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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SSiegRdErl - Bezeichnung der öffentlichen Schulen

Bibliographie

Titel
Bezeichnung und Siegelführung der Schulen
Redaktionelle Abkürzung
SSiegRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11410

1.1 Die Bezeichnung der allgemein bildenden Schulen besteht aus der Bezeichnung der Schulform gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSchG und dem Namen der Gemeinde oder des Ortsteils. Wenn mehrere Schulformen organisatorisch zu einer Schule zusammengefasst worden sind, werden alle Schulformen in die Bezeichnung aufgenommen.

Die Bezeichnung der berufsbildenden Schulen besteht aus den Worten "Berufsbildende Schule" oder, wenn an einer Schule mehrere Schulformen der berufsbildenden Schulen geführt werden, "Berufsbildende Schulen" und dem Namen der kommunalen Gebietskörperschaft, die Schulträger ist.

Wenn der Schulträger der Schule nach § 107 NSchG einen Namen gegeben hat, kann der Name in die Bezeichnung aufgenommen werden. Erforderlichenfalls kann die Bezeichnung ein weiteres Unterscheidungsmerkmal enthalten.

Die Internatsgymnasien in der Trägerschaft des Landes Niedersachsen führen die Bezeichnungen

  • Niedersächsisches Internatsgymnasium Bad Harzburg,

  • Niedersächsisches Internatsgymnasium Bad Bederkesa,

  • Niedersächsisches Internatsgymnasium Esens.

1.2 Die Bezeichnung ist im Schriftverkehr und in den Zeugnissen zu verwenden. Durch eine Schulbehörde genehmigte Zusatzbezeichnungen (wie z. B. Europaschule in Niedersachsen) dürfen zusätzlich verwendet werden.

Die allgemein bildenden Schulen dürfen außerdem zusätzlich Hinweise auf eine besondere Organisation gemäß § 23 NSchG verwenden.

Die Förderschulen dürfen zusätzlich den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte der Förderschule verwenden.

Die berufsbildenden Schulen dürfen zusätzlich Hinweise auf die an der Schule geführten Schulformen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 NSchG), deren Fachrichtungen und Berufsfelder verwenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 5. November 2021 (Nds. MBl. S. 1665, SVBl. S. 644)