Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: L 13 AS 124/12 B ER

Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I; Anforderungen an die sofortige Vollziehbarkeit eines Versagungsbescheids im Zwischenverfahren nach § 66 SGB I

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
04.07.2012
Aktenzeichen
L 13 AS 124/12 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 34739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0704.L13AS124.12B.ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 27.04.2012 - AZ: S 28 AS 269/12 ER

Redaktioneller Leitsatz

1. Werden wegen mangelnder Mitwirkung des Hilfesuchenden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II durch einen belastenden Verwaltungsakt versagt, so hat sich der vorläufige Rechtsschutz des Leistungsberechtigten gleichwohl ausnahmsweise an § 86b Abs. 2 SGG zu orientieren.

2. Ein Versagungsbescheid im Zwischenverfahren auf der Grundlage von § 66 SGB I ist nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II.

3. Wird ein derartiger Versagungsbescheid bestandskräftig, fehlt es an einem regelungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG.

4. Anderenfalls ist im Rahmen des Anordnungsgrundes - also der Notwendigkeit für eine eilige Regelung durch das Gericht - zu prüfen, ob das Mitwirkungsverlangen des Leistungsträgers gegenüber dem Hilfesuchenden rechtmäßig und zumutbar erscheint, denn die Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse darf nur mit guten Gründen vom Verwaltungs- in ein Gerichtsverfahren verlagert werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 27. April 2012 aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner zu Recht das Begehren der Antragstellerin, ihr laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren, wegen mangelnder Mitwirkung versagt hat und ob der Antragstellerin im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein Anspruch auf einstweilige laufende Leistungen zusteht.

2

Die im Auftrage des Antragsgegners handelnde Stadt G. hatte den Antrag der Antragstellerin, die im April 1967 geboren wurde und nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, zur Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB II zunächst mit Bescheid vom 13. Februar 2012 mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einer gebotenen Mitwirkung der Antragstellerin bei der Ermittlung der tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen hinsichtlich ihrer Hilfebedürftigkeit. Denn Mitarbeiterinnen der Stadt hatten bei einem Hausbesuch am 19. Januar 2012 den Eindruck gewonnen, die Antragstellerin lebe gemeinsam mit Frau H., die im Juni 1961 geboren wurde und früher einen Gärtnereibetrieb unterhielt, bei dem die Antragstellerin beschäftigt war, gemeinsam in einem Haushalt. Am Ende des Vermerks, der über den Hausbesuch angefertigt wurde, wurde von Mitarbeitern der Stadt festgehalten, dass beide Damen darin eingewilligt hätten, als eine Bedarfsgemeinschaft angesehen zu werden und Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 wurden daraufhin Frau H. die entsprechenden Antragsunterlagen für sie und die Antragstellerin zugeleitet. Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2012 mitgeteilt hatte, Frau H. sei lediglich ihre Vermieterin und nicht bereit, Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, und sie zu einer angekündigten Versagung angehört wurde, erließ daraufhin die Stadt G. auf der Grundlage von § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) den Versagungsbescheid, gegen den die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und zugleich beim Sozialgericht (SG) Stade vorläufigen Rechtsschutz beantragt hat. Mit Beschluss vom 9. März 2012 - S 28 AS 126/12 ER - hat das SG Stade die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Versagungsbescheid vom 13. Februar 2012 angeordnet und zugleich den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin laufende Leistungen nach dem SGB II längstens bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf die fehlende Mitwirkung einer dritten Person die Versagung nicht gestützt werden dürfe. Die Erkenntnisse des Hausbesuchs vom 19. Januar 2012 rechtfertigten auch nicht die Annahme, die Antragstellerin würde mit Frau H. in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 27. März 2012 Beschwerde zum erkennenden Senat eingelegt - L 13 AS 66/12 B ER - und mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2012 den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Versagungsbescheid vom 13. Februar 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin am 14. April 2012 Klage zum SG Stadeerhoben - S 28 AS 268/12 - über die - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden worden ist. Zugleich hat die Antragstellerin in der Klageschrift sinngemäß beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr laufende Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Wegen der zeitlichen Befristung des stattgebenden Beschlusses des SG Stade vom 9. März 2012 haben daraufhin die Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Senat das gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerdeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2012 über die Kostenlast entschieden.

3

Auf den mit der Klageschrift vom 14. April 2012 gestellten Antrag zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das SG Stade nach Anhörung des Antragsgegners diesen mit Beschluss vom 27. April 2012 verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II bis zum 31. Dezember 2012 zu gewähren. Zugleich hat es die aufschiebende Wirkung der am 14. April 2012 erhobenen Klage gegen den Versagungsbescheid vom 13. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2012 angeordnet.

