Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 11.01.2007, Az.: VgK 36/06
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages; Anforderungen an die Antragsbefugnis; Notwendigkeit einer entsprechenden Aktivlegitimation; Unverzüglichkeit der Mängelrüge als weitere Voraussetzung
Bibliographie
- Gericht
- VK Lüneburg
- Datum
- 11.01.2007
- Aktenzeichen
- VgK 36/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 10462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 107 Abs. 2 S. 1 GWB
- § 13 VgV
Verfahrensgegenstand
Vergabe von Versicherungsdienstleistungen für das Klinikum xxx, Los 1 - Gebäude- und Inventarversicherung pp.
In dem Nachprüfungsverfahren
...
hat die Vergabekammer
durch
die Vorsitzende RD'in Dr. Raab,
die hauptamtliche Beisitzerin Dipl.-Ing. Rohn und
den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl.-Ökonom Brinkmann
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1 und 2 als Gesamtschuldner.
- 3.
Die Kosten werden auf 2.608 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bekanntmachung vom 26.08.2006 hat die Stadt xxx als Auftraggeberin Versicherungsleistungen für das Klinikum der Stadt xxx in zwei Losen als offenes Verfahren nach Maßgabe der VOL/A europaweit ausgeschrieben. Los 1 beinhaltet die Gebäude- und Inventarversicherung, Feuerbetriebs- und Leitungswasser-Unterbrechungsversicherung, Los 2 die Glasversicherung. In der Bekanntmachung wird eine Vertragslaufzeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 angekündigt, dies mit der Option einer jährlichen Verlängerung.
Als Angebotsschluss wurde - gemäß der Berichtigung der Bekanntmachung vom 04.08.2006 - der 20.09.2006, 10:00 Uhr festgelegt.
In den Bedingungen für den Auftrag wurde eine Referenzlisteüber vergleichbare abgeschlossene Projekte der letzten drei Jahre verlangt, außerdem behielt sich die Auftraggeberin das Recht vor, zur Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit die entsprechenden Unterlagen nach VOL/A anzufordern.
Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden, wobei lt. Bekanntmachung der Preis zu 70%, Betreuung und Service zu 25% und die Referenzen für vergleichbare Produkte zu 5% gewichtet werden sollen.
Aus den Eintragungen in die Liste der Verhandlungsniederschrift ist zu schließen, dass offenbar 7 Bewerber die Vergabeunterlagen angefordert haben.
Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe erhielten die Bewerber das Angebotsschreiben, die allgemeinen Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Auftraggeberin, die Zusätzlichen Vertragsbedingungen, die Leistungsbeschreibung und einen Lageplan des Klinikums.
Die Bieter wurden aufgefordert, gültige Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft und der Sozialversicherung, eine Referenzliste über vergleichbare abgeschlossene Projekte der letzten drei Jahre und die in der Leistungsbeschreibung genannten Unterlagen mit dem Angebot vorzulegen. Für die Auftragsvergabe behielt sich die Auftraggeberin die Forderung weiterer Unterlagen nach § 7 Nr. 4 VOL/A und eines Gewerbezentralregisterauszuges vor.
Nebenangebote sind nur dann zugelassen, soweit sie den Versicherungsschutz verbessern. Auch dürfen sie nur in Verbindung mit einem wirksamen Hauptangebot abgegeben werden. Die Abweichungen sind inhaltlich und preislich genau zu bezeichnen.
Bezüglich der Zuschlagskriterien werden in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die bereits bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wiederholt.
Das Angebotsschreiben bezeichnet die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen und sieht verschiedene Bietererklärungen vor. Unter Ziff. 6 werden die Preise für beide Lose sowie ggf. die Anzahl der Nebenangebote abgefragt.
Nach Maßgabe einer ergänzenden Auskunft der Auftraggeberin zur Vergabeakte hat die Vergabestelle während der Angebotsfrist insgesamt 3 Bieterrundschreiben versandt. Anlass hierfür waren Bieteranfragen - u.a. im Rahmen von Versicherungsbegehungen - sowie die Rüge eines anderen Bieters. Die Bieterrundschreiben enthielten weitere Informationen sowie eine Änderung der S. 2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe, mit der die Auftraggeberin - der Rüge entsprechend - auf die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft und der Sozialversicherung verzichtet hat.
Nach Maßgabe der Verhandlungsniederschrift gingen fristgemäß insgesamt drei Angebote für beide Lose bei der Vergabestelle ein, hierunter die Angebote der Antragstellerin zu 2 und der Beigeladenen, die auch ein Nebenangebot abgegeben hat.
