Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.01.2014, Az.: L 13 AS 140/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.01.2014
Aktenzeichen
L 13 AS 140/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 12624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2014:0122.L13AS140.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 18.03.2011 - AZ: S 37 AS 1346/10

Fundstelle

  • NZS 2014, 270

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 18. März 2011 abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die behinderte Klägerin während der Zeit der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat.

Die im Dezember 1983 geborene, ledige Klägerin lebte zusammen mit ihrer im Oktober 1952 geborenen Mutter, deren Ehe im Jahre im 1993 geschieden wurde, sowie mit ihrer im April 1986 geborenen Schwester zusammen in einem Haushalt in einer ca. 105 qm Wohnfläche umfassenden 4-Zimmer-Wohnung in J., für die die Mutter der Vermieterin monatlich eine Grundmiete von 421,81 EUR, Vorauszahlungen für die Nebenkosten von 86,92 EUR und Vorauszahlungen für die Heizkosten von 87,- EUR schuldete. Die Klägerin hatte die Realschule und die Handelsschule besucht, den Besuch des Wirtschaftsgymnasiums abgebrochen; verschiedene begonnene Lehren wurden abgebrochen; während der Ausbildungszeiten sind diese durch häufige stationäre Krankenhausbehandlungen unterbrochen worden. Im Januar 2008 hielt sie sich in der K. in L. und im Juni bis August 2008 in der M. in N. auf. Im August und September 2009 war sie stationär im Christlichen Krankenhaus in L. untergebracht, in der Zeit vom 4. November 2009 bis zum 12. Januar 2010 in der Medizinisch-Psychosomatischen Klinik Bad O ... Seit dem August 2010 ist für die Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.

Nachdem der Klägerin auf ihren Leistungsantrag vom Juni 2005 hin mit Bewilligungsbescheid des Beklagten vom August 2005 Leistungen bis Ende 2005 nach dem SGB II bewilligt worden waren, beantragte sie zum Ende des Jahres 2008 wiederum Leistungen, die ihr mit Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2008 für den Bewilligungszeitraum vom 5. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2009 und mit Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2009 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2009 gewährt wurden.

Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 18. November 2009 hin bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2009 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2010 laufende Leistungen in Höhe von monatlich 570,- EUR, wobei der Beklagte von einem Regelsatz von 359,- EUR monatlich und (anteiligen) Kosten der Unterkunft in Höhe von 211,- EUR monatlich ausging.

Nach Beendigung der stationären Behandlung der Klägerin zum 12. Januar 2010 fassten Mitarbeiter des Beklagten ins Auge, die Klägerin im Wege der Rehabilitation zwecks Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zunächst ab dem 22. März 2010 für drei Monate in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme des Berufsförderungswerkes P. zur Berufsfindung unterzubringen, mit dem Ziel einer anschließenden dreijährigen Ausbildung ab dem 1. August 2010 zur Bürokauffrau (einer Ausbildung, die an § 66 BBiG anknüpft und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen wird: § 34 BBiG, §§ 28, 42 l Abs. 2 HwO). Über das entsprechende Gespräch wurde unter dem 26. Februar 2010 ein Vermerk erstellt; dabei gab die Klägerin an, sie bäte um die Übernahme der laufenden Unterkunftskosten am Heimatort in J ... Nachdem das Berufsförderungswerk in P. eine entsprechende Einladung zur berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme für die Zeit vom 22. März bis zum 21. Juni 2010 sowohl der Bundesagentur für Arbeit als auch der Klägerin mitgeteilt hatte hob der Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2010 seinen Bewilligungsbescheid vom 25. November 2009 mit Wirkung ab dem 1. April 2010 auf und führte zur Begründung aus, dass während des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen dadurch eingetreten sei, dass die Klägerin den Vorbereitungslehrgang in P. besuche. Damit sei sie gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II wegen Teilnahme an einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung von der Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dagegen legte die Klägerin am 10. März 2010 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie an Wochenenden und in den Ferien bzw. Feiertagen aus der internatsmäßigen Unterbringung in P. in die heimatliche Wohnung bei ihrer Mutter zurückkehre, sei es nicht gerechtfertigt, ihr Leistungen für die Unterkunft zu versagen. Auch werde an einigen Wochenenden im Internat ihr keinerlei Verpflegung - insbesondere zum Abendbrot - gewährt.

