Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.07.2012, Az.: L 2 EG 21/11
Berücksichtigung nachträglicher Lohnzahlungen i.R.d. Bemessungsgrundlage von Elterngeld; Voraussetzungen für die Reduzierung von Elterngeldansprüchen für vor dem 31.12.2010 geborene Kinder
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 18.07.2012
- Aktenzeichen
- L 2 EG 21/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 34744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0718.L2EG21.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - AZ: S 36 EG 21/10
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 BEEG
- § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG
- § 2 Abs. 2 BEEG
- § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG
- § 11 EStG
- § 38a Abs. 1 S. 1-3 EStG
- § 39b Abs. 5 EStG
- Art. 6 GG
- Art. 24 Abs. 2 HBeglG 2011
- § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
Fundstellen
- DStR 2012, 12
- FuR 2012, 645
Redaktioneller Leitsatz
1. Mit der Neufassung des § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG durch das HBeglG 2011 hat der Gesetzgeber das sog. modifizierte Zuflussprinzip dahingehend eingeschränkt, dass es nicht mehr bei nachträglichen Lohnzahlungen anzuwenden ist, die erst später als drei Wochen nach einem Jahreswechsel erbracht werden.
2. Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vorgesehene Reduzierung von Elterngeldansprüchen erfasste auch Berechtigte, deren Kind bereits vor dem 31.12.2010 geboren worden war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld aufgrund der Betreuung ihres am 25. Juni 2010 geborenen Kindes H ...
Vom 24. Mai bis 30. August 2010 hat die Klägerin Mutterschaftsgeld bezogen. In den dieser Zeit vorausgegangenen zwölf Monaten war sie beim I. in J. beruflich tätig. Im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit musste die Klägerin zeitweilig Rufbereitschaften außerhalb der üblichen Arbeitszeit wahrnehmen. Für diese erhielt sie eine zusätzliche Vergütung. Diese wurde aus verwaltungstechnischen Gründen häufig erst einige Monate nach dem Zeitraum der Rufbereitschaft im Rahmen einer sog. "Rückrechnung" ausgezahlt. So erhielt die Klägerin im März 2010 für im Oktober 2009 wahrgenommene Rufbereitschaften noch nachträglich weitere 1.598,65 EUR und entsprechend im April 2010 im Rahmen einer solchen "Rückrechnung" für die im Monat Dezember 2009 wahrgenommenen Rufbereitschaften noch nachträglich weitere 724,74 EUR.
Im November 2009 erhielt die Klägerin zusätzlich zu dem üblichen Gehalt eine Jahressonderzahlung. Ferner erhielt sie einmal jährlich mit dem Dezembergehalt eine sog. Leistungsprämie in Höhe von 266,17 EUR.
Mit Bescheid vom 9. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010 bewilligte der beklagte Landkreis der Klägerin dem Grunde nach antragsgemäß für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld, und zwar für den 4. bis 12. Lebensmonat in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 1.565,80 EUR. Unter Berücksichtigung des anfangs bezogenen Mutterschaftsgeldes ergab sich für die ersten beiden Lebensmonate kein Auszahlungsbetrag und für den dritten Monat ein Betrag von 1.262,74 EUR.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben.
Den o.g. Bescheid vom 9. August 2010 hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2010 angesichts der zum damaligen Jahreswechsel in Kraft tretenden Änderung des BEEG mit Wirkung vom 25. Januar 2011, d.h. mit Beginn des 8. Lebensmonates des Kindes, aufgehoben. Zugleich hat sie der Klägerin für den 8. bis 12. Lebensmonat nunmehr noch einen monatlichen Betrag von 1.444,76 EUR zugesprochen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zum sog. modifizierten Zuflussprinzip hat der Beklagte nachfolgend mit Bescheid vom 28. April 2011 wiederum eine Neuberechnung des der Klägerin zustehenden Elterngeldes vorgenommen. Nunmehr sprach sie der Klägerin für den 3. Lebensmonat des Kindes 1.325,62 EUR, für den 4. bis 7. Lebensmonat jeweils 1.643,77 EUR und für den 8. bis 12. Lebensmonat jeweils 1.468,86 EUR zu.
