Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 09.04.2002, Az.: 8 B 107/02

besondere Härte; Erlass; Heilung von Zustellungsmängeln; Lastenausgleich; Rückforderung; Stundung; Säumniszuschlag; Zustellungswille

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
09.04.2002
Aktenzeichen
8 B 107/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 41615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 340 Abs. 3 Satz 2 LAG entsprechend anwendbar.

2. Gemäß § 350 b Abs. 1 Satz 1 LAG ist ein Rückforderungsanspruch auch dann fällig geworden, wenn der Rückforderungs- und Leistungsbescheid vor dem In-Kraft-Treten der Neufassung des § 332 Abs. 3 Satz 3 LAG durch das 33. ÄndG LAG lediglich per einfachem Brief übermittelt wurde, der Empfangsberechtigte den Bescheid aber nachweislich erhalten hat.

3. Sieht das Lastenausgleichsamt während anhängiger Rechtsbehelfsverfahren faktisch von Vollstreckungsmaßnahmen ab, so hindert dies allein weder das Anfallen von Säumniszuschlägen noch begründet es einen Anspruch auf deren Erlass.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Das Begehren der Antragstellerin nach Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg, weil es mit dem Hauptantrag unzulässig, dem Hilfsantrag unbegründet ist.

2

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren nach - Aussetzung der Vollziehung - des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2001 (Bl. 333 f. BA "A"), durch den Säumniszuschläge in Höhe von 1642,00 DM und Auslagen in Höhe von 84,00 DM (insgesamt: 1726,00 DM) gegen die Antragstellerin festgesetzt wurden, ist unzulässig, weil unstatthaft.

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Gemäß § 340 Abs. 2 LAG haben zwar Rechtsbehelfe gegen Leistungsbescheide, die auf der Grundlage des Lastenausgleichsgesetzes ergangen sind, keine aufschiebende Wirkung und kann deshalb nach § 340 Abs. 3 Satz 1 LAG das Ausgleichsamt deren Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Diese Befugnis räumt das Gesetz aber nur der Behörde selbst, nicht dem Verwaltungsgericht ein. Das Gericht kann die Antragsgegnerin auch nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung  (§ 123 VwGO) verpflichten, die begehrte Aussetzung der Vollziehung auszusprechen. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet in den Fällen des § 80 VwGO als unstatthaft aus (§ 123 Abs. 5 VwGO). Hier ist ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gegeben und somit allein das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Dies kann im Übrigen bereits aus § 340 Abs. 3 Satz 2 LAG gefolgert werden.

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Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren der Antragstellerin, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 6. März 2002 - 8 A 106/02 - gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2001 (i. d. F. des Bescheides der Beschwerdestelle vom 6. Februar 2002 [Bl. 363 ff. BA "A"]) anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere hatte die Antragstellerin, bevor sie um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat, am 27. Oktober 1999 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt (Bl. 345 ff. BA "A"), der seitens der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 (Bl. 349 BA "A") teilweise abgelehnt worden war, indem man erklärte, von Vollziehungsmaßnahmen (lediglich) bis zum Ergebnis des Beschwerdeverfahrens abzusehen (vgl. §§ 340 Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. VwGO ).

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch unbegründet, weil auf der Grundlage der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen

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noch erkennbar ist, dass dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dieser Maßstab ist der Prüfung der Begründetheit des Eilantrages zugrunde zu legen, weil § 340 Abs. 3 Satz 2 LAG die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO für das behördliche Aussetzungsverfahren ausdrücklich anordnet und damit eine entsprechende Heranziehung auch im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 80 RN 157).

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. Oktober 1999 bestehen nicht. Gemäß § 350c Abs. 1 LAG i. V. m. dem hier im Hinblick auf Art. 97 § 16 Abs. 5 EGAO noch anzuwendenden § 240 AO a. F. galt Folgendes: Wird eine nach dem Lastenausgleichsgesetz durch Bescheid festgesetzte Geldleistung, die keine Nebenleistung ist, nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf hundert Deutsche Mark abgerundeten Betrages zu entrichten, wenn die Säumnis fünf Tage überschreitet.  

