Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: L 15 AS 168/12 B ER
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals für Auszubildende bei Absolvierung einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung nach § 60 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.3.2012 gültigen Fassung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 04.07.2012
- Aktenzeichen
- L 15 AS 168/12 B ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 34740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0704.L15AS168.12B.ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 23.04.2012 - AZ: S 22 AS 311/12 ER
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 5 SGB II
- § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II
- § 22 Abs. 7 SGB II
- § 27 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 27 Abs. 3 SGB II
- § 104 SGB III
- § 22 Abs. 4 S. 1 SGB III
- § 60 Abs. 1 i.d.F. v. 21.12.2008 SGB III
- §§ 97ff SGB III
Redaktioneller Leitsatz
Auszubildende, die eine nach § 60 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31.3.2012 gültigen Fassung) dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolvieren, haben gem § 7 Abs. 5 SGB II auch dann keinen über die Leistungen nach § 27 SGB II hinausgehenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn die Ausbildung von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem § 97ff SGB III aF gefördert und Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III aF gewährt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 23. April 2012 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. in H. bewilligt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 23. April 2012, mit dem er im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, dem Antragsteller für die Zeit vom 15. Februar bis 31. Juli 2012 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 342,90 EUR monatlich zu gewähren und unter Anrechnung der für den jeweiligen Bewilligungsmonat bereits gezahlten Beträge für den Zuschuss im Sinne von § 27 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) auszuzahlen.
Der 1986 geborene, alleinstehende Antragsteller absolviert seit dem 10. August 2010 bis voraussichtlich Juli 2013 im I. eine Ausbildung zum Bürokaufmann. Der auf der Grundlage von §§ 10, 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geschlossene Berufsausbildungsvertrag ist von der Handelskammer H. in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden (Eintragungsbestätigung vom 16. September 2010). Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Mai 2011 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller für die Berufsausbildung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 97 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) i. V. m. § 33 und §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) in Form von Ausbildungsgeld (572,00 EUR monatlich), Lehrgangskosten und Reisekosten. Letztere werden aktuell in Höhe von 53,60 EUR monatlich übernommen (Bescheid vom 13. Februar 2012). Nach mehrmaligem Wechsel der Unterkunft wohnt der Antragsteller seit dem 1. Februar 2012 in einer Ein-Zimmer-Wohnung in H., für die eine Grundmiete in Höhe von 270,00 EUR nebst Betriebskosten von 110,00 EUR (inklusive Heizkosten), mithin insgesamt 380,00 EUR monatlich zu entrichten sind.
Den Antrag auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II lehnte der Antragsgegner zunächst mit Bescheid vom 31. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2011 ab. Während des anschließenden Klageverfahrens (Az. S 22 AS 2115/11 des SG Bremen) hat er dem Antragsteller mit zwei Bescheiden vom 22. Februar 2012 einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 3 SGB II für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Januar 2012 in Höhe von 21,00 EUR monatlich und für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2012 in Höhe von 156,00 EUR monatlich - teilweise vorläufig - bewilligt und die Gewährung von Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 erneut abgelehnt.
