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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 EB-WeSchVO - Zu § 24:

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
Amtliche Abkürzung
EB-WeSchVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Nrn. 11.1 bis 11.3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch eine Überweisung in den 7. Schuljahrgang der Realschule möglich ist.