4

Gegen den ihm am 3. Mai 2012 zugestellten Beschluss führt der Antragsgegner am 21. Mai 2012 Beschwerde. Er macht geltend: Schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Versagung der Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung hätten seine Mitarbeiter vergeblich versucht, am 13. März 2012 bei der Antragstellerin einen Hausbesuch durchzuführen, um die von der Antragstellerin angekündigten veränderten räumlichen Verhältnisse in der Wohnung in Augenschein zu nehmen. Diesen Hausbesuch habe die Antragstellerin pflichtwidrig verhindert und auch später - entgegen der eigenen Ankündigung - keinen weiteren Besuchstermin vereinbart. Auch habe er mit Bescheid vom 18. April 2012 auf der Grundlage von § 60 SGB II ein Auskunftsbegehren in Form eines Bescheides an Frau H. gerichtet, zur Durchsetzung des Auskunftsbegehrens ihr gegenüber ein Zwangsgeld angedroht und zugleich die sofortige Vollziehung des Auskunftsersuchens angeordnet. Dagegen habe Frau H. Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 habe er die Antragstellerin aufgefordert, persönlich am 16. Mai 2012 vorzusprechen; dieser Aufforderung sei die Antragstellerin ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Am 20. April 2012 sei es zu einem zweiten Hausbesuch durch ihre Mitarbeiter gekommen; dabei habe sich gezeigt, dass die Behauptung der Antragstellerin, sie betreibe selbständig eine Küche, nicht überzeugen könne, weil es sich nur um einen nur eine Kochgelegenheit erweiterten Abstellraum ohne Wasseranschluss handele. Auch entspreche die vorgefundene Nutzung der Wohnung nicht den Regelungen, wie sie im Untermietvertrag, den die Antragstellerin vorgelegt habe, abgemacht worden seien.

5

Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegen getreten und macht unter anderem geltend, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei der Antragsgegner verpflichtet, ihr weiterhin Leistungen zu gewähren. Es erschließe sich ihr nicht, inwiefern sie durch das unentschuldigte Fernbleiben zum Termin am 16. Mai 2012 eine Mitwirkungspflicht verletzt haben solle, die zur Einstellung der Leistungen berechtige. Auch sonst rechtfertigten die Gesamtumstände nicht die Annahme des Antragsgegners, sie würde mit Frau H. in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte des vorherigen Eilverfahrens S 28 AS 126/12 ER ergänzend Bezug genommen.

7

II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Zu Unrecht hat das SG Stade im angefochtenen Beschluss den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig laufende Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Dazu im Einzelnen:

8

Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Leistungen vorläufig zu verpflichten ist, statthaft. Zwar ist die Klage der Antragstellerin vom 14. April 2012 gegen den Versagungsbescheid der Stadt G. vom 13. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 2. April 2012 lediglich als eine Anfechtungsklage zulässig, weil sich diese Versagung im sogenannten Zwischenverfahren nach den §§ 60 ff. SGB I allein darauf gründet, dass nach Ansicht des Antragsgegners die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. Richtige Klageart gegen einen derartigen Versagungsbescheid ist allein die Anfechtungsklage, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist. Regelmäßig richtet sich in derartigen Fällen der vorläufige Rechtsschutz allein nach § 86 b Abs. 1 SGG, wie sich aus den einleitenden Worten in § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG ergibt ("soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache "). Allerdings hat die Antragstellerin in ihrem mit der Klageschrift angebrachten Begehren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihr nicht allein um die Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Bescheides geht, sondern dass sie auch als Vornahmesache den Zuspruch von laufenden Leistungen begehrt. Zwar ist vorrangig in Anfechtungssachen das Eilverfahren nach § 86 b Abs. 1 SGG; jedoch sind Ausnahmen hiervon unter Umständen nach dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) geboten, sodass in solchen Fällen die einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG in den Vordergrund tritt. Der Senat gibt daher seine bislang zu diesem Problemkreis vertretene anderweitige Rechtsprechung auf (vgl. Beschl. v. 8. März 2010 - L 13 AS 34/10 B ER - in: NZS 2011, 115 [LSG Niedersachsen-Bremen 08.03.2010 - L 13 AS 34/10 B ER]). So liegt der Fall auch hier.