Mit ihrer fortgeführten Klage hat sich die Klägerin insbesondere gegen die Neufestsetzung des Elterngeldanspruchs ab Januar 2011 sowie gegen die Nichtberücksichtigung der Jahressonderzahlung und der Leistungsprämie gewandt. Sie beruft sich insbesondere auf die Rechtsprechung des BSG zum sog. modifizierten Zuflussprinzip.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2011, der Klägerin zugestellt am 14. November 2011, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, dass die Jahressonderzahlung und die Leistungsprämie zu den sonstigen Bezügen im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG zählen würden und daher bei der Berechnung des für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes maßgeblichen Erwerbseinkommens im Jahr vor der Geburt nicht zu berücksichtigen seien. Die Neufestsetzung des Elterngeldes ab Januar 2011 trage den zum damaligen Jahreswechsel in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen Rechnung.
Mit der am 13. Dezember 2011 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, dass sie auch die Jahressonderzahlung und die Leistungsprämie aufgrund ihrer Arbeitsleistungen verdient habe. Die Reduzierung der Höhe des Elterngeldes zum 1. Januar 2011 missachte den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010 und der Änderungsbescheide vom 29. Dezember 2010 und vom 28. April 2011 zu ändern und
2. den Beklagten zur Neuberechnung des Elterngeldes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung beider Beteiligten (vgl. die Schriftsätze der Klägerin und des Beklagten jeweils vom 8. Juni 2012) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Klägerin dem Wortlaut ihres Antrages nach die Aufhebung der Bescheide vom 9. August 2010 und 29. Dezember 2010 begehrt, ist klarzustellen, dass der Beklagte diese Bescheide bereits seinerseits rückwirkend mit Änderungsbescheid vom 28. April 2011 aufgehoben hat. Dieser Bescheid ist, wovon auch die Klägerin ausdrücklich ausgeht, nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens geworden.
2. Die Prüfung des nunmehr maßgeblichen Bescheides vom 28. April 2011 lässt keinen Fehler zu Lasten der Klägerin erkennen, so dass ihrer Berufung der Erfolg versagt bleiben muss.
Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld in dem Bezugszeitraum vom 25. Juni 2010 bis 24. Mai 2011. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG sind erfüllt, denn die Klägerin hatte ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte seit dem 25. Juni 2010 mit ihrem an diesem Tag geborenen Kind in einem Haushalt, betreute dieses Kind selbst und übte keine oder keine volle Erwerbstätigkeit aus. Das Vorliegen dieser Grundvoraussetzungen haben sowohl der Beklagte als auch das Sozialgericht angenommen. Zweifel hieran bestehen nicht.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach § 2 BEEG. Nach der allgemeinen Regelung des § 2 Abs 1 BEEG in der bis Dezember 2010 maßgeblichen Fassung wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate bleiben u.a. auch Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen hat (§ 2 Abs 7 Satz 6 BEEG). Da dies bei der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2010 der Fall war, ergibt sich für sie ein Bemessungszeitraum von Mai 2009 bis April 2010.
a) Für die ersten sieben Lebensmonate des Kindes hat der Beklagte im Bescheid vom 28. April 2011, auf dessen zutreffende Begründung im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, richtigerweise ein zu berücksichtigendes durchschnittliches Erwerbseinkommen vor der Geburt aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von monatlich 2.453,39 EUR zugrunde gelegt. Ausgehend von dem seinerzeit nach § 2 Abs. 1 BEEG maßgeblichen Bemessungssatz von 67 % ergab sich damit ein monatlicher Auszahlungsbetrag von 1.643, 77 EUR (wobei das bis zum 30. August 2010 zeitgleich bezogene Mutterschaftsgeld nach § 3 BEEG anzurechnen war).
Vergeblich macht die Klägerin geltend, dass ihr durchschnittliches Nettoeinkommen vor der Geburt um die im November 2009 erhaltene Jahressonderzahlung und die im Dezember 2009 gezahlte Leistungsprämie zu erhöhen seien.
§ 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG in der bis Dezember 2010 maßgeblichen Fassung bestimmte ausdrücklich, dass sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes nicht als Einnahmen zu berücksichtigen waren.
Da § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG schon in der 2010 maßgeblichen Fassung auf den in § 38a Abs 1 Satz 3 EStG gebrauchten Begriff des sonstigen Bezuges verwies, hatte sich auch schon damals die begriffliche Abgrenzung am Steuerrecht zu orientieren. § 38a Abs 1 Satz 3 EStG definiert als sonstige Bezüge Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird.