Mit Bewilligungsbescheid vom 18. März 2010 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin für die Zeit vom 22. März bis 21. Juni 2010 Ausbildungsgeld zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 97 ff SGB III in Höhe von monatlich 102,- EUR. Außerdem wurden daneben die vollständigen Lehrgangskosten mit einer internatsmäßigen Unterbringung sowie An- und Rückreisekosten als auch Kosten für Familienheimfahrten gewährt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Dieser Bescheid wurde später von der Bundesagentur mit Bescheid vom 5. Mai 2010 für die Zeit ab 7. April 2010 geändert, wegen anderer Berechnung der Fahrtkosten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Einstellung der Leistungen ab dem 1. April 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme sei eine Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, wie sich aus der ausdrücklichen Mitbenennung von § 61 SGB III in der Vorschrift ergäbe. Dass die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme auch die Rehabilitation bzw. Teilhabe zum Leben in der Gemeinschaft zum Ziel habe, ändere nichts daran, dass es sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung handele. Das Ausbildungsgeld nach dem SGB III sei auch dem Grunde nach dazu bestimmt, den Lebensunterhalt zu decken.

Gegen den ihr am 15. Mai 2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 14. Juni 2010 Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Sie wiederholte ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und wies darauf hin, dass sie weiterhin ihre Unterkunft bei ihrer Mutter aufrecht erhalten wolle und zudem trotz der internatsmäßigen Unterbringung im Berufsförderungswerk an einzelnen Tagen bzw. Tageszeiten (Abendbrot am Wochenende) keine Verpflegungsleistungen bereitgestellt würden. Die Klägerin hatte beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. März 2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie ab dem 1. April 2010 monatliche Leistungen in Höhe von 570,- EUR zu zahlen.

Mit Gerichtsbescheid vom 18. März 2011 hat daraufhin das SG Oldenburg nach Anhörung der Beteiligten die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben, jedoch im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Versagung der Leistungen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2010 rechtswidrig gewesen sei, weil der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Klägerin betreibe während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Dadurch, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausdrücklich nur die §§ 60 bis 62 SGB III, nicht aber die Regelungen über das Ausbildungsgeld gemäß § 104 SGB III genannt habe und wegen der gebotenen einschränkenden Auslegung der Ausschlussnorm sei davon auszugehen, dass derartige Maßnahmen nicht zu den förderungsfähigen Ausbildungen im Sinne des SGB II gerechnet werden dürften. Allerdings müsse der Beklagte für den zuvor genannten Zeitraum noch überprüfen, ob das Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 102,- EUR auf die beanspruchten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet werden müsse. Für den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Juli 2010 an, sei die Klage aber bereits deswegen nicht erfolgreich, weil es dafür am erforderlichen Vorverfahren fehle.

Nachdem die Klägerin zunächst im Anschluss an die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ab dem 22. Juni 2010 im Berufsförderungswerk in P. eine Ausbildung mit Internatsunterbringung zur Bürokauffrau begonnen hatte (Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Juli 2010 über Ausbildungsgeld für die Zeit vom 22. Juni 2010 bis 21. Juni 2012 in Höhe von monatlich 102,- EUR und Änderungsbescheid vom 1. Dezember 2010 für die Zeit ab 1. August 2010), brach die Klägerin diese Ausbildung am 25. Mai 2011 wegen Aufnahme zur stationären Behandlung in einem Krankenhaus ab.

