§ 5 HSTierseuch
Bibliographie
- Titel
- Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- HSTierseuch,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512000000004
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über:
- 1.Änderungen der vom Fachministerium erlassenen Hauptsatzung,
- 2.den Haushaltsplan,
- 3.Beiträge der Tierhalter,
- 4.die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers,
- 5.die Entlastung des Vorstandes,
- 6.Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen.
Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 können nicht gegen die Stimmen der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder gefaßt werden.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats aus. Er entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung des Verwaltungsrats unterliegen, insbesondere in Härtefällen.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Tierseuchenkasse nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann der Vorsitzende des Vorstandes nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes abgeben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes ist Dienstvorgesetzter der Beamten der Tierseuchenkasse. Er nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern der Tierseuchenkasse wahr.
(5) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Er ist Vorgesetzter der Beschäftigten der Tierseuchenkasse. Der Geschäftsführer muß Tierarzt sein und die Befähigung für den höheren Veterinärdienst im Lande Niedersachsen erworben haben. Er wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von 6 oder 12 Jahren mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen aller Mitglieder gewählt. Er ist hauptamtlich tätig. Er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Der Geschäftsführer ist nicht verpflichtet, sich zur Wiederwahl zu stellen. Der Geschäftsführer kann auf Antrag vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden. Der Antrag ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates zu stellen. Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt. Eine Aussprache findet nicht statt. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Geschäftsführer scheidet mit Ablauf des Tages, an dem seine Abberufung beschlossen wird, aus seinem Amt aus.