Abschnitt 1 EB-WeSchVO - Zu § 3:
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-WeSchVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Versetzungen und Nichtversetzungen beruhen auf pädagogischen Erwägungen, die dazu beitragen sollen, dass der Bildungsweg einer Schülerin oder eines Schülers mit der persönlichen Entwicklung, dem Lernverhalten und dem Leistungsvermögen übereinstimmt. Zugleich soll eine den Unterrichtszielen der Schule angemessene Leistungsentwicklung der aufsteigenden Klasse gesichert werden.