Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 03.04.2003, Az.: 3 A 4/02

Befristung; Bescheidungsklage; echte Rückwirkung; Ermessen; ESF-Modell; freiwillige soziale Leistung; Förderrichtlinien; Förderung; Nichtsesshafte; Qualifizierung; Qualifizierungsmaßnahme; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsstaatprinzip; Richtlinie; Rückwirkung; Rückwirkungeverbot; unechte Rückwirkung; Vertrauensschutz; Zuwendung; zweckentsprechende Verwendung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
03.04.2003
Aktenzeichen
3 A 4/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Kein Vertrauensschutz, wenn Zuwendungsempfänger mit Änderung der Förderungsrichtlinien rechnen musste.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, Mitglied des Diakonischen Werkes der evangelisch-lutherischen Landeskirche D., betreibt in E. das Diakonieheim F.. Seit längerer Zeit erfolgte bei der Klägerin mit Hilfe des Programms zur Förderung der Qualifizierung Nichtsesshafter aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Mittel) und des Landes Niedersachsen die Förderung von fünf tariflich bezahlten Arbeitsplätzen. Die Richtlinien, aufgrund derer die Förderung gewährt wurde, liefen zum Jahresende 1999 aus (Rd.Erl. d. MS v. 03.07.1992, Nds. MBl. S. 1241, zul. geändert durch Rd.Erl. v. 28.10.1997, Nds. MBl. 1998, S. 3). Die Förderung wurde aber im Jahr 2000 fortgesetzt.

2

Nachdem der Niedersächsische Landesrechnungshof zum 06.12.2000 einen Prüfbericht über die Prüfung der Qualifizierung von Nichtsesshaften mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds an den Beklagten gesandt und hierbei die bisherige Handhabung der Förderung bemängelt hatte, verweigerte der Beklagte auf den im September 2000 für das Jahr 2001 gestellten Förderantrag zunächst die weitere Förderung mit der Begründung, es sei der bestimmungsgemäße Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nicht gesichert. Gleichwohl erteilte er unter dem 22.12.2000 die Zustimmung zum vorläufigen Maßnahmebeginn für das Haushaltsjahr 2001.

3

Mit im vorliegenden Verfahren streitigen Bescheid vom 11.06.2001 gewährte der Beklagte für die Qualifizierungsmaßnahmen der Klägerin grundsätzlich die Projektförderung, und zwar einen Betrag bis zur Höhe von 252.900,00 DM.

4

Diesen Bewilligungsbescheiden wurde der Richtlinienentwurf über die Förderung der Qualifizierung von Nichtsesshaften nach dem Stand vom 22.03.2001 beigefügt, der mit Runderlass vom 18.06.2001 veröffentlicht und mit Rückwirkung zum 01.01.2000 in Kraft gesetzt wurde (Nds.MBl. S. 581). Der Zuwendungsbescheid enthält die Bestimmung, dass Teilnehmer grundsätzlich nur befristet auf ein Jahr gefördert werden können, wobei eine Verlängerung dieser Beschäftigungszeit um höchstens ein Jahr zulässig ist, wobei innerhalb dieses zweiten Jahres jedoch ein Praktikum von mindestens zwei Monaten bis zu sechs Monaten zu integrieren ist. Zur Vermeidung von Härten können danach die Personen übergangsweise bis längstens zum 31.08.2001 beschäftigt werden. Im Übrigen weist der Bescheid darauf hin, dass für die Bewilligung die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gelten.

5

Gegen den Bewilligungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, dass der Beklagte bei der Bewilligung von einer falschen Rechtsgrundlage ausgegangen sei. Bei Beantragung der Zuwendung und Planung und Durchführung des Projektes habe aufgrund der Gewährung des vorläufigen Maßnahmebeginns ein Vertrauenstatbestand dahingehend bestanden, dass die in den vergangenen Jahren angewandte Praxis und Rechtsgrundlage fortgesetzt würde. Die Anwendung der Richtlinie vom 18.06.2001 und die Begrenzung der Förderung für die Teilnehmer der Vorjahre auf den Zeitraum bis längstens 31.08.2001 verstoße gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Rückwirkungsverbot. Damit sei die Befristung der Maßnahme rechtswidrig.