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Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin mit Bescheid vom 6. Mai 1999 (Bl. 84 ff. BA "B", Teil II) aufgefordert, Hauptentschädigung in Höhe von 6.909,33 DM zurückzuzahlen. Gemäß § 350b Abs. 1 Satz 1 LAG wird ein solcher Rückforderungsanspruch einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides fällig. Der Bescheid vom 6. Mai 1999 wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin allerdings nicht förmlich zugestellt, sondern ging ihm am 7. Mai 1999 (vgl. Bl. 112 BA "A") lediglich per einfachen Brief zu. Gleichwohl mag dahinstehen, ob die von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes schon vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 332 Absatz 3 Satz 3 LAG (durch das 33. ÄndG LAG vom 16. Dezember 1999 [BGBL. I, S. 2422]) in einem Rückforderungsrundschreiben zugelassene Übersendung von Rückforderungsbescheiden mit einfachem Brief (vgl. Schreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes an die Ausgleichsämter vom 7. 1. 2000 - Az: II - LA 3460 - 2/99 -) gemäß § 332 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LAG a. F. einer förmlichen Zustellung gleich stand. Denn auch wenn das nicht der Fall sein sollte, könnte der Bescheid vom 6. Mai 1999 doch gemäß § 332 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 VwZG als am 7. Mai 1999 zugestellt angesehen werden. Zwar setzt die Anwendung des § 9 Abs. 1 VwZG voraus, dass die Behörde den Willen hat, eine Zustellung vorzunehmen. Davon kann hier aber ausgegangen werden. Zum einen ist nämlich in dem Bescheid vom 6. Mai 1999 ausdrücklich die Rede davon, die Antragstellerin werde gebeten, "den Betrag einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides" zu überweisen, und zum anderen würde es für die Annahme eines Zustellungswillens ohnehin ausreichen, dass die Behörde das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger zugeleitet hat (VGH BW, Urt. v. 7. 11. 1997 - 8 S 1170/97 -, zitiert nach JURIS; Engelhardt/App, VwVG/ VwZG, 5. Aufl. 2001, § 9 RN 1; in der Tendenz auch: BVerwG, Urt. v. 15. 1. 1988 - BVerwG 8 C 8.86 -, NJW 1988, 629 [BVerfG 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83; 2 BvR 101/84; 2 BvR 313/84], zitiert nach JURIS). § 9 Abs. 2 VwZG schließlich steht der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 VwZG nicht entgegen, weil die Beschwerdefrist des § 336 Abs. 1 Satz 1 LAG keiner der in § 9 Abs. 2 VwZG genannten Fristen gleichzuachten ist. Es ist deshalb mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass der Rückforderungsbetrag von 6.909,33 DM (zumindest) seit dem 10. Juni 2001 fällig war.

