Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 23.04.2002, Az.: 4 B 116/02
Hilfe zum Lebensunterhalt; Mietkaution; Zustimmung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 23.04.2002
- Aktenzeichen
- 4 B 116/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 41616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 S 5 RegSatzV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Kein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution aus Sozialhilfemitteln, wenn die erforderliche vorherige Zustimmung zur Anmietung der Wohnung nicht erteilt ist (wie OVG Lüneburg, B. v. 19.10.2000 - 4 O 3267/00)
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben
Gründe
Soweit die Antragstellerin weiterhin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr im Rahmen der Sozialhilfe einmalige Beihilfen für die Einzugsrenovierung und die Kosten des Umzuges zu gewähren, bleibt ihr Antrag ohne Erfolg. Der Antragstellerin fehlt insoweit im vorliegenden Verfahren das für jedes gerichtliche Verfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin hat diese mit Bescheid vom 19.04.2002 die begehrten Leistungen bereits gewährt, bzw. mangels konkreter Angaben der Antragstellerin zum genauen Umfang des Bedarfs den Anspruch darauf lediglich dem Grunde nach anerkannt. Damit besteht kein Erfordernis mehr, eine gerichtliche Entscheidung darüber zu treffen. Die Antragstellerin hat trotz gerichtlicher Aufforderung weder den Antrag zurückgenommen noch die Hauptsache für erledigt erklärt, so dass der Antrag zurückzuweisen ist. Die Antragstellerin hat auch in der gesetzten Frist nicht dargelegt, dass bzw. inwiefern die gewährten Leistungen zur Befriedigung ihres Bedarfs nicht ausreichen würden, so dass wegen ihres eventuell noch bestehenden Bedarfs im Zusammenhang mit der Einzugsrenovierung und dem Umzug noch kein streitiges Rechtsverhältnis vorliegt. Hierzu müsste die Antragstellerin einen konkreten Antrag bei der Antragsgegnerin stellen und deren Entscheidung abwarten.
Im Übrigen ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, der Antragstellerin eine einmalige Beihilfe für die Mietkaution zu gewähren, nicht begründet.
Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Anordnungsanspruch, die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die materielle Berechtigung ihres Begehrens, nicht glaubhaft gemacht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 RegelsatzVO können Mietkautionen bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen bzw. vom Gericht zugesprochen werden, wenn der Sozialhilfeträger den vor Abschluss des Mietvertrages gestellten Antrag des Hilfesuchenden auf Zustimmung zu Unrecht abgelehnt hat (Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2000 - 4 O 3267/00). Hieran fehlt es im Fall der Antragstellerin. Weder liegt eine Zustimmung der Antragsgegnerin vor, noch hat die Antragstellerin vor Abschluss des Mietvertrages einen hierauf gerichtlichen Antrag gestellt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.