6

Nach dem 31.08. 2001 beschäftigte die Klägerin keine Mitarbeiter mehr in dem Projekt, die die zeitlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Beschäftigungsdauer erfüllten.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

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Daraufhin erhob die Klägerin am 07.01.2001 die vorliegende Klage, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 11.06.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 begehrt und die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

9

Zur Begründung macht sie geltend, dass die in dem Bescheid enthaltenen Auflagen weder den bisherigen Richtlinien noch der nach Außerkrafttreten der früheren Richtlinien fortgesetzten Praxis noch dem Antrag der Klägerin entsprochen hätten. Für das Jahr 2001 sei noch die bei Antragstellung und bei der Zustimmung zum vorläufigen Maßnahmebeginn geltende Rechtslage aus Gründen des entstandenen Vertrauensschutzes anzuwenden. Der bei der Gewährung der Zuwendung grundsätzlich zustehende Ermessensspielraum sei nämlich eingeschränkt. Dies folge daraus, dass es sich bei dem Qualifizierungsprojekt nicht um ein üblicherweise durch Subventionen finanziertes Projekt handele, sondern um eine Maßnahme, für welche der Einrichtungsträger einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 1 und 2 BSHG i.V.m. § 72 BSHG und der DV zu § 72 BSHG habe. Die Finanzierung der Maßnahme sei ursprünglich über das BSHG erfolgt. Der Übergang auf die Förderung nach dem ESF-Modell sei auf Initiative des Beklagten entstanden, könne aber nicht dazu führen, dass die personellen und sächlichen Mittel für die Durchführung der qualifizierenden Einrichtungen fortfielen, weil die Klägerin durch die weitergehende Förderung nach den alten Richtlinien, wie sie die Förderung für das Jahr 2000 dokumentiere, davon abgehalten worden sei, an den Beklagten Angebote zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu machen. Der Klägerin stehe darum ein qualifizierter Vertrauensschutz zur Seite, da sie eine Rechtsposition im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG innegehabt habe und lediglich auf Initiative des Landes eine Änderung der Finanzierung durch die Subventionierung mit ESF-Mitteln erfolgt sei.

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Die in dem angefochtenen Bescheid erfolgte zeitliche Einschränkung der geförderten Maßnahme sei unter Berücksichtigung dieser aus dem Bundessozialhilfegesetz herzuleitenden Ansprüche ebenfalls nicht gerechtfertigt. Ursprünglich seien die Fördermaßnahmen zeitlich nicht beschränkt gewesen. Es gebe auch keine sachliche Rechtfertigung für die zeitliche Befristung der Förderung. In § 72 BSHG sei die Erfolgsaussicht der Hilfe nicht ausdrücklich geregelt. Zwar müsse eine gewisse Aussicht auf Erfolg bestehen. Bei der Besonderheit der Hilfebedürftigen, also z.B. langjährig Wohnungslosen, Landstreichern, Haftentlassenen und Suchtkranken, könne aber nicht von einer sicheren, insbesondere nicht von einer zeitlich genau zu terminierenden Erfolgsaussicht ausgegangen werden. Das Ziel der Maßnahme bei diesen Personen sei nicht die tatsächliche Wiedereingliederung in ein normales Leben, sondern die Stabilisierung und Verbesserung der Fähigkeiten zur Eingliederung. Es gebe eine deutliche Wechselwirkung zwischen den Qualifikationsmaßnahmen und dem Arbeitseinsatz einerseits und der Bereitschaft der Qualifikanten andererseits, abstinent zu leben, nicht wieder straffällig zu werden, nicht wieder „auf die Walze zu gehen“ und der Fähigkeit, die Schuldenproblematik in den Griff zu bekommen. Die zeitliche Befristung sei darum unter Berücksichtigung der Regelung des § 72 BSHG nicht gerechtfertigt. Im Übrigen ergebe sich eine Ermessensbindung, weil die Vorgehensweise des Beklagten die Klägerin veranlasst habe, nicht den Antrag auf alternative Kostendeckung über § 93 Abs. 2 BSHG in den Vordergrund zu stellen.