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Indem die Antragstellerin den fälligen Betrag weder bis zum Ablauf des Fälligkeitstages noch mit einer Säumnis von lediglich bis zu fünf Tagen überwies, hat sie Säumniszuschläge dem Grunde nach verwirkt. Diese Zuschläge entstehen nämlich kraft Gesetzes bei Verwirklichung des Tatbestandes der Säumnis; weitere Tatbestandsmerkmale gibt es nicht, insbesondere ist ein Verschulden der (Rück-) Zahlungspflichtigen an der Säumnis nicht erforderlich (vgl. Rüsken in: Klein, AO, 7. Aufl. 2000, § 240 RNrn 11 und 55). Zwar ist davon auszugehen, dass Säumniszuschläge nicht für Zeiten zu entrichten sind, in denen die Vollziehung des Leistungsbescheides ausgesetzt wurde (vgl. Rüsken, a. a. O., RN 18). Die Antragsgegnerin hat aber die Vollziehung des Bescheides vom 6. Mai 1999 nicht ausgesetzt, sondern den entsprechenden Antrag der Antragstellerin vom 1. Juni 1999 (Bl. 112 f. BA "A") unter dem 15. November 1999 (Bl. 159 f. BA "A") ausdrücklich abgelehnt. Unerheblich ist ferner, dass die Antragstellerin möglicherweise nur deshalb nicht zahlte, weil sie zunächst Zweifel an der Berechtigung der geltend gemachten Forderung hatte, und dass über ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erst nach geraumer Zeit entschieden wurde. Denn der Gesetzgeber hat durch das am 1. Oktober 1995 in Kraft getretene 32. ÄndG LAG den § 340 LAG bewusst in der Weise gefasst, dass Rückforderungsbescheide schon mit ihrer Fälligkeit sofort vollziehbar sind (Wilbertz in: Löbach/Kreuer, Das Lastenausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, 2. Auflage 1995, § 340 RN 1). Er hat damit der von der Rückforderung Betroffenen für den Regelfall zugemutet, erst einmal zu zahlen und etwaige rechtliche Zweifel hinterher im Rechtsbehelfsverfahren zu klären. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie eine Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde oder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht erwirken kann. Dies hat die Antragstellerin aber nicht vermocht. Allein das "Stillhalten" der Antragsgegnerin während der Laufzeit des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung ließ hingegen die Säumnis nicht entfallen (Rüsken, a. a. O., RN 16). Für die Frage der Säumnis unbeachtlich ist es auch, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erst nach geraumer Zeit beschieden wurde. Im Übrigen hätte die anwaltlich beratene Antragstellerin auf eine zeitnähere Bescheidung ihres Aussetzungsantrages drängen und dafür durch dessen alsbaldige Begründung selbst die Grundlage schaffen können. Wäre dann gleichwohl der Antragsgegnerin eine schleppende Bearbeitung der Angelegenheit anzulasten gewesen, hätte sie außerdem um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen müssen (vgl. § 340 Abs. 3 Satz 2 LAG i. V. m. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO).

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Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, der Erhebung der Säumniszuschläge stehe eine ihr von der Antragsgegnerin gewährte Stundung entgegen. Zwar hätte eine ihr tatsächlich gewährte Stundung die Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs und damit auch die Säumnis entfallen lassen (vgl. Rüsken, a. a. O., RN 17). Eine Stundung ist der Antragstellerin aber nicht gewährt worden. Soweit sie vorträgt, die Antragsgegnerin habe ihrem Stundungsbegehren entsprochen, indem sie ihre Ratenzahlungen akzeptiert habe, ist sie vielmehr darauf zu verweisen, dass ihr Stundungsantrag durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2000 (Bl. 228 f. BA "A") i. d. F. des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 29. Mai 2001 (Bl. 290 f. BA "A") abgelehnt wurde. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zudem mit Schreiben vom 4. Januar 2001 (Bl. 283 BA "A") und Schriftsatz vom 4. September 2001 (Bl. 320 f. BA "A") unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie keine Stundung gewähre, indem sie die (unzulässigerweise) erbrachten Teilleistungen akzeptiere. Auch im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin geraume Zeit keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin ergriffen hat, durfte diese nicht annehmen, es sei ihr Stundung gewährt worden. Zwar kann gemäß § 350b Abs. 5 LAG i. V. m. den §§ 68 und 23 Abs. 1 Nr. 5 NVwVG eine Stundung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führen. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Falle aber lediglich auf Bitten des Gerichts während anhängiger Eilverfahren (8 B 665/99 und 8 B 354/01) und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. Schriftsatz vom 4. September 2001 [Bl. 320 BA "A"]) von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Ob und inwieweit dies als eine Gewährung von Vollstreckungsschutz angesehen werden könnte, mag offen bleiben. Denn ein durch die Antragsgegnerin im Namen des Vollstreckungsgläubigers gewährter Vollstreckungsschutz (vgl. §§ 350b Abs. 5 LAG i. V. m. den §§ 68, 5, und 24 NVwVG) entspräche in seiner rechtlichen Qualität dem Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO. Für diesen aber ist anerkannt, dass er die Entstehung von Säumniszuschlägen nicht hindert (Rüsken in: Klein, AO, 7. Aufl. 2000, § 240 RN 62), so dass für den etwaigen Vollstreckungsschutz nach § 24 NVwVG dasselbe gelten muss.

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Soweit die Antragstellerin gegen die Höhe der Säumniszuschläge einwendet, diese gingen mit 12 % p. a. erheblich über das hinaus, was unter Kaufleuten vereinbart werde, liegt das schon deshalb neben der Sache, weil sich der Prozentsatz unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz ergibt.

