Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 22.11.2013, Az.: VgK-37/2013

Nachprüfung eines Vergabeverfahrens im Bereich der textilen Vollversorgung für Krankenhäuser; Zurücksetzung eines Vergabeverfahrens in den letzten rechtsfehlerfreien Stand; Verbot der Änderung der Vorgaben der Vertragsunterlagen zur Wahrung eines fairen Bieterwettbewerbs

Bibliographie

Gericht
VK Lüneburg
Datum
22.11.2013
Aktenzeichen
VgK-37/2013
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 51760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Nachprüfungsverfahren
der xxxxxx,
Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxx,
- Antragstellerin -
gegen
die xxxxxx,
Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxx,
- Antragsgegnerin -
beigeladen:
1. xxxxxx,
Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxx,
- Beigeladene zu 1 -
2. xxxxxx,
- Beigeladene zu 2 -
3. xxxxxx,
- Beigeladene zu 3 -
wegen
Vergabe der Textilen Vollversorgung für xxxxxx Krankenhäuser und xxxxxx; hier: Lose 1 - 4,
hat die Vergabekammer durch den Vorsitzenden MR Gause, die hauptamtliche Beisitzerin BOR'in Schulte und den ehrenamtlichen Beisitzer RAR Hellermann, auf die mündliche Verhandlung vom 11.11.2013
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

  3. 3.

    Die Kosten werden auf xxxxxx € festgesetzt.

  4. 4.

    Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war sowohl für die Beigeladene zu 1 als auch für die Antragsgegnerin notwendig.

Begründung

I.

Die Antragsgegnerin und Auftraggeberin hat mit Bekanntmachung vom xxxxxx.2013, veröffentlicht am xxxxxx.2013, zur Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren aufgerufen, um einen Partner für die Textile Vollversorgung für Krankenhäuser xxxxxx zu finden. Die zu erbringende Leistung war in vier Lose aufgeteilt. Streitig sind alle vier Lose. Nebenangebote, Varianten, Alternativvorschläge waren nicht zugelassen. Optional war die Versorgungsassistenz vor Ort durch den Bieter - xxxxxx - Vollversorgung bzw. Lohnwäsche abgefragt.

Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass sie mindestens drei und höchstens fünf Teilnehmer zur Abgabe eines Angebotes auffordern will. Sie teilte auch mit, anhand welcher Kriterien sie die Teilnehmer auswählt, die sie zur Angebotsabgabe auffordert.

Hinsichtlich der Zuschlagskriterien wies sie darauf hin, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag aufgrund der Kriterien erhalten soll, die in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots enthalten sind. Dort waren in den Vergabeunterlagen auf Seite 9 die Wertungskriterien und Unterkriterien, deren Gewichtung und wie deren Erfüllung gewichtet werden soll, genannt.

Hinsichtlich der persönlichen Eignung der wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen Leistungsfähigkeit wurden verschiedene Angaben und Nachweise von den Bietern gefordert. Bei der Auswertung der Teilnahmeanträge ergab sich, dass von acht Teilnehmern letztendlich fünf zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden, unter ihnen die Antragstellerin und die Beigeladene.

Dieser Personenkreis wurde mit Datum vom xxxxxx.2013 aufgefordert, ein Angebot bis zum 10.07.2013 bei der Antragsgegnerin einzureichen. Als Wertungskriterium wurde der Preis mit 60 %, Konzepte mit insgesamt 15 % und Qualitätsmanagement mit 25 % genannt. Ferner wurden die Unterkriterien und die Grundlagen für die Punktebewertung den Bietern mitgeteilt.

Während dieser Zeit bestand für die Bieter die Möglichkeit, sich vom 06.06. bis zum 09.06.2013 für die Besichtigung der Krankenhäuser anzumelden. Einer E-Mail vom 25.06.2013, die offenbar als Blindkopie an alle Bieter versandt wurde, ist zu entnehmen, dass während der Vor-Ort-Besichtigungen der Krankenhäuser noch Fragen zu den Vergabeunterlagen aufgetreten sind. Diese Fragen und die Antworten wurden in anonymisierter Form an die Bieter versandt.

In ihrem Angebot hatte die Antragstellerin unter "A.6.3 Konzept eines Qualitätssicherungssystems für die Gewährleistung definierter Lieferquoten für die textile Vollversorgung" zur Malusregelung Auslieferungsquote unter Ziffer 2 ausgeführt:

"Auftragnehmer und Auftraggeber verständigen sich auf eine Mindestlieferquote von 85% pro Monat, bezogen auf die Artikel mit einem Verbrauch von >= 100 Stück pro Monat."

obwohl in der Vergabeunterlagen unter "B.2.2.12 Versorgungssicherheit" im vierten Absatz geregelt war:

"Der AN sichert dem AG eine Lieferfähigkeit von mindestens 96% der bestellten Mengen im Monat zu."

Sodann befinden sich in der Vergabeakte der Antragsgegnerin die fachlichen Bewertungen der Angebote der Bieter. Dort wurde im Angebot

1. der Beigeladenen zu 1 vom 31.05.2013

2. der Beigeladenen zu 2 vom 05.07.2013

3. der Beigeladenen zu 3 vom 05.07.2013

4. der Antragstellerin vom 08.07.2013

jeweils die fachliche Bewertung der Konzepte und des Qualitätsmanagements mit den Unterkriterien festgehalten und die Punktevergabe begründet.