Hieran anknüpfend sind alle dem Elterngeldberechtigten in dem gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und Abs 7 Satz 5 und 6 BEEG maßgebenden Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt zugeflossenen laufenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Diese Auslegung des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG entspricht im Ergebnis auch dem Sinn und Zweck des Elterngeldes als (teilweisen) Einkommensersatz. Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten. Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen. Mit dem BEEG hat deshalb der Gesetzgeber die familienpolitischen Leistungen neu ausgerichtet und das bedürftigkeitsabhängige Erziehungsgeld durch ein verstärkt Einkommenseinbußen ersetzendes Elterngeld abgelöst (BSG, U. v. 3. Dezember 2009 - B 10 EG 3/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 4 mwN).
Mit der Bezugnahme auf den Begriff der sonstigen Bezüge iS von § 38a Abs 1 Satz 3 EStG in § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG sollte hingegen erreicht werden, dass entsprechend der Regelung beim Mutterschaftsgeld "einmalige Einnahmen" unberücksichtigt bleiben (siehe auch BT-Drucks. 16/2785 S. 37). Jährlich nur einmalig zu erbringende Leistungen werden gerade nicht laufend gewährt. Sie sind als ein sonstiger Bezug zu qualifizieren und als solcher - bereits nach Maßgabe der 2010 geltenden Rechtslage - der Elterngeldbemessung nicht zugrunde zu legen (BSG, U.v. 3. Dezember 2009 - aaO.).
Da die Jahressonderzahlung und die Leistungsprämie der Klägerin lediglich einmal im Jahr gewährt worden sind, konnten sie bereits nach Maßgabe der 2010 geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht elterngelderhöhend berücksichtigt werden.
b) Für die Bemessung des Elterngeldes nach der bis Ende 2010 geltenden Rechtslage war nicht nur das dem Berechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das darin erarbeitete und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Für die Anwendung dieses sog. modifizierten Zuflussprinzips waren nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgende Erwägungen maßgebend: Nach § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG ist der Bemessung des Elterngeldes das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugrunde zu legen. Zwar mag dieser Wortlaut für sich genommen sowohl das enge wie das modifizierte Zuflussprinzip zulassen. Der Begriff des Erzielens ist vom BSG jedoch im Zusammenhang mit der Bemessung anderer Sozialleistungen dahin ausgelegt worden, dass er sowohl das zugeflossene als auch das erarbeitete - erst später oder verspätet zugeflossene - Arbeitsentgelt erfasst. Abzugrenzen ist davon allerdings der Fall der rückwirkenden Lohnerhöhung.
Wenn der Gesetzgeber des BEEG im Jahre 2006 denselben Begriff verwendet, so liegt es aus der Sicht des Rechtsanwenders nahe, ihn in dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgeprägten Sinne zu verstehen. Dies gilt umso mehr, als das BEEG zum Zuflussprinzip keine ausdrückliche Bestimmung enthält. Es wird zwar auf einige Vorschriften des EStG (zB § 2 Abs 1, § 9 Abs 1, § 3a Abs 1 Satz 3), jedoch nicht auf § 11 EStG verwiesen, der das steuerrechtliche Zuflussprinzip regelt. Darüber hinaus ergeben sich auch bei Heranziehung der Gesetzesmaterialien zum BEEG, nach Auswertung der Systematik des Gesetzes und aus anderen Gesichtspunkten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber des BEEG den Begriff des erzielten monatlichen Einkommens im Sinne des engen Zuflussprinzips hat verwenden wollen (BSG, U.v. 30. September 2010 - B 10 EG 19/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 6 mwN).