9

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Antragstellerin Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid nach § 66 SGB I nicht ohne weiteres dazu führen, dass der Antragstellerin weiterhin laufende Leistungen zu gewähren sind. Eine derartige Schlussfolgerung kommt nur dann in Betracht, wenn mit dem Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung auf der Grundlage von § 66 SGB I in eine bereits bestehende Rechtsposition eingegriffen worden wäre, etwa in dem Sinne, dass eine bislang für einen bestimmten Leistungszeitraum dafür als Dauerverwaltungsakt zugesagte Leistung aufgehoben und eingestellt werden sollte. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, weil frühere Bewilligungszeiträume bereits seit langem abgelaufen und verstrichen sind, sodass das Begehren wie jeder Folgeantrag als ein neuer Antrag zur Gewährung von laufenden Leistungen zu verstehen ist, bei dem stets alle Anspruchsvoraussetzungen erneut zu prüfen sind.

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Der Widerspruch und die nachfolgende Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Versagungsbescheid haben nach § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung, weil keiner der in § 86 a Abs. 2 SGG genannten Ausnahmefälle gegeben ist. Nach § 39 Nr. 1 SGB II, der nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG Anwendung findet, haben Widerspruch und Anfechtungsklage lediglich gegen Verwaltungsakte, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufheben, zurücknehmen, widerrufen oder herabsetzen oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regeln, keine aufschiebende Wirkung. Aufgrund der eindeutigen Formulierung der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Neufassung des Gesetzes und im Hinblick auf den Umstand, dass der Gesetzgeber auch bei späteren Neufassungen des Gesetzes trotz entsprechender Debatte des Problems in Rechtsprechung und Lehre von einer klarstellenden Formulierung abgesehen hat, geht der Senat nunmehr (unter Aufgabe der bereits genannten entgegenstehenden Rechtsprechung des Senats) davon aus, dass die vollständige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I von der in § 39 Nr. 1 SGB II bezüglich der Leistungsverweigerung abschließend aufgeführten Fallvarianten nicht erfasst wird (so auch: LSG Darmstadt, Beschl. v. 27. Dezember 2010 - L 9 AS 612/10 B ER - in: NZS 2011, 315; LSG Darmstadt, Beschl. v. 20. Juli 2011 - L 7 AS 52/11 B ER - zitiert nach juris; LSG Stuttgart, Beschl. v. 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER - in: ZfSH/SGB 2010, 298; Groth in: Hohm [Hrsg.] GK-SGB II, Stand März 2009, § 39 Rdn. 25; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, Stand Februar 2012, § 39 Rdn. 96, 99; Coseriu/Holzhey in: Linhart/Adolph, SGB II, Stand Juli 2009, § 39 Rdn. 10; Meyer in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand März 2012, § 39 Rdn. 14, 37; Münker in: Estelmann, SGB II, Stand November 2011, § 39 Rdn. 59, 64). Wird aber über die Anspruchsvoraussetzungen der Leistung in einem Verfahren nach § 66 SGB I gerade nicht entschieden, so hilft eine entsprechend § 86 b Abs. 1 SGG zu treffende etwaige stattgebende vorläufige Entscheidung einem Antragsteller nicht weiter, weil damit noch nichts über eine einstweilige Leistungsgewährung im Wege der Vornahme gesagt ist. Deshalb ist in derartigen Fällen der Leistungsversagung aufgrund mangelnder Mitwirkung ausnahmsweise auch die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs nach § 86 b Abs. 2 SGG zu bejahen; der Senat schließt sich daher der Rechtsprechung des 7. Senats zu diesem Problemkreis an (vgl. LSG Celle/Bremen, Beschl. v. 14. Januar 2008 - L 7 AS 772/07 ER - in: FEVS 59, 469 = NZS 2009, 58).

11

Indessen ist der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht begründet. Hinsichtlich dieses Begehrens kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 1 2. Alternative SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung hängt daher davon ab, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (d. h. ihre materielle Schutzbedürftigkeit) und einen Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung) glaubhaft gemacht hat (vgl. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zwar kann in Vornahmesachen regelmäßig nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen; wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es jedoch im Bereich der existenzsichernden Leistungen geboten, möglichst erschöpfend die Ansprüche zu klären, weil ein die Sache abschließendes Hauptsacheverfahren regelmäßig aufgrund des Zeitablaufs zu nicht wieder gut zu machenden Nachteilen führen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - in: NVwZ 2005, 927 [BVerfG 12.05.2005 - 1 BvR 569/05] und Beschl. v. 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - in: NZS 2008, 365). Dabei kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung an. Dem Begehren der Antragstellerin steht nicht der Versagungsbescheid der Stadt G. vom 13. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 2. April 2012 entgegen, denn dieser ist durch die zum SG Stade erhobene Klage nicht bestandskräftig geworden (vgl. § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG). Wäre der Versagungsbescheid bestandskräftig geworden, so würde es an einem regelungsfähigen offenen Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten fehlen und eine einstweilige Anordnung dürfte nicht ergehen, da gerade der Regelungsgehalt des Versagungsbescheides im Zwischenverfahren nach den §§ 60 ff. SGB I darauf abzielt, streitige Fragen der Mitwirkung abschließend zu regeln.

