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§ 27 NSchG - Erwerb von Abschlüssen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

1Durch Prüfung können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der berufsbildenden Schulen erwerben. 2Bei der Zulassung und der Prüfung sind die Lebens- und die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen.