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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 EB-WeSchVO - Zu § 7:

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
Amtliche Abkürzung
EB-WeSchVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Bei Nichtversetzung werden die Erziehungsberechtigten oder - bei Volljährigkeit - die Schülerin oder der Schüler von der Schule unverzüglich schriftlich darüber unterrichtet, dass die Klassenkonferenz eine Nachprüfung zugelassen hat. In der Benachrichtigung wird eine Beratung durch die Klassen- oder Fachlehrkraft angeboten.