichts beschafft (Art. 6 Abs. 1 dt.-nor. Zusatzvereinbarung).

  3. c)

    Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle - je nach Stellung des Ersuchens - unmittelbar an das norwegische Gericht oder die Zentrale Behörde (Art. 5 dt.-nor. Zusatzvereinbarung, Art. 2 Abs. 2 HBÜ).

  4. d)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach norwegischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den norwegischen Behörden Zwang angewandt werden.

● durch deutsche Auslandsvertretungen:

Die deutsche Botschaft in Oslo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche und nicht auch die norwegische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

● durch zuständige Stelle:

  1. a)

    Zustellungsanträge werden entweder unmittelbar an den Prä sidenten des Amts-/Landgerichts oder der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Art. 1 dt.-nor.

    Zusatzvereinbarung, Art. 2, 3 HZÜ, § 9 Abs. 4 ZRHO).

  2. b)

    Eintragungen in das Formblatt (Art. 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Art. 7 Abs. 2 HZÜ).

  3. c)

    Bei förmlicher Zustellung (Art. 5 Abs. 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

    Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht auf Kosten der ersuchenden norwegischen Behörde beschafft (Art. 3 Abs. 3 dt.-nor. Zusatzvereinbarung).

  4. d)

    Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

  5. e)

    Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Art. 6 Abs. 1, 4 HZÜ, § 64 Abs. 4 ZRHO).

2. Beweisaufnahme

● durch zuständige Stelle:

  1. a)

    Rechtshilfeersuchen werden entweder unmittelbar an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts oder der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Art. 5 dt.-nor. Zusatzvereinbarung, Art. 2 HBÜ, § 9 Abs. 4 ZRHO).

  2. b)

    Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 6 Abs. 1 dt.-nor. Zusatzvereinbarung, Art. 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG). Ist ausnahmsweise die Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht auf Kosten der ersuchenden norwegischen Behörde beschafft (Art. 6 Abs. 1 dt.-nor. Zusatzvereinbarung).

  3. c)

    Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle (je nach eingehendem Übermittlungsweg des Ersuchens) unmittelbar an die ausländische Stelle oder über die ersuchte Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Art. 5 dt.-nor. Zusatzvereinbarung, Art. 13 HBÜ, §§ 64, 88 S.4 ZRHO).

  4. d)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Art. 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Art. 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind zu erstatten, ausgenommen Auslagen für die Entnahme einer Blutprobe oder Erstattung von Blutgruppengutachten (Art. 7 Abs. 1 dt.-nor. Zusatzvereinbarung). Im Übrigen können zu erstattende Kosten aufgrund fehlender Übersetzungen entstehen, vgl. Abschnitt II. 1.c), 2.b) und III. 1.c), 2.b). Werden von norwegischen Behörden sonstige - nicht zu erstattende - Auslagen mitgeteilt, dient dies lediglich der Unterrichtung (Art. 3 Abs. 5, 7 Abs. 2 dt.-nor. Zusatzvereinbarung).

Hinsichtlich der Verbürgung der Gegenseitigkeit bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und zum Verfahrensablauf wird auf die Informationen des Bundesamtes für Justiz zum Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) im Internet unter http://www.bundesjustizamt.de hingewiesen.

Dieses Übereinkommen gilt nicht für die Cookinseln.

Der Name des zuständigen Distriktsrichters wird vom Liberianischen Außenministerium eingefügt.

Zur Unterscheidung gegenüber dem deutsch-niederländischen Vertrag vom 30. August 1962 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1965 II S. 26, 1155) im weiteren Verlauf des Textes mit (1) gekennzeichnet.