Die Vergabeakte enthält auf den Seiten 20 bis 23 tabellarische Wertungen der drei Angebote. Nach der Preisübersicht auf S. 22 hat die Beigeladene zu Los 1 mit einem Netto-Gesamtbetrag von 86.545,18 EUR das preislich günstigste Nebenangebot abgegeben. Auf Rang 2 folgt das Angebot der Antragstellerin zu 2 mit 87.509,88 EUR und auf Rang 3 das Hauptangebot der Beigeladenen mit 90.981,19 EUR. In der Angebotswertung auf den Seiten 20 und 21 der Vergabeakte werden nur die drei Hauptangebote berücksichtigt. Hier erhielt die Antragstellerin zu 2 für ihr Angebot beim Zuschlagskriterium Preis mit 70 Punkten die höchste Wertung, das Hauptangebot der Beigeladenen erhielt 67,2 Punkte. Beim Zuschlagskriterium Betreuung und Service erhielt das Hauptangebot der Beigeladenen mit 25 Punkten die höchste Punktzahl und das Angebot der Antragstellerin zu 2 20 Punkte. Die Referenzen der Antragstellerin zu 2 wurden mit der Höchstpunktzahl 5, die der Beigeladenen mit der Punktzahl 4 bewertet. In der Summe der Punkte liegt das Hauptangebot der Beigeladenen mit 96,2 Punkten auf Rang 1 vor dem Angebot der Antragstellerin zu 2 mit 95 Punkten.
Im Vermerk auf den Seiten 18/19 der Vergabeakte erläutert die Vergabestelle ihre Punktevergabe nach Maßgabe der bekannt gemachten Zuschlagskriterien. Hiernach waren für die Bewertung des Betreuungskonzeptes maßgeblich die vorgesehene persönliche Beratung, Vor-Ort-Besuche, komplikationslose Schadenabwicklung, Sonderservice wie kostenlose Gutachtertätigkeiten, Schulung des Klinikpersonals in Versicherungsfragen, Erreichbarkeit des Ansprechpartners etc. Die Bewertung des Betreuungskonzeptes der Antragstellerin zu 2 mit lediglich 20 von 25 möglichen Punkten wird damit begründet, dass das Konzept der Antragstellerin zu 2 keine konkreten Aussagen enthält, wie die tatsächliche Betreuung stattfinden soll, und auch keine weiterreichenden Serviceleistungen angeboten werden.
Mit Schreiben vom 27.11.2006, bei der Antragstellerin zu 1 eingegangen am 29.11.2006, informierte die Auftraggeberin die Bieter gemäß § 13 VgV über den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen für das streitbefangene Los 1 und teilte der Antragstellerin zu 1 mit, dass das von ihr vorgelegte Angebot zu Los 1 nach Maßgabe der vorgegebenen Wertungskriterien nicht das wirtschaftlichste gewesen sei.
Mit Schreiben vom 12.12.2006 rügte die Antragstellerin zu 1 für sich selbst und in Vollmacht für die Antragstellerin zu 2 bei der Auftraggeberin die aus ihrer Sicht unzureichende Information über die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung für Los 1 insoweit, als nach ihrer Einschätzung das von ihr eingereichte Angebot sowohl preislich als auch hinsichtlich der übrigen Zuschlagskriterien wirtschaftlicher sein müsste als das Angebot der Beigeladenen.
Noch am selben Tage wandte sich die Antragstellerin zu 1 sowohl im eigenen Namen als auch namens und im Auftrage der Antragstellerin zu 2 per Fax an die Vergabekammer Lüneburg und beantragte ein Nachprüfungsverfahren nach § 107 GWB. Unter Bezugnahme auf die - aus ihrer Sicht unverzügliche - Rüge beanstandet sie die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung als vergaberechtswidrig.
