§ 5 NSchG - Gliederung des Schulwesens
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulbereiche.
(2) Schulformen sind:
- 1.
als allgemein bildende Schulen:
- a)
die Grundschule,
- b)
die Hauptschule,
- c)
die Realschule,
- d)
die Oberschule,
- e)
das Gymnasium,
- f)
die Gesamtschule,
- g)
das Abendgymnasium,
- h)
das Kolleg,
- i)
die Förderschule,
- 2.
als berufsbildende Schulen:
- a)
die Berufsschule,
- b)
die Berufseinstiegsschule,
- c)
die Berufsfachschule,
- d)
die Fachoberschule,
- e)
die Berufsoberschule,
- f)
das Berufliche Gymnasium,
- g)
die Fachschule.
(3) Schulbereiche sind:
- 1.
der Primarbereich; er umfasst die 1. bis 4. Schuljahrgänge,
- 2.
der Sekundarbereich I; er umfasst die 5. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen,
- 3.
der Sekundarbereich II; er umfasst
- a)
die 11. und 12. Schuljahrgänge des Gymnasiums,
- b)
die 11. und 12. Schuljahrgänge der Gesamtschule,
- c)
die 11. und 12. Schuljahrgänge der Oberschule,
- d)
die 11. bis 13. Schuljahrgänge der Förderschule,
- e)
das Abendgymnasium und das Kolleg sowie
- f)
alle berufsbildenden Schulen.