Abschnitt 5 EB-WeSchVO - Zu § 9:
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-WeSchVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
5.1 Die Nachprüfung soll am Ende der ersten vollen Woche des neuen Schuljahres abgeschlossen sein.
5.2 Mit Einverständnis der betroffenen Lehrkräfte, der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten - bei Volljährigkeit nur der Schülerin oder des Schülers - kann die Nachprüfung an den letzten drei Werktagen der Sommerferien stattfinden.
5.3 Wird die Nachprüfung bestanden, so ist für das betreffende Fach die Note "ausreichend" in das Zeugnis einzutragen.
5.4 Das Zeugnis erhält das Datum des mündlichen Teils, im Falle von Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 6 des schriftlichen Teils der Nachprüfung.