Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.09.2001, Az.: L 5 U 358/00

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
27.09.2001
Aktenzeichen
L 5 U 358/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 39429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 11.07.2000 - AZ: S 7 U 26/99

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 11. Juli 2000 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

 Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

1

Streitig ist, ob der Kläger an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten sowie durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (Berufskrankheit – BK – Nr. 2108 der Anlage – Anl. – zur Berufskrankheiten-Verordnung – BKV –) leidet.

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Der 1957 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung, die er in den Jahren 1972 bis 1976 absolvierte, als Betonbauer beschäftigt. Seit ungefähr dem Jahr 1986 leidet er unter Rückenschmerzen (Befundbericht der Fachärztin für Neurologie C. vom 23. September 1997). In der Computertomographie wurde ein Bandscheibenvorfall L 4/L 5 festgestellt (Arztbrief des Dr. D. vom 10. Juni 1996). Aus der medizinischen Rehabilitation (Reha) in der Parkklinik E. wurde der Kläger im Dezember 1996 für die Tätigkeit eines Betonbauers als arbeitsunfähig entlassen (ärztlicher Entlassungsbericht vom 09. Dezember 1996). Dr. F. erstattete die ärztliche Anzeige über eine BK vom 03. Juli 1997. In ihr führte er einen berufsbedingten Wirbelsäulenschaden auf Schwerarbeit mit Bücken sowie Heben und Tragen zurück. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei und holte die Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes vom 21. Januar 1998 ein. Nach ihrer Auswertung gelangte sie zunächst zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Dokumentation des Belastungsumfanges Beton- und Stahlbetonbauer die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung einer BK erfüllt seien (Aktenvermerk vom 28. Januar 1998). Demgegenüber hielt sie im Aktenvermerk vom 29. Juni 1998 die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht für erfüllt, weil die Langjährigkeit nicht gegeben sei und legte die Akten dem Gewerbeärztlichen Dienst im Niedersächsischen Landesamt für Ökologie vor. Frau Dr. G. hielt eine BK für gegeben: Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien erfüllt, ein Bandscheibenschaden sei nachgewiesen und es bestehe eine über ein Jahr andauernde Arbeitsunfähigkeit. Der Aktenvermerk vom 29. Juni 1998 sei nicht nachzuvollziehen, weil der Kläger über 10 Berufsjahre die belastende Tätigkeit ausgeübt habe. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Oktober 1998 die Anerkennung einer BK ab. Der Kläger habe die berufliche Tätigkeit nicht langjährig ausgeübt. Langjährig bedeute, dass 20 Berufsjahre vor erstmaligem Auftreten der Erkrankung als untere Grenze der belastenden Tätigkeit erfüllt sein müssten. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1999).