Gegen den ihm am 24. März 2011 zugestellten Gerichtsbescheid führt der Beklagte am Dienstag, den 26. April 2011 (Dienstag nach Ostern) Berufung. Er macht geltend: Schon der Wortlaut in § 7 Abs.5 Satz 1 SGB II spreche dafür, dass auch die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen vom Leistungsausschluss nach dem SGB II erfasst seien, weil keine Unterscheidung danach getroffen werde, aus welchem Rechtsgrund die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besucht werde. Auch habe die Einfügung von § 22 Abs. 7 durch das Fortentwicklungsgesetz vom 20. Juli 2006 deutlich gemacht, dass alle Ausbildungsgeldbezieher in den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II einbezogen seien. Auch nach dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes sei eine Nichtberücksichtigung von auszubildenden behinderten Menschen nicht geboten, denn das Ausbildungsgeld der Bundesagentur solle vom Grundsatz her den Lebensunterhalt der betreffenden Person sicherstellen.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 18. März 2011 abzuändern

und

die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass das SG Oldenburg mit überzeugenden Argumenten dargelegt habe, die Bezieher von Ausbildungsgeld im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme für behinderte Menschen fielen nicht unter den Begriff der Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Selbst wenn man dem aber nicht folge, so sei jedenfalls eine Leistung unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalles geboten, um die Unterkunft der Klägerin in der Wohnung der Mutter halten zu können. Auch müsse bedacht werden, dass an einzelnen Tagen in der Einrichtung ihr Verpflegungsleistungen nicht gewährt würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Rehabilitationsakten der Bundesagentur für Arbeit (Agentur Q.) ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht am Schwellenwert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Beklagte durch den insoweit stattgebenden Gerichtsbescheid des SG Oldenburg im Ergebnis verpflichtet worden ist, für die Monate April, Mai und Juni 2010 die der Klägerin im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 25. November 2009 gewährten monatlichen 570,- EUR unter Berücksichtigung des monatlichen Ausbildungsgeldes in Höhe von 102,- EUR zu gewähren, sodass dieser Streitgegenstand mit einem Wert von 1.404,- EUR den maßgeblichen Schwellenwert ohne Weiteres erreicht.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der nach §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die zuletzt genannte Vorschrift ist mit Wirkung ab dem 1. April 2012 als Folge der im SGB III vorgenommenen Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung von Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt dahingehend geändert worden, dass nunmehr auf die §§ 51, 57 und 58 SGB III Bezug genommen wird. Allerdings haben sich durch diese Neufassungen im Wesentlichen keine Änderungen für den Rechtskreis des SGB II ergeben (vgl. Spellbrink/G. Becker in: Eicher SGB II, 3. Auflage § 7 Rdn. 188).

Die Ausbildung der Klägerin ist bereits nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a. F. erfasst, weil dort ausdrücklich auf die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach § 61 SGB III a. F. Bezug genommen wird. Der Umstand, dass diese berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der Klägerin nach § 61 SGB III a. F. in der Weise durchgeführt wird, dass ihr gemäß der Regelungen in den §§ 97 ff. SGB III a. F. Ausbildungsgeld nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 106 Abs. 3 SGB III a. F. gewährt wird, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich bei ihrer Ausbildung um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme handelt, die ausdrücklich von der Ausschlusswirkung der in Streit stehenden Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a. F. erfasst wird.

