Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.09.2001, Az.: L 3 P 5/01
Entziehung von Pflegegeldleistungen durch Aufhebung eines Verwaltungsaktes; Wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Pflegegeldberechtigten auf Grund nachhaltiger Besserung des Hilfebedarfs; Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Pflegestufe I; Feststellung des zeitlichen Pflegeaufwandes
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 04.09.2001
- Aktenzeichen
- L 3 P 5/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 15851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0904.L3P5.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 07.02.2001 - AZ: S 91 P 89/99
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs.1 S.1 SGB X
- § 15 Abs.1 Ziff.1 SGB XI
- § 15 Abs.3 Ziff.1 SGB XI
- § 14 Abs.1 SGB XI
- § 14 Abs.4 SGB XI
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
GEK Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse, Pflegekasse, Gottlieb-Daimler-Straße 19, 73525 Schwäbisch Gmünd,
hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
ohne mündliche Verhandlung am 04. September 2001
durch
den Richter am Landessozialgericht C. – als Einzelrichter –
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des ihm früher gewährten Pflegegeldes.
Der 1940 geborene Kläger leidet an vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die teilweise auf einen langjährigen Nikotin- und Alkoholabusus zurückzuführen sind. 1993 erfolgte eine Operation eines Mundbodenkarzinoms mit Ausbreitung in den rechten Musculus sternocleidomastoideus, wobei dieser Muskel entfernt wurde. Ferner trat eine Läsion des Nervus trigeminus mit schmerzhafter Nervenirritation im Sinne von exogen auslösbaren trigeminusneuralgitischen Beschwerden auf. Ein Lungenkarzinom im Bereich des linken Lungenoberlappens wurde 1994 verbunden mit einer Rippenteilresektion operiert. Der rechten Ringfinger wurde 1962 nach einem Arbeitsunfall amputiert. Aufgrund einer massiven Arteriosklerose verbunden mit gravieren Durchblutungsstörungen wurden 1987 der rechte Unterschenkel und 1989 der rechte Oberschenkel amputiert. Im linken Bein sind ein Zustand nach der Durchführung von Gefäßdilatationen in den Jahren 1995 und 2000, ein Zustand nach Unterschenkeltrümmerbruch inklusive Sprunggelenksfraktur im Jahre 1995 und durchblutungsbedingte persistierende Wadenkrämpfe sowie ployneuropathische Beschwerden und trophischen Störungen festzustellen. Des Weiteren sind insbesondere folgende Beeinträchtigungen gegeben: Zustand nach alkoholtoxisch bedingter Pankreatitis, Zustand nach Zweidrittelresektion des Magens im Jahre 1968, eine chronisch obstruktive Bronchitis bei langjährigem schwersten Nikotinabusus, eine allgemeine Muskelatrophie, Minderernährung und Mangelernährung bei deutlich reduziertem Körpergewicht. Aufgrund erheblicher Schmerzen insbesondere in Form von Phantomschmerzen im Bereich des amputierten rechten Beines erhält der Kläger regelmäßig Morphine, diese Medikation hat ihrerseits eine Obstipation zur Folge.
Nachdem sich der Kläger Ende 1996 von seiner Ehefrau getrennt hatte, trat zunächst eine depressive Episode im Sinne einer reaktiven depressiven Reaktion im Zusammenhang mit diesen Beziehungskonflikt auf.
Der Kläger, der Pflegegeld beantragt hatte, wurde am 28. April 1995 von der Ärztin Nieminen-Grüßen untersucht. Diese gelangte in ihrem Gutachten vom 17. Mai 1995 zu der Einschätzung, dass der Kläger Hilfen beim Duschen bzw Baden, bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung und der Nahrungsaufnahme, beim An- und Auskleiden und beim Gehen bedürfe. Der erforderliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege mache etwa 50 Minuten im Tagesdurchschnitt aus. Daraufhin bewillige die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Mai 1995 Pflegegeld nach Maßgabe der Pflegestufe I mit Wirkung vom 01. April 1995.
Bei einer Wiederholungsuntersuchung durch den Arzt D. am 03. Februar 1997 wurde ein Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege von täglich 30 Minuten und im Bereich der Mobilität im Umfang von täglich 20 Minuten, und zwar im Form einer Hilfe beim An- und Auskleiden, festgestellt.