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Auf die rechtzeitig erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Stade das orthopädische Gutachten des Prof. Dr. H. vom 27. Mai 1999 und die ergänzende Stellungnahme vom 29. Juni 1999 eingeholt. Der Sachverständige sah auf den im Mai 1999 gefertigten Röntgenaufnahmen in den Segmenten L 3 bis S 1 geringgradige spondylotische Veränderungen. Die Zwischenwirbelräume der Segmente L 3/L 4, L 4/L 5 und L 5/S 1 seien mäßiggradig erniedrigt, wobei das mittlere Segment am deutlichsten betroffen sei. In diesem Segment bestünden auch osteochondrotische Veränderungen der Grund- und Deckplatte. Des Weiteren liege eine mäßiggradige Spondylarthrose vor. Prof. Dr. H. hielt sowohl die arbeitstechnischen als auch die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK für erfüllt. 10 Berufsjahre vor Auftreten der ersten Wirbelsäulenbeschwerden erfüllten das Kriterium der Langjährigkeit. In den Segmenten L 3/L 4, L 4/L 5 und L 5/S 1 bestünden bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS, die sich jedoch zur Zeit nur wenig auswirkten. Es bestehe nur eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit der LWS ohne wesentliche lokale Empfindlichkeit und ohne neurologische Ausfälle. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzte der Sachverständige auf 10 vom Hundert.  Des Weiteren hat das SG das in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die LVA Hannover erstattete orthopädische Gutachten des Dr. I. vom 22. Juli 1999 beigezogen. Die Beklagte hat die beratungsärztliche Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. J. vom 30. April 2000 vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2000 das von dem erkennenden Senat in einem anderen Rechtsstreit eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten des Dr. Schröter vom 17. November 1999 überreicht. Das SG hat durch Urteil vom 11. Juli 2000 den Bescheid der Beklagten aufgehoben und eine BK nach Nr. 2108 der Anl. zur BKV festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK und es spreche aus medizinischer Sicht mehr für als gegen eine berufliche Verursachung. Nach der zur Zeit herrschenden orthopädisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung sei eine berufliche Ursache des Bandscheibenleidens dann wahrscheinlich, wenn sich die Bandscheibenschäden - wie hier - über mehrere Segmente der LWS erstreckten und die übrigen Abschnitte der Wirbelsäule - wie hier - altersübliche Verhältnisse aufwiesen und - wie hier - keine berufsfremden Erkrankungen als Ursache des Bandscheibenleidens in Betracht kämen. Diesen herrschenden orthopädisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen würden weniger die Stellungnahme der Frau Dr. J. und das über einen anderen Versicherten erstattete Gutachten des Dr. Schröter als vielmehr das Gutachten des Prof. Dr. von Torklus gerecht. Das Gericht habe deshalb keine Bedenken, diesem Sachverständigen zu folgen, zumal auch die Gewerbeärztin Dr. Stroh eine BK bejaht habe.

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Gegen das ihr am 18. August 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. August 2000 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt die Feststellung einer BK nicht rechtfertige. Denn es liege ein beruflich atypisches Verteilungsmuster vor. Der Schwerpunkt der Veränderung liege im mittleren Segment der LWS bei L 4/L 5. Demgegenüber weise das Segment L 5/S 1 praktisch keine Höhenminderung auf. Des Weiteren fehlten belastungsadaptive Veränderungen. Das Fehlen eines belastungskonformen Schadensbildes lasse den Schluss zu, dass die bandscheibenbedingten Veränderungen nicht durch schweres Heben und Tragen oder durch extreme Rumpfbeugehaltung verursacht worden seien. Die Entscheidung des SG stütze sich nicht auf die herrschende medizinische Lehrmeinung.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des SG Stade vom 11. Juli 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Stade vom 11. Juli 2000 zurückzuweisen.

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Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hebt hervor, dass ein Wirbelsäulenschaden vorliege, der sich über mehrere Segmente erstrecke. Da innerkörperliche Ursachen, die diesen Schaden ausgelöst haben könnten, nicht zu erkennen seien und er die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK erfülle, müsse das Urteil des SG bestätigt werden.

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Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 15. August 2001 darauf hingewiesen, dass der Senat bei seiner Entscheidungsfindung auch den medizinischen Kenntnisstand berücksichtigen werde, den er in anderen Verfahren gewonnen habe. Die Urteile des erkennenden Senats und insbesondere das orthopädische Sachverständigengutachten des Dr. Schröter vom 17. November 1999 seien den Beteiligten bekannt.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

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Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die - hinsichtlich des Feststellungsantrages gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist im Ergebnis rechtmäßig. Eine BK im Sinne der Nr. 2108 der Anl. zur BKV kann nicht mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. und dem vom SG beigezogenen orthopädischen Gutachten des Dr. I. bestehen bandscheibenbedingte Erkrankungen in den Segmenten L3/4 und L4/5. Die Diagnose bandscheibenbedingter Erkrankungen durch Prof. Dr. von L. überzeugt jedoch insoweit nicht, als er auch im Segment L5/S1 eine bandscheibenbedingte Erkrankung annimmt. Wesentlich für diese Diagnose ist nach den Erläuterungen des Dr. Schröter in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten, das dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. April 2000 (L 6 U 163/99 ZVW = Breithaupt 2000,  818 ff.) zu Grunde lag, das Vorliegen einer Bandscheibenerweichung, die sich anhand einer im Röntgenbefund erkennbaren Höhenminderung objektivieren lässt. Dabei ist die anatomische Besonderheit zu beachten, dass der Bandscheibenraum L5/S1 schon physiologisch eine geringere Höhe aufweist als die darüber liegenden Segmente (S. 35 ff., S. 39 des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 17. November 1999). Es ist schon fraglich, ob der röntgenologische Befund die Diagnose einer bandscheibenbedingten Erkrankung auch für das Segment L5/S1 zulässt. Denn Frau Dr. J. hat in ihrer - vom Senat (als von besonderer Sachkunde getragenen, qualifizierten Beteiligtenvortrag) zu würdigenden (BSG SozR Nr. 68 zu § 128 SGG) - Stellungnahme vom 30. April 2000 (S. 2) darauf hingewiesen, dass dieses Segment “praktisch nicht höhengemindert” ist. Diesem Zweifel an einer Höhenminderung muss der Senat jedoch nicht weiter nachgehen, weil eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Segment L5/S1 jedenfalls deshalb nicht bejaht werden kann, weil insoweit ein klinischer Befund fehlt. Dieser ist aber neben dem röntgenologischen Befund für die Diagnose einer bandscheibenbedingten Erkrankung unerlässlich (S. 37 ff. des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 17. November 1999; siehe hierzu ausführlich auch das Urteil des erkennenden Senats vom 6. April 2000, a. a. O., 819 f.). Ausweislich der orthopädischen Gutachten vom 27. Mai und 22. Juli 1999 (S. 14 f.; S. 21 f., 23, 25) sind jedoch allenfalls die röntgenologischen Befunde in den Segmenten L3/4 und L4/5 mit einer klinischen Symptomatik verbunden. Mit Veränderungen des Segments L5/S1 gehen keine Beschwerden einher.

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Ausweislich der Dokumentation des Belastungsumfangs Beton- und Stahlbetonbauer erfüllt der Kläger auch die beruflichen Voraussetzungen der BK Nr. 2108, nämlich die berufliche Verrichtung von Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung. Diese Tätigkeiten hat er auch langjährig ausgeübt. Dabei ist der gesamte Zeitraum der beruflichen Belastung mit Beginn der Ausbildung im Jahr 1972 bis zur Aufgabe der Tätigkeit eines Betonbauers im Jahr 1995 zu berücksichtigen (vgl. auch die Stellungnahme des Technischen Aufsichtsbeamten vom 21. Januar 1998). Der von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid herangezogene Zeitraum bis zum Auftreten von Rückenbeschwerden ist allenfalls bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs von Erkrankung und beruflicher Belastung von Bedeutung. Im Übrigen sind Rückenbeschwerden nicht mit einer bandscheibenbedingten Erkrankung gleichzusetzen (siehe hierzu ausführlich das Urteil des erkennenden Senats vom 6. April 2000, a. a. O., 819) und steht ein Zeitraum von unter 20 Jahren nicht grundsätzlich der Bejahung eines ursächlichen Zusammenhangs entgegen, auch wenn neuere Untersuchungen bei einer Expositionszeit von weniger als 20 Jahren einen berufsbedingten Bandscheibenschaden für unwahrscheinlich halten (Pangert/Hartmann, Zbl. Arbeitsmed. 1994, 124, 129).

