Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.10.2001, Az.: 4 MA 2921/01

Amtsermittlungsgrundsatz; Eigentum; einsetzbares Vermögen; Fahrzeugbrief; Kraftfahrzeug

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.10.2001
Aktenzeichen
4 MA 2921/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.08.2001 - AZ: 6 B 38/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Eintragung im Fahrzeugbrief und das Eigentum am Kraftfahrzeug können auseinander fallen. In aller Regel ist aber der im Fahrzeugbrief Eingetragene auch der Eigentümer des Kraftfahrzeugs.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO (i.d.F. des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) ist die Beschwerde nur zuzulassen,

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1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen,

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2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. wenn ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Gemäß §§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen.

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Im vorliegenden Verfahren liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Insbesondere hat der beschließende Senat nicht "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses". Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Antragsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

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Der Senat schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, dass die Antragsteller in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht durch eigene Mittel sicherstellen können. Nach Auffassung des Senats ist die Antragstellerin zu 1) nämlich Eigentümerin des von ihr genutzten Kraftfahrzeugs BMW 320 i Coupé mit dem amtlichen Kennzeichen .... . Dieses Fahrzeug, das nach den auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts einen Wert in Höhe von 22.000,-- bis 23.000,-- DM hat, gehört zum verwertbaren Vermögen der Antragstellerin zu 1) im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG. Die Antragstellerin kann das Fahrzeug zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und ihre Töchter einsetzen, so dass ein sozialhilferechtlicher Bedarf gegenwärtig nicht besteht.

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Dafür, dass die Antragstellerin zu 1) Eigentümerin des Kraftfahrzeugs ist, spricht, dass sie gemäß § 25 StVZO von der Zulassungsstelle in den Fahrzeugbrief eingetragen worden ist. Allerdings hat diese Eintragung keine rechtsbegründende Wirkung. Der Fahrzeugbrief verbrieft nicht das Eigentum am Kraftfahrzeug, sondern bezweckt dessen Sicherung dadurch, dass sein Fehlen den guten Glauben des Erwerbers in der Regel ausschließt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 25 StVZO RdNr. 3 m.w.N.). Der Kraftfahrzeugbrief ist damit Beweisurkunde; die Eintragung in dem Brief und das Eigentum am Kraftfahrzeug können unter Umständen auseinanderfallen. In aller Regel ist aber der im Fahrzeugbrief Eingetragene auch der Eigentümer des Kraftfahrzeugs. Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs lässt sich nämlich regelmäßig zur Sicherung seines Rechtes in den Fahrzeugbrief eintragen, weil er auf diese Weise seine Berechtigung gegenüber der Zulassungsstelle (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 2 StVZO) oder bei Veräußerung des Autos gegenüber Käufern nachweisen kann. Die Antragsteller haben hier einen von dem typischen Sachverhalt, dass die Person, die in dem Fahrzeugbrief eingetragen ist, auch die Eigentümerin dieses Kraftfahrzeugs ist, abweichenden Sachverhalt nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Antragstellerin zu 1) hat nämlich keine glaubhafte Erklärung dafür abgegeben, aus welchem Grunde sie und nicht ihr Nachbar Herr Oswald S., der angebliche Eigentümer des Fahrzeugs, in den Fahrzeugbrief eingetragen worden ist. Es begegnet, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, bereits erheblichen Zweifeln, dass ein - wenn auch freundschaftlich verbundener - Nachbar der Antragstellerin zu 1) einen über 20.000,-- DM teuren Pkw auf Dauer zur unentgeltlichen Nutzung überlässt. Dass der vermeintliche Eigentümer zudem darauf verzichtet haben soll, sein Eigentumsrecht durch Eintragung in den Fahrzeugbrief zu sichern, und sich mit der Eintragung einer anderen Person einverstanden erklärt, ist erst recht unglaubhaft.

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Eine glaubhafte Erklärung lässt sich insoweit auch nicht dem im Beschwerdezulassungsverfahren vorgelegten Schreiben des Nachbarn der Antragsteller vom 10. Juli 2001 entnehmen. Auch der von den Antragstellern vorgelegte Kaufvertrag über das Fahrzeug vom 17./18. April 2000 lässt nicht darauf schließen, dass nicht die Antragstellerin zu 1), sondern ihr Nachbar Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist, denn der Kaufvertrag regelt nur schuldrechtliche Verbindlichkeiten. Im übrigen ist der von den Antragstellern vorgelegten Kopie eines Kontoauszugs nicht zu entnehmen, dass Herr S. den Pkw aus eigenen Mitteln bezahlt hat (was ein Indiz dafür sein könnte, dass er auch Eigentum erwerben wollte). Zum einen ergibt sich aus der Kopie nicht, dass es sich hier um ein Konto des Herrn S. handelt. Zum anderen belegen die für den Monat März 1999 verbuchten Barauszahlungen nicht, dass der Nachbar der Antragsteller über ein Jahr später, nämlich am 20. April 2000, 24.000,-- DM für den Kauf eines Fahrzeugs aufgewendet hat.

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Soweit der Zulassungsantrag sich zum Beweis der Behauptungen der Antragstellerin zu 1) auf das Zeugnis des Nachbarn S. beruft, verkennt der Zulassungsantrag, dass im Beschwerdezulassungsverfahren regelmäßig nicht Beweis zu erheben ist. Vielmehr muss der Vortrag des Rechtsbehelfsführers - ohne Beweiserhebung - auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses hinweisen, sofern sich der Antragsteller auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft. Solche ernstlichen Zweifel aber haben die Antragsteller, wie festgestellt, nicht vermittelt.

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Die Antragsteller haben damit nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass sie hilfebedürftig sind und die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob sich die Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit auch aus den anderen in dem angefochtenen Beschluss aufgeführten Gründen - etwa wegen der Anmietung einer unangemessen großen und teuren Wohnung oder der Nichtvorlage aussagefähiger Unterlagen zur Einnahme- und Ausgabensituation der von der Antragstellerin zu 1) betriebenen E. GmbH - ergeben.

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Der Zulassungsantrag greift auch nicht durch, soweit er das Vorliegen eines Verfahrensfehlers anspricht.

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Ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nur dann gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Es wird insbesondere nicht deutlich, welche über den Inhalt seiner schriftlichen Erklärung vom 10. Juli 2001 hinausgehenden Angaben der von den Antragstellern benannte Zeuge Oswald S. hätte machen können, die geeignet gewesen wären, die Frage des Eigentums an dem von der Antragstellerin zu 1) genutzten Fahrzeugs anders als das Verwaltungsgericht zu beurteilen.

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Wegen des Fehlens von Erfolgsaussichten des Zulassungsbegehrens ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren des zweiten Rechtszuges zu versagen (§ 166 VwGO, 114 ZPO). Aus dem Gesagten ergibt sich ferner, dass die Beschwerde auch nicht zuzulassen ist, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im ersten Rechtszug richtet.