11

Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 11.06.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise festzustellen, dass die zeitliche Begrenzung in dem Zuwendungsbescheid rechtswidrig gewesen ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, dass der ergangene Bewilligungsbescheid auf die §§ 23 und 44 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung sowie den Richtlinienentwurf mit dem Stand vom 22.03.2001 gestützt sei, welcher identisch ist mit der Richtlinie gemäß dem Runderlass des MFAS vom 18.06.2001. Bei der Förderung handele es sich um freiwillige soziale Leistungen in der Form von Zuwendungen gemäß den §§ 23 und 44 der Nds. LHO. Die Klägerin habe darum nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Handhabung im Rahmen der Zuwendungsvoraussetzungen. Die Anwendung der Richtlinie verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot, da die ursprünglichen Richtlinien, wie bekannt gewesen sei, zum Ende des Jahres 1999 außer Kraft getreten seien (Nr. 7 der ursprünglichen Richtlinie). Ab dem Jahr 2000 habe daher nur noch die geänderte Richtlinie, d.h. der jeweilige Richtlinienentwurf der Bewilligungspraxis zugrunde gelegt werden können. Dieser Richtlinienentwurf sei der Klägerin bekannt gewesen. Der Entwurf sei auch unter der Beteiligung der Verbände hinreichend erörtert worden. Deswegen bestehe kein Vertrauensschutz bei der Maßnahmebefristung und der übergangsweisen Befristung bis zum 31.08.2001 für die von Ziff. 2.3 der Richtlinie betroffenen Teilnehmer. Die Maßnahmen der Hilfe nach § 72 BSHG seien damit nicht befristet worden, sondern lediglich die freiwillige Förderung aus Mitteln des ESF und des Landes Niedersachsen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogenen Akten 3 A 236/03, 3 A 180/02, 3 A 179/02, 3 A 05/02 und 3 A 06/02 sowie die beigezogenen Akten 3 B 81/01, 3 B 66/00, 3 B 197/01 und 3 A 166/01 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

18

Für die erhobene Bescheidungsklage besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl die Klägerin nach dem 31.08.2001 keine Arbeitnehmer mehr im Rahmen des Förderprogramms weiter beschäftigt hat, da die beschäftigten Arbeitnehmer bereits länger als gestattet in dem Qualifizierungsprogramm gefördert worden waren. Denn die Klage ist lediglich auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes gerichtet. Die endgültige Zuwendung wird zwar erst nach Erstellung eines Verwendungsnachweises berechnet. Mit der vorliegenden Klage wird aber die Klärung erstrebt, ob die zeitliche Befristung auf den 31.08. 2001 rechtmäßig erfolgt ist oder ein Anspruch auf Förderung auch für die längerfristig beschäftigten Arbeitnehmer besteht.

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Die Klage ist aber nicht begründet.

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Rechtsgrundlage für die bewilligte Zuwendung und den angefochtenen Bescheid sind im vorliegenden Fall die §§ 23 und 24 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Qualifizierung von Nichtsesshaften mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds vom 18.06.2001 (Nds. MBl. S. 581), aus denen sich zwar kein subjektives Recht auf Förderung, aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Handhabung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes ergibt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.06.1998 – 11 L 4882/95 -, B. d. Kammer v. 12.07.2001 – 3 B 197/01- und v. 02.05.2001 – 3 B 81/01 -). Die Anwendung der mit Runderlass vom 18.06.2001 veröffentlichten und rückwirkend zum 01.01.2000 gültigen Zuwendungsrichtlinien verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Förderpraxis, wie sie bis zum Jahre 1999 aufgrund der ursprünglichen Richtlinien vom 03.07.1992 (Nds. MBl. S. 1241, zul. geändert durch Erl. v. 28.10.1997, Nds. MBl. S. 3) stattgefunden hat, bestand nicht. Aus Nr. 7 der ursprünglichen Richtlinien ergab sich bereits, dass diese Ende des Jahres 1999 außer Kraft getreten waren. Ab dem Jahre 2000 konnten danach ohnehin nur noch die geänderten Richtlinien, d.h. die jeweiligen zunächst nicht veröffentlichten Richtlinienentwürfe der Bewilligungspraxis zugrunde gelegt werden, wobei die Befugnis des Richtliniengebers, seine Verwaltungspraxis zu ändern, nur durch den verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz begrenzt ist (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 13.08.2001 – 12 MA 2751/01 -, BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – BVerwG 3 C 6.95 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 102, S. 18 ff.). Der Klägerin waren die neuen Richtlinien bzw. die Richtlinienentwürfe bereits vor Beantragung der streitigen Zuwendung bekannt. Dies gilt bereits für den Richtlinienentwurf mit Stand vom 6. März 2000, in dem unter Ziff. 2.2 bestimmt ist, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in auf ein Jahr befristete sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu übernehmen sind. Eine Verlängerung dieser Beschäftigungszeit oder eine erneute Beschäftigung war nach diesem damaligen Richtlinienentwurf nicht zulässig. Bei der Zustimmung des beklagten Amtes zum vorläufigen Maßnahmebeginn am 22.12.2000 war eine Ausfertigung des Entwurfes der Richtlinie i.d.F. vom 28.11.2000 zur Kenntnis beigefügt, in dem es unter Ziff. 2.2 heißt, dass die Teilnehmer in auf ein Jahr befristete sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu übernehmen sind und dann in Abänderung des ursprünglichen Entwurfes geregelt ist, dass eine Verlängerung dieser Beschäftigungszeit um höchstens ein Jahr zulässig ist, wobei innerhalb des zweiten Jahres ein Praktikum von mindestens zwei Monaten bis zu sechs Monaten zu integrieren ist.