Im Rahmen des Klageverfahrens (und damit nach Klageerhebung am 29. Dezember 2011) ist bei dem SG ein nicht mit einem Eingangsstempel versehener Schriftsatz des Antragstellers (Datum: "14. Juli 2011") eingegangen, mit dem dieser um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht hat. Das SG hat eine Eingangsbestätigung für den 15. Februar 2012 erteilt und dem Eilantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. April 2012 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antragsteller sei aufgrund einer Folgenabwägung vorläufig Arbeitslosengeld II zu gewähren. Die Frage, ob Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 104 SGB III gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen seien, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt. Die Kammer neige dazu, mit dem 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 14. Dezember 2011 - L 7 AS 1235/11 B) keinen Leistungsausschluss für diesen Personenkreis anzunehmen. Die in dieser Entscheidung geäußerten Bedenken, ob Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 97 ff. SGB IIIüberhaupt abstrakt förderungsfähige Ausbildungen im Sinne von § 7 Abs. 5 SGB II darstellen könnten, würden im vorliegenden Fall durch den Umstand verstärkt, dass der Antragsteller nach dem eingereichten Berufsausbildungsvertrag keine Ausbildungsvergütung erhalte. Für die abstrakte Förderungsfähigkeit nach § 60 SGB III sei nicht allein ausreichend, dass die Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Abschluss führe. Sie müsse auch in der durch das BBiG vorgeschriebenen Form durchgeführt werden, woran es vorliegend insoweit fehlen könnte, als der Antragsteller entgegen § 17 BBiG keine Ausbildungsvergütung erhalte. Bei der Berechnung der danach vorläufig zu gewährenden Leistung sei von einem Bedarf des Antragstellers in Höhe von insgesamt 884,80 EUR auszugehen (374,00 EUR Regelleistung, 130,90 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II und 380,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Diesem Bedarf stehe ein anrechenbares Einkommen in Form von Ausbildungsgeld in Höhe von 572,00 EUR gegenüber, von dem die Versicherungspauschale von 30,00 EUR abzuziehen sei, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 342,90 EUR monatlich errechne. Der Anordnungsgrund für die vorläufige Auszahlung des Differenzbetrags zwischen dem so ermittelten Leistungsanspruch und dem bereits als Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II bewilligten Betrag ergebe sich aus der existenzsichernden Funktion der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Gegen den ihm am 24. April 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 21. Mai 2012 Beschwerde erhoben. Er hält an seiner bisherigen Auffassung fest, wonach die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II vorliegend eingreife, da die Ausbildung des Antragstellers im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten werde, dass die Benennung des Ausbildungsgeldes in § 22 Abs. 7 SGB II a. F. (jetzt § 27 Abs. 3 SGB II in der seit dem 1. April 2011 gültigen Fassung) auf einem gesetzgeberischen Irrtum beruhe, überzeuge dies nicht. Vielmehr dürfte der Gesetzgeber davon ausgegangen sein, dass Bezieher von Ausbildungsgeld vom Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II betroffen seien. Hierfür spreche auch, dass das zu regelende Rechtsproblem im Gesetzgebungsverfahren bekannt gewesen sein dürfte, das Ausbildungsgeld aber gleichwohl in die neue Regelung des § 27 Abs. 3 SGB II unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III wiederum Eingang gefunden habe. Es leuchte nicht ein, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf ungedeckte Kosten der Unterkunft bei Bezug von Ausbildungsgeld begründet haben solle, obwohl der Anspruchsinhaber ohnehin nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des SG Bremen vom 23. April 2012 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und ist der Auffassung, dass die abschließende Klärung der streitigen Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.
II. Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegner ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Nach § 86 b Abs. 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag durch Beschluss eine einstweilige Anordnung treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
§ 86 b Abs. 2 SGG unterscheidet damit zwischen Sicherungsanordnungen und Regelungsanordnungen. Während sich die Zulässigkeit einer Sicherungsanordnung gem. § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG darin erschöpft, bestandsschützende Maßnahmen zu treffen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 10. Aufl. 2008, § 86 b Rdnr. 25a), gibt das Institut der Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG die weitergehende Möglichkeit, über den bestehenden Zustand hinaus zugunsten des Antragstellers eine formale Rechtsposition erst zu begründen oder zu erweitern, insbesondere Leistungen zuzusprechen, die ansonsten vor einer Auszahlung erst durch Verwaltungsakt des zuständigen Trägers gewährt werden müssten (vgl. Keller, aaO., Rdnr. 25 b). Das Begehren des Antragstellers, der eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung unterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB II erreichen will, ist hiernach auf den Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtet.
Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt im Regelfall sowohl das Bestehen des in § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ausdrücklich erwähnten Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiellen Rechts als Grundlage für die mit der Regelungsanordnung zuzusprechende formelle Rechtsposition, voraus. Zwar wird die Erforderlichkeit des Anordnungsanspruchs in § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht eigens erwähnt. Sie ergibt sich jedoch einerseits aus dem Umstand, dass bereits der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers verlangt, andererseits daraus, dass die für die Regelungsanordnung kennzeichnende vorläufige Einräumung oder Feststellung einer formalen, auf Prozessrecht beruhenden Rechtsposition regelmäßig nur dann erfolgen kann, wenn ihr ein entsprechendes materielles Recht des Antragstellers zugrunde liegt. Anderenfalls würde nämlich der Erlass der Regelungsanordnung gegen das Verbot der Überschreitung der Hauptsache verstoßen, nach welchem dem Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinesfalls mehr zugesprochen werden darf, als er in einem auf dasselbe Ziel gerichteten Klageverfahren erreichen könnte. Die Verurteilung des zuständigen Trägers zu einer Leistung sowie zum Erlass eines hierauf gerichteten, von ihm abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes ist im Verfahren der Hauptsache nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 SGG in jedem Fall vom Bestehen eines entsprechenden materiellen Anspruchs auf die Leistung abhängig.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen als vom Antragsteller glaubhaft zu machende Voraussetzungen der Regelungsanordnung (§§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 ZPO) nicht unabhängig nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein kommunizierendes System (Keller, aaO., § 86 b Rdnr. 27). In ihm sind die rechtlichen Anforderungen an die Sicherheit, mit welcher das Bestehen eines Anordnungsanspruchs festgestellt oder ausgeschlossen werden kann, davon abhängig, wie schwer die dem Antragsteller drohenden Nachteile wiegen und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sie sich ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung einstellen werden. Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, wobei wegen des Vorrangs der Rechtsverwirklichung im Klageverfahren und des hieraus folgenden Ausnahmecharakters des Anordnungsverfahrens nicht gänzlich auf sein Vorliegen verzichtet werden kann.
Ist demgegenüber, wie es insbesondere bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose in Betracht kommt, im Einzelfall damit zu rechnen, dass ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen, erfordert die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - eine besondere Ausgestaltung des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zweifel am Bestehen eines materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruchs) führen in diesem Fall lediglich dann zu einer Antragsablehnung, wenn bereits im Anordnungsverfahren abschließend festgestellt werden kann, dass ein Anordnungsanspruch nicht besteht. Ist hingegen ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht bereits auszuschließen, weil insbesondere eine abschließende Sachaufklärung im Eilverfahren nicht möglich ist, bedarf es einer Folgenabwägung, in welche die Sozialgerichte die grundrechtlichen Belange des Antragstellers, namentlich die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines die Menschenwürde wahrenden Existenzminimums, umfassend einzustellen haben (BVerfG, Beschl. 1 BvR 569/05 v. 12. Mai 2005). Dabei haben sie sich schützend und fördernd vor die Wahrung der Menschenwürde zu stellen und eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint, zu verhindern (BVerfG, aaO. unter c aa 2).
Nach diesen Grundsätzen liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Nach Auffassung des Senats ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat vermag der - soweit anhand der veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich - überwiegenden Auffassung der Landessozialgerichte nicht zu folgen, wonach Bezieher von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung (jetzt § 122 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 - BGBl. I S. 2854) generell nicht dem Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs. 5 SGB II unterliegen.
Nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 - 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Vorschrift ist mit Wirkung ab dem 1. April 2012 als Folge der im SGB III vorgenommenen Änderungen durch das o. g. Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt dahingehend geändert worden, dass nunmehr auf §§ 51, 57 und 58 SGB III Bezug genommen wird. Im Falle des Antragstellers sind gemäß § 422 Abs. 1 SGB III die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, da die Leistung vor diesem Tag zuerkannt worden ist. Einschlägig ist danach für den Antragsteller § 60 Abs. 1 SGB III a. F., wonach eine berufliche Ausbildung förderungsfähig ist, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die von dem Antragsteller betriebene Berufsausbildung wird von dem Wortlaut dieser Regelung umfasst. Es handelt sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (Bürokaufmann) und die Ausbildung wird außerbetrieblich durchgeführt, nämlich in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (vgl. Legaldefinition der außerbetrieblichen Berufsausbildung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Die Ausbildung wird auch in der vom BBiG vorgeschriebenen Form durchgeführt, insbesondere ist der für die Ausbildung vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden. Insoweit steht den Sozialgerichten entgegen der in dem angefochtenen Beschluss geäußerten Auffassung kein eigenständiges Prüfungsrecht zu. Vielmehr hat die - hier erfolgte - Eintragung in das nach § 34 BBiG zu führende Verzeichnis Tatbestandswirkung (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R, Leitsatz 1 und 2; Wagner in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III - Arbeitsförderung, 4. Auflage 2012, § 60 Rn. 27).
Ist die Ausbildung des Antragstellers danach vom Wortlaut des § 60 Abs. 1 SGB III a. F. erfasst, besteht nach Auffassung des Senats kein Anlass, sie gleichwohl von dem in § 7 Abs. 5 SGB II vorgesehenen Leistungsausschluss auszunehmen. Soweit diese Vorschrift in der Rechtsprechung nicht auf Bezieher von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a. F. angewendet wird, wird diese Ansicht im Kern damit begründet, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld nach § 104 SGB II a. F. um ein aliud zur Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III a. F. handele, so dass der für nach §§ 60 - 62 SGB III a. F. förderungsfähige Ausbildungen geltende Ausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II a. F. nicht ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden könne, dass er auch für nach §§ 97 ff. SGB III a. F. förderungsfähige Ausbildungen gelten solle. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit einen Ausschlusstatbestand schaffen wollen, so hätte er die entsprechenden Vorschriften in Bezug nehmen können und müssen (vgl. z. B. Hessisches LSG, Urteil vom 24. November 2010 - L 6 AS 168/08 - Rdnr. 33; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - L 3 AS 61/11 B ER, L 3 AS 86/11 B PKH - Rdnr. 26; LSG Niedersachsen-Bremen, 7. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - L 7 AS 1235/11 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2012 - L 26 AS 2360/11 B ER - Rdnr. 12; jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei dieser Argumentation wird allerdings nach Auffassung des Senats übersehen, dass § 7 Abs. 5 SGB II a. F. keinen Leistungsausschluss für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe normiert mit der Folge, dass Leistungsbezieher von Ausbildungsgeld hiervon nicht erfasst wären, sondern für die Bestimmung des ausgeschlossenen Personenkreises darauf abstellt, ob es sich um Auszubildende handelt, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 - 62 SGB III a. F. dem Grunde nach förderungsfähig ist. Die Ausschlussregelung nimmt demgemäß auch nicht etwa auf § 59 SGB III a. F. Bezug, der die Anspruchsvoraussetzungen der Berufsausbildungsbeihilfe regelt, sondern auf §§ 60 - 62 SGB III a. F., die die Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit von beruflichen Ausbildungen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen betreffen. Diese Vorschriften definieren die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach auch für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff. SGB III a. F. Dies ergibt sich aus § 99 SGB III a. F., wonach die allgemeinen und besonderen Leistungen sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts richten, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, sowie aus § 101 Abs. 2 S. 1 SGB III a. F. und § 102 Abs. 1 S. 2 SGB III a. F. Diese Vorschriften erweitern den Kreis der förderungsfähigen beruflichen Ausbildungen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und knüpfen damit ersichtlich an die allgemeinen Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit nach den §§ 60 - 62 SGB III an. Sind die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob im konkreten Fall für die berufliche Ausbildung Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 SGB III a. F. gewährt wird oder Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a. F., weil in der Person des Auszubildenden die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff. SGB III a. F. erfüllt sind (so im Ergebnis auch: LSG Niedersachsen-Bremen, 6. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2011 - L 6 AS 316/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2010 - L 6 AS 587/10 B ER). Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung zu befinden (st. Rspr., vgl. zuletzt Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R - Rdnr. 14 m. w. N.).
