Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 10.07.2012, Az.: L 7 AS 988/11 ZVW

Grundsätze zur Schätzung der Kosten für den Stromverbrauch einer Heizungspumpe

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
10.07.2012
Aktenzeichen
L 7 AS 988/11 ZVW
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 34742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0710.L7AS988.11ZVW.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 11.04.2006 - AZ: S 45 AS 900/05

Redaktioneller Leitsatz

Wird der Stromverbrauch für die Heizungspumpe nicht gesondert mittels Zählers erfasst, sind die Kosten in der Regel im Wege der Schätzung mit 5 % der Brennstoffkosten der Heizungsanlage anzuerkennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) höhere Kosten für Unterkunft und Heizung ab 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005. Streitig ist nur noch die Höhe der Stromkosten für den Betrieb der Heizungspumpe.

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Der am 4. Mai 1948 geborene Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1934 errichteten Wohnhauses in F. mit einer Wohnfläche von etwa 45 qm, das sich auf einem 387 qm großen Grundstück befindet. Er hatte das Hausgrundstück im Jahre 2001 zum Preis von 160.000,00 DM erworben. Das Haus wird mit Erdgas beheizt mittels eines Brennwertheizkessels der Firma G. Modell WGB-K 20, Herstellungsjahr 2001. Im Oktober 2004 beantragte er die Gewährung von SGB II-Leistungen und gab dabei an, an die Firma H. Aktiengesellschaft einen Gasabschlag von 54,00 EUR monatlich zu zahlen. Die zusätzlichen Kosten für den Betriebsstrom der Heizpumpe bezifferte er mit 8,00 EUR monatlich, wobei insgesamt für Strom ein monatlicher Abschlag von 25,00 EUR zu entrichten war. Nach der späteren Jahresabrechnung der Firma H. Aktiengesellschaft vom 11. Januar 2006 verbrauchte der Kläger im Jahre 2005 Strom: 1.385 kwh zum Preis von 274,62 EUR (einschließlich Arbeitspreis, Grundpreis und 16 % Mehrwertsteuer) und für Erdgas: 15.004 kwh zum Gesamtpreis von 767,07 EUR (Bl. 90 - 93 VA).

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Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2005 und mit Bescheid vom 12. April 2005 für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2005 Arbeitslosengeld (Alg) II in Höhe von 439,63 EUR monatlich, bestehend aus der Regelleistung (345,00 EUR) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (94,63 EUR). Den zur Regelleistung gehörenden Energieanteil für die Warmwasserzubereitung zog der Beklagte von den Heizkosten nicht ab. Mit dieser Regelung war der Kläger nicht einverstanden, weil nach seiner Auffassung höhere Unterkunftskosten unter Berücksichtigung einer Rücklagenpauschale für Erhaltungsaufwand, Stromkosten für die Heizungspumpe, für Gartenpflege und Außenbeleuchtung sowie einer zusätzlichen Gebäudehaftpflichtversicherung zu zahlen wären.

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Klage- und Berufungsverfahren blieben erfolglos (Urteil SG Oldenburg vom 11. April 2006, Beschluss Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009). Das LSG führte aus, dass bei Eigenheimbesitzern weder eine Erhaltungsaufwandspauschale für zukünftige Instandhaltungsarbeiten noch eine zusätzliche Wohngebäudeversicherung erstattungsfähig seien; die zusätzlichen Stromkosten für die Heizungspumpe, Gartenpflege und Außenbeleuchtung seien Aufwendungen für die Haushaltsenergie und würden im Übrigen die vom Beklagten nicht abgezogene Warmwasserpauschale von 6,22 EUR monatlich nicht übersteigen. Das Bundessozialgericht (BSG) hob mit Urteil vom 7. Juli 2011 den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Stromkosten für die Heizungspumpe seien als Heizungskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen, weil der Betrieb der Heizungspumpe untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden sei. Sollte für den Heizungsstrom kein separater Zähler beziehungsweise Zwischenzähler existieren, käme eine Schätzung des Energieanteils, der auf die Heizung entfalle, in Betracht.

5

Im wieder aufgelebten Berufungsverfahren hat der Kläger seine Forderung bekräftigt, dass von den Stromkosten durchschnittlich 8,30 EUR monatlich auf den Betrieb der Heizungspumpe entfallen würden. Er gehe dabei von einer Betriebsstundenzahl von circa 6.000 Betriebsstunden, einer modulierenden Leistungsaufnahme von durchschnittlich 100 Watt sowie einem Strompreis von 0,1500,76 EUR beziehungsweise 0,1723,00 EUR aus. Die Annahme des Beklagten, er brauche circa 75 % des gesamten Jahresstromverbrauchs für die Warmwasserbereitung auf, sei absurd.

