Abschnitt 10 EB-WeSchVO - Zu § 16:
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-WeSchVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
10.1 Grundlage für die schriftlich zu dokumentierenden Gespräche ist der Leistungsstand, die Lernentwicklung während der Grundschulzeit, das Sozial- und Arbeitsverhalten sowie Erkenntnisse aus Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten. Die Schülerin oder der Schüler wird in der von den Erziehungsberechtigten gewählten Schulform aufgenommen.
10.2. Für die Grundschule gilt:
10.2.1 Im Rahmen des Anmeldezeitraums frühestens zehn Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem Beginn der Sommerferien kann der Schulträger eine Staffelung des Anmeldeverfahrens für die Schulen der verschiedenen Schulformen seines Zuständigkeitsbereichs vorsehen.
10.2.2 Die Erziehungsberechtigten teilen der Grundschule nach erfolgter Anmeldung mit, an welcher zuständigen Schule sie ihr Kind angemeldet haben. Legt der Schulträger gestaffelte Termine nach Nr. 10.2.1 fest, so sind diese bei der Anmeldung zu berücksichtigen.
10.2.3 Den Anmeldungen ist das Halbjahreszeugnis aus dem 4. Schuljahrgang der Grundschule beizufügen.
10.2.4 Die aufnehmenden Schulen teilen unverzüglich nach Ablauf der Anmeldefrist der Grundschule die Namen und Anschriften der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit. Die Grundschule teilt daraufhin den jeweiligen aufnehmenden Schulen das Ergebnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs mit.