Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.09.2001, Az.: L 7 AL 234/99

abgrenzbare Gruppe; abgrenzbare nennenswerte Gruppe; Ausnahme; Bauarbeiten; Baubetrieb; Baugewerbe; Bauleistung; Bauleistungen; baulicher Brandschutz; Bauwerk; Beseitigung; Brandsanierung; Brandschaden; Brandschutz; Brandschutzarbeiten; Brandschutzmaßnahme; Bundesverband; Durchführung; Dämmarbeiten; Elektroinstallation; Förderung; Förderungsfähigkeit; ganzjährige Beschäftigung; Herstellung; Installationsarbeiten; Instandsetzung; Isolierarbeiten; LSG-Dokumentation; Montage; Montagebauarbeiten; nennenswerte Gruppe; produktive Winterbauförderung; Umlage; Umlagepflicht; Unternehmensverband; Verband; Winterbau-Umlage; Winterbauförderung; Winterbauumlage; Witterungsabhängigkeit; witterungsbedingter Arbeitsausfall; Witterungsunabhängigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
25.09.2001
Aktenzeichen
L 7 AL 234/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 04.03.1999 - AZ: S 8 AL 490/97

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

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Die Beteiligten streiten um die Umlagepflicht der Kläger nach § 186a Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

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Am 25. April 1991 wurde die von der Klägerin zu 1), der Kauffrau Barbara Maria W und dem Kläger zu 2), dem Kaufmann Gerd Dieter Z gegründete Firma Progress Brandschutz, W und Z in das Handelsregister eingetragen. Am 23. April 1992 wurde die Firma in W und Z Brandschutz OHG geändert. Nach der Eintragung im Handelsregister ist die Firma am 11. März 1993 erloschen. Gegenstand des Unternehmens waren nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Handel mit Brandschutzgeräten aller Art sowie die Durchführung von Brandschutzmaßnahmen, die Beratung zum Zwecke der Einbringung von Brandschutzgeräten und die Beseitigung von Brandschäden.

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Aus Anlass einer Anfrage der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG vom 10. Dezember 1993 stellte die Beklagte anlässlich einer Überprüfung im Mai 1994 fest, dass bei der im Jahr 1990 gegründeten Firma circa zehn bis fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien. Ab 1992 habe die Firma keine gewerblichen Arbeitnehmer mehr beschäftigt. Für das Jahr 1990 sei ein Lohnsteuerpflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 103.619,88 DM und für das Jahr 1991 ein Lohnsteuerpflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 231.238,00 DM zur Umlageberechnung zu melden gewesen. Die von der Firma durchgeführten Putz-, Trocken- und Montagebauarbeiten seien bauliche Leistungen im Sinn des § 75 Abs 1 Nr 3 AFG in Verbindung mit § 1 Abs 2 Nrn 33, 36 Baubetriebeverordnung (BauBetrVO) gewesen.

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Durch Bescheid vom 14. November 1995 stellte die Beklagte daraufhin die Umlagepflicht der Kläger nach § 186a AFG fest und verlangte für den Zeitraum von Dezember 1990 bis Dezember 1991 die Zahlung einer Umlage in Höhe von 7.366,88 DM zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 37,40 DM. Hiergegen legten die Kläger unter dem 23. November 1995 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Firma in der Zeit ihres Bestehens überwiegend Handel betrieben habe, nicht aber Bauarbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken im Sinn des § 75 Abs 1 Nr 3 AFG gedient hätten. Die Klägerin zu 1) legte zudem ein Schreiben vom 14. Mai 1996 an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG vor, in dem sie mitteilte, dass die Firma mit circa 75 % arbeitszeitlich überwiegend Handel betrieben habe.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1997, zugestellt am 14. Mai 1997, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Feststellung des Arbeitsamts H anlässlich einer Betriebsprüfung am 18. Mai 1994, bei der Angebote, Aufträge, Leistungsverzeichnis und Ausgangsrechnungen eingesehen und beurteilt worden seien haben ergeben, dass in dem Betrieb der Kläger bauliche Leistungen, nämliche Putzarbeiten sowie Trocken- und Montagebauarbeiten erbracht worden seien. Die Verrichtung baufremder Leistungen sei nicht festgestellt worden. Auch eine erneute Überprüfung hinsichtlich des Einwandes, dass überwiegend Handel betrieben worden sei, habe nicht zu einem anderen Ergebnis geführt.

