Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.10.1992, Az.: 7 L 3808/91

Ausstellung ; Goldschmuck; Auszeichnung; Endpreis; Bearbeitungsgebühr; Umsatzsteuer; Türkische Kundschaft; Verkehrsauffassung; Höherrangiges Recht; Preisabgabenverordnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.10.1992
Aktenzeichen
7 L 3808/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:1015.7L3808.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 24.04.1991 - 7 A 165/88

Fundstelle

  • GewArch 1993, 83

Amtlicher Leitsatz

1. Sichtbar ausgestellter Goldschmuck ist auch dann mit dem Endpreis auszuzeichnen, wenn sich dieser Preis nach dem Gewicht der Schmuckstücke sowie dem jeweiligen Tageskurs des Goldes bestimmt und auf den Goldwert Zoll, Gewinn, eine Bearbeitungsgebühr und die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. Solcher Schmuck ist keine "lose Ware" im Sinne des § 1 Abs 5 der Preisangabenverordnung (PreisV 3/73).

2. Die Verpflichtung zur Angabe der Endpreise besteht auch dann, wenn der Goldschmuck in einem Geschäft mit weit überwiegend türkischer Kundschaft angeboten wird; eine etwa abweichende Verkehrsauffassung türkischer Schmuckhändler und Käufer ist hierfür unerheblich.

3. Höherrangiges Recht gebietet nicht, von der Anwendung zwingender Vorschriften der Preisangabenverordnung mit Rücksicht auf türkische Kaufgewohnheiten abzusehen.