Abschnitt 4 EB-WeSchVO - Zu § 7:
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-WeSchVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Bei Nichtversetzung werden die Erziehungsberechtigten oder - bei Volljährigkeit - die Schülerin oder der Schüler von der Schule unverzüglich schriftlich darüber unterrichtet, dass die Klassenkonferenz eine Nachprüfung zugelassen hat. In der Benachrichtigung wird eine Beratung durch die Klassen- oder Fachlehrkraft angeboten.