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Hiergegen haben die Kläger am 13. Juni 1997 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die fachliche Anwendbarkeit der Vorschriften über die Winterumlage hinsichtlich des von ihr betriebenen Gewerbes gewandt haben. Gegenstand des zwischenzeitlich aufgelösten Betriebes sei der Handel mit Brandschutzgeräten aller Art sowie die Durchführung von Brandschutzmaßnahmen, die Beratung zum Zwecke der Einbringung von Brandschutzgeräten und Beseitigung von Brandschäden gewesen. Auch die tatsächliche Auftragsabwicklung habe sich auf den Bereich der Brandschutzarbeiten erstreckt. In zahlreichen Fällen seien zur Durchführung der Arbeiten rauchgasdichte Weich- und Hartabschottungen eingebaut worden, die zusätzlich mit dämmschichtbildenden Brandschutzanstrichen versehen worden seien. Schnittkanten der Dämmmaterialien seien rauchgasdicht ausgespritzt worden. Zur Ausführungen der Brandschutzarbeiten seien insbesondere Kabelkanäle mit einer speziellen Mineralwolle ausgestopft worden, um zu erreichen, dass sich im Brandfalle ein Brandereignis nicht im Gebäude über Schächte weiter durchfressen könne. Nach Sinn und Zweck des § 75 AFG und der BauBetrVO handele es sich bei den dort genannten Arbeiten ausdrücklich um solche, die dazu führten, dass ein Gebäude nutzbar werde, wie dies insbesondere die Tätigkeiten unter Nr 33 und 36 zeigten. Die ausgeführten Arbeiten seien jedoch solche, die dem Schutz dieser Gewerke dienten, nicht ihrer baulichen Erstellung. Schließlich werde auch Verjährung eingewandt.

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Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage durch Urteil vom 4. März 1999 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Betrieb der Kläger werde mit den von ihm erbrachten Leistungen von § 1 Abs 2 Nr 8 BauBetrVO erfasst. Nach den von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Unterlagen gehörten die Ausführungen von Brandschutzarbeiten zu den Berufen, die auch den Berufen des Baugewerbes zuzuordnen seien. Es handele sich um Dämm- beziehungsweise Isolierarbeiten im Sinn der Nr 8. Die weiteren vom Betrieb der Kläger ausgeübten Tätigkeiten wie Putzarbeiten, Brückenbau- und Montagearbeiten seien Bauleistungen im Sinne des § 75 Abs 1 Nr 3 AFG in Verbindung mit § 1 Abs 1 Nr 36 und Nr 33 BauBetrVO. Soweit die Kläger ausgeführt hätten, dass der Betrieb überwiegend Handel betrieben habe, sei dies durch die Feststellungen bei der Betriebsprüfung am 18. Mai 1994 und die Angaben der Kläger über den Ablauf und die Ausführungen der Arbeiten widerlegt worden.

