§ 5 NSchG - Gliederung des Schulwesens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulbereiche.

(2) Schulformen sind:

  1. 1.

    als allgemein bildende Schulen:

    1. a)

      die Grundschule,

    2. b)

      die Hauptschule,

    3. c)

      die Realschule,

    4. d)

      das Gymnasium,

    5. e)

      die Gesamtschule,

    6. f)

      das Abendgymnasium,

    7. g)

      das Kolleg,

    8. h)

      die Förderschule,

  2. 2.

    als berufsbildende Schulen:

    1. a)

      die Berufsschule,

    2. b)

      die Berufsfachschule,

    3. c)

      die Berufsaufbauschule,

    4. d)

      die Fachoberschule,

    5. e)

      die Berufsoberschule,

    6. f)

      das Fachgymnasium,

    7. g)

      die Fachschule.

(3) Schulbereiche sind:

  1. 1.

    der Primarbereich; er umfasst die 1. bis 4. Schuljahrgänge,

  2. 2.

    der Sekundarbereich I; er umfasst die 5. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen,

  3. 3.

    der Sekundarbereich II; er umfasst

    1. a)

      die 11. und 12. Schuljahrgänge des Gymnasiums,

    2. b)

      die 11. bis 13. Schuljahrgänge der Gesamtschule,

    3. c)

      die 11. bis 13. Schuljahrgänge der Förderschule,

    4. d)

      das Abendgymnasium und das Kolleg sowie

    5. e)

      alle berufsbildenden Schulen.