Abschnitt 12 EB-WeSchVO - Zu § 24:
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-WeSchVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Nrn. 11.1 bis 11.3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch eine Überweisung in den 7. Schuljahrgang der Realschule möglich ist.