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Gegen das am 12. Mai 1999 zugestellte Urteil führen die Kläger am Montag, dem 14. Juni 1999 Berufung. Die Firma habe zunächst gegenüber ihren Kunden eine beratende Funktion gehabt. Sie sei hinzugezogen worden, um Maßnahmen zu ergreifen, die der Weiterleitung von Brand- und Rauchvorkommnissen innerhalb eines Gebäudes entgegenwirkten. Es werde dann mit den zuständigen Fachleuten, also den Fachplanern und der zuständigen Feuerwehr, in vielen Fällen auch mit dem Brandschutzingenieur des jeweiligen Sachversicherers ein detailliertes Brandschutzkonzept abgestimmt. Bei den sich daran anschließenden Leistungen handele es sich nicht um gewerbliche Bauleistungen nach § 1 Abs 1 BauBetrVO. Bei den Tätigkeiten handele es sich nicht um Dämm-, Isolier-Arbeiten, sondern allenfalls um Oberflächenschutzarbeiten. Die in § 1 Abs 2 Nr 33 und 36 BauBetrVO genannten Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern sowie die Trocken- und Montagebauarbeiten seien Arbeiten die der Nutzbarmachung des Gebäudes dienten. Die vom Betrieb der Klägerin ausgeführten Arbeiten seien jedoch solche, die dem Schutz dieser Gewerke dienten, nicht ihrer baulichen Erstellung. Es handele sich um Tätigkeiten, die vielfach als Nebengewerk beim Elektrohandwerk anfielen. Nach § 2 Nr 2 BauBetrVO sei indes das Installationsgewerbe insbesondere der Elektroinstallation nicht Gegenstand der produktiven Winterbauförderung. Sie seien schließlich deshalb auch nicht umlagepflichtig, weil der Betrieb von der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe ausgeschlossen sei, da er zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehöre, bei der eine Einbeziehung nicht zu einer Belebung der ganzjährigen Bautätigkeit führe. Der Betrieb gehöre zur abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe der Brandschutzunternehmen. Die Arbeiten bei Neu- und Altbauten könnten unabhängig von jeglichen Witterungseinflüssen durchgeführt werden. Die Beschäftigten würden in den fertiggestellten Gebäuden und immer nur im Innenbereich dieser Räumlichkeiten tätig. Die Beschäftigten müssten im Winter nicht mit zusätzlicher Arbeitskleidung ausgestattet werden und ihre Arbeitsbereitschaft müsse nicht durch zusätzliche Aufwendungen erhöht werden. Seit längerem bestehe der Bundesverband Brandschutz IBA, der der Betrieb der Kläger zuzuordnen sei. So sei auch die Firma P Brandschutz- und Brandsanierung GmbH von der Umlagepflicht ausgenommen worden. Nach den Feststellungen der Beklagten würden bei diesem Unternehmen folgen Tätigkeiten ausgeführt:

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"Handel mit Brandschutzgeräten, Brandschutz technische Beratung, das feuerfeste schließen von Brand- und Deckendurchbrüchen mit Brandschutzkissen, Reinigen und Putzen bei einer Verunreinigung durch Russ nach einem Brand".

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Diese Tätigkeiten seien identisch mit den von ihrem Betrieb durchgeführten Tätigkeiten

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Die Kläger beantragen,

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das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. März 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1997 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 4. März 1999. Die von dem Betrieb der Kläger ausgeführten Arbeiten gehörten -- lege man den Begriff der Bauleistungen nach den Motiven des Gesetzgebers umfassend aus -- zu Erstellung eines Bauwerks. Ein Bauwerk sei erst dann erstellt und damit baulich vollendet, wenn es im vollen Umfang seinen bestimmungsgemäßen Zweck zu erfüllen in der Lage sei. Brandschutzarbeiten seien im Übrigen den Isolierarbeiten zuzuordnen. Soweit die Firma P Brandschutz und Brandsanierung GmbH durch Bescheid vom 18. Dezember 1996 von der Umlagepflicht ausgenommen worden sei, sei diese Entscheidung der Beklagten fehlerhaft. Die Kläger könnten aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz das Absehen von der Umlagepflicht nicht herleiten, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.

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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Die den Betrieb der Kläger betreffenden Verwaltungsakten (2 Bände, Az: ...) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG Hannover hat in dem angefochtenen Urteil vom 4. März 1999 zu Recht festgestellt, dass die Kläger für den Heranziehungszeitraum von Dezember 1990 bis Dezember 1991 umlagepflichtig im Sinn des § 186a Abs 1 AFG sind.