Soweit zum Teil in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird - so auch in dem angefochtenen Gerichtsbescheid des SG Oldenburg - das Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a. F. sei ein "aliud" zur Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III a. F., weil ausdrücklich die Regelungen der §§ 97 ff. SGB III a. F. nicht in Bezug genommen worden seien, überzeugt dies den Senat nicht (so aber: LSG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2010 - L 6 AS 168/08 - Rdn. 33; LSG Schleswig, Beschluss vom 14. Juni 2011 - L 3 AS 61/11 B ER - Rdn. 26 ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - L 7 AS 1235/11 B; LSG Potsdam, Beschluss vom 16. Januar 2012 - L 26 AS 2360/11 B ER - Rdn. 12). Denn bei dieser Argumentation wird übersehen, dass § 7 Abs. 5 SGB II a. F. keinen Leistungsausschluss für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe normiert mit der Folge, dass Leistungsbezieher von Ausbildungsgeld hiervon nicht erfasst werden, sondern dass die Bestimmung des ausgeschlossenen Personenkreises darauf abstellt, ob es sich um Auszubildende handelt, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III a. F. dem Grunde nach förderungsfähig ist. Die Ausschlussregelung nimmt also nicht auf die Anspruchsvoraussetzungen der Berufsausbildungsbeihilfe Bezug, sondern knüpft nur an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Ausbildung an. Der Personenkreis, der diese bestimmte Ausbildung durchläuft, ist daher nicht Gegenstand des Ausschlusstatbestandes. Es kommt also nicht darauf an, warum der betreffende Hilfesuchende an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt bzw. teilnehmen darf oder soll, sondern nur, dass er eine entsprechend erfasste Ausbildung betreibt. Dabei liegt das Ziel der gesetzlichen Regelung auf der Hand: Es soll eine Ausbildungsförderung in zweiter Linie durch die Regelungen des SGB II ausgeschlossen werden, wenn eine Ausbildung bereits nach dem BAföG oder dem SGB III gefördert wird bzw. gefördert werden kann und lediglich wegen bestimmter persönlicher sonstiger Voraussetzungen eventuell diese Förderungsleistung gewährt oder nicht gewährt wird. Damit wird eine Abgrenzung der Förderungssysteme erreicht. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit einer Ausbildung zu befinden (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R - Rdn. 14). Deswegen können auch Bezieher von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a. F. vom Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II erfasst werden (so auch: LSG Essen, Beschluss vom 13. Juli 2010 - L 6 AS 587/10 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31. Oktober 2011 - L 6 AS 316/10 -, Beschluss vom 4. Juli 2012 - L 15 AS 168/12 B ER - und Beschluss vom 2. August 2012 - L 15 AS 234/12 B ER -; Beschluss des Senats vom 26. Juli 2012 - L 13 AS 112/12 B ER -; LSG Stuttgart, Urteil vom 15. Mai 2013 - L 2 AS 1962/12 - in: NZS 213, 796; LSG Chemnitz, Beschluss vom 9. September 2013 - L 7 AS 1237/13 B - in: NZS 2013, 951).

Hinzu kommt, dass sich der in der Regelung vorgesehene Leistungsausschluss auch aus dem Umkehrschluss aus § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II ergibt, der eine Rückausnahme für diejenigen Personen regelt, die an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen und deren Bedarf sich nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a. F. bemisst. Wird für diesen Personenkreis, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er im Haushalt der Eltern während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme untergebracht ist, eine Rückausnahme geschaffen und nicht ausdrücklich auch auf die in § 66 Abs. 2 SGB III a. F. angesprochene Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat abgestellt, so kann nicht von einem "gesetzgeberischen Irrtum" gesprochen werden (so aber: LSG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2010 - L 6 AS 168/08 - Rdn. 35).

Dabei weist der Senat hier nur am Rande darauf hin, dass die hier in Rede stehende berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme darauf zielt, dass die Klägerin später nicht einen allgemein im ganzen Bundesgebiet vorgesehenen Ausbildungsberuf im Sinne von § 4 BBiG oder nach § 25 HwO absolvieren soll, sondern dass es sich um einen besonderen Ausbildungsberuf im Sinne von § 42 m HwO handelt, der in besonderer Weise die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben von behinderten Menschen zum Ziel hat, die sonst eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht absolvieren können. Die in den genannten Regelungen vorgesehenen (weniger theorielastigen) Ausbildungen sind zwar speziell für behinderte Menschen konzipiert (vgl. auch: LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26. Juni 2013 - L 34 AS 2690/12), sie werden aber in das Ausbildungsverzeichnis bzw. in die Ausbildungsrolle der Handwerksordnung eingetragen, wie sich aus § 42 m Abs. 2 HwO mit der Verweisung auf die §§ 42 l Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28 HwO ergibt. Behörden und Gerichte können aber an die Eintragung bzw. Nichteintragung von Ausbildungsverhältnissen in das Verzeichnis in der Berufsausbildungsverhältnisse gebunden sein; ihnen dürfte insbesondere eine inhaltliche Überprüfung der konkret betriebenen Ausbildung mit den Vorgaben des Berufsausbildungsrechts in materieller Hinsicht nicht zustehen (vgl. LSG Chemnitz Urteil vom 10. November 2011 - L 3 AL 60/10 -; LSG Erfurt Urteil vom 30. Mai 2012 - L 10 AL 41/09 -; LSG Darmstadt Urteil vom 26. Juni 2013 - L 6 AL 124/10 -; LSG Hamburg Urteil vom 11. September 2013 - L 2 AL 86/10 -). Damit könnte die Einbeziehung der für die Klägerin vorgesehenen besonderen Ausbildung in die "Lehrlingsrolle" dazu führen, dass sie eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung betreiben könnte. Letztens kann diese Frage aber für den vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben, weil nur die berufsvorbereitende Maßnahme Streitgegenstand ist.

Zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Streitfalles führt auch nicht der Umstand, dass die Klägerin "ihre" Unterkunft in J. während der Zeit der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gerne beibehalten möchte. Allerdings sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass es rechtlichen Bedenken begegnen könnte, wenn der Beklagte bei eventuellen Hilfeansprüchen der Mutter der Klägerin daran festhalten wollte, während der Zeit der Teilnahme der Klägerin an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach der sogenannten Kopfteilmethode die Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der Person der Klägerin aufzuteilen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Aufteilung der Kosten der Unterkunft nach Köpfen voraus, dass die betreffende Wohnung gemeinsam mit anderen Personen genutzt wird. Entscheidend ist mithin, ob neben dem Hilfebedürftigen (das wäre hier die Mutter) die Wohnung den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf weiterer Personen (das wäre hier die Klägerin) abdeckt. Daran fehlt es, wenn ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft bzw. Bedarfsgemeinschaft die Wohnung über einen Zeitraum nicht nutzt, der zu einem Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 4 oder Abs. 4 a SGB II führt. Aber auch dann, wenn nicht eine mehrmonatige stationäre Unterbringung in einer Einrichtung vorliegt, kann für eine Verteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfteilmethode kein Raum sein, wenn - wie hier - die Unterbringung im Wohnheim nur für den Zeitraum von drei Monaten zunächst vorgesehen ist (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - Rdn. 19; Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 36/12 R - Rdn. 28; Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 67/12 R -). Letztlich kann die Entscheidung dieser Frage im vorliegenden Fall aber offen bleiben, da insoweit Leistungsansprüche der Mutter der Klägerin bzw. ihrer Schwester in Streit stünden und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen sind, im betreffenden Zeitraum sei ihnen der Erhalt der Unterkunft - auch zu Gunsten der Klägerin während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - nicht möglich gewesen.

Zu diesen Fragen wird allerdings auch die Auffassung vertreten, der Maßnahmeträger - hier die Bundesagentur - sei zur Übernahme der Kosten zum Erhalt der Heimatwohnung verpflichtet (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2013 - L 2 AS 951/12 B ER - in ZFSH/SGB 2013, 59f).

Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, es läge ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a. F. bei ihr vor, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung. Es müsste sich um eine atypische Situation handeln, die hier aber wegen des gesetzgeberischen Regelungszusammenhangs nicht gegeben ist. Darüber hinausgehende Härtegesichtspunkte sind nicht gegeben, zumal die Klägerin bislang keine erste Berufsausbildung hat absolvieren können und noch eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung ihrer Eltern bestehen könnte, sodass auch insoweit eine Atypik nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Nach Ansicht des Senats ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), da die Revision gegen das Urteil des LSG Stuttgart vom 15. Mai 2013 - L 2 AS 1962/12 - anhängig beim BSG - B 4 AS 55/13 R - noch nicht abgeschlossen ist und auch andere sich widersprechende obergerichtliche Entscheidungen vorliegen.