12

Allerdings hat im vorliegenden Fall die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft dargetan. Mit dem Begriff des Anordnungsgrundes ist die Angewiesenheit eines Antragstellers auf eine möglichst sofortige Entscheidung des Gerichts und damit die Eilbedürftigkeit der Sache gemeint, die ohne eine Entscheidung des Gerichts keinen Aufschub duldet. Eine derartige Situation ist indessen im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aufgrund der früheren Beschäftigung der Antragstellerin bei Frau H. in deren Gärtnereibetrieb, des früheren gemeinsamen Wohnens in einem Haus (wobei nach wie vor offen ist, ob dies in einem gemeinsamen Haushalt oder in verschiedenen Wohnungen geschah), des gemeinsamen Wohnens in der nunmehr zum 1. Januar 2012 angemieteten Wohnung bieten sich nach Ansicht des Senats für den Antragsgegner bzw. die in seinem Auftrage handelnde Stadt G. hinreichende Anhaltspunkte dafür zu ermitteln, ob zwischen der Antragstellerin und Frau H. möglicherweise eine Bedarfsgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II besteht. Jedenfalls ist nach dem bisherigen Vorbringen und dem Akteninhalt nicht davon auszugehen, der Bestand einer derartigen Bedarfsgemeinschaft sei hinreichend sicher auszuschließen. Bei einer derartigen Sachlage liegt es nach Ansicht des Senats auf der Hand, dass ein Leistungsträger eine hilfesuchende Antragstellerin zu einer persönlichen Vorsprache einlädt. Dies ist hier mit Schreiben der Stadt G. vom 10. Mai 2012 geschehen und die Antragstellerin hat ohne Angabe von Gründen den Vorsprachetermin versäumt. Nach Ansicht des Senats stellt es keine Überspannung der sich aus § 61 SGB I ergebenden Mitwirkungspflichten zur persönlichen Vorsprache dar, wenn jemand, der staatliche Transferleistungen begehrt, die aus den allgemeinen Steuermitteln gewährt werden, ohne dass es auf den Grund der Hilfebedürftigkeit ankommt, dazu verpflichtet ist, in einem persönlichen Gespräch gegenüber Mitarbeitern des Leistungsträgers die Umstände der von ihm geltend gemachten Hilfebedürftigkeit zu erläutern. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die vorherige Beschäftigung der Antragstellerin im Gärtnereibetrieb ihrer jetzigen Wohnungsgeberin und das gemeinsame Wohnen in einem Haus dazu Anlass bieten, Nachfragen zum eventuell vorliegenden gemeinsamen Wirtschaften zu stellen. Eine derartige Vorsprache ist daher der Antragstellerin zuzumuten, sodass die Antragstellerin gegenüber dem Gericht keinen Anordnungsgrund, d. h. die dringliche Regelungsbedürftigkeit durch eine gerichtliche Entscheidung glaubhaft gemacht hat. Dabei ist sich der Senat darüber im Klaren, dass damit in gewisser Weise die Prüfung der Leistungsversagung auf der Grundlage des Versagungsbescheides inzident mit einbezogen wird (vgl. dazu auch: Münker, aaO. Rdn. 64). Auch wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass damit der Senat nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht etwa davon fest ausgeht, dass tatsächlich eine derartige Einstandsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Frau H. besteht. Dies bedarf vielmehr der weiteren Aufklärung durch Befragung der Antragstellerin (was auch schon beim ersten Hausbesuch am 19. Januar 2012 hätte erfolgen können, aber aufgrund der zunächst von der Antragstellerin und Frau H. erklärten Bereitschaft, sich als Bedarfsgemeinschaft behandeln zu lassen, unterblieben ist). Wenn die Antragstellerin und Frau H. diese Befragung durch ihr späteres Verhalten nicht ermöglicht haben, so muss nunmehr (erst) eine weitere Befragung der Antragstellerin zu den Wohn- und Wirtschaftsverhältnissen erfolgen und es wird Sache des Antragsgegners sein, seinem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 18. April 2012 gegen Frau H. auf der Grundlage von § 60 SGB II Geltung zu verschaffen. Die Aufklärung dieser tatsächlichen Verhältnisse darf regelmäßig nicht vom Verwaltungs- in ein Gerichtsverfahren verlagert werden; auch ist der zuletzt genannte Bescheid nicht Gegenstand des vorliegenden sozialgerichtlichen Streitverfahrens.

13

Die Entscheidung über die Kostenlast beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

14

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht anfechtbar.