Abschnitt 7 EB-WeSchVO - Zu § 11:
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-WeSchVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
7.1 Ist am Ende eines Schuljahrgangs ein Aufrücken vorgesehen, kann dennoch eine Wiederholung des Schuljahrgangs in Einzelfällen sinnvoll sein. Die Schule soll die Erziehungsberechtigten in solchen Fällen eingehend beraten.
7.2 § 11 gilt nicht für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die nach dem Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen.