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  • ab 01.01.1970 (aktuelle Fassung)

§ 2 NIFreiRelVtr

Bibliographie

Titel
Vertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NIFreiRelVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300090000000

Das Land wird darauf bedacht bleiben, daß der in § 5 Abs. 6 des niedersächsischen Schulgesetzes an den öffentlichen Schulen vorgesehene religionskundliche Unterricht neben dem Religionsunterricht im Sinne der christlichen Bekenntnisse gleichberechtigt erteilt wird. Es wird insbesondere dafür sorgen, daß die betroffenen Erziehungsberechtigten auf die in Betracht kommenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig hingewiesen werden.