Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 10.04.2002, Az.: 6 B 49/02
Abiturprüfung; Biologie; Glaubhaftmachung; Grundkurs; Klausurnote; Mitschüler; Referat; unzulässiges Beweismittel; Zulassung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 10.04.2002
- Aktenzeichen
- 6 B 49/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 41611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs 2 Nr 2 GymOAbschlV ND
- § 15 Abs 2 Nr 1 GymOAbschlV ND
- § 123 Abs 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Versagung der Zulassung zur Abiturprüfung und einstweiliger Rechtsschutz.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 27.03.2002 gestellte Antrag, mit dem die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, die die Antragsgegnerin verpflichtet, sie vorläufig zu der am 15.04.2002 beginnenden schriftlichen Abiturprüfung zuzulassen, ist nicht begründet, da die Antragstellerin einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die in §§ 8 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) i.d.F. vom 26.05.1997 (GVBl. S. 149) aufgestellten Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nicht erfüllt sind, da sie nach den ihr in der Kursstufe erteilten Noten im Bereich der Grundkurse (Block I) nicht insgesamt 22 Kurse einbringen kann, von denen mindestens 16 Kurse mit mindestens je 5 Punkten bewertet worden sind. Die Antragstellerin hat nach den ihr erteilten Bewertungen nicht in lediglich 6, sondern in 7 Grundkursen weniger als 5 Punkte erreicht.
Allerdings zählt dazu auch die ihr für das 4. Kurshalbjahr im Fach Biologie erteilte Bewertung mit 2 Punkten, von der die Antragstellerin meint, sie müsse im Zuge des dagegen eingeleiteten Wiederspruchsverfahrens auf (zumindest) 5 Punkte abgeändert werden. Davon kann indessen - soweit sich dies im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und der dabei möglichen summarischen Überprüfung beurteilen lässt - nicht ausgegangen werden.
Allein aus der Tatsache, dass die Antragstellerin in den vorangegangenen Kurshalbjahren in Biologie 9,7 und 10 Punkte erzielt hat, kann nicht geschlossen werden, dass die nach den jeweils konkret erbrachten Leistungen vorzunehmende Bewertung im Fach Biologie für das 4. Kurshalbjahr rechtswidrig ist und ihr die gewünschte Verbesserung um eine ganze Notenstufe zuteil werden müsste. Die vorangegangenen Bewertungen sind auch im Gesamtzusammenhang mit den von der Antragstellerin angeführten sonstigen Umständen nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Biologienote für das 4. Halbjahr zu begründen. Die Antragstellerin hat insbesondere auch nicht glaubhaft gemacht, dass die streitige Bewertung aufgrund von sachfremden Erwägungen oder gar willkürlich erfolgt sei.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vortragen lässt, die im 4. Halbjahr geschriebene Klausur, bei der sie 2 Punkte erreicht hat, sei entweder zu schwer (das "abgeprüfte Wissen zu umfangreich") oder der Maßstab bei ihrer Bewertung sei zu hoch gewesen, lässt sich dies nicht bereits aus der Tatsache folgern, dass - wie die Antragstellerin lediglich behauptet - "mehr als die Hälfte" der Schüler dieses Kurses keine ausreichenden Noten erzielt hätten. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin dies anhand einer Stellungnahme der zuständigen Fachlehrerin bestreitet ("genau die Hälfte"), wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, insoweit nicht nur die Aufgabenstellung vorzulegen, sondern auch näher zu begründen, weshalb sie meint, die Fachlehrerin habe das ihr eingeräumte pädagogische Ermessen überschritten. Deshalb lassen sich auch ihre weiteren, von der Antragsgegnerin wiederum anhand einer Stellungnahme der Fachlehrerin substantiiert bestrittenen Behauptungen nicht nachvollziehen, die Fachlehrerin habe versucht, den in den vorangegangenen Halbjahren aufgrund einer Erkrankung des damaligen Fachlehrers nicht vermittelten Unterrichtsstoff nachzuholen und deshalb verlangt, die Schüler könnten "rund um die Uhr lernen".
Auch die weiteren Behauptungen der Antragstellerin, denen die Antragsgegnerin außerdem ebenfalls jeweils im Einzelnen entgegengetreten ist, sind nicht glaubhaft gemacht. Schon die Lebenserfahrung widerspricht der Behauptung der Antragstellerin, die in die Leistungsbewertung eingeflossene mündliche Note sei allein anhand des Ergebnisses der schriftlichen Leistungsbewertung gebildet worden. Soweit sich die Antragstellerin darüber hinaus für ihre Behauptung, ihre mündlichen Leistungen seien zumindest mit 7 Punkten zu bewerten gewesen, auf das Zeugnis zweier Mitschüler bezieht, kann dies ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung ihrer diesbezüglichen Behauptung führen. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um ein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO unzulässiges, nicht präsentes Beweismittel handelt, scheidet eine Beweiserhebung über die "verdiente" Note (allein) durch die Vernehmung von Mitschülern (zu ohnehin nicht näher bezeichneten Tatsachen) schon deswegen aus, weil deren Tatsachenbekundungen nicht das für die Notengebung erforderliche fachliche Urteil ersetzen könnten.
Soweit die Antragstellerin schließlich darauf abstellt, die Fachlehrerin habe es ihr zu Unrecht verweigert, eine besondere Leistung (Referat) zu erbringen, kann die Antragstellerin daraus für sich nichts herleiten, weil nicht dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass dies zu der erforderlichen Notenverbesserung hätte führen müssen. Selbst wenn die Antragstellerin mit einem Referat die bestmögliche Benotung (15 Punkte) erzielt hätte, könnte dies angesichts der erbrachten sonstigen mündlichen und schriftlichen Leistung nicht die Annahme rechtfertigen, die Gesamtnote hätte auf zumindest 5 Punkte angehoben werden müssen. Die Beklagte hat dies in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2002 überzeugend bekräftigt.
Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.