Nach dem der Kläger eine Höherstufung in die Pflegestufe II beantragt hatte, wurde er am 20. Januar 1998 durch den Arzt E. untersucht. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 28. Januar 1998 zu der Einschätzung, dass der Kläger nicht einmal mehr die Voraussetzungen die Pflegestufe I erfülle, da er im Bereich der Grundpflege lediglich einen Hilfebedarf bei der Verrichtung Duschen/Baden mit einem Zeitaufwand von 7 Minuten im Tagesdurchschnitt, bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung mit einem Zeitaufwand von 2 Minuten und bei der Verrichtung des Stehens in Form erforderlicher Hilfe bei den Transfers in die Badewanne mit einem durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand von 6 Minuten aufweise.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers entzog die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 12. Juni 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. November 1999 das ihm zuvor nach Maßgabe der Pflegestufe I gewährte Pflegegeld mit Wirkung vom 01. Juli 1998 an. Zur Begründung erläuterte die Beklagte, dass auch die von ihr eingeholten weiteren Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten.
Zur Begründung seiner am 09. Dezember 1999 erhobenen Klage hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten insbesondere vortragen lassen, dass die Beklagte eine deutliche Depression nicht hinreichend gewürdigt habe.
Das Sozialgericht (SG) hat einen Befundbericht des Hausarztes F. vom 09. Juni 2000 und ein Gutachten des Psychiaters G. vom 09. Oktober 2000 eingeholt. G. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass eine Depression im Sinne einer klinischen Erkrankung beim Kläger nicht festzustellen sei. Die in diesem Zusammenhang von seinem Bevollmächtigten vorgetragenen Argumente seien nicht nachvollziehbar. Im Laufe der letzten Jahre habe eine Adaption an die Erkrankungen und Behinderungen stattgefunden. Während der ersten Jahre – vermutlich bis Juni 1998 – sei das Gesamtbild durch eine noch schlechtere körperliche Verfassung, vor allem aber durch eine seinerzeit festzustellende reaktive tiefgreifende depressive Verstimmung von Krankheitswert und wohl auch durch einen fortgesetzten Alkoholkonsum geprägt gewesen. Aufgrund der in der Zwischenzeit gebesserten Antriebs- und Stimmungslage sei der Kläger jedoch in der Lage, viele Dinge wieder selbst zu erledigen, die er früher nicht mehr habe bewerkstelligen können. Seit der Besserung seines Gesundheitszustandes sei in Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege nur in Form eines Unterstützungsbedarfes beim Baden mit einem Zeitaufwand von 20 Minuten im Tagesdurchschnitt festzustellen.
Gestützt auf dieses Gutachten hat das SG Oldenburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07. Februar 2001, dem Kläger zugestellt am 15. Februar 2001, abgewiesen.
Mit der am 06. März 2001 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, dass die bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen und Funktionseinbußen weiterhin die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach Maßgabe der Pflegestufe I rechtfertigen würden. Es sei allerdings zutreffend, dass er mit Ausnahme des Badens sämtliche Tätigkeiten selbst verrichten könne. Allerdings reiche die ihm gewährte Rente nicht aus, um seinen Lebensunterhalt unter Einschluss der erforderlichen Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug sicherstellen und seine Schulden in angemessenem Umfang tilgen zu können. Zu dem habe er sich in den letzten 2 Jahren insgesamt viermal am linken Bein operieren lassen müssen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 07. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. November 1999 aufzuheben und
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Pflegegeld nach Maßgabe der Pflegestufe I auch über den 30. Juni 1998 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die vorliegende Berufung entscheidet der Senat aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisse (vgl den Schriftsatz des Klägers vom 27. August 2001 und den Schriftsatz der Beklagten vom 20. August 2001) durch seinen Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 155 Abs 3 und 4 und 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG -).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das SG hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass der angefochtene Entziehungsbescheid der Beklagten vom 12. Juni 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. November 1999 rechtmäßig ist und daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Entziehung des Pflegegeldes mit Ablauf des Monats Juni 1998 findet die erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Buch X Verwaltungsverfahren (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 1995 über die Bewilligung von Pflegegeld stellte einen solchen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. In den bei seinem Erlass gegebenen tatsächlichen Voraussetzungen ist in der Folgezeit auch eine wesentliche Änderung eingetreten, da sich der Hilfebedarf des Klägers in der Zeit nach Erlass des Bescheides vom 23. Mai 1995 so nachhaltig gebessert hat, dass er bei Erlass des Entziehungsbescheides vom 12. Juni 1998 nicht mehr die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld auch nur nach Maßgabe der Pflegestufe I erfüllte. Das solcher Art gebesserte Leistungsvermögen des Klägers hat auch in der Folgezeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahren fortbestanden, im Übrigen erfüllt der Kläger auch weiterhin nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I.
Nach § 15 Abs 1 Ziffer 1 und Abs 3 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch Buch XI Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) setzt eine Zuordnung zur Pflegestufe I voraus, dass der Pflegebedürftige bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfebedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wobei der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen muss. Dabei müssen auf die Grundpflege, dh auf die in § 14 Abs 4 Ziffern 1-3 aufgeführten Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, wöchentlich im Tagesdurchschnitt mehr als 45 Minuten entfallen.
Die genannten Voraussetzungen lagen bei der Bewilligung von Pflegegeld mit Bescheid vom 23. Mai 1995 vor. Der Kläger bedurfte seinerzeit im Bereich der Grundpflege der Hilfe beim Duschen/Baden, bei der mundgerechten Zubereitung der Ernährung, bei der Nahrungsaufnahme, beim An- und Auskleiden und beim Gehen. Der dafür erforderliche Hilfebedarf machte rund 50 Minuten im Tagesdurchschnitt aus. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senates aus dem Gutachten der Ärztin H. vom 17. Mai 1995, gegen das auch von Seiten des Klägers keine substantiierten Bedenken erhoben worden sind und das im Übrigen durch das nachfolgende Gutachten des Arztes D. vom 26. Februar 1997 im Wesentlich bestätigt worden ist.
In der folgenden Zeit bis spätestens Anfang Juni 1998 hat sich der Gesundheitszustand des Klägers aber – insbesondere in Form Adaption an die – erheblichen – gesundheitlichen Beeinträchtigungen - deutlich gebessert. Dies hatte zur Folge, dass sich sein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege erheblich verringerte. Namentlich bedurfte der Kläger nunmehr weder beim An- und Auskleiden noch beim Stehen der Hilfe. Aufgrund dieser geänderten tatsächlichen Verhältnisse betrug sein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege jedenfalls ab Juni 1998 nur noch 20 bis 22 Minuten im Tagesdurchschnitt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senates aus den Gutachten des Arztes E. vom 28. Januar 1998 und des Psychiaters G. vom 09. Oktober 2000. Insbesondere der erstinstanzlich gehörte Sachverständige G. hat in seinem sehr ausführlich begründeten Gutachten überzeugend dargelegt, dass bei dem Kläger eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes verbunden mit einer deutlichen Abnahme des Hilfebedarfes im Zeitraum bis Juni 1998 festzustellen war. Ungeachtet der Vielfalt und der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers ist es diesem gelungen, sich an diese in einer Weise anzupassen, dass er die Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens weitestgehend selbständig und ohne Inanspruchnahme von Hilfeleistungen verrichten kann. Nicht nur im Bereich der Grundpflege ist er – abgesehen von einem Hilfebedarf beim Baden einschließlich der damit verbundenen Transfers – selbständig, auch die hauswirtschaftliche Versorgung kann er weitestgehend noch ohne fremde Hilfe sicherstellen. So bewältigt er sämtliche Besuche bei Ärzten und Behörden allein mit seinem PKW. Er kann sich Spiegeleier braten und Fertiggerichte zubereiten, wobei die Zubereitung anspruchsvoller Mahlzeiten nur an den fehlenden Kochkenntnissen scheitert. Selbst mit dem Aufhängen von Wäsche hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter G. keine Probleme; er kann die Nahrung überdies erforderlichenfalls kleinschneiden und/oder pürieren. Auch soweit zeitweise eine Sondenernährung erforderliche wird, ist der Kläger in der Lage, diese ohne fremde Hilfe durchzuführen.
Dementsprechend bietet das Leistungsvermögen des Klägers seit Juni 1998 kein Raum mehr für die Annahme, dass er in die Pflegestufe I einzuordnen sein könnte.
Mithin hat die Beklagte zu Recht eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs 1 SGB X angenommen. Dies wird auch letztlich vom Kläger selbst nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hebt er im Berufungsverfahren hervor, dass es zutreffe, dass er mit Ausnahme des Badens sämtliche Tätigkeiten selbst verrichten könne.
Mit dieser Wertung will der Senat nicht Abrede stellen, dass der Kläger nach wie vor an ganz erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, was nicht zuletzt durch die Amputation des rechten Beines, die Notwendigkeit häufiger Operationen und die regelmäßige Einnahme von Morphin verdeutlicht wird. Das Pflegegeld stellt nach der gesetzgeberischen Konzeption jedoch kein Schmerzengeld dar. Es soll vielmehr nur dann gewährt werden, wenn der Versicherte in dem vom Gesetzgeber genau definierten Verrichtungskatalog des § 14 Abs 4 SGB XI in einem erheblichen Umfang, und zwar in einem Ausmaß von mehr als 45 Minuten bei der Grundpflege und mindestens 90 Minuten bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung im Tagesdurchschnitt, Hilfe in Anspruch nehmen muss, wobei dieser umfassende Hilfebedarf für einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens sechs Monaten bestehen muss (§ 14 Abs 1 SGB XI). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger seit Juni 1998 gerade nicht festzustellen. Finanzielle Bedrängnisse können nach der gesetzgeberischen Entscheidung erst Recht bei der Gewährung von Pflegegeld nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.