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Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,

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1.) das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. April 2006 aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten vom 20. Januar 2005 und 12. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 zu ändern,

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2.) die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Stromkosten für die Heizungspumpe zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

11

Der Beklagte erwidert, zur Deckung der Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlage seien höchstens monatlich 2,58 EUR anzuerkennen. Dabei habe er sich an der aktuellen Rechtsprechung orientiert, welche von einem jährlichen Betriebsstundenumfang bei Heizungsanlagen von 1.800 bis 2.500 ausgehe. Ferner sei der vom Kläger angegebene Wert von 100 Watt zugrunde zu legen (1.800 Betriebsstunden x 100 Watt: 1.000 x 0,1723 EUR: 12 Monate = 2,58 EUR). Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Stromverbrauch eines durchschnittlichen Singlehaushaltes mit den üblichen strombetriebenen Haushaltsgeräten wie Fernseher, Radio, Kühlschrank, WC, welche der Kläger zusätzlich zur Heizungspumpe betreibe, bei jährlich circa 1.500 kwh liege. Da der Kläger monatlich Stromkosten ab Februar 2005 in Höhe von 19,82 EUR habe, mache der vom Beklagten ermittelte Heizpumpenstromaufwand von 2,58 EUR einen Anteil von 13,01 % der Gesamtstromkosten aus.

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Der Senat hat von der Firma G. GmbH, I., eine Auskunft von 12. April 2012 über die vom Kläger betriebene Heizungspumpe eingeholt. Danach habe die Pumpe eine maximale Leistung von 85 Watt und könne über die Steuerung für den Heizbetrieb in der Leistungsgröße von 35 bis 85 Watt eingestellt werden. In der Warmwasserbereitung fördere die Pumpe mit maximaler Leistung. Der Brenner mit Gebläse und Gasmagnetventil sowie die Regelung benötigten 40 Watt. Somit ergebe sich eine maximale Anschlussleistung von 135 Watt. Erfahrungsgemäß laufe ein Brennwertgerät, welches im häuslichen Bereich eingesetzt werde, zwischen 3.000 und 4.000 Betriebsstunden. Bei einem Mittelwert von 3.500 Stunden und einer mittleren Anschlussleistung von 100 Watt ergebe sich ein Verbrauch von 350 kwh.

13

Wegen des umfassenden Vorbringens der Beteiligten und des vollständigen Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Nr. der Bedarfsgemeinschaft: J.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die angegriffenen Bescheide des Beklagten den Kläger nicht belasten. Auch unter Berücksichtigung der anteiligen Stromkosten für die Heizungspumpe hat der Kläger im Streitzeitraum an SGB II-Leistungen mehr erhalten, als ihm zugestanden hätten, weil der Beklagte es versäumt hat, von den Kosten für Unterkunft und Heizung die in der Regelleistung enthaltene Warmwasserpauschale abzuziehen.

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Der Kläger kann für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2005 keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung verlangen. Der Beklagte hat nämlich alle vom Kläger belegten Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in tatsächlicher Höhe (94,63 EUR) anerkannt. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Heizkosten in Form des Abschlags für Erdgas in Höhe von 54,00 EUR sowie die Abschläge für Wasser und Abwasser in Höhe von 9,00 EUR monatlich. Als jährliche Betriebskosten hat der Kläger geltend gemacht: Grundsteuer 91,55 EUR, Müllabfuhr 96,00 EUR, Straßenreinigung 49,00 EUR, Gebäudeversicherung 89,39 EUR, Wasser 13,50 EUR, Schornsteinfegergebühren 40,03 EUR, insgesamt 379,47 EUR: 12 = 31,62 EUR monatlich. Weitere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat der Kläger nicht belegt.

16

Zwar gehören die Stromkosten für die Heizungspumpe zu den erstattungsfähigen Heizungskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (BSG vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R -). Allerdings sind immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen berücksichtungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen. Ist - wie vorliegend - ein separater Zähler für den Heizungsstrom nicht vorhanden, so dass die Stromkosten nicht konkret ausgewiesen werden können, sind diese im Rahmen einer Schätzung festzusetzen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 187 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die richterliche Schätzung muss die Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen erkennen lassen (vgl. Bundesgerichtshof vom 20.02.2008 - VIII ZR 27/07 -, in NJW 2008, 1801 [BGH 20.02.2008 - VIII ZR 27/07]).

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Bereits das BSG hat im Revisionsurteil darauf hingewiesen, dass in diesem Rechtsstreit dem Kläger nur dann eine Nachzahlung zusteht, wenn die berücksichtigungsfähigen Stromkosten für die Heizungspumpe den Betrag von 6,22 EUR monatlich übersteigen. Bei diesem Betrag handelt es sich um den im Jahre 2005 pauschal zu beziffernden Energieanteil für die Bereitung von Warmwasser, der in der Regelleistung enthalten ist und somit von den Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogen werden muss (BSG 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Der Beklagte hat nämlich für den Streitzeitraum versäumt, von den Heizkosten des Klägers die Warmwasserpauschale von 6,22 EUR monatlich abzuziehen. Der Kläger kann von dem Gericht nur eine Entscheidung darüber erwarten, wie sein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II richtig berechnet wird, nicht aber dass fehlerhafte Berechnungen der Behörde ungeprüft übernommen und fortgeführt werden. Der Senat ist überzeugt, dass auch bei großzügiger Schätzung der angefallenen Stromkosten für den Betrieb der Heizungspumpe der Betrag von 6,22 EUR monatlich nicht überschritten wird. Der Senat braucht deshalb nicht zu überprüfen, wie sich eine vom Kläger eventuell im Jahre 2005 erhaltene Eigenheimzulage (der Beklagte hat diese offenbar erst ab 2006 berücksichtigt) auf diesen Rechtsstreit auswirken könnte.

