Abschnitt 8 EB-WeSchVO - Zu § 12:
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-WeSchVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
8.1 Die Schule teilt den Erziehungsberechtigten die Feststellung der Klassenkonferenz nach Absatz 1 schriftlich mit und bietet eine entsprechende Beratung an.
8.2 Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind spätestens am letzten Tag des Schuljahres von der Schule schriftlich ab, sofern der Übergang nach Absatz 1 erfolgt.
8.3 Der Beschluss der Klassenkonferenz nach Absatz 2 muss eine Eignungsaussage enthalten. Die Schule teilt den Erziehungsberechtigten den Beschluss der Konferenz schriftlich mit und bietet eine entsprechende Beratung an.
8.4 Beim Übergang erhält die Schülerin oder der Schüler ein Zeugnis über den Leistungsstand zur Zeit des Übergangs.