Die Antragsgegnerin hielt dabei zum Angebot der Antragstellerin hinsichtlich der Versorgungssicherheit u.a. fest:

"Mit dem Konzept wird weiterhin ein deutlicher Widerspruch zu der Ausschreibung deutlich gemacht, in dem Fa. xxxxxx die Malus-Regelung zur Auslieferungsquote gem. Vertrag neu abfasst und abweichend formuliert. Insbesondere die vorgeschlagene Mindestlieferquote von 85% steht im Gegensatz zur geforderten Lieferquote von 96%, um die Versorgung des Krankenhauses sicher zu stellen. Desgleichen wird eine abweichende Malusregelung vorgeschlagen."

Mit E-Mail vom 08.07.2013 an die Bieter teilte die Antragsgegnerin u.a. mit, dass der Submissionstermin auf den xxxxxx.2013 verschoben wird. Bei der Öffnung der Angebote am xxxxxx.2013 ergab sich, dass die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1 für alle vier Lose jeweils ein Angebot eingereicht hatten. Die Beigeladene zu 2 hatte die Lose 1, 2 und 4 bedient. Die Beigeladene zu 3 hatte für die Lose 2 und 4 ein Angebot vorgelegt.

Die Antragsgegnerin lud mit E-Mail vom 30.07.2013 alle vier Bieter zum 05.08.2013 bzw. 06.08.2013 vormittags bzw. nachmittags ein, ihre Warenmuster zu präsentieren. Ferner erhielten alle Bieter eine Alternativabfrage hinsichtlich der Ausstattung des Servicebereichs xxxxxx mit neuen Farben und Modellen. Ein Protokoll über diese Gespräche ist in der Vergabeakte nicht enthalten.

Sodann befindet sich in der Vergabeakte ein von der Antragsgegnerin als "Klärungsphase inklusive überarbeitete Angebote" bezeichnetes Verfahren mit allen vier Bietern. Die Antragsgegnerin teilte den Beigeladenen zu 1 und 2 sowie der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtigt, ein weiteres Klärungs- und Verhandlungsgespräch am 02.09.2013 bzw. 03.09.2013 am Standort der jeweiligen Bieter zu führen. Eine Besichtigung bei der Beigeladenen zu 3 wurde nicht vereinbart.

Eine Dokumentation über die Gespräche bei den Bietern befindet sich nicht in der Vergabeakte. Die Antragstellerin übersandte mit Datum vom 02.09.2013 der Antragsgegnerin ein Ergebnisprotokoll über die Besprechung in ihrem Hause. Ob es sich dabei um eine abgestimmte Fassung handelt, ist der Vergabeakte nicht zu entnehmen.

Ferner ist in der Vergabeakte nicht dokumentiert, dass die noch verbliebenen Bieter darauf hingewiesen wurden, dass es sich bei den einzureichenden Angeboten nach den jeweiligen Besichtigungsterminen um die finalen Angebote handelt.

Das in der Vergabeakte befindliche Angebot der Beigeladenen zu 3, Anlage 16 - Zusammenfassung Angebotswerte, datiert demnach vom 27.08.2013. Im Gegensatz dazu tragen die finalen Angebote der drei anderen Bieter ein Datum nach dem jeweiligen Besichtigungstermin. Das finale Angebot der Antragstellerin stammt laut Anschreiben vom 02.09.2013, das der Beigeladenen zu 2 vom 10.09.2013 und das der Beigeladenen zu 1 vom 11.09.2013.

Die finale Punktevergabe für die einzelnen Lose erfolgte am 26.09.2013 anhand der bekannt gemachten Zuschlagskriterien. Hierbei fällt auf, dass die fachliche Bewertung der Angebote der vier Bieter bereits aus der Zeit der ersten Angebotsabgabe erfolgte. Dort war zu den einzelnen Punkten jeweils eine kurze stichwortartige Begründung gegeben, wie die einzelnen Angebote bewertet worden sind. Die Beigeladene zu 3, die nur die Lose 2 und 4 bedient hat, erhielt insgesamt 50 bzw. 52 von max. 100 erreichbaren Punkten. Die Antragstellerin, die alle vier Lose bedient hat, erzielte insgesamt 70, 66, 72 bzw. 71 Punkte von jeweils maximal erreichbaren 100. Die Beigeladene zu 1, die ebenfalls alle vier Lose bedient hat, erlangte jeweils 97 Punkte. Die Beigeladene zu 2, die die Lose 1, 2 und 4 bedient hat, bekam 77, 73 bzw. 70 Punkte.

Die Antragsgegnerin schlug mit Schreiben vom 27.09.2013 den einzelnen Kliniken vor, für die jeweiligen Lose der Beigeladenen zu 1 den Zuschlag zu erteilen. Diese stimmten jeweils für ihr Los dem Vergabevorschlag zu.

Mit Telefax vom 02.10.2013 informierte die Antragsgegnerin die nicht berücksichtigten Bieter, dass sie beabsichtigt, den Zuschlag am 14.10.2013 für alle vier Lose auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu erteilen. Als Begründung, warum auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden kann, erhielten alle nicht berücksichtigten Bieter die Information:

"Ausschlaggebend für die Entscheidung ist das gemäß Wertungskriterium erzielte Ergebnis aus Wirtschaftlichkeit und qualitativen Faktoren."