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Die zeitliche Befristung der Förderung verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine verfassungsrechtlich unzulässige, mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit unvereinbare echte Rückwirkung liegt nicht vor. Sie ist gegeben, wenn belastende Gesetze in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Tatbestände erfassen und erworbene Rechte rückwirkend beseitigen (vgl. BVerfGE 18, 429-439 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63]). Ein Fall echter Rückwirkung liegt im vorliegenden Fall zweifellos nicht vor. Zum einen sind nicht belastende Gesetze oder Verordnungen geändert worden, sondern lediglich der Klägerin bereits bekannte interne Zuwendungsrichtlinien veröffentlicht worden, wobei in dieser Veröffentlichung der von diesen Richtlinien erfasste Zeitraum rückwirkend auf den 01.01.2000 festgelegt worden ist. Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Tatbestand ist darin nicht zu sehen. Die Förderung für das Jahr 2000 bezog sich nur auf Beschäftigungsverhältnisse in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2000. Zum Anderen ist die Klägerin von dem Beklagten in diesem Zeitraum mehrfach darauf hingewiesen worden, dass für die Folgejahre nicht ohne weiteres mit einer Bewilligung der Mittel in der bisherigen Höhe gerechnet werden könne. Ihr ist außerdem bei der Zustimmung zum vorläufigen Maßnahmebeginn der Entwurf der Richtlinien übermittelt worden, aus denen sich ergab, dass nur Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeitsverhältnisse von begrenzter Zeitdauer gefördert werden. Die Klägerin durfte darum nicht darauf vertrauen, dass auch Arbeitsverträge mit Qualifizierungsmitarbeitern, die bereits längere Zeit in dem Qualifizierungsprogramm beschäftigt waren, weiterhin während des gesamten Jahres 2001 gefördert würden. Wenn die Klägerin gleichwohl nach Zustimmung zum vorläufigen Maßnahmebeginn mit diesen Mitarbeitern Arbeitsverträge für das gesamte Förderjahr abgeschlossen haben sollte, ohne zuvor eine entsprechende Rückfrage bei dem Beklagten zu halten, so handelte sie auf eigenes Risiko. Verfassungsrechtliche und rechtsstaatliche Bedenken gegen die Übergangsregelung, mit der die Förderung der bereits länger dauernden Qualifizierungsarbeitsverhältnisse bis längstens zum 31.08.2001 begrenzt wurde, sind nicht gegeben. Auch eine unechte Rückwirkung ist nur dann unzulässig, wenn mit der entsprechenden Regelung nicht zu rechnen war und sie bei den Dispositionen nicht berücksichtigt werden konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1997 – BVerwG 2 C 36.95 -, DVBl. 1997, 1003). Ein derartiges schutzwürdiges Vertrauen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es kann auch nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, die Klägerin hätte anderenfalls entsprechende Vereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern über die Gewährung von Leistungen nach § 72 Abs. 5 BSHG i.V.m. § 5 der VO zu § 72 BSHG angestrebt bzw. geschlossen. Auch wenn die streitigen von der Klägerin angebotenen Arbeitsplätze vor dem Jahre 1991 in vollem Umfang aufgrund von entsprechenden Vereinbarungen aus Sozialhilfemitteln finanziert wurden, so begründet dies keinen Anspruch auf die Zuwendung aus Mitteln des ESF. Aus der Verpflichtung der Sozialhilfeträger zur Zusammenarbeit mit freien und gemeinnützigen Trägern der öffentlichen Wohlfahrtspflege( § 10 Abs.3 BSHG) ergibt sich kein Anspruch auf Förderung in bestimmter Höhe und Weise, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 14. Aufl. § 10 Rn. 15 und 18). Ein