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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 EB-WeSchVO - Zu § 10:

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
Amtliche Abkürzung
EB-WeSchVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

6.1 Als Übergangszeit sind ca. zwölf Unterrichtswochen anzusehen, in denen die Schülerin oder der Schüler nach Meinung der Konferenz fähig sein sollte, Anschluss an den Unterricht in dem entsprechenden Schuljahrgang zu finden.

6.2 Die Konferenz hat die Frage, ob eine Schülerin oder ein Schüler für fähig gehalten wird, einen Schuljahrgang zu überspringen, in den Fällen zu prüfen, in denen der Notendurchschnitt des Zeugnisses gut oder besser ist oder entsprechende Aussagen in den Lernentwicklungsberichten enthalten sind. Darüber hinaus ist die Prüfung auf Antrag eines Konferenzmitglieds, der Erziehungsberechtigten, der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers vorzunehmen.

6.3 Nr. 6.2 gilt auch für Schuljahrgänge, an deren Ende keine Versetzung stattfindet.

6.4 Am Ende des ersten Schulhalbjahres prüft die Klassenkonferenz in geeigneten Fällen, ob ein Überspringen des nächsten Schuljahrgangs durch besondere Beratung und Hilfen für die Schülerin oder den Schüler im zweiten Schulhalbjahr vorbereitet werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist den Erziehungsberechtigten mitzuteilen.

6.5 Die Konferenz kann auch ein Überspringen während des Schuljahres zulassen.

6.6 Das Überspringen der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler eine zweite Fremdsprache vor Eintritt in die Einführungsphase durchgehend als Pflicht- oder Wahlpflichtfach vom 6. oder 7. Schuljahrgang bis zum Ende des 10. Schuljahrgangs oder im Umfang von sechzehn Gesamtstunden im Sekundarbereich I betrieben hat.

6.7 Bei allen Konferenzentscheidungen zum Überspringen eines Schuljahrgangs ist zu berücksichtigen, welche Hilfen der Schülerin oder dem Schüler gegeben werden können.