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Auch wenn der Kläger somit die medizinischen und beruflichen Voraussetzungen für die Anwendung der BK Nr. 2108 erfüllt, ist kein für ihn günstiges Ergebnis die Folge. Schon das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS und einer beruflichen Exposition, die geeignet ist, diese Krankheit zu verursachen, keinen Anscheinsbeweis und damit noch nicht die Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung  begründen  (Bundessozialgericht,  Urteil  vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96 = SGb 1999, 39 mit Anm. von Ricke), und zwar auch dann nicht, wenn eine berufsfremde Ursache nicht wahrscheinlich gemacht werden kann (Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juli 2000 - L 6 U 328/99 = Breithaupt 2000, 1031, 1033 f.), wovon das SG hier ausgeht. Denn es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen die bandscheibenbedingte Erkrankung beruflich verursacht ist (siehe hierzu und zu dem Folgenden ausführlich das Urteil des erkennenden Senates vom 06. April 2000, a. a. O., 821). Der Grund dafür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen auf einem Bündel von Ursachen (“multifaktorielles Geschehen”) beruhen. Ganz wesentlich ist der natürliche Alterungs- und Degenerationsprozess, dem die Bandscheiben eines jeden Menschen ab dem 30. Lebensjahr ausgesetzt sind und der nicht zu verhindern ist. Aus epidemiologischen Studien gehen eine Reihe weiterer Ursachenfaktoren hervor. Von Bedeutung ist auch die Genetik. Aus der Vielfalt dieser Verursachungsmöglichkeiten folgt, dass sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen bandscheibenbedingter Erkrankung und beruflicher Belastung nicht im Wege des Anscheinsbeweises, sondern nur anhand zusätzlicher Merkmale begründen lässt, die der erkennende Senat in dem o.g. und den Beteiligten bekannten Urteil aufgrund der Ausführungen im Sachverständigengutachten des Dr. Schröter (S. 51 ff.) aufgeführt hat (Urteil vom 6. April 2000, a.a.O., 823 ff.). Deshalb vermag die Wertung der Gewerbeärztin Dr. G. nicht zu überzeugen, die eine berufliche Verursachung allein mit dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 begründet.

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Entscheidend ist danach, dass dem Lebensalter vorauseilende osteochondrotische Veränderungen (sklerosierende Verdichtungen an den Deck- und Tragplatten) bevorzugt an der unteren LWS und spondylotische Veränderungen (knöcherne Ausziehungen an den Deck- und Tragplatten) an der unteren Brustwirbelsäule mit Ausdehnung auf die obere LWS auftreten. Diese Veränderungen sind von einer bandscheibenbedingten Erkrankung zu unterscheiden. Sie signalisieren jedoch, dass eine körperliche Belastung die Grenze der individuellen Belastbarkeit an den Bewegungssegmenten überschritten hat und erlauben somit einen Rückschluss auf die berufliche Verursachung der bandscheibenbedingten Erkrankung, die allein aus sich heraus nicht auf ihre Verursachung weist, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Frau Dr. J. hat überzeugend darauf aufmerksam gemacht, dass solche belastungsadaptiven Reaktionen nicht vorhanden sind. Ihre Wertung stimmt auch mit der Beschreibung der röntgenologischen Befunde durch den Sachverständigen Prof. Dr. H. überein. Danach stellen sich die oberen Segmente der LWS unauffällig dar (S. 4 der Stellungnahme vom 29. Juni 1999) und im Bereich der unteren LWS sind allein im Segment L 4/ 5 osteochondrotische Veränderungen vorhanden (S. 11 des Gutachtens vom 27. Mai 1999). Es leuchtet biomechanisch aber nicht ein, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung insbesondere im Segment L 4/ 5 wahrscheinlich wesentlich beruflich verursacht sein soll, obwohl Veränderungen an dem Segment L 5/S 1, auf das die größten Druckkräfte ausgeübt wurden, keine Reaktionen aufweist und auch die über L4/5 liegenden Segmente nicht verändert sind, obwohl auch sie bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Betonbauer zwangsläufig - wenn auch in etwas geringerem Umfang als die unteren Segmente der LWS - belastet wurden.

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Die dieser Beurteilung entgegenstehende - der Entscheidung des SG zugrundeliegende - Wertung des Sachverständigen Prof. Dr. K. vermag nicht zu überzeugen. Denn auch der Sachverständige geht davon aus, dass ein für die Anerkennung einer BK erforderliches belastungskonformes Bild erst dann vorliegt, wenn auch das unterste Segment verändert ist (S. 3 f. der Stellungnahme vom 29. Juni 1999). Dieses ist jedoch auch nach seiner Befundbeschreibung - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus für die Beurteilung einer wahrscheinlich beruflich verursachten Schädigung der Segmente L3/4 und L4/5 der Umstand von Bedeutung ist, dass im stärker belasteten Segment L5/S1 keine bandscheibenbedingte Erkrankung vorliegt, wie Frau Dr. J. meint. Entscheidend ist schon, dass belastungsadaptive Reaktionen an der LWS fehlen.

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Deshalb muss auf die Berufung der Beklagten der Urteil des SG aufgehoben werden.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

21

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.