Anspruch jedes einzelnen Hilfeempfängers nach § 72 BSHG i.V.m. der VO zu § 72 BSHG auf einen bestimmten sozialversicherten Arbeitsplatz ist nicht gegeben. Zwar besteht auf die Hilfe nach § 72 BSHG, auch soweit es Hilfe zur Sicherung und Beschaffung eines Arbeitsplatzes angeht, ein Rechtsanspruch. Der Sozialhilfeträger entscheidet aber über Form und Maß der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen (Mergler/Zink, Aus den Gesetzesmaterialien, Rn. 24 zu § 72 BSHG; LPK, BSHG, 5. Aufl., Rn. 26 zu § 72; OVG des Saarlandes, E v. 27.02.1998 – 8 R 7/96 -, zitiert nach Juris). Aus dem Hilfeziel des § 72 BSHG ergibt sich im Übrigen, dass eine gewisse Erfolgsaussicht bestehen muss, aus der sich eine gewisse zeitliche Limitierung der Hilfe ergibt, eine Dauerhilfe soll nach Möglichkeit ausgeschlossen sein (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., Rn. 31 zu § 72 BSHG). Die Hilfe hat danach zu enden, wenn sich kein Erfolg zeigt oder nicht mehr erwartet werden kann (Mergler/Zink, a.a.O., Rn. 54 zu § 72 BSHG). Ziel der Hilfe zur Sicherung und Beschaffung eines Arbeitsplatzes ist es, den Hilfebedürftigen zu einem Erwerbsleben zu befähigen und ihn so unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu machen( §9 DVO zu § 72 BSHG). Zwar betrifft die Hilfe nach § 72 BSHG auch bewahrende Hilfe und bezieht sich nicht nur auf eine Zustandsveränderung (Nds. OVG, B. v. 26.09.1984, in ZfF 1985, S. 63). Auch hierbei muss aber die Notwendigkeit der konkreten Hilfemaßnahme jeweils zeitlich festgestellt werden. Es muss also ein Anspruch des einzelnen Betroffenen auf eine Maßnahme einer dauerhaften versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null als einzig mögliche Hilfe bestehen. Die Vorraussetzungen hierfür dürften regelmäßig nicht vorliegen. Selbst wenn ein solcher Anspruch im Einzelfall gegeben sein sollte, folgt daraus keine Ermessensbindung für den Zuwendungsgeber, derartige Arbeitsplätze in pauschalierender Weise auf Dauer zu fördern. Die in den Förderungsrichtlinien festgelegte zeitliche Beschränkung ist damit auch sachgerecht. Sonstige Ermessensfehler, wie etwa ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, sind bei der Ausgestaltung der Förderrichtlinien ebenfalls nicht ersichtlich.

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Der Erwägung, die Klägerin sei durch das Verhalten des Beklagten davon abgehalten worden, rechtzeitig Anträge auf Abschluss von Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG zu stellen, ist entgegenzuhalten, dass die hier angewandten Richtlinien durch entsprechende Richtlinienentwürfe der Klägerin rechtzeitig bekannt gegeben worden sind, und zwar so rechtzeitig, dass sie dieses bei dem Abschluss entsprechender Arbeitsverträge mit den Hilfebedürftigen hätte berücksichtigen können. Dementsprechend hätte sie sich auch rechtzeitig bezüglich der Hilfebedürftigen, die nach den Zuwendungsrichtlinien nicht mehr förderungsfähig waren, um entsprechende Vereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern bemühen können.

23

Da der angefochtene Zuwendungsbescheid die Höhe der Zuwendung auf den von der Klägerin beantragten Betrag festgesetzt hat und die Klägerin die als Nebenbestimmung zu dem Zuwendungsbescheid begehrten Auskünfte erteilt hat, sind auch im Übrigen keine Gründe ersichtlich, aus denen heraus der Zuwendungsbescheid die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnte.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs.1, 188 S. 2 BSHG.

25

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708, 711 ZPO.

26

Die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.