Dass sich der in § 7 Abs. 5 SGB II vorgesehene Leistungsausschluss auch auf Bezieher von Ausbildungsgeld bezieht, folgt nach Auffassung des Senats im Umkehrschluss auch aus § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II, der eine Rückausnahme für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmende, im Haushalt der Eltern lebende Ausbildungsgeldbezieher regelt, sowie aus § 27 SGB II, der nach seinem Abs. 1 S. 1 "Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5" nach Maßgabe der folgenden Absätze vorsieht und in seinem Abs. 3 Beziehern von Ausbildungsgeld unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zubilligt. Bereits zu der Vorgängerregelung des § 22 Abs. 7 SGB II in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung war in der Gesetzesbegründung ausgeführt worden, es sei eine Regelung für solche Auszubildende getroffen worden, die bislang von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen seien. Im Einzelnen seien dies u. a. Auszubildende, die Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch bezögen, da "diese gleichermaßen vom Anspruchsausschluss betroffen" seien (vgl. BT-Drucksache 16/1410, S. 24). Soweit in der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang von einem "gesetzgeberischen Irrtum" gesprochen wird (vgl. z. B. Hessisches LSG, aaO., Rdnr. 35 m. w. N.), weil bis zur Einführung von § 22 Abs. 7 SGB II weder § 7 Abs. 5 SGB II noch die Vorgängerregelung des § 26 Abs. 1 S. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dahingehend (erweiternd) ausgelegt worden sei, dass Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter den Leistungsausschluss gefasst würden, überzeugt dies den Senat bereits deshalb nicht, weil es aus den dargestellten Gründen einer erweiternden Auslegung des § 7 Abs. 5 SGB II für die Annahme eines Leistungsausschlusses auch für Bezieher von Ausbildungsgeld nicht bedarf. Im Übrigen wäre der Gesetzgeber durch die bisherige Auslegung einer Regelung in der Rechtsprechung nicht gehindert, an seiner Regelungsabsicht festzuhalten und hierauf aufbauend ergänzende Regelungen zu treffen. Schließlich ist die postulierte einheitliche Auslegung des Leistungsausschlusses für Auszubildende auch nicht ersichtlich. So hat das VG Meiningen mit Beschluss vom 5. Februar 2004 (8 E 31/04.Me, Leitsatz 1) entschieden, dass eine nach § 60 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Berufsausbildung gemäß § 26 BSHG den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließe. Der Ausschlusstatbestand erfasse auch Fälle, in denen ein behinderter Auszubildender Ausbildungsgeld gemäß § 97 ff. SGB III erhalte. Gleichlautend hat der VGH Baden-Württemberg für den Fall eines behinderten Auszubildenden entschieden, der Ausbildungsgeld nach den früheren Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes (§ 58 Abs. 2 AFG iVm. § 24 Abs. 3 Ziff. 1c der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter) bezog (Beschluss vom 5. Januar 1996 - 6 S 2979/95, Rn. 2).
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass in den Gesetzesmaterialien zur Neufassung der §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II mit Wirkung ab dem 1. April 2011 keine Hinweise dafür zu finden seien, dass bewusst auch die Auszubildenden mit Anspruch auf Ausbildungsgeld von der Ausschlussnorm erfasst sein sollten (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2012 - L 26 AS 2360/11 B ER, Rn. 14 m. w. N). In der Gesetzesbegründung zu § 27 SGB II heißt es nämlich ausdrücklich, dass mit der neuen Vorschrift die für Auszubildende, die nach § 7 Abs. 5 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten, möglichen Leistungen systematisch zusammengefasst würden (BT-Drucksache 17/3404, S. 103). Wenn der Gesetzgeber dann mit § 27 Abs. 3 SGB II Beziehern von Ausbildungsgeld unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zubilligt, ist er ersichtlich davon ausgegangen, dass diese Personengruppe grundsätzlich dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II unterfällt.