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Dass Auslagen für die Verwaltung der Forderung durch die Deutsche Ausgleichsbank erhoben werden dürfen, folgt aus § 350c Abs. 2 LAG.

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Auch darauf, dass sie Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge im Billigkeitswege habe, beruft sich die Antragstellerin ohne Erfolg. Zwar kennt das Lastenausgleichsgesetz keine Regelung über den Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen. Ein Erlass ist jedoch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nach haushaltsrechtlichen Vorschriften möglich (Wilbertz in: Löbach/Kreuer, Das Lastenausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, 2. Auflage 1995, § 350c RN 14). Auch dürfte eine Festsetzung von Säumniszuschlägen unzulässig sein, wenn feststeht, dass sie zu erlassen sind. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erlass der gegen sie in dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Forderungen. Gemäß § 324 Abs.1 Sätze 1 und 2 LAG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BHO dürfen der Präsident des Bundesausgleichsamtes oder eine Stelle, auf die er seine Befugnisse übertragen hat, Ansprüche nämlich nur erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Anspruchsgegnerin eine besondere Härte bedeuten würde. Im vorliegenden Falle ist eine solche Härte nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens und den Motiven der Antragstellerin. Letztere war anwaltlich beraten und konnte bereits dem Bescheid vom 6. Mai 1999 entnehmen, dass und in welcher Höhe eine nicht rechtzeitige Zahlung des Rückforderungsbetrages die Verwirkung von Säumniszuschlägen nach sich ziehen würde. Soweit sie gleichwohl meinte, im Hinblick auf ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht oder nur teilweise zahlen zu sollen, hat es sich dabei um eine von der Rechtsordnung nicht gedeckte Eigenmächtigkeit gehandelt, deren absehbare Konsequenzen sie nunmehr zu Recht treffen. Selbst einem Laien muss nämlich einsichtig sein, dass es nicht folgenlos bleiben kann, wenn eine Rückforderungsschuldnerin auf einen sofort vollziehbaren Leistungsbescheid nicht zahlt, sondern sich so verhält, als könnte sie selbst die Rechtsfolgen ihrer Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestimmen oder sich Zahlungsaufschub gewähren. Würde sich ein solches Verhalten als wirtschaftlich erweisen, wäre es bald verbreitete Praxis. Gerade dem soll jedoch durch § 350c Abs. 1 LAG i. V. m. § 240 AO entgegengewirkt werden. Auch eine Situation, nach der in Anlehnung an die Regelungen in dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), zu § 240, 5., Satz 5 a) bis f) und Satz 6, sowie 6., a) und b), von der Erhebung der Säumniszuschläge abgesehen werden könnte, liegt nicht vor. Insbesondere hat die Antragstellerin nämlich den Rückforderungsanspruch weder innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist erfüllt, die ihr im Zuge der Ablehnung ihres Antrages auf Aussetzung der Vollziehung gesetzt worden war (Bl. 159 f. BA "A"), noch hat sie ihn später vollständig binnen der Nachfristen beglichen, die ihr im Zusammenhang mit der Ablehnung ihres Stundungsantrages eingeräumt worden waren (Bl. 228 f. BA "A", Bl. 296 f. BA "A"). Dass während der Säumnis eine Erlass- oder Stundungssituation hinsichtlich des Rückforderungsbetrages bestanden hätte (vgl. dazu auch Rüsken in: Klein, AO, 7. Aufl. 2000, § 240 RN 60), ist ebenfalls nicht erkennbar. Von daher kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die in dem AEAO vorbildlich zusammengestellten Erlassgründe auch im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO von Bedeutung wären. Denn eine Erlass nach der letztgenannten Vorschrift ist jedenfalls nicht unter geringeren Voraussetzungen möglich. Dass die Antragstellerin den mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid geforderten Betrag nicht aufzubringen vermöchte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

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Vor diesem Hintergrund scheidet nicht nur die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Festsetzung im Hinblick auf einen Anspruch auf Erlass der Forderung aus, sondern auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter dem Gesichtspunkt einer als Folge der Vollziehung drohenden unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. 

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.