Nach Akteneinsicht beanstandete sie außerdem, dass die Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht ordnungsgemäß und zeitnah dokumentiert und damit gegen das Transparenzgebot verstoßen habe. Insbesondere habe sie ihre Wertungsentscheidungen nicht hinreichend detailliert begründet. Außerdem habe sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des§ 97 Abs. 2 GWB und gegen die Regelungen der§§ 21 und 2 Abs. 2 VOL/A verstoßen, da sie der Beigeladenen offenbar im Rahmen des Besichtigungstermins Gelegenheit gegeben habe, ihr Betreuungskonzept zu konkretisieren und näher zu erläutern, während die Antragstellerin als Mitbewerberin diese Gelegenheit nicht erhalten und im Hinblick auf das Nachverhandlungsverbot des § 24 Nr. 2 VOL/A - trotz des von ihr schriftlich angemeldeten Erörterungsbedarfs - auch nicht eingefordert habe. Die mündliche Erörterung mit der Beigeladenen sei als unzulässige Nachverhandlung i. S. des § 24 VOL/A zu werten. Schließlich sei der Auftraggeberin bei der Wertung der Angebote noch ein Rechenfehler zu Ungunsten der Antragstellerin unterlaufen, der zu einer fehlerhaften Ermittlung der Mehrkosten im Falle einer Vergabe von Los 1 an die Beigeladene geführt habe.
Die Auftraggeberin habe ihre Vergabeentscheidung bewusst auf sachwidrige Erwägungen gestützt, um die Beigeladene zu bevorzugen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 beantragen
- 1.
festzustellen, dass die von der Auftraggeberin beabsichtigte Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren mit der Vergabe-Nr.: xxx gemäß Schreiben vom 27.11.2006 rechtswidrig ist und die Antragstellerinnen zu 1 und zu 2 in ihren Rechten verletzt werden;
- 2.
die Vergabestelle zu verpflichten, die beabsichtigte Zuschlagserteilung dahingehend abzuändern, dass der Zuschlag auf das von der Antragstellerin zu 1 vorgelegte Angebot der Antragstellerin zu 2 erteilt wird, hilfsweise in Abänderung der bisher beabsichtigten Zuschlagserteilung den Zuschlag unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu erteilen.
Die Auftraggeberin hält an ihrer Entscheidung fest und begründet diese weitergehend in einem Vermerk vom 18.12.2006. Hierin erläutert sie die Gründe für die Höchstbewertung des Betreuungskonzeptes der Beigeladenen und die Minderbewertung des Betreuungskonzeptes der Antragstellerinnen. Neben den schriftlichen Darlegungen der Konzepte in den Angeboten, die im Falle der Beigeladenen die Vorteile bereits erkennen ließen, seien in beiden Fällen auch die Gespräche anlässlich der Vor-Ort-Begehung gewürdigt worden. Auch hierbei seien von den Antragstellerinnen keine für eine bessere Bewertung nutzbaren Erläuterungen zu ihrem Konzept gegeben worden. Hinsichtlich der Referenzen habe die Beigeladene nicht die höchstmögliche Punktzahl bekommen, da die Anzahl der von ihr betreuten Häuser im Referenzzeitraum geringer sei als die ihrer Wettbewerber. Gleichwohl sei die Vergabe von vier Punkten gerechtfertigt, da die Beigeladene ihre Erfahrung im Versichern von Krankenhäusern durch langjährige Tätigkeiten im Versicherungsmarkt nachweisen konnte. Nach alledem habe die Beigeladene das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Wegen des übrigen Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Vergabeakte Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
Die Antragstellerinnen sind nicht in ihren Rechten gem. §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt. Die Vergabekammer Lüneburg ist zwar zuständig. Bei der Auftraggeberin handelt es sich um eine Gebietskörperschaft und damit um einenöffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Ausgehend von der von der Auftraggeberin geschätzten jährlich zu entrichtenden Versicherungsprämie in Höhe von 139.500 EUR netto und einer gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 VgV anzusetzenden Laufzeit von 48 Monaten ist der gem. §§ 100 Abs. 1, 127 GWB in einer Rechtsverordnung festgelegte maßgebliche Schwellenwert für einen Dienstleistungsauftrag von 200.000 EUR überschritten, so dass die angerufene Vergabekammer zuständig ist.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu 1 ist aber bereits unzulässig, weil es ihr an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Die Antragstellerin zu 2 hat durch die Antragstellerin zu 1 ein Angebot im Vergabeverfahren vorlegen lassen. Die Antragstellerin zu 1 hat zwar einen Courtageanspruch gegenüber der Antragstellerin zu 2, jedoch fehlt es an der erforderlichen Aktivlegitimation i.S.d. § 107 Abs. 2 S. 1 GWB (VK Finanzbehörde Hamburg, Beschluss vom 07.11.2000, Az.: VGK FB 5/00). Dagegen hat die Antragstellerin zu 2 zweifellos ein Interesse am Auftrag i.S.d. § 107. Abs. 2 S. 1 GWB, weil sie im Falle der Zuschlagserteilung die Vertragspartnerin der Auftraggeberin wäre, so dass sie antragsbefugt ist.
