Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.09.2001, Az.: L 6 U 234/99
Verletztenrente bei Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit Behandlungsversuche ; Lärmbedingter dekompensierter Tinnitus (Ohrgeräusch) ; außergewöhnlicher Leidensdruck und psychovegetative Begleiterscheinungen; Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE); Indiz für Leidensdruck
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 06.09.2001
- Aktenzeichen
- L 6 U 234/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 15858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0906.L6U234.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 06.04.1999 - AZ: S 4 U 234/97
Rechtsgrundlagen
- § 580 RVO
- § 581 RVO
- Art. 36 UVEG
- § 212 SGB VII
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Bezirksverwaltung Bremen, Töferbohmstraße 10, 28195 Bremen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Lärmbedingter Tinnitus ist bei der Bewertung des Gesamtschadensbildes grundsätzlich mit einer MdE bis zu 10 % zu berücksichtigen. Bei einem dekompensierten Tinnitus und erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen ist eine solche Bewertung der MdE allerdings zu niedrig und mit 20 % angemessen.
- 2.
Dokumentierte Behandlungsversuche sind ein wesentliches Indiz für den durch einen Tinnitus erzeugten Leidensdruck des Versicherten.
hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2001
durch
den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Dr. Wilde,
den Richter am Landessozialgericht Schulte,
die Richterin am Landessozialgericht Janz und
die ehrenamtlichen Richter Dr. Nolte und Wendland
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 6. April 1999 wird aufgehoben, und der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1997 wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 1. Januar 1996 an Verletztenrente in Höhe von 20 vom Hundert der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen der Folgen einer Berufskrankheit - BK - (Lärmschwerhörigkeit) Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Der 1940 geborene Kläger, der seit Juni 1995 arbeitsunfähig krank ist und Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht, erlernte von 1955 bis 1958 den Beruf des Bauschlossers. Anschließend war er - mit geringen Unterbrechungen - in diesem Beruf bei der Firma C. Stahlbau GmbH & Co. KG, D., beschäftigt und dabei einem Lärm von mehr als 85 dB ausgesetzt (vgl. den Bericht des Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten vom 11. März 1996, Verwaltungsakten Bl. 35).
Im Januar 1996 zeigte der Kläger der Beklagten an, er habe durch langjährige Tätigkeit im Lärmbereich einen Hörverlust und sehr störende Ohrgeräusche erlitten. Die Beklagte zog daraufhin Audiogramme des Betriebsarztzentrums E. sowie des HNO-Arztes Dr. F. bei und veranlasste die Stellungnahme des Landesgewerbearztes (Dr. G.) vom 3. Juni 1996. Gestützt auf diese Stellungnahme erkannte sie mit Bescheid vom 24. Juni 1996 als Folgen einer BK nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - (Lärmschwerhörigkeit) an: "Beginnende berufsbedingte Hochtoninnenohrschwerhörigkeit mit einem Hörverlust, der jedoch das Ausmaß einer knapp geringgradigen Schwerhörigkeit noch nicht erreicht." Eine Verletztenrente lehnte sie ab, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - gegenwärtig mit unter 10 vom Hundert (v.H.) zu beurteilen sei.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Schwerhörigkeit überschreite ein knapp geringgradiges Ausmaß und die Ohrgeräusche seien bei der Einschätzung der MdE nicht berücksichtigt worden. Während des Widerspruchsverfahrens unterzog sich der Kläger in der Zeit vom 2. Oktober bis 13. November 1996 einer stationären Behandlung in der Tinnitus-Klinik H.. In dem hierüber erstatteten Entlassungsbericht vom 20. November 1996 heißt es u.a., dass der Tinnitus auf dem Boden eines durch Lärm vorgeschädigten Gehörs entstanden sei. Im Vordergrund des Therapiekonzeptes habe die Aufarbeitung des dem Tinnitus zu Grunde liegenden psychosomatischen Symptomenkomplexes gestanden. Dabei habe sich die lebensgeschichtliche und berufliche Situation als für das Tinnitusleiden bedeutend dargestellt. Die Beklagte holte daraufhin das HNO-Gutachten des Dr. I. vom 27. Februar 1997 ein. Dieser führte zusammenfassend aus, es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Stahlbauschlosser und der Hochtonschwerhörigkeit mit dekompensiertem beiderseitigen Tinnitus. Der prozentuale Hörverlust liege sowohl tonschwellen- als auch sprachaudiometrisch bei 0 % und rechtfertige keine MdE. Im Zusammenhang mit dem dekompensierten Tinnitus werde die MdE auf 10 v.H. geschätzt. Daraufhin änderte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1997 den Bescheid vom 24. Juni 1996 ab und erkannte die Ohrgeräusche (Tinnitus) beidseits als betriebslärmbedingt an; eine Rente lehnte sie jedoch ab, weil eine MdE in rentenberechtigendem Grade von wenigstens 20 v.H. nicht vorliege. Die MdE werde nunmehr mit 10 v.H. eingeschätzt.
Dagegen hat der Kläger am 25. Juli 1997 vor dem Sozialgericht - SG - Hannover Klage erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. April 1999 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verletztenrente, weil eine MdE von 20 v.H. nicht erreicht werde und keine Anhaltspunkte für einen Stützrententatbestand bestünden. Das Ergebnis der sprachaudiologischen Untersuchung, dem für die Bewertung der MdE bei Lärmschwerhörigkeit die entscheidende Bedeutung zukomme, habe Hörverluste ergeben, die unter Berücksichtigung des gewichteten Gesamtwortverstehens nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen des "Königsteiner Merkblatts" eine MdE von 0 v.H. bedingten. Die Ohrgeräusche als zusätzliche Folge der BK rechtfertigten eine MdE von 10 %, so dass die Gesamt-MdE 10 v.H. betrage.
Gegen diesen ihm am 17. Mai 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Juni 1999 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Unter Berücksichtigung des Ton- und Sprachaudiogramms des Dr. F. vom 12. März 1998 und der darin dokumentierten Hörverluste ergebe sich allein für den Hörverlust eine MdE von 20 v.H. Auch der Tinnitus bewirke eine MdE von weit mehr als 10 v.H. Diese Bewertung werde dem psychischen Beschwerdebild nicht gerecht. Im vorliegenden Fall könne der MdE-Grad infolge eines Tinnitus nur durch eine psychiatrische Fachbegutachtung ermittelt werden. Der Kläger hat sich insoweit auf den - von ihm vorgelegten - Bericht der Tinnitus-Klinik H. vom 4. Mai 1999 bezogen, der über eine stationäre Behandlung erstattet wurde, der sich der Kläger in der Zeit vom 24. März bis 5. Mai 1999 unterzog. Des Weiteren hat er einen Aufsatz von Brusis, der u.a. Ausführungen über die Bewertung eines dekompensierten Tinnitus enthält (Die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit nach dem neuen Königsteiner Merkblatt - Die Sozialgerichtsbarkeit - SGb 1999, S. 340 - 344), in das Verfahren eingeführt.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 6. April 1999 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1997 zu ändern,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 6. April 1999 zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Im vorbereitenden Verfahren sind Befundberichte der Diplom-Psychologin J. vom 8. November 1999 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 31. Januar 2000 beigezogen worden. Außerdem ist von Amts wegen das nach ambulanter Untersuchung erstattete nervenärztliche Gutachten des Dr. L. vom 9. November 2000 eingeholt worden. Dieser Sachverständige hat zusammenfassend ausgeführt, der Kläger leide unter einer depressiven Episode mittelschwerer Tiefe mit Somatisierung. Der Tinnitus sei eine maßgeblich mitwirkende Teilursache für dieses Krankheitsbild. Die hierdurch bedingte MdE sei ab dem 2. Oktober 1996 mit einer MdE um 20 v.H. und - wegen einer Verschlimmerung in dem oberen Bereich der mittelschweren depressiven Episode - ab 3. Januar 1999 mit einer MdE um 40 v.H. zu bewerten. Die Beklagte hat daraufhin das nach Aktenlage erstattete HNO-Gutachten des Dr. M. vom 8. März 2001 vorgelegt, zu dem sich Dr. L. ergänzend mit der Stellungnahme vom 2. Mai 2001 geäußert hat.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der Kläger hat seit dem 1. Januar 1996 wegen eines Tinnitus (Ohrgeräusch) als Folge der als BK anerkannten Innenohrschwerhörigkeit (BK Nr. 2301 der Anlage zur BKV) Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 580, 581 der auf den vorliegenden Sachverhalt noch anwendbaren Reichsversicherungsordnung, vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch - SGB - VII).
