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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 EB-WeSchVO - Zu § 20:

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
Amtliche Abkürzung
EB-WeSchVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

11.1 Ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Schule nach § 20 verlassen muss, so sind die Erziehungsberechtigten spätestens zum 30. April darauf hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich. Nr. 2.9 gilt entsprechend.

11.2 Die Schule bietet den Erziehungsberechtigten eine eingehende Beratung über die der Schülerin oder dem Schüler offen stehenden Ausbildungsmöglichkeiten an.

11.3 Ein Überweisungsbeschluss nach § 20 ist zusätzlich zu dem Beschluss über die Nichtversetzung zu fassen. Im Übrigen ist § 12 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.