Die Antragstellerin rügte mit Telefax vom 02.10.2013 gegenüber der Antragsgegnerin die beabsichtigte Vergabe. Zur Begründung führt sie aus, dass sie ihr Angebot für den Standort Lüneburg preislich nachgebessert habe. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass sie eine deutlich über dem Marktniveau liegende Textilqualität anbiete und ihr Aufbereitungsverfahren entsprechend dem Stand der Technik von unabhängigen Stellen als hervorragend bewertet werde. Das von ihr präsentierte Qualitätssicherungssystem räume den Auftraggebern weitgehende Rechte und Regressforderungen ein. Soweit die Antragsgegnerin anlässlich des Bietergesprächs am 12.08.2013 die Auffassung vertrete, dass sie einen zu hohen Wert für mögliche Waschzyklen angegeben habe, erklärt sie, dass dies lediglich ein theoretischer Wert sei, der tatsächlich im alltäglichen Betrieb nie erreicht werde. Es bestände jederzeit die Möglichkeit, das gesamte Sortiment komplett auszutauschen.

Nachdem die Auftraggeberin mit E-Mail vom 04.10.2013 zu den Rügen Stellung genommen hatte, ergänzte der Bevollmächtigte der Antragstellerin in einem weiteren Rügeschreiben vom 11.10.2013 den bisherigen Vortrag und führte zusätzlich aus, dass die Ermittlung des wirtschaftlichen Angebots nicht transparent nachvollziehbar sei. Ferner erfülle das Informationsschreiben nicht die Anforderungen, die in § 22 EG Abs. 1 VOL/A an die Mitteilung gestellt werden. Sie, die Antragstellerin, habe keine Chance zu prüfen, warum ihr Angebot nicht erfolgreich war. Sie hält auch die Wahl des Vergabeverfahrens für rechtswidrig. Aus ihrer Sicht sind keine Aspekte erkennbar, die ein Verhandlungsverfahren ausnahmsweise als rechtlich zulässig erscheinen lassen.

Mit Telefax vom 11.10.2013, eingegangen in der Vergabekammer am selben Tage, beantragte die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Sie begründet ihren Antrag unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen in den o.g. Rügeschreiben. Sie vertritt die Auffassung, dass allein die Tatsache, dass ein Auftraggeber andere Unternehmen am Vergabeverfahren beteiligt hat, den Vorwurf der unzulässigen De-facto-Vergabe nicht entfallen lasse. Ein solcher Verstoß läge auch vor, wenn der Auftraggeber den zu beauftragenden Auftragnehmer nicht in einem offenen Verfahren, sondern in einem Verhandlungsverfahren ermittelt.

Sie geht weiterhin davon aus, dass die Bewertung der Angebote nicht transparent nachvollziehbar erfolgte. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Kriterien wie die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zugrunde gelegt habe.

Die Antragstellerin beanstandet ferner die Information nach § 101a GWB. Ihrer Auffassung nach habe die Antragsgegnerin die nicht berücksichtigten Bieter nicht ausreichend über die Gründe informiert, warum ihr Angebot nicht angenommen werden konnte. Sinn und Zweck der Information sei darin zu sehen, dass der nicht berücksichtigte Bieter eindeutig erkennen kann, weshalb sein Angebot nicht berücksichtigt wurde. Die Information der Antragsgegnerin erschöpfe sich in einer formalen Begründung, die nicht nachvollziehbar sei.

Auch das Antwortschreiben der Antragsgegnerin auf ihr erstes Rügeschreiben trage nicht zur Klarstellung der Sachverhalte bei. Während beim letzten Bietergespräch sich noch die mangelnde Textilqualität oder das Aufbereitungsverfahren bzw. die Anzahl der Waschzyklen nachteilig ausgewirkt haben sollen, sei in dem Antwortschreiben vom 04.10.2013 pauschal die Bewertung der Konzepte für "Betreuung, textiles Controlling, Qualitätsmanagement und Versorgungssicherheit" herangezogen worden. Sie geht davon aus, dass offenbar viele Verhandlungsgespräche geführt wurden, die zu dem wirtschaftlichen Angebot der Beigeladenen zu 1 geführt haben, die aus ihrer Sicht nach Abgabe des finalen Angebots aber unzulässig sind.

Die Antragstellerin beantragt,

  1. 1.

    die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Vergabeverfahren in den letzten rechtsfehlerfreien Stand zurückzuversetzen und die Zuschlagsentscheidung unter ermessensfehlerfreier Verwendung der zuvor bekannt gemachten Zuschlagskriterien und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut zu treffen;

  2. 2.

    hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Ausschreibung aufzuheben;

  3. 3.

    der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen und festzustellen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Antragstellerin notwendig war.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  1. 1.

    den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen,

  2. 2.

    hilfsweise sowie im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen,

  3. 3.

    die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin für notwendig zu erklären,

  4. 4.

    der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin tritt den Behauptungen und der Rechtsauffassung der Antragstellerin entgegen.

Zunächst spricht sie der Antragstellerin die Antragsbefugnis ab, da es sich bei der Rüge hinsichtlich der Verwendung von Zuschlagskriterien und deren Gewichtung um eine Rüge ins Blaue handele. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, inwieweit tatsächlich Zuschlagskriterien abweichend von den bekannt gemachten Kriterien verwandt wurden. Gleiches gelte auch hinsichtlich des Vorwurfs der intransparenten Wertung der Angebote. Ihrer Auffassung nach haben die Bieter keinen Anspruch auf Mitteilung der Punkteergebnisse. Soweit die Antragstellerin eine fehlende Gewichtung und Bewertungsmatrix geltend mache, verweist sie auf Seite 9 ihrer Vergabeunterlagen.

