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§ 3 APVO-RettSan - Theoretisch-praktische Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) 1Die theoretisch-praktische Ausbildung findet an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (§ 7) statt. 2Sie umfasst mindestens 240 Unterrichtseinheiten, je Tag höchstens 10, zu je 45 Minuten; sie ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Unterrichtseinheiten versäumt wurden. 3Die Ausbildungsziele und die Verteilung der Unterrichtseinheiten ergeben sich aus Anlage 1. 4Einzelheiten zu den Ausbildungszielen und die Handlungskompetenzen, die erworben werden sollen, macht die Ausbildungsbehörde öffentlich bekannt.

(2) 1Während der theoretisch-praktischen Ausbildung sollen mindestens drei mündliche, schriftliche oder praktische Leistungskontrollen stattfinden. 2Am Ende der theoretisch-praktischen Ausbildung finden eine schriftliche und eine praktische Leistungskontrolle statt.

(3) Die theoretisch-praktische Ausbildung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.