Der Nachprüfungsantrag ist weiterhin unzulässig, weil die Antragstellerinnen von ihnen im Vergabeverfahren erkannte vermeintliche Verstöße nicht unverzüglich gerügt haben. Die von den Antragstellerinnen am 12.12.2006 erhobenen Rügen gegen die Information der Auftraggeberin gemäß § 13 VgV und gegen ihre Feststellung, ihr Angebot sei angesichts der Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste, habe jedenfalls den günstigsten Preis und stünde hinsichtlich Betreuung, Service und Referenzen nicht hinter den Angeboten der Mitbewerber zurück, sind verspätet und damit gem. § 107 Abs. 3 S. 1 GWB präkludiert.
Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2002, Az.: Verg 9/00). Die Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen ein bis drei Tagen erfolgen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18.09.2003, Az.: 1 Verg. 4/03; Bechtold, GWB, § 107, Rdnr. 2). Auch bei einer gegebenenfalls notwendigen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfüllt ein Rügezeitraum von mehr als einer Woche das Zeitkriterium des§ 107 Abs. 3 GWB nicht (OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2006, Az.: WVerg 13/06). Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, S. 45 ff.), kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.
Die mit dem 27.11.2006 datierte Information der Auftraggeberin nach § 13 VgV haben die Antragstellerinnen am 29.11.2006 erhalten. Erst am 12.12.2006 rügten sie die Information gemäß § 13 VgV und die Entscheidung der Auftraggeberin. Es lag keineswegs eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage vor, die zu einer ausnahmsweisen Verlängerung der Rügefrist auf höchstens 2 Wochen führen kann. Insoweit galt für die Antragstellerinnen, die keine anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen haben, eine Rügefrist von 1 bis 3 Tagen, die sie mit ihrem Zuwarten bis zum 12.12.2006 (13 Tage) deutlich überschritten haben. Auf den Arbeitsanfall und die interne Büroorganisation kommt es für die Unverzüglichkeit der Rüge nicht an. Entsprechend ist es auch nicht erheblich, wenn die Antragstellerin zu 1, die ihrerseits Verfahrensbevollmächtigte für die Antragstellerin zu 2 ist, bezüglich des Zeitpunktes der Rüge anführt, der zuständige Mitarbeiter sei im Urlaub gewesen. Die erfolgte Rüge war verspätet. Der Nachprüfungsantrag war demnach wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Eine Prüfung der Begründetheit der erhobenen Rügen durch die Vergabekammer ist damit ausgeschlossen.
Die Kammer hat gem. § 112 Abs. 1 S. 3 GWB ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage zeitnah entschieden, weil der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig ist.
III. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach Art. 7 Nr. 5 des 9. Euro - Einführungsgesetzes (BGBl. 58/2001 vom 14.11.2001, S. 2992 ff.) vom 10.11.2001 werden die DM-Angaben in§ 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro im Verhältnis 1 : 2 ersetzt, so dass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr 2.500 EUR, die Höchstgebühr 25.000 EUR bzw. in Ausnahmefällen 50.000 EUR beträgt.
Es wird eine Gebühr in Höhe von 2.608 EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.
Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt 416.671,00 EUR. Dieser Betrag entspricht dem Bruttogesamtpreis des Angebotes der Antragstellerin zu 2 und damit ihrem Interesse am Auftrag. Hierbei wurde unter Berücksichtigung der Regelungen im Vertragsentwurf der Auftraggeberin vom 07.11.2006 gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 VgV eine Laufzeit von 48 Monaten berücksichtigt.
Die Gebührenermittlung erfolgt an Hand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes vom 09.02.1999 in der z. Zt. gültigen Fassung vom 01.01.2003. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 EUR zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 25.000 EUR (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. EUR (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 - 1998) gegenübergestellt. Bei einer Ausschreibungssumme von 416.671,00 EUR ergibt sich durch Interpolation eine Basisgebühr von 2.608 EUR.
Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten und Kosten von Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.
Die im Tenor verfügte Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass die Antragstellerinnen zu 1 und zu 2 im Nachprüfungsverfahren i.S.d. § 128 Abs.3 Satz 1 GWB unterlegen sind.
Die Antragstellerinnen zu 1 und zu 2 werden aufgefordert, den Betrag von 2.608 EUR unter Angabe des Kassenzeichens xxx innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses auf folgendes Konto zu überweisen:
xxx
Rohn
Brinkmann