Diesen Grundsätzen hat der Beklagte bei der Ermittlung des für die Elterngeldberechnung im Jahr 2010 maßgeblichen durchschnittlichen Erwerbseinkommens der Klägerin vor der Geburt vollumfänglich Rechnung getragen. Bei der Ermittlung des Betrages von 2.453,39 EUR im Bescheid vom 28. April 2011 hat sie - abgesehen von den beiden vorstehend erläuterten Einmalzahlungen - alle im Bemessungszeiten erarbeiteten Arbeitsentgelte berücksichtigt, und zwar insbesondere auch diejenigen Entgelte, die erst in nachfolgenden Zahlungsmonaten oder sogar erst nach Ablauf des Bemessungszeitraumes infolge nachträglicher Vertragserfüllung ausgezahlt worden sind.
c) Zutreffend hat der Beklagte im Zeitraum ab dem 25. Januar 2011 das der Klägerin zustehende Elterngeld nach Maßgabe der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neuregelung des BEEG berechnet. In sachlich richtiger Umsetzung des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011 vom 9. Dezember 2010, BGBl. I 1885) hat sie den der Klägerin für den 8. bis 12. Lebensmonat ihres Kindes zustehenden Elterngeldanspruch in Höhe von 1.468,86 EUR im Bescheid vom 28. April 2011 ermittelt. Auch insoweit verweist der Senat auf die zutreffende Begründung dieses Bescheides.
aa) Mit dem HBeglG 2011 ist zunächst § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG eingeführt worden, wonach in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent sinkt. Hiervon ausgehend hat der Beklagte der Elterngeldberechnung für die letzten fünf Bezugsmonate zutreffend nur noch einen Bemessungssatz von 65 % zugrunde gelegt.
Der Senat sieht insbesondere keinen Grund für die Annahme, dass sich die durch das HBeglG 2011 bewirkte Neufassung des § 2 Abs. 2 BEEG nur auf Berechtigte beziehen könnte, deren Kinder erst nach dem 31. Dezember 2010 geboren worden sind (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. April 2012 - L 2 EG 2/12 -).
Nach der klaren Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 des HBeglG 2011 sollte u.a. Art. 14 dieses Gesetz und damit auch die Neufassung des § 2 Abs. 2 BEEG zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Da der Gesetzgeber keine anderslautenden Übergangsregelungen vorgesehen hat, betraf die Neuregelung damit alle ab Januar 2011 zu erbringenden Elterngeldansprüche, und zwar unabhängig davon, ob die zu betreuenden Kinder vor oder erst nach der Gesetzesänderung geboren worden waren (vgl. in diesem Sinne auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, U.v. 11. November 2011 - L 13 EG 41/11 - Juris).
Eine von diesem klaren Wortlaut abweichende Norminterpretation kommt um so weniger in Betracht, als die Gesetzesmaterialien ausdrücklich den Willen des Gesetzgebers belegen, auch die Ansprüche solcher Eltern zu erfassen, deren Kinder bereits vor der Gesetzesänderung geboren waren. Von Seiten der Länder war im Rahmen der Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 die Anregung vorgebracht worden, eine Übergangsregelung für die Änderungen im Elterngeldbereich zu schaffen. Dieser Vorschlag ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren jedoch ausdrücklich abgelehnt worden, da der Vorschlag einer Stichtagsregelung nicht im Einklang mit den Haushaltserfordernissen stünde, die sich insbesondere aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neuverschuldung ergäben (vgl. BT-Drs. 17/3361, S. 4).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Neuregelung sind nicht ersichtlich. Insbesondere missachten diese kein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Eltern. Der Anspruch auf Elterngeld wird ohnehin nicht bereits mit der Geburt des Kindes begründet, sondern erst dadurch, dass der berechtigte das Elterngeld beantragende Elternteil im jeweiligen Bezugsmonat alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Zu diesen Anspruchsvoraussetzungen gehören neben den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG insbesondere auch die Nichtausübung einer mehr als 30 Wochenstunden beanspruchenden Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 6 BEEG).
Hiervon ausgehend beinhaltete die durch das HBeglG 2011 bewirkte Neufassung des § 2 Abs. 2 BEEG keine Rückwirkung, da von dieser nur künftige Elterngeldansprüche, d.h. Ansprüche auf Elterngeld für die ab dem 1. Januar 2011 beginnenden Bezugsmonate, betroffen waren. Aber auch wenn - entgegen der Auffassung des Senates - von einem Gesetz mit unechter Rückwirkung auszugehen sein sollte, würde die Neuregelung jedenfalls demjenigen Vertrauensschutz hinreichend Rechnung tragen, der den betroffenen Eltern gegenüber Gesetzen mit unechter Rückwirkung zuzubilligen ist.
Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Grenzen der Zulässigkeit können sich lediglich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Die sich aus diesen Verfassungsprinzipien ergebenden Anforderungen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, U.v. 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - E 101, 239, Juris-Rz 96).
Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, in das Leistungsgefüge des Sozialrechts ordnend einzugreifen (BVerfG, B.v. 14. März 2001 - 1 BvR 2402/97 - SozR 3-4100 § 242q Nr 2). Er ist mithin im Grundsatz von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, Leistungsansprüche auch zu reduzieren. Das Ziel der Sanierung der Staatsfinanzen durch Einsparungen auf der Ausgabenseite ist eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zu Gunsten des Staatsganzen (BVerfG, aaO., mwN).
Die Neufassung des § 2 Abs. 2 BEEG durch das HBeglG 2011 erfolgte im Rahmen der Bemühungen der Haushaltskonsolidierung. Nach Einschätzung des Gesetzgebers konnte dabei der Bereich der Familienleistungen nicht ausgespart werden. Bei der Auswahl der Bereiche, in denen die erforderlichen Beiträge zur Einsparung vorgenommen wurden, ist aus Sicht des Gesetzgebers sichergestellt worden, dass Einsparungen nur dort erfolgten, wo die notwendigen Beschränkungen des Leistungsumfangs familienpolitisch vertretbar waren (BT-Drs. 17/3030, S. 47).
Damit konnte sich der Gesetzgeber auf öffentliche Interessen von besonderer Bedeutung berufen. Die langfristige Stabilität der Staatsfinanzen ist für alle Bürger und natürlich auch für Familien von herausragender Bedeutung.
Schon angesichts der geringen Höhe der zur Überprüfung gestellten Leistungsreduzierung um ca. 3 % lässt sich nichts dafür objektivieren, dass diese die betroffenen Eltern bei Abwägung ihres Interesses mit den verfolgten Gemeinwohlbelangen unverhältnismäßig belasten könnte. Dies gilt auch unter der eventuellen Annahme, dass diese bei der Entscheidung für oder gegen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der ersten Lebensmonate des Kindes die Höhe des (nach der im Zeitpunkt der Geburt maßgeblichen Rechtslage) zu erwartenden Elterngeldes konkret ermittelt und in ihre Entscheidungen mit einbezogen haben sollten. Der Gesetzgeber durfte jedenfalls im Rahmen der ihm zukommenden typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass die mit dem HBeglG 2011 vorgesehene Kürzung (für Eltern mit einem Erwerbseinkommen vor der Geburt von mehr als 1.200 EUR) um bis zu ca. 3 % angesichts ihres begrenzten Ausmaßes kein ausschlaggebendes Gewicht im Rahmen solcher Abwägungen gewinnen würde. Davon durfte er sich auch vor dem Hintergrund leiten lassen, dass sich ohnehin bei solchen Entscheidungen vielfach nicht alle finanziellen Auswirkungen der in Betracht kommenden Varianten - wie etwa die genaue Höhe von Fremdbetreuungskosten bei einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit beider Eltern - im Voraus im Detail berechnen lassen.
Auch im Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neufassung des § 2 Abs. 2 BEEG. Das Elterngeld dient der Familienförderung. Der Gesetzgeber trägt damit zu dem ihm verfassungsrechtlich durch Art. 6 GG aufgetragenen Schutz der Familie bei.
Hinsichtlich der Ausgestaltung und Konkretisierung dieses Schutzauftrages ist ihm jedoch ein weitreichendes Ermessen zuzubilligen. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit kommt ihm grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu; weit ist dieser Regelungs- und Bewertungsfreiraum namentlich auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (BVerfG, B.v. 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 - mwN). Die Grenzen dieses weiten Gestaltungsspielraums werden durch die vorliegend zu beurteilende geringfügige Modifizierung der Höhe des Elterngeldes nicht tangiert.
bb) Des Weiteren hat der Beklagte zutreffend gesehen, dass ab 1. Januar 2011 auch die Vorschriften über die Berechnung des maßgeblichen durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt geändert worden sind. Dies hat für den vorliegenden Fall zur Folge, dass sich für die letzten fünf Bezugsmonate aufgrund der gesetzlichen Neuregelung lediglich noch ein maßgebliches durchschnittliches Erwerbseinkommen vor der Geburt in Höhe von monatlich 2.259,78 EUR ergibt.
