§ 5 NSchG - Gliederung des Schulwesens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulbereiche.

(2) Schulformen sind:

  1. 1.

    als allgemein bildende Schulen:

    1. a)

      die Grundschule,

    2. b)

      die Hauptschule,

    3. c)

      die Realschule,

    4. d)

      die Kooperative Haupt- und Realschule,

    5. e)

      das Gymnasium,

    6. f)

      die Gesamtschule,

    7. g)

      das Abendgymnasium,

    8. h)

      das Kolleg,

    9. i)

      die Sonderschule,

  2. 2.

    als berufsbildende Schulen:

    1. a)

      die Berufsschule,

    2. b)

      die Berufsfachschule,

    3. c)

      die Berufsaufbauschule,

    4. d)

      die Fachoberschule,

    5. e)

      die Berufsoberschule,

    6. f)

      das Fachgymnasium,

    7. g)

      die Fachschule.

(3) Schulbereiche sind:

  1. 1.

    der Primarbereich; er umfasst die 1. bis 4. Schuljahrgänge,

  2. 2.

    der Sekundarbereich I; er umfasst die 5. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen,

  3. 3.

    der Sekundarbereich II; er umfasst

    1. a)

      die 11. bis 13. Schuljahrgänge des Gymnasiums, der Gesamtschule und der Sonderschule,

    2. b)

      das Abendgymnasium und das Kolleg sowie

    3. c)

      alle berufsbildenden Schulen.