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Die Kläger sind aktiv legitimiert und prozessführungsbefugt. Mit Klage und Berufung wenden sie sich gegen den Leistungsbescheid vom 14. November 1995/Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1997. Zwar ist dieser Bescheid an die Firma W und Z Brandschutz OHG gerichtet, deren einzige Gesellschafter die Kläger dieses Verfahrens waren. Diese Firma ist indes bereits im Jahr 1993 erloschen, was der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Umlagebescheides bekannt war. Tatsächlich in Anspruch genommen werden sollten demnach durch den angefochtenen Bescheid die Kläger dieses Verfahrens; die fehlerhafte Bezeichnung im Heranziehungsbescheid vom 14. November 1995 ist insoweit unschädlich. Zwar kann eine OHG nach § 124 Abs 1 HGB Träger von Rechten und Pflichten sein, und sie kann Beteiligter eines sozialgerichtlichen Verfahrens sein (§ 124 Abs 1 HGB, § 70 Nr 2 SGG). Da die Firma W und Z Brandschutz OHG zum Heranziehungszeitpunkt im November 1995 bereits erloschen war, konnte der Leistungsbescheid vom 14. November 1995 nur in der Weise verstanden werden, dass umlagepflichtig die beiden ehemaligen Gesellschafter sein sollte. Der von diesen bereits im Verwaltungsverfahren beauftragte Prozessbevollmächtigte hat dies auch so verstanden, da er sich ausschließlich zur Sache geäußert hat.

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Maßgebend für die Beurteilung der Umlagepflicht sind für den genannten Zeitraum von Dezember 1990 bis einschließlich Dezember 1991 die Vorschriften des § 186a AFG in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom 15. Dezember 1981 (BGBl I 1390), § 75 Abs 1 AFG in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AFG vom 19. Mai 1972 (BGBl I 791), § 76 Abs 2 AFG in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1979 (BGBl I 1189) sowie die BauBetrVO vom 28. Oktober 1980 (BGBl I 2033).

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Die Umlagepflicht trifft die Arbeitgeber des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (§ 186a Abs 1 AFG). Arbeitgeber des Baugewerbes sind nach § 75 Abs 1 Nr 1 AFG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Mai 1972 (aaO) natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen oder Personengesellschaften, die als Inhaber von Betrieben des Baugewerbes auf dem Baumarkt Bauleistungen gewerblich anbieten. Betriebe des Baugewerbes sind gemäß § 75 Abs 1 Nr 2 AFG in der vorgenannten Fassung solche Betriebe, die überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt anbieten beziehungsweise erbringen. Zu den Bauleistungen gehören alle Bauarbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 75 Abs 1 Nr 3 AFG). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss es sich jeweils um Arbeiten am erdverbundenen Bau handeln (BSG, Urteil vom 15.02.2000 -- B 11 AL 41/99 R --, SozR 3-4100 § 75 Nr 3). Der Betrieb der Kläger war in dem genannten Zeitraum ein Betrieb des Baugewerbes, da er gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Markt angeboten hat (§ 75 Abs 1 Nr 1 AFG). Die von ihm angebotenen Brandschutzmaßnahmen sind Bauarbeiten der Herstellung von Bauwerken und, soweit es sich um Arbeiten an bereits fertiggestellten Bauwerken handelt, solche der Instandsetzung oder Änderung von Bauwerken. Sie sind damit Bauleistungen im Sinn des § 75 Abs 1 Nr 3 AFG.