Bis zum 31. Dezember 2010 hatte § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG, wie bereits dargelegt, folgenden Inhalt: "Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt." Mit dem HBeglG 2011 hat diese Bestimmung mit Wirkung ab Januar 2011 folgende Fassung erhalten: "Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt."
Die Relevanz dieser auf den ersten Blick eher unscheinbaren Änderung erschließt sich vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Rechtsprechung des BSG: In dem o.g. Urteil vom 3. Dezember 2009 hatte das BSG insbesondere ausgeführt: Da § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG allein auf den Begriff der sonstigen Bezüge verweist, nicht jedoch auf die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens (siehe § 39b EStG), sind die Besonderheiten, die sich dort aus dem Umstand ergeben, dass die Lohnsteuer Jahreslohnsteuer ist und sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht, bemisst (siehe § 38a Abs 1 Satz 1 und 2 iVm § 39b Abs 5 EStG), im Rahmen des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG nicht zu berücksichtigen. § 38a Abs 1 Satz 2 EStG bestimmt, dass laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum, also der Zeitraum, für den der laufende Arbeitslohn gezahlt wird, endet, und dass in den Fällen des § 39b Abs 5 Satz 1 EStG der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums tritt. § 39b EStG regelt die Durchführung des Lohnsteuerabzugs. Er bestimmt in Abs 5 Satz 1, dass unter den dort genannten Voraussetzungen ein länger als der Zahlungszeitraum laufender Abrechnungszeitraum als Zahlungszeitraum behandelt und die Lohnsteuer bei der Lohnabrechnung einbehalten werden kann. Nach § 39b Abs 5 Satz 2 EStG gilt dies allerdings nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum 5 Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von 3 Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. Da die Lohnsteuer gemäß § 38a Abs 1 Satz 1 EStG Jahreslohnsteuer ist, die sich nach dem im Kalenderjahr bezogenen Jahresarbeitslohn bemisst, bedeutet dies für Abrechnungen, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum Dezember beziehen und erst im Januar des Folgejahres vorgenommen werden, dass diese steuerrechtlich nur dann noch dem Dezember (Lohnzahlungszeitraum) zuzuordnen sind, wenn sie innerhalb der ersten 3 Wochen des Januars erfolgen. Dieser gesetzlichen Regelung folgt R 115 LStR, wo in Abs 2 Nr 8 Satz 2 Nachzahlungen als sonstiger Bezug bezeichnet werden, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt. Diese lohnsteuerrechtliche Ableitung entspricht dem Grundsatz, dass Lohnsteuern auf das Kalenderjahr bezogen erhoben werden. Er führt steuerrechtlich allein dazu, dass entsprechend zu spät ausgezahlte Nachzahlungen von Arbeitslohn gemäß § 38a Abs 1 Satz 3 EStG als sonstige Bezüge dem folgenden Kalenderjahr zuzuordnen und entsprechend lohnsteuermäßig zu behandeln sind. In Bezug auf die Bemessung des Elterngeldes gemäß § 2 Abs 7 BEEG nach dem Bemessungszeitraum von zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes sind diese lohnsteuerrechtlichen Grundsätze nicht relevant (BSG, U.v. 3. Dezember 2009, aaO.).
Diese nur eingeschränkte Heranziehung der steuerrechtlichen Vorgaben über die Abgrenzung sonstiger Bezüge in der Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber mit der erläuterten Neufassung im Ergebnis korrigieren wollen. Indem seit Januar 2011 in § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG ausdrücklich auf das Lohnsteuerabzugsverfahren Bezug genommen wird, sollte gerade der sozialgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit genommen werden, weiterhin darauf abzustellen, dass § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG nicht ausdrücklich auf die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens verweise. Der erläuterten Rechtsprechung des BSG sollte damit mit Wirkung ab Januar 2011 die argumentative Grundlage entzogen werden.
Auch die Gesetzesbegründung macht diese Zielrichtung deutlich (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) - BTDrs. 17/3030, S. 48: Die Neufassung des Satzes 2 dient zum einen der Sicherstellung einer verwaltungspraktikablen Feststellbarkeit von sonstigen Bezügen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38a Absatz 1 Satz 3 und § 39b des Einkommensteuergesetzes als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen sind bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen (anders zur bisherigen Rechtslage: BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009, B 10 EG 3/09 R, betreffend Voraus- und Nachzahlungen im Sinne von R § 39b.2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 LStR 2008, die für Zeitabschnitte in einem anderen Veranlagungszeitraum erfolgen und deswegen als sonstige Bezüge versteuert werden).