Die als BK anerkannte geringgradige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit bedingt allerdings keine MdE. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen. Daran ändern auch die von Dr. F. mehr als drei Jahre nach dem Ende der Lärmexposition gefertigten Audiogramme vom 12. März 1998 nichts, auf die der Kläger seine abweichende Auffassung stützt. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, schreitet die Lärmschwerhörigkeit nämlich nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit nicht weiter fort, so dass die von Dr. I. ausgewerteten "zeitnäheren" audiometrischen Befunde für die MdE-Schätzung maßgebend sind.
Hingegen bedingt der von der Beklagten als Folge der BK anerkannte Tinnitus des Klägers seit dem Januar 1996 einen Grad der MdE um 20 v.H. Der Kläger leidet an einem Ohrgeräusch, das als Sinuston bei 4 kHz angegeben wird und als Ausdruck einer Schädigung der äußeren Haarzellen zu werten ist (Gutachten des Dr. I.). Wie sich aus dem Bericht der Tinnitus-Klinik H. vom 20. November 1996 ergibt, ist es im Januar 1996 bei Zunahme der Tinnitusintensität mit Dekompensationserscheinungen wie Reizbarkeit, innere Unruhe und Schlafstörungen und zu einer erfolglosen Behandlung u.a. mit Infusionen gekommen.
Bei der Schätzung der durch den Tinnitus bedingten MdE vermochte sich der Senat allerdings nicht der Beurteilung des Dr. L. anzuschließen. Nach dessen Auffassung ist die von ihm im Einklang mit anderen Ärzten (Dr. K. und Ärzte der Tinnitus-Klinik H.) festgestellte depressive Episode mittelschwerer Tiefe mit Somatisierung wesentlich durch den Tinnitus mitverursacht mit der Folge, dass sie bei der Bewertung der MdE mit zu berücksichtigen sind und eine MdE von 40 v.H. angemessen sein könnte.
Die von Dr. L. angenommene Kausalität ist indessen nicht wahrscheinlich. Es ist zwar möglich, dass der Tinnitus die Depression des Klägers wesentlich mitverursacht hat. Es bestehen hieran aber erhebliche Zweifel. Diese lassen sich schon aus dem sorgfältig abgefassten Gutachten des Dr. L. ableiten. Danach wurde das seelische Gleichgewicht des Klägers, der eine spezifische Persönlichkeitsstruktur mit ausgeprägtem depressiven Persönlichkeitsschwerpunkt aufweist, durch den Verlust des Arbeitsplatzes nachhaltig gestört, und es traten zunehmend "ereignisunabhängige Faktoren" hinzu. Insoweit hat Dr. L. in erster Linie die Beziehung zur Ehefrau genannt, wobei es zur Aufhebung der sexuellen Beziehung und starken Reduzierung der persönlichen Kontakte kam (S. 29 f. des Gutachtens). Dass eine überzeugende Abgrenzung der Kausalitätsfaktoren insoweit kaum möglich sein dürfte, wird auch aus den folgenden eher hypothetischen Erwägungen des Dr. L. deutlich: Der Rückzug von Festivitäten und von Gelegenheiten, bei denen lautstark durcheinander geredet werde, in Zusammenhang mit der Überempfindlichkeit des Hörens sei plausibel. Andererseits werde man etwa die Verhaltens- und Kommunikationsmuster, die die eheliche Beziehung nach den Angaben des Klägers prägten, nicht ausschließlich mit dem Tinnitus erklären können. Sie seien aber ihrerseits Faktoren, die die psychogene Symptomatik unter den anderen unterhielten. Dass der Tinnitus letztlich nicht als wesentliche Mitursache der Depression des Klägers ausreichend wahrscheinlich nachgewiesen werden kann, lässt sich auch der Überlegung des Dr. L. entnehmen, der Kläger hätte die seiner Depression entspringenden Krankheitszeichen nicht am Tinnitus festmachen können, wenn dieser nicht als Folge der BK schon vorhanden gewesen wäre (S. 32 des Gutachtens). Auch die relativierende Bemerkung des Dr. L., er könne sich als medizinischer Gutachter nicht anmaßen, die Frage beantworten zu wollen, ob im Zusammenhang mit allen Faktoren dem Tinnitus die Bedeutung einer wesentlich mitwirkenden Teilursache zukomme, zeigt deutlich, dass ein hinreichend sicherer Kausalitätsnachweis nicht gelingen kann. Deshalb spricht viel für die Annahme, dass der Tinnitus zwar "im Zentrum (des) Erlebens der depressiven Symptomatik steht" (S. 4 der ergänzenden Stellungnahme des Dr. L.), dass er aber nicht die wesentliche Mitursache der Depression ist. Ein Indiz hierfür ist auch der Umstand, dass der Tinnitus unter günstigeren Lebensumständen - solange der Kläger noch seinen Arbeitsplatz innehatte - noch nicht dekompensiert war.
Obwohl hiernach der Tinnitus als wesentliche Ursache der depressiven Erkrankung des Klägers nicht wahrscheinlich gemacht werden kann, ist die durch ihn bedingte MdE auf 20 v.H. zu schätzen. Nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen des Königsteiner Merkblattes (Ziffer 4.3.5.) ist ein lärmbedingter Tinnitus bei der Bewertung des Gesamtschadensbildes zwar grundsätzlich mit einer MdE bis zu 10 % zu berücksichtigen. Eine solche Bemessung der MdE ist jedoch ausnahmsweise dann zu niedrig, wenn der Tinnitus mit einem außergewöhnlichen Leidensdruck verbunden ist (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz Breithaupt 1996, 288, 290 f.). Es entspricht ohrenärztlicher und psychiatrischer Erfahrung, dass bei einem dekompensierten Tinnitus und erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen die Bewertung der MdE mit 20 v.H. angemessen ist (vgl. dazu Brusis, SGb 1999, S. 340, 343; s. auch Jäger/Hesse/Nelting/Lamprecht, MedSach 1998 S. 187, 190; Feldmann, Das Gutachten des HNO-Arztes, 4. Aufl. 1997, S. 212 f.). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier. Die außergewöhnlich starke tinnitusbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ergibt sich aus dem im Gutachten des Dr. L. nachvollziehbar geschilderten Beschwerdebild. Danach steht der Tinnitus im Mittelpunkt des Erlebens der depressiven Symptomatik. Damit stimmt überein, dass der Tinnitus des Klägers seit Anfang 1996 dekompensiert und mit Reizbarkeit, innerer Unruhe und Schlafstörungen verbunden ist. Dabei wird der durch diese Erkrankung erzeugte Leidensdruck des Klägers auch daran deutlich, dass dieser sich intensiven ärztlichen Behandlungen, darunter auch zwei stationären Behandlungen in einer Spezialklinik, unterzogen hat, ohne dass sich - dies hat der Sachverständige Dr. L. überzeugend zum Ausdruck gebracht - die geringsten Anzeichen für eine übertriebene Darstellung der Beschwerden oder gar für deren Vorspiegelung ergeben (S. 14 des Gutachtens). Dokumentierte Behandlungsversuche sind indessen ein wesentliches Indiz für den durch einen Tinnitus erzeugten Leidensdruck eines Versicherten (Feldmann, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).