Sie geht auch davon aus, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig ist, da es an einer vergaberechtskonformen Rüge fehle. Die Antragstellerin habe in ihrem Rügeschreiben vom 02.10.2013 nicht einen Hinweis gegeben, gegen welche Vergabevorschriften verstoßen worden sei. Soweit die Antragstellerin in ihrem Rügeschreiben vom 11.10.2013 die Angebotswertung als fehlerhaft kritisiert, sei sie mit ihrem Vortag präkludiert, da die Rüge erst 9 Tage nach Erhalt der Information nach § 101a GWB erfolgte. Dies gelte auch für die angeblich fehlerhafte Information nach § 101a GWB. Auch hier habe die Antragstellerin die Rüge nicht unverzüglich ausgesprochen. Soweit die Antragstellerin in ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 11.10.2013 die Wahl der Vergabeart als fehlerhaft beanstandet, sei sie auch damit präkludiert. Die Veröffentlichung der Wahl des Vergabeverfahrens sei am xxxxxx.2013 erfolgt. Die Rüge der Wahl des Vergabeverfahrens erfolgte erst nach Versand der Information nach § 101a GWB am 11.10.2013.

Soweit der Nachprüfungsantrag nicht unzulässig ist, sei er aber unbegründet. Die Antragsgegnerin erläutert, dass im Übrigen das von ihr gewählte Verhandlungsverfahren hier zulässig sei, da die geforderte Leistung nicht abschließend einheitlich beschreibbar war, sondern an das jeweilige erforderliche Leistungssoll angepasst werden musste.

Aus ihrer Sicht sind auch die Zuschlagskriterien und die Wertung vergaberechtskonform. Sie habe sich an die zuvor bekannt gemachten Zuschlagskriterien und der veröffentlichten Wertung und Gewichtung gehalten.

Die Antragsgegnerin wehrt sich auch gegen den Vorwurf, in unzulässiger Weise Verhandlungen mit einzelnen Bietern geführt zu haben. Nach Abschluss der Klärungs- und Verhandlungsgespräche am 02.09.2013 bzw. 03.09.2013 habe sie die drei noch verbliebenen Bieterunternehmen aufgefordert, ihre finalen Angebote schriftlich niederzulegen. Sie habe dabei auch den noch verbliebenen Bietern die Position ihres ersten Angebots innerhalb der preislichen Angebotsmitteilung mitgeteilt und zur Verbesserung des Angebots aufgefordert.

Die Antragsgegnerin erläutert, warum das Angebot die Antragstellerin hinsichtlich der Konzepte für die Versorgungsübernahme/Implementierung, die Betreuung und das Textile Controlling sowie für das Qualitätsmanagement und die Versorgungssicherheit die entsprechende Bewertung erhalten hat.

Die Beigeladene zu 1 beantragt,

  1. 1.

    den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen notwendig war.

Sie unterstützt den Vortrag der Antragsgegnerin. Die Beigeladene zu 1 hält den Nachprüfungsantrag für überwiegend unzulässig, da sie keinen drohenden Schaden durch eine vermeintlich unzureichende Information sieht. Ferner geht sie davon aus, dass das Angebot der Antragstellerin zwingend von der weiteren Wertung auszuschließen war, da sie die in den Vergabeunterlagen vorgegebene Malusreglung eigenmächtig von 96% auf 85% reduziert habe. Sie geht auch davon aus, dass die Antragstellerin ihre Rügen vom 11.10.2013 erst nach Stellung des Nachprüfungsantrags erhoben hat.

Zur mangelnden Begründetheit des Nachprüfungsantrags macht sie sich den Vortrag der Antragsgegnerin zu eigen.

Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben keine Anträge gestellt.

Die Vergabekammer hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 05.11.2013 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB die Frist für die abschließende Entscheidung der Vergabekammer in diesem Nachprüfungsverfahren über die gesetzliche 5-Wochen-Frist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 GWB) hinaus bis zum 25.11.2013 verlängert.

Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Vergabeakte, die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 11.11.2013 Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig. Er ist wegen einer verspäteten Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB unzulässig, soweit die Antragstellerin erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 11.10.2013 die Wahl des Verhandlungsverfahrens für die vorliegende Auftragsvergabe als vergaberechtlich unzulässig gerügt hat. Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die Antragstellerin hat vorliegend kein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben. Die Antragsgegnerin hätte bereits das indikative Angebot der Antragstellerin gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. d VOL/A i. V. m. § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A wegen Abweichung von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ausschließen müssen. Die Antragstellerin hat in ihrem indikativen Angebot den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Wert zur anzubietenden Lieferfähigkeit in Höhe von 96 % auf 85 % abgesenkt und gegenüber der Antragsgegnerin selbst im Verhandlungsgespräch ausweislich ihres eigenen Ergebnisprotokolls vom 02.09.2013 die Garantie für die Auslieferungsquote je Artikel lediglich 95 % statt der geforderten 96 % heraufgesetzt. Es ist daher vorliegend nicht entscheidungserheblich, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 19 EG Abs. 8 und 9 VOL/A auf der Grundlage der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und ihrer ebenfalls bekannt gemachten Gewichtung in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt und ihre Entscheidung hinreichend begründet und dokumentiert hat. Da vorliegend bereits das indikative Angebot der Antragstellerin auszuschließen war, ist auch nicht entscheidungserheblich, dass die Antragsgegnerin das Verhandlungsverfahren selbst wie auch die Aufforderung zur Abgabe der finalen Angebote an die drei ausgewählten Bieter nicht in einer den Anforderungen des § 24 EGVOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert hat.

1. Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig. Die Antragsgegnerin ist eine kommunale Leistungs- und Einkaufsgemeinschaft für Krankenhäuser. Die Gesellschaftsanteile werden von mehreren kommunalen Kliniken und Krankenhäusern des xxxxxx gehalten. Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um die textile Vollversorgung für xxxxxx Krankenhäuser xxxxxx in 4 Losen. Ausgeschrieben ist eine vertragliche Laufzeit von 36 Monaten mit der Möglichkeit einer jeweils 12-monatigen Verlängerung, falls zuvor nicht fristgerecht gekündigt wird. Es handelt sich somit um einen Dienstleistungs- und Lieferauftrag im Sinne des § 1 EGVOL/A, für den gemäß §§ 2 Nr. 2, 3 Abs. 7 VgV ein Schwellenwert von 200.000 € gilt. Zwar ist in der Vergabeakte nicht dokumentiert, auf welchen Auftragswert die Antragsgegnerin den Gesamtauftrag oder die einzelnen Lose gemäß § 3 VgV geschätzt hat. Ausweislich der in der Vergabeakte dokumentierten Angebotswertung wird der Schwellenwert jedoch auch unter Zugrundelegung des von der Antragsgegnerin als preislich niedrigstes Angebot ermittelten Angebotes der Beigeladenen zu 1 deutlich überschritten.

Die Antragstellerin ist auch gemäß § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bieterin im Vergabeverfahren ein Interesse am Auftrag hat und die Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie die Auffassung vertritt, dass die erfolgte Wertung der Angebote, insbesondere des Angebotes der Antragstellerin, intransparent, nicht nachvollziehbar und unzutreffend sei. Darüber hinaus genüge die erfolgte Information gemäß § 101a GWB nicht den rechtlichen Anforderungen. Es sei nicht transparent, welche Kriterien, Unterkriterien und welche Gewichtungen die Antragsgegnerin letztlich bei der Wertung herangezogen habe. Das Informationsschreiben der Antragsgegnerin gemäß § 101a GWB habe zur Begründung der Mitteilung, dass die Antragstellerin den Zuschlag nicht erhalten werde, lediglich darauf hingewiesen, dass das gemäß Zuschlagskriterien erzielte Ergebnis aus Wirtschaftlichkeit und qualitativen Faktoren ausschlaggebend gewesen sei. Diese Ausführungen erschöpften sich in einer formelhaften Begründung, die nicht nachvollziehbar sei. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller die Umstände aufzeigen muss, aus denen sich die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast dürfen aber nicht überspannt werden (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, 3. Auflage, § 107 GWB, Rdnr. 38, 44, 46, m. w. N.). Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages, wenn der Bieter schlüssig einen durch die Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/04; Möllenkamp in: Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, § 107, Rdnr. 35 ff.). Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach VERIS). Die Antragstellerin hat eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Chancen auf den Zuschlag und damit einen möglichen Schaden schlüssig dargelegt, zumal sie unter Zugrundelegung der indikativen Angebote ursprünglich das preislich niedrigste Angebot abgegeben hat. Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass ein Antragsteller schlüssig darlegt, dass er bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten würde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.1999 - Verg 1/99).

Die Antragstellerin ist hinsichtlich der von ihr im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten, vermeintlichen Vergabeverstöße allerdings nur teilweise ihrer Rügepflicht gemäß § 107 Abs. 3 GWB nachgekommen. Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Voraussetzung ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen. Das mit Telefax vom 02.10.2013 abgesetzte Rügeschreiben der Antragstellerin genügt diesen Anforderungen. Die Antragstellerin wurde durch die Antragsgegnerin am gleichen Tage mit Informationsschreiben gemäß § 101a GWB darüber informiert, dass diese beabsichtige, den Zuschlag am 14.10.2013 für alle vier Lose auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu erteilen. Als Begründung enthielt das Informationsschreiben lediglich den Hinweis:

"Ausschlaggebend für die Entscheidung ist das gemäß Wertungskriterium erzielte Ergebnis aus Wirtschaftlichkeit und qualitativen Faktoren."

Angesichts dieses den Anforderungen des § 101a Abs. 1 GWB zwar inhaltlich noch genügenden, hinsichtlich der Entscheidungsbegründung aber äußerst geringen Informationsgehaltes des Informationsschreibens dürfen an den Gehalt des Rügeschreibens der Antragstellerin vom 02.10.2013 keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Antragstellerin hat ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Entscheidung der Antragsgegnerin rügt und dargelegt, dass sie ihr eigenes Angebot nicht korrekt gewürdigt sehe, zumal die Antragsgegnerin ihr beim Bietergespräch am 02.09.2013 erklärt habe, sie hätte ein preislich absolut interessantes Angebot abgegeben. Die Antragstellerin hat damit deutlich gemacht, dass sie die mangelnde Transparenz der Angebotswertung und der Entscheidung für das Angebot eines Konkurrenten rügt. Ferner hat sie die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben ausdrücklich aufgefordert, die Vergabeentscheidung zu revidieren und angekündigt, dass die zuständige Vergabekammer angerufen werde. Im Hinblick auf den nur äußerst knappen Informationsgehalt des Informationsschreibens der Antragsgegnerin gemäß § 101a GWB vom 02.10.2013 genügt auch das unverzüglich am gleichen Tage abgesetzte Rügeschreiben der Antragstellerin den Anforderungen des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.

Demgegenüber erfolgte die erstmalig mit Anwaltsschriftsatz vom 11.10.2013 erhobene Rüge der vermeintlich fehlerhaften Wahl des Verhandlungsverfahrens verspätet gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, weil die Art des Vergabeverfahrens für alle Bieter bereits unmissverständlich aus der Bekanntmachung vom xxxxxx.2013 ersichtlich war und die Antragstellerin wie die übrigen Bieter auch zum Zeitpunkt der Rüge bereits sämtliche Phasen des Verhandlungsverfahrens durchlaufen hatte, ohne dass sie an der Wahl des Verhandlungsverfahrens anstelle eines offenen Verfahrens oder eines nicht offenen Verfahrens Anstoß genommen hätte. Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Frage der korrekten Verfahrenswahl und die grundsätzliche Verpflichtung zur Beachtung des Primats des offenen Verfahrens gemäß § 101 Abs. 7 Satz 1 GWB zu den Umständen gehört, die für einen fachkundigen Bieter erkennbar sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011 - VII-Verg 36/11; OLG Celle, Beschluss vom 17.07.2009 - 13 Verg 3/09; VK Sachsen, Beschluss vom 02.10.2012 - 1/SVK/022-12; VK Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2012 - VgK-40/2012). Bereits die Kenntnis über die Durchführung des Verhandlungsverfahrens anstelle eines offenen Verfahrens verpflichtet den Bieter, die Verfahrenswahl gegenüber dem Auftraggeber umgehend zu rügen, wenn sich der Bieter nicht auf ein Verhandlungsverfahren einlassen will. Der Bieter darf jedenfalls nicht sich zunächst auf ein Verhandlungsverfahren einlassen und das Verfahren erst dann rügen, wenn der Auftraggeber ihn darüber informiert hat, dass seine Bewerbung keinen Erfolg hat und die Zuschlagserteilung an einen Mitbewerber bevorsteht (vgl. VK Bund, Beschluss vom 30.08.2013, VK2-70/13, und Beschluss vom 21.09.2011, VK1-117/11). Soweit die Antragstellerin daher über die bereits mit Telefax vom 02.10.2013 beanstandete vermeintlich Intransparenz der Angebotswertung hinaus nunmehr auch die Wahl des Verhandlungsverfahrens beanstandet, ist der Nachprüfungsantrag daher gemäß § 107 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 GWB unzulässig.

2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Zuschlag für die verfahrensgegenständlichen Lose 1 bis 4 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB. Der Nachprüfungsantrag hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin kein berücksichtigungsfähiges Angebot abgegeben hat. Die Antragsgegnerin war und ist gehalten, bereits das indikative Angebot der Antragstellerin vom 08.07.2013 gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. d VOL/A i. V. m. § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A wegen Abweichung von den Vorgaben der Vergabeunterlagen auszuschließen. Indem die Antragstellerin in ihrem indikativen Angebot anstelle der von der Antragsgegnerin vorgegebenen Mindestlieferquote von 96 % nur eine Mindestlieferquote von 85 % angeboten hat, hat sie eine zwingende Vorgabe der Vertragsunterlagen abgeändert (im Folgenden a). Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin die in der Vergabeakte dokumentierte Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 19 EG Abs. 8 und 9 VOL/A auf der Grundlage der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und der ebenfalls bekannt gemachten Gewichtung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden (im Folgenden b). Da bereits das indikative Angebot der Antragstellerin ausgeschlossen werden musste, ist vorliegend auch nicht entscheidungserheblich, dass die Antragsgegnerin weder die Verhandlungsgespräche selbst noch die Aufforderungen der drei im Zuge des Verhandlungsverfahrens ausgewählten Bieter zur Abgabe der finalen Angebote in der Vergabeakte in einer den Anforderungen des § 24 EGVOL/A genügenden Weise dokumentiert hat (im Folgenden c).

a) Gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. d VOL/A i. V. m. § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A sind Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind, zwingend von der Angebotswertung auszuschließen. Das Verbot der Änderung der Vorgaben der Vertragsunterlagen trägt dem Umstand Rechnung, dass ein fairer Wettbewerb vergleichbare Angebote verlangt. Zu den Vertragsunterlagen gehören gemäß § 9 EG Abs. 1 lit. c VOL/A sowohl die Leistungsbeschreibung als auch die Vertragsbedingungen. Die Wortwahl "Vertragsunterlagen" anstelle "Vergabeunterlagen" in § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A soll klar stellen, dass Änderungen des Bieters an den Unterlagen, die Bestandteil seines Angebots werden, unzulässig sind. Bestandteil des Angebotes werden nicht das Anschreiben des Auftraggebers und die Bewerbungsbedingungen - soweit sie tatsächlich nur die einseitige Beschreibung der Einzelheiten des Vorhabens durch den Auftraggeber beinhalten (vgl. Lausen in: Müller-Wrede, VOL/A, 3. Auflage, § 16 EG, Rdnr. 83). Der Regelungszweck des § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A besteht ebenso wie die Regelung des § 13 EG Abs. 5 Satz 1 VOB/A zunächst darin, das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages mit übereinstimmenden Willenserklärungen zu gewährleisten. Zudem soll durch diese Bestimmung die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bieter sichergestellt werden: Jeder Bieter darf nur anbieten, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, und sich nicht durch eine Abweichung von den Vertragsunterlagen einen (kalkulatorischen) Vorteil verschaffen (vgl. Dittmann in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Auflage, § 16 EG, Rdnr. 81; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 13. Auflage, VOB/A, § 13 EG, Rdnr. 36, m. w. N.). Der durch die Ausschreibung eröffnete Wettbewerb kann nur dann gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen unterbunden werden, weil andernfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leidet. Angebote, die gegen § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A verstoßen, müssen deshalb von der Wertung ausgeschlossen werden (vgl. zur insoweit identischen vormaligen Regelung des § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A a. F. bereits BGH, Urteil vom 08.09.1998, Az.: X ZR 109/96 = NJW 1998, S. 3644 ff., 3645 [BGH 08.09.1998 - X ZR 109/96]). Nur wenn Änderungen an den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden, wird der transparente und diskriminierungsfreie Wettbewerb der Bieter gewährleistet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2003, Az.: Verg 49/02, zitiert nach ibr-online). Die Bieter müssen daher grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat (vgl. Franke/Grünhagen, VOB, 2. Auflage, § 21 VOB/A, Rdnr. 140). Ein Abweichen von diesen Vorgaben soll vermieden werden, um sicherzustellen, dass der Auftraggeber nur Angebote erhält, die seiner Nachfrage, also den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen. Davon soll er ausgehen können. Dem Auftraggeber wird nicht die Pflicht auferlegt, grundsätzlich mit Änderungen des Bieters zu rechnen und das Angebot insoweit überprüfen zu müssen (vgl. Lausen in: Müller-Wrede, VOL/A, 3. Auflage, § 16 EG, Rdnr. 85, m. w. N.). Wollen oder können die Bewerber die Leistung nicht nach Maßgabe der Verdingungsunterlagen anbieten, so steht es ihnen frei, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zu unterbreiten, sofern sie nicht vom Auftraggeber ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Weicht der Bieter dagegen im Rahmen seines Angebotes von den Vorgaben der Vertragsunterlagen ab, so führt dies zum zwingenden Ausschluss nach § 19 EG Abs. 3 lit. d VOL/A. Diesem Regelungs- und Schutzzweck entspricht dabei ein weites Verständnis des Begriffs der "Änderung". Eine solche liegt immer vor, wenn das Angebot von den Vertragsunterlagen abweicht, also immer dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2006 - X ZR 115/04 = VergabeR 2007, S. 73 ff., 74; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2006, VII-Verg 77/05).

Auf diese zwingende Ausschlussregelung hatte die Antragsgegnerin auch noch einmal deklaratorisch in ihren Bewerbungsbedingungen hingewiesen. Dort heißt es unter A.3.14 Angebotsbedingungen:

"Änderungen und Ergänzungen an den Ausschreibungsunterlagen sind nicht zulässig."

Zur Entscheidung der Frage, ob ein Bieter im Angebot von den Vorgaben der Vertragsunterlagen abgewichen ist, sind die Vergabeunterlagen ggf. aus der objektiven Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, auszulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2004, VII-Verg 20/04, zitiert nach VERIS). Die Beigeladene zu 1 hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diese von den Vergabe- und Vertragsordnungen und der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Behandlung unvollständiger oder von den Vergabe- und Vertragsunterlagen abweichender Angebote auch im Verhandlungsverfahren gelten. Sowohl das Transparenz- als auch das Gleichbehandlungsgebot als tragende Grundlagen des Vergaberechts verlangen, dass die Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen an die Angebote auch im Verhandlungsverfahren verbindlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2013 - Verg 7/13; VK Niedersachen, Beschluss vom 28.06.2013 - VgK-18/2013). Eine vergleichende Bewertung der Angebote und eine Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist nur dann möglich, wenn Angebote unter Beachtung der Bedingungen abgegeben werden, die für alle Bieter einheitlich sind.

Die Antragsgegnerin hatte den auf der Grundlage des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten Bewerbern des Verhandlungsverfahrens bereits mit der Aufforderung zur Abgabe der indikativen Angebote vollständige und detaillierte Vergabeunterlagen übersandt, die unter A aus dem "Allgemeinen Teil Bewerbungsbedingungen" und unter B aus den "Vertragsunterlagen" bestanden, die wiederum unter B.1 in der Leistungsbeschreibung und unter B.2 in die Vertragsbedingungen aufgegliedert waren. Unter B.2.2.12 der Vertragsbedingungen hatte die Antragsgegnerin die Regelungen und Bedingungen zur Versorgungssicherheit festgelegt. Dort heißt es:

"Die in jeder Hinsicht sichere Versorgung des AG ist für beide Vertragsparteien oberstes Gebot. Der AN wird im Falle eines kurzfristigen Notstandes seitens des AG die Auftragsdurchführung entsprechend den Erfordernissen des AG zusätzlich beschleunigen. Bei Betriebsausfällen oder -störungen ist die Wäscheversorgung des AG durch eine oder mehrere Wäschereien gleicher Qualifikation durch den AN sicherzustellen. Mehrkosten entstehen dem AG dadurch nicht. Versorgungsgefährdende Betriebsstörungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.