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Das SG Hannover hat in dem angefochtenen Urteil vom 4. März 1999 zu Recht festgestellt, dass es sich um Arbeiten im Sinn des § 1 Abs 2 Nr 8 Baubetriebe-VO gehandelt hat. Dies folgt insbesondere aus den eigenen Angaben der Kläger im Verlauf des sozialgerichtlichen Verfahrens. Hierzu haben sie im Einzelnen ausgeführt, dass in zahlreichen Fällen zur Durchführung der Arbeiten rauchgasdichte Weich- und Hartabschottungen eingebaut worden sind, die zusätzlich mit dämmschichtbildenden Brandschutzanstrichen versehen worden sind. Schnittkanten der Dämmmaterialien wurden rauchgasdicht ausgespritzt. Außerdem sind zur Ausführung der Brandschutzarbeiten insbesondere Kabelkanäle mit einer speziellen Mineralwolle ausgestopft worden, um die Ausbreitung von Bränden in Gebäuden über diese Schächte zu verhindern. Zudem haben die Kläger unter Hinweis auf den an die Firma P Brandschutz und Brandsanierung GmbH gerichteten Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1996 ausgeführt, dass sie ebenfalls wie die Firma P Tätigkeiten im Bereich des feuerfesten Schließens von Wand- und Deckendurchbrüchen mit Brandschutzkissen ausgeführt hatten. Diese Tätigkeiten sind als Isolierarbeiten im Sinn des § 1 Abs 2 Nr 8 BauBetrVO zu qualifizieren. Diese von den Klägern vorgetragenen Tätigkeiten entsprechen auch ihrem Gesellschaftsvertrag, wonach Gegenstand des Unternehmens unter anderem die Durchführung von Brandschutzmaßnahmen ist (§ 2 Satz 1). Soweit in dem Prüfbericht der Beklagten vom 30. Juni 1994 als Tätigkeit des Betriebes bauliche Leistungen im Sinn des § 1 Abs 1 Nrn 33 und 36 BauBetrVO, nämlich Putzarbeiten, Trocken- und Montagebauarbeiten festgestellt worden sind, stimmen diese Tätigkeiten nicht ohne weiteres mit den von den Klägern genannten Tätigkeiten überein. Dies ist indes unschädlich, da auch den von den Klägern genannten Tätigkeiten eine Umlagepflicht aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Nr 8 BauBetrVO besteht.

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Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihre Arbeiten seien nicht solche der Herstellung eines Bauwerks, sondern allenfalls solche, die dem Schutz dieser Gewerke dienten. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Begriff der Bauleistungen nach den Motiven des Gesetzgebers umfassend zu verstehen ist mit der Folge, dass ein Bauwerk erst dann erstellt und baulich vollendet ist, wenn es im vollen Umfang seinen bestimmungsgemäßen Zweck zu erfüllen in der Lage ist. Das ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn die gegebenenfalls von dem Betrieb der Kläger durchgeführten Brandschutzmaßnahmen erfolgt sind.

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Eine Ausnahme von der Umlagepflicht folgt auch nicht aus dem Vortrag, dass die Beschäftigten immer nur in fertiggestellten Gebäuden und immer nur im Innenbereich dieser Räumlichkeiten tätig geworden seien und daher zusätzliche Arbeitsbekleidung und zusätzliche Aufwendungen für die Arbeitsbereitschaft nicht hätten entstehen können. Das BSG hat in seiner Rechtsprechung (vgl Urteil vom 09.09.1999 -- B 11 AL 27/99 R --, Die Beiträge Beilage 2000, 201 bis 206) betont, dass die Entscheidung über die Förderungsfähigkeit nach § 76 Abs 2 AFG in Verbindung mit § 1 Abs 2 BauBetrVO sich nicht auf die Förderungsfähigkeit einzelner Betriebe, sondern auf die Förderungsfähigkeit von Betriebszweigen erstreckt.

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Die Umlagepflicht nach § 186a Abs 1 Satz 1 AFG entfällt auch nicht deshalb, weil der Betrieb der Kläger einer nicht förderungsfähigen Gruppe angehört, die zu Unrecht nicht von der Umlagepflicht ausgenommen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl insbesondere Urteil vom 30.01.1996 -- 10 RAr 10/94 --, SozR 3-4100 § 186a AFG Nr 6; Urteil vom 09.09.1999, aaO) kann die Umlagepflicht entfallen, wenn der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von dem ihm durch § 76 Abs 2 AFG eingeräumten Ermessen nicht zweckentsprechend Gebrauch gemacht hat und Gruppen von Betrieben von der Förderungsfähigkeit und damit der Umlagepflicht nicht ausgenommen hat, welche die Voraussetzungen für die Winterbauförderung nicht erfüllen. Maßgebend ist danach, ob hier der Betrieb der Kläger selbst nicht förderungsfähig ist und, wenn dies der Fall war, er zu einer nennenswerten abgrenzbaren Gruppen von gleichartigen Betrieben gehörte, die der Verordnungsgeber wegen der bei ihnen fehlenden Förderungsfähigkeit aus der produktiven Winterbauförderung hätte ausnehmen müssen.