Angesichts dieser klaren gesetzlichen Vorgaben sind ab Januar 2011 bei der Berechnung des Elterngeldes alle steuerrechtlich als sonstige Bezüge anzusehenden Einnahmen nicht mehr zu berücksichtigen. Dementsprechend sind als sonstige Bezüge nach Ziff. R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 LStR auch für die Anwendung des BEEG alle Nachzahlungen und Vorauszahlungen zu qualifizieren, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt.
In zutreffender Anwendung dieser Vorgaben hat der Beklagte bei der Neuberechnung des Elterngeldes mit Bescheid vom 28. April 2011 für die Bezugsmonate ab dem 25. Januar 2011 das durchschnittliche Erwerbseinkommen der Klägerin vor der Geburt ohne die Beträge von 724,74 EUR und 1.598,65 EUR ermittelt, die die Klägerin für die bereits in den Monaten Oktober bzw. Dezember 2009 erbrachten Arbeitsleistungen erst im März bzw. April 2010 erhalten hat. Da die mit dem Jahreswechsel beginnende Dreiwochenfrist nach Ziff. R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 LStR bei Erbringung dieser Zahlungen bereits ablaufen war, waren diese steuerrechtlich als sonstige Bezüge zu qualifizieren und damit - nach Maßgabe der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neuregelung - bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr zu berücksichtigen.
Mit der erläuterten Neuregelung hat der Gesetzgeber das sog. modifizierte Zuflussprinzip dahingehend eingeschränkt, dass es nicht mehr bei nachträglichen Lohnzahlungen anzuwenden ist, die erst nach dem Jahreswechsel und nach Ablauf der angesprochenen Dreiwochenfrist erbracht werden. Auch bezüglich dieser Neuregelung machen Gesetzeswortlaut und Begründung entsprechend den vorstehenden Erwägungen zur Neufestsetzung des Bemessungssatzes deutlich, dass auch Elterngeld für die Betreuung von bereits vor der Gesetzesänderung geborenen Kindern von der Neuregelung mit Wirkung ab Januar 2011 erfasst werden sollte.
Verfassungsrechtliche Bedenken sind anknüpfend an die vorstehend erläuterten verfassungsrechtlichen Vorgaben für Fallgestaltungen der vorliegenden Art angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens und der typischerweise relativ geringen Auswirkungen auf die Höhe des zu gewährenden Elterngeldes nicht ersichtlich. Es fördert die Praktikabilität der Elterngeld-(Massen-)Verwaltung, wenn sozialrechtlich der Begriff des sonstigen Bezuges im gleichen Sinne wie auch im Steuerrecht verstanden wird, zumal auch die regelmäßig der Elterngeldstelle vorliegenden Gehaltabrechnungen der Arbeitgeber sich an den steuerrechtlichen Vorgaben orientieren.
Abgesehen von den vorstehend dargelegten Besonderheiten bei erst nach Ablauf eines Kalenderjahres erfolgenden Gehaltsnachzahlungen gilt das sog. modifizierte Zuflussprinzip hingegen unverändert fort. Insoweit ist es auch von Seiten der Beklagten bei der zutreffenden Ermittlung des für den Elterngeldbezug ab Januar 2011 maßgeblichen durchschnittlichen Erwerbseinkommens der Klägerin vor der Geburt in Höhe von nunmehr 2.259,78 EUR berücksichtigt worden.
cc) Soweit der Beklagte im Ausgangsbescheid vom 9. August 2010 der Klägerin auch für die letzten fünf Bezugsmonate ein Elterngeld in Höhe von monatlich 1.565,80 EUR zugesprochen hatte, berechtigte sie die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu einer Neufestsetzung mit Wirkung für die Zukunft, wie sie der Beklagte bereits mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 vorgenommen hatte. Die mit dem HBeglG 2011 eingeführten gesetzlichen Änderungen beinhalteten eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen, wie sie bei Erlass des Bescheides vom 9. August 2010 noch vorgelegen hatten. Der weitere Bescheid vom 28. April 2011 hat den vorausgegangenen Bescheid vom 29. Dezember 2010 lediglich zugunsten der Klägerin geändert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen.