Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 HSArbRdErl - Stellung der Hauptschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Hauptschule
Redaktionelle Abkürzung
HSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1 Die Hauptschule ist nach den §§ 5 und 9 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) eine Schulform im Sekundarbereich I. Die Hauptschule umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 9, an ihr kann eine 10. Klasse eingerichtet werden. Der Besuch einer 10. Klasse an der Hauptschule ist freiwillig.

1.2 Die Hauptschule baut auf der Grundschule auf. Der Übergang von der Grundschule in die Hauptschule ist durch Bezugsverordnung zu j und Bezugserlass zu k geregelt.

1.3 Die Zahl der Züge der Hauptschule oder einer nach § 183 NSchG organisatorisch zusammengefassten Schule mit Hauptschulzweig sowie die Mindestschülerzahl werden durch die Bezugsverordnung zu r bestimmt.

1.4 Die Zusammenarbeit einer Hauptschule und anderer Schulformen des Sekundarbereichs I mit geeignetem Unterrichtsangebot am selben Standort ermöglicht ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot.

Leistungsstarke Schülerinnen und Schüler einer Hauptschule können in einzelnen Kernfächern (Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache) am Unterricht auf erhöhter Anspruchsebene einer Realschule teilnehmen. Grundlage hierfür ist § 25 NSchG.

1.5 In einer nach § 183 NSchG organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule wird der Unterricht grundsätzlich schulformspezifisch erteilt. Die Schulzweige arbeiten pädagogisch und organisatorisch zusammen.

1.5.1 In den Schuljahrgängen 5 bis 8 kann in allen Fächern und Fachbereichen mit Ausnahme der Kernfächer gemeinsamer Unterricht nach Entscheidung der Schule erteilt werden.

1.5.2 Anstelle eines jahrgangsübergreifenden Unterrichts in einem Schulzweig sollte gemeinsamer Unterricht in den Schuljahrgängen 5-10 in allen Fächern und Fachbereichen durchgeführt werden. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde. Dabei sind die schulformspezifischen Schwerpunkte in den Schuljahrgängen 9 und 10 einzuhalten. Anträge sind der Schulbehörde bis zum 1.2. eines Jahres zur Genehmigung vorzulegen.

1.5.3 Die Schülerinnen und Schüler der zusammengefassten Haupt- und Realschule werden im gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der schulformspezifischen Kerncurricula und mit differenzierenden Lernangeboten unterrichtet sowie durch geeignete Maßnahmen individuell gefördert und in ihren Leistungen schulformbezogen beurteilt.

Der Unterricht in den Kernfächern auf grundlegender Anspruchsebene (G-Kurs) erfolgt nach den Kerncurricula für die Hauptschule; der Unterricht in Kernfächern auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurs) nach den Kerncurricula für die Realschule. Im gemeinsamen, nicht fachleistungsdifferenzierten Unterricht werden bei der Erarbeitung der schuleigenen Arbeitspläne die Kerncurricula beider Schulformen oder der Oberschule zugrunde gelegt.

1.5.4 Förder- und Differenzierungsmaßnahmen gewährleisten im gemeinsamen Unterricht die Einhaltung der schulformspezifischen Kerncurricula sowie die schulformbezogene Leistungsbewertung.

1.6 Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen für den jeweiligen Förderschwerpunkt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)