Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.09.2001, Az.: L 8 AL 125/00
Berücksichtigung eines Zeitguthabens auf dem Arbeitszeitkonto beim Insolvenzgeld-Anspruch
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 27.09.2001
- Aktenzeichen
- L 8 AL 125/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 29421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0927.L8AL125.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 10.03.2000 - AZ: S 4 AL 282/99
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 2 RL 987/80/ EWG
- § 183 Abs. 1 SGB III
- § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
- § 7d SGB IV
Fundstellen
- NZI 2002, 56
- ZInsO 2002, 392 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein durch Mehrarbeit außerhalb des Insg- Zeitraums erarbeitetes Arbeitszeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto ist bei der Berechnung des Insg- Anspruchs nicht zu berücksichtigen.
- 2.
Der Fälligkeitszeitpunkt ist bei der Berechnung des Insg- Anspruchs unbeachtlich. Sowohl eine vertraglich vereinbarte Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes auf den Drei- Monats- Zeitraum als auch eine Stundung der Arbeitsentgeltansprüche durch die Arbeitnehmer können daran nichts ändern (vgl. BSG, Urt. v. 2.11.2000 - B 11 AL 87/99 R = SozR 3- 4100 § 141b Nr. 21 [=ZInsO 2002, 94]).
- 3.
Die Regelung, wonach ein Insg- Anspruch nur für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses besteht, die dem Insolvenzereignis vorangehen, verstößt nicht gegen die in Art. 4 Abs. 2 RL 987/80/EWG aufgestellten Anforderungen (im Anschluss an BSG, Urt. v. 20.6.2001 - B 11 AL 3/01 R [=ZInsO 2002, 152]).