Der AN sichert dem AG eine Lieferfähigkeit von mindestens 96 % der bestellten Mengen im Monat zu. Wird diese Lieferfähigkeit nicht erreicht, so erhält der AG eine Gutschrift. Die Höhe der Gutschrift bemisst sich nach den Prozentwerten, die von der Lieferfähigkeit von 96 % nach unten abweichen. Pro negativer Abweichung von 1 % erhält der Auftraggeber eine Gutschrift in Höhe von 2 % der monatlichen Gesamtrechnung." (Hervorhebung durch die Vergabekammer)

Die Antragstellerin wiederum hatte in ihrem indikativen Angebot vom 08.07.2013 unter "A.6.3 Konzept eines Qualitätssicherungssystems für die Gewährleistung definierter Lieferquoten für die textile Vollversorgung" zur "Malusregelung Auslieferungsquote" folgende Regelung angeboten:

"2. Auftragnehmer und Auftraggeber verständigen sich auf eine Mindestlieferquote von 85 % pro Monat, bezogen auf die Artikel mit einem Verbrauch von

> = 100 Stück pro Monat.

3. Bei diesbezüglichen Abweichungen erhält der Auftraggeber quartalsweise eine Gutschrift. Die Mindermengen (Menge absolut < 85 %) werden zu 50 % des Stückpreises gutgeschrieben.

4. Beispielrechnung: Patientenhemd Bestellanforderung September 1000 Stück, Auslieferungsquote 80 % = 800 Stück vs. 85 % = 850 Stück, Differenz 50 Stück, Gutschrift 10,00 € (50 % des Stückpreises = 20,00 € x 50 Stück)."

Damit ist die Antragstellerin in ihrem indikativen Angebot von zwingenden Vorgaben der Vertragsbedingungen abgewichen, die nicht zur Disposition der Bieter standen. Diese Abweichung ist auch offensichtlich kalkulationserheblich, so dass das Angebot der Antragstellerin in dieser Hinsicht nicht vergleichbar ist mit den Angeboten der übrigen Bieter, die sich im Hinblick auf die garantierte Auslieferungsquote und der Malusregelung an die Vorgaben der Antragsgegnerin gehalten haben.

Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der von Vorgaben der Vergabeunterlagen abweichende Prozentsatz hinsichtlich der Auslieferungsquote darauf zurückzuführen sei, dass sie die 85 % lediglich als Platzhalter in ihr indikatives Angebot eingetragen habe. Auch der in ihrem Schreiben vom 02.09.2013 zum am gleichen Tage durchgeführten Verhandlungsgespräch genannte Prozentsatz von 95 % sei irrtümlich erfolgt. Tatsächlich habe sie zu keinem Zeitpunkt von den Vorgaben der Antragsgegnerin abweichen wollen. Vielmehr müsse der Antragsgegnerin aus dem Verhandlungsgespräch klar gewesen sein, dass auch die Antragstellerin die geforderte Garantie für eine Auslieferungsquote von 96 % einhalten wird. Dies ändert jedoch nichts an der tatsächlichen, vergaberechtswidrigen Abänderung einer wesentlichen, kalkulationsrelevanten Vorgabe der Antragsgegnerin in den Vertragsunterlagen. Diese standen ausdrücklich nicht zur Disposition der Bieter und konnten deshalb auch nicht im Rahmen des Verhandlungsverfahrens modifiziert werden. Für die Eintragung eines entsprechenden "Platzhalters" war deshalb bereits im indikativen Angebot kein Raum.

Bereits das indikative Angebot der Antragstellerin litt und leidet daher an einem unheilbaren Mangel und durfte daher bei den weiteren Verhandlungen und der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nicht berücksichtigt werden. Vielmehr war und ist die Antragsgegnerin verpflichtet, das Angebot der Antragstellerin gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. d VOL/A i. V. m. § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A wegen Abweichungen von den Vorgaben der Vertragsunterlagen auszuschließen.

b) Aber auch soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die Angebotswertung und insbesondere die Ermittlung des wirtschaftlichen Angebotes sei nicht in vergaberechtskonformer, transparenter Weise erfolgt und ihr Angebot sei nicht angemessen gewürdigt worden, hat der Nachprüfungsantrag keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 19 EG Abs. 8 und 9 VOL/A ausschließlich auf der Grundlage der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und ihrer ebenfalls bekannt gemachten Gewichtung in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt und ihre Entscheidung hinreichend begründet und dokumentiert. Die Antragsgegnerin hat daher in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beigeladene zu 1 insgesamt das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. In der Vergabeakte (Vergabeordner Teil 2 von 2) ist zu jedem Los eine auf den 26.09.2013 datierte, tabellarische abschließende Zuschlagsbewertung der finalen Angebote enthalten, aus denen ersichtlich ist, welche Punktzahl die einzelnen Angebote zu den mit den Vergabeunterlagen bekannt gemachten Kriterien und Unterkriterien erzielt haben. Diese Punktebewertung wird erläutert durch ebenfalls in der Vergabeakte enthaltene, allerdings undatierte Vermerke zur fachlichen Bewertung der berücksichtigten finalen Angebote der Antragstellerin, der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin die Zuschlagskriterien, die Unterkriterien und auch ihre Gewichtung in einer den Anforderungen der §§ 9 EG Abs. 2, 19 EG Abs. 8 VOL/A genügenden Weise den Bietern bekannt gemacht und erläutert. In den, den Bewerbern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe übersandten Bewerbungsbedingungen (Teil A der Vergabeunterlagen) hatte die Antragsgegnerin ihre Bewertungsmatrix festgelegt und bekannt gemacht, an die sie sich ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes auch gehalten hat. Nach den unter A.5.1 festgelegten Wