Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.09.2001, Az.: L 8 AL 125/00

Berücksichtigung eines Zeitguthabens auf dem Arbeitszeitkonto beim Insolvenzgeld-Anspruch

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
27.09.2001
Aktenzeichen
L 8 AL 125/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 29421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0927.L8AL125.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 10.03.2000 - AZ: S 4 AL 282/99

Fundstellen

  • NZI 2002, 56
  • ZInsO 2002, 392 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein durch Mehrarbeit außerhalb des Insg- Zeitraums erarbeitetes Arbeitszeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto ist bei der Berechnung des Insg- Anspruchs nicht zu berücksichtigen.

  2. 2.

    Der Fälligkeitszeitpunkt ist bei der Berechnung des Insg- Anspruchs unbeachtlich. Sowohl eine vertraglich vereinbarte Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes auf den Drei- Monats- Zeitraum als auch eine Stundung der Arbeitsentgeltansprüche durch die Arbeitnehmer können daran nichts ändern (vgl. BSG, Urt. v. 2.11.2000 - B 11 AL 87/99 R = SozR 3- 4100 § 141b Nr. 21 [=ZInsO 2002, 94]).

  3. 3.

    Die Regelung, wonach ein Insg- Anspruch nur für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses besteht, die dem Insolvenzereignis vorangehen, verstößt nicht gegen die in Art. 4 Abs. 2 RL 987/80/EWG aufgestellten Anforderungen (im Anschluss an BSG, Urt. v. 20.6.2001 - B 11 AL 3/01 R [=ZInsO 2002, 152]).