Abschnitt 11 EB-WeSchVO - Zu § 20:
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-WeSchVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
11.1 Ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Schule nach § 20 verlassen muss, so sind die Erziehungsberechtigten spätestens zum 30. April darauf hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich. Nr. 2.9 gilt entsprechend.
11.2 Die Schule bietet den Erziehungsberechtigten eine eingehende Beratung über die der Schülerin oder dem Schüler offen stehenden Ausbildungsmöglichkeiten an.
11.3 Ein Überweisungsbeschluss nach § 20 ist zusätzlich zu dem Beschluss über die Nichtversetzung zu fassen. Im Übrigen ist § 12 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.