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Der Betrieb der Kläger gehörte indes nicht zu einer Gruppe von Betrieben, die zu Unrecht nicht von der Umlagepflicht ausgenommen ist. Nach dem genannten Urteil des BSG vom 30. Januar 1996 (aaO) ist bei der Entscheidung der Frage, ob eine derartige abgrenzbare Gruppe besteht, maßgebend, ob die Tarifvertragsparteien im Katalog des Rahmentarifvertrages-Bau eine Aufteilung vorgenommen haben, die einen nicht witterungsabhängigen Zweig des Baugewerbes getrennt aufführt, oder wenn sich im Wirtschaftsleben eine bestimmte, einheitliche, nicht mehr als nur bloß zufällige Ansammlung zu vernachlässigende dauerhafte Gruppe etabliert hat, deren Mitgliedsbetriebe sämtlich nicht oder allenfalls in zu vernachlässigendem Ausmaß witterungsabhängig sind; als Indizien für das Vorliegen einer derartigen Gruppe kann danach gelten, dass sich ein Bundesverband gleichartiger Unternehmen gebildet hat.

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Der Bundesrahmentarif für das Baugewerbe sieht eine derartige Differenzierung nicht vor (vgl § 1 Abs 2 Abschnitte I bis VII), sodass eine Indizwirkung insoweit nicht feststellbar ist. Soweit es um den baulichen Brandschutz geht, existiert allerdings der Bundesverband Brandschutz (IBA), der als Indiz für das Vorliegen einer Gruppe witterungsunabhängiger Betriebe gelten könnte. Der Darstellung in der Broschüre des Bundesverbandes Brandschutz IBA über die im Bundesverband gebildeten Fachausschüsse ist indes zu entnehmen, dass der Bundesverband die Betriebe sämtlicher Arten baulichen Brandschutzes organisiert. Das bedeutet, dass Mitglieder nicht nur Betriebe sind, die, wie der Betrieb der Kläger, baulichen Brandschutz durch Dämm- und Isoliertechnik betreibt, sondern auch andere Arten des baulichen Brandschutzes. Das bedeutet, dass der Bundesverband Brandschutz IBA nicht nur eine abgrenzbare Gruppe witterungsunabhängiger Betriebe im Bereich des baulichen Brandschutzes im Sinn der Rechtsprechung des BSG organisiert, sodass der Bundesverband Brandschutz IBA auch nicht als Indiz für das Vorliegen einer derartigen Gruppe gelten kann.

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Schließlich können sich die Kläger auch nicht auf Verjährung berufen. Nach § 3 Abs 2 Winterbau-UmlageVO, § 179 AFG in Verbindung mit § 25 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verjähren die Ansprüche auf die Umlage in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in denen sie fällig geworden sind. Nach § 3 Abs 1 Winterbau-UmlageVO sind die Umlagebeiträge am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Lohn zu zahlen ist. Das bedeutet, dass die Umlage für den ersten von der Beklagten geltend gemachten Monat Dezember 1990 am 15. Januar 1991 fällig geworden ist. Die Verjährung des Anspruchs auf diese Umlage ist demnach am 31. Dezember 1995 eingetreten. Da die Beklagte die Umlage durch Leistungsbescheid vom 14. November 1995 geltend gemacht hat, ist der Anspruch der Beklagten nicht verjährt.

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Die Höhe der Umlagebeträge ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Mahngebühren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

30

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).