Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.10.1992, Az.: 6 K 3012/91

Bebauungsplan; Ortsdurchfahrt; Bundesstraße; Umgehung; Gemeinde; Straßenrechtliche Einstufung; Landschaftsschutz; Vorrang; Bauleitplanung; Herabstufung; Wohngrundstück; Gewerbefläche; Schutzwürdigkeit; Straßenlärm

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.10.1992
Aktenzeichen
6 K 3012/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:1029.6K3012.91.0A

Fundstellen

  • BRS 1992, 577
  • BRS 1992, 12-13
  • IBR 1993, 441 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ-RR 1993, 345-347 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1993, 289-291 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1993, 192
  • ZMR 1993, 244
  • ZfBR 1993, 149 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Bebauungsplan zur Verlegung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße auf eine neue Umgehung erfordert keine Prüfung der planenden Gemeinde, ob die straßenrechtliche Einstufung als Bundesstraße (noch) richtig ist, wenn die Betroffenheit der Anlieger durch Spezialuntersuchungen über Verkehrsbelastungen und -lärm konkret ermittelt und berücksichtigt ist.

2. Zur Zumutbarkeit von Straßengeräuschen vor dem Inkrafttreten der VerkehrslärmschutzVO 1990.

3. Die Belange des Landschaftsschutzes haben in der Bauleitplanung keinen absoluten Vorrang gegenüber einer als notwendig erkannten Straßenplanung.

4. Die Herabstufung eines Wohngrundstücks als Gewerbefläche zur Verringerung seiner Schutzwürdigkeit gegenüber künftigem Straßenlärm kann abwägungsfehlerhaft sein.

5. Zur Festsetzung von "Verkehrsgrün" nach § 9 Abs 1 Nr 11 BauGB vor bisher befahrbaren Wohngrundstücken.