Die Anwendung der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II auf Auszubildende, die Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a. F. beziehen, lässt sich auch mit dem Sinn der Ausschlussregelung vereinbaren. Dieser liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 - 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl. § 3 Abs. 3 SGB II) mithin davon befreien, eine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (BSG aaO., Rdnr. 13 m. w. N.). Diese Erwägung gilt auch für Auszubildende, deren dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert wird und die Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a. F. erhalten.
Das gefundene Ergebnis stimmt schließlich auch mit § 22 Abs. 4 S. 1 SGB III (ebenfalls in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung) überein, wonach u. a. Leistungen nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den §§ 102, 103 S. 1 Nr. 1 und 3 und den §§ 109 und 111 nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II erbracht werden. Eine Leistungsberechtigung des Antragstellers nach dem SGB II ließe sich danach nicht damit vereinbaren, dass die Bundesagentur ihm nach § 97 SGB III Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung seiner berufliche Ausbildung nach § 101 Abs. 2 SGB II gewährt, diese nach § 102 SGB II in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen erbringt und die Teilnahmekosten nach § 109 SGB IIIübernimmt.
Hinsichtlich der von dem Antragsgegner zwischenzeitlich bewilligten und laufend gewährten Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II ist ein Anordnungsanspruch auf Gewährung höherer Leistungen nicht ersichtlich. Die Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 3 SGB II richtet sich grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regelungen von §§ 9, 11, 12 SGB II ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und den in der BAföG- bzw. SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe dieser Differenz zu begrenzen (BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R - Rdnr. 29; Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 23/09 R - Rn. 24). Nach den mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 28. Februar 2012 übersandten Berechnungsbögen errechnet sich für den im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes interessierenden Zeitraum ab Februar 2012 ein Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von 754,00 EUR (374,00 EUR Regelleistung und 380,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung), der nach Abzug des um die Versicherungspauschale bereinigten Ausbildungsgeldes (542,00 EUR) in Höhe von 212,00 EUR ungedeckt ist. Der in dem Ausbildungsgeld enthaltene Anteil für Unterkunftsbedarf beträgt 224,00 EUR (§ 105 Abs. 1 Nr. 4 SGB III a. F.), so dass sich der insoweit ungedeckte Unterkunftsbedarf auf 156,00 EUR (380,00 - 224,00) beläuft. Auf diesen - von dem Antragsgegner bewilligten -Differenzbetrag ist nach den dargelegten Berechnungsregelungen der Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II begrenzt.
Liegt nach alledem ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist dem Antragsteller auch nicht aufgrund einer Folgenabwägung vorläufig Arbeitslosengeld II zu gewähren, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Denn sein Existenzminimum ist grundsätzlich durch die von der Bundesagentur und dem Antragsgegner laufend gewährten Leistungen gewährleistet (Ausbildungsgeld, Reisekosten, Zuschuss zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung). Hinsichtlich des begehrten Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II, der von den Leistungen für Auszubildende nicht umfasst wird (vgl. § 27 Abs. 2 SGB II), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein konkreter Bedarf des Antragstellers gegenwärtig nicht gedeckt ist. Wäre dies der Fall, bestünde grundsätzlich ein Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, da nach § 109 Abs. 1 S. 2 SGB III a. F. die Teilnahmekosten neben den durch Leistungen nach den §§ 33, 44, 53 und 54 SGB IX abgedeckten Kosten auch weitere Aufwendungen beinhalten, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung.
Mit diesem Beschluss erledigt sich der von dem Antragsgegner nur hilfsweise gestellte und deshalb von dem Vorsitzenden nicht vorab beschiedene Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dem Antragsteller und Beschwerdegegner war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.