18

In der zivilrechtlichen Rechtsprechung und in der mietrechtlichen Kommentarliteratur hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die gesonderte Erfassung von Betriebsstrom für die Heizungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 4a der Betriebskostenverordnung nicht zumutbar ist, weil die Kosten für die Installation und den Betrieb eines Zwischenzählers in keinem angemessenen Verhältnis zu den im Regelfall geringfügigen Betriebskosten stehen; der Betriebsstrom wird vielmehr durch eine prozentuale Berechnung abhängig vom Brennstoffpreis festgesetzt (Schmidt-Futterer, Mietrechtkommentar, 10. Auflage, § 7 Heizkostenverordnung, Rdnr. 30 mit weiteren Nachweisen). In Fortführung dieser Rechtslage hat das LSG Baden-Württemberg entschieden, dass unter Heranziehung mietrechtlicher Grundsätze zur Heizkostenberechnung in einem Mietverhältnis aufgrund entsprechender Erfahrungswerte davon ausgegangen werden kann, dass die Kosten des Betriebsstroms für die Heizung (höchstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen (Urteil vom 25.03.2011 - L 12 AS 2404/08, NZS 2011, 289). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Die Übertragung von mietrechtlichen Grundsätzen auf die gleichgelagerte Fallgestaltung im Grundsicherungsrecht ist sachgerecht und ermöglicht in der prozentualen Berechnung eine überschaubare und gleichmäßige Behandlung aller Rechtssuchenden.

19

Der Kläger hat in den Monaten Januar - Oktober 2005 einen Abschlag für Gas von 54,00 EUR monatlich gezahlt, so dass der auf den Betriebsstrom für die Heizungspumpe entfallende Anteil von 5 % 2,20 EUR monatlich beträgt. Das entspricht circa 10 % des gesamten Stromverbrauchs des Klägers (22,88 EUR monatlich) und erscheint verhältnismäßig. Nach der nachträglichen Jahresabrechnung für das Jahr 2005 hat der Kläger einschließlich Arbeitspreis, Grundpreis und Mehrwertsteuer für Erdgas monatlich 63,92 EUR gezahlt (767,07 EUR: 5.004 kwh). Das ergibt bei einem Anteil von 5 % 3,19 EUR monatlich. In beiden Fällen wird der Betrag der Warmwasserpauschale nicht überschritten.

20

Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich nicht aus der von der Firma K. GmbH eingeholten Auskunft vom 12. April 2012 (Bl. 166 Gerichtsakte) über den Stromverbrauch der vom Kläger betriebenen Pumpe. Der Hersteller geht von einer durchschnittlichen Auslastung von 3500 Stunden und einer mittleren Anschlussleistung von 100 Watt aus (= 350 kwh). Zwar könnten diese Daten nicht für die grundsicherungsrechtlich erforderliche Schätzung des Betriebsstroms übernommen werden. Denn der Hersteller hat z. B. auch den Verbrauch für die Warmwasserbereitung berücksichtigt, der jedoch nicht als Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt werden kann. Ferner erscheinen 3500 Betriebsstunden als zu hoch, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger nur ein kleines Haus mit 45 qm Wohnfläche bewohnt. Zweifel bestehen auch deshalb, weil das LSG Sachsen-Anhalt unter Auswertung von durch SGB II-Leistungsbeziehern und deren Selbsthilfegruppen betriebenen Internetforen für den Betrieb der Heizungsanlage von einem Bundesdurchschnitt von 1800 jährlichen Betriebsstunden ausgegangen ist (Beschluss vom 25.04.2011 - L 5 AS 427/10 B ER - Rdnr. 68). Eine weitere Aufklärung dieses Datenmaterials hält der Senat nicht für erforderlich, weil selbst unter Zugrundelegung der (überhöhten) Schätzung durch die Firma K. GmbH die hier maßgebliche Hürde von 6,22 EUR nicht überschritten wird. Der Kläger hat nämlich ausweislich der Jahresabrechnung 2005 einen durchschnittlichen Strompreis einschließlich sämtlicher Nebenkosten von 0,1982 EUR pro kwh gezahlt (274,62 EUR: 1385 kwh). Das ergibt einen Anteil an Stromkosten für die Heizungspumpe von 5,78 EUR monatlich (350 kwh x 0,1982 EUR = 79,37 EUR: 12 Monate). Auch dann könnte der Kläger vom Beklagten für den Streitzeitraum keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung verlangen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da der Kläger unterliegt, muss er für seine außergerichtlichen Kosten selbst aufkommen.

22

Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.