Abschnitt 9 EB-WeSchVO - Zu § 15:
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-WeSchVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der den 4. Schuljahrgang nicht wiederholen muss, besucht den 5. Schuljahrgang
- a)
einer Hauptschule oder
- b)
einer Realschule oder
- c)
einer Oberschule oder
- d)
eines Gymnasiums oder
- e)
einer Gesamtschule oder
- f)
einer Förderschule oder
- g)