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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 EB-WeSchVO - Zu § 15:

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
Amtliche Abkürzung
EB-WeSchVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der den 4. Schuljahrgang nicht wiederholen muss, besucht den 5. Schuljahrgang

  1. a)

    einer Hauptschule oder

  2. b)

    einer Realschule oder

  3. c)

    einer Oberschule oder

  4. d)

    eines Gymnasiums oder

  5. e)

    einer Gesamtschule oder

  6. f)

    einer Förderschule oder

  7. g)

    einer der in den §§ 142, 154 und 161 NSchG genannten Schulen in freier Trägerschaft.