Abschnitt 1 RSArbRdErl - Stellung der Realschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in der Realschule
- Redaktionelle Abkürzung
- RSArbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1.1 Die Realschule ist nach den §§ 5 und 10 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) eine Schulform im Sekundarbereich I. Sie umfasst die Schuljahrgänge 5-10.
1.2 Die Realschule baut auf der Grundschule auf. Der Übergang von der Grundschule in die Realschule ist durch Bezugsverordnung zu j und Bezugserlass zu k geregelt.
1.3 Die Zahl der Züge der Realschule oder einer nach § 183 NSchG organisatorisch zusammengefassten Schule mit Realschulzweig sowie die Mindestschülerzahl werden durch die Bezugsverordnung zu r bestimmt.
1.4 Die Zusammenarbeit einer Realschule und anderer Schulformen des Sekundarbereichs I mit geeignetem Unterrichtsangebot am selben Standort ermöglicht ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot. Grundlage hierfür ist § 25 NSchG.
1.5 In einer nach § 183 NSchG organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule wird der Unterricht grundsätzlich schulformspezifisch erteilt. Die Schulzweige arbeiten pädagogisch und organisatorisch zusammen.
1.5.1 In den Schuljahrgängen 5 bis 8 kann in allen Fächern und Fachbereichen mit Ausnahme der Kernfächer (Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache) gemeinsamer Unterricht nach Entscheidung der Schule erteilt werden.
1.5.2 Anstelle eines jahrgangsübergreifenden Unterrichts in einem Schulzweig sollte gemeinsamer Unterricht in den Schuljahrgängen 5-10 in allen Fächern und Fachbereichen durchgeführt werden. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde. Dabei sind die schulformspezifischen Schwerpunkte in den Schuljahrgängen 9 und 10 einzuhalten. Anträge sind der Schulbehörde bis zum 1.2. eines Jahres zur Genehmigung vorzulegen.
1.5.3 Die Schülerinnen und Schüler der zusammengefassten Haupt- und Realschule werden im gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der schulformspezifischen Kerncurricula und mit differenzierenden Lernangeboten unterrichtet sowie durch geeignete Maßnahmen individuell gefördert und in ihren Leistungen schulformbezogen beurteilt.
Der Unterricht in den Kernfächern auf grundlegender Anspruchsebene (G-Kurs) erfolgt nach den Kerncurricula für die Hauptschule; der Unterricht in Kernfächern auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurs) nach den Kerncurricula für die Realschule. Dabei nehmen die Schülerinnen und Schüler des Realschulzweigs grundsätzlich am Unterricht auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurs) teil. Im gemeinsamen nicht fachleistungsdifferenzierten Unterricht werden bei der Erarbeitung der schuleigenen Arbeitspläne die Kerncurricula beider Schulformen oder der Oberschule zugrunde gelegt.
1.5.4 Förder- und Differenzierungsmaßnahmen gewährleisten im gemeinsamen Unterricht die Einhaltung der schulformspezifischen Kerncurricula sowie die schulformbezogene Leistungsbewertung.
1.6 Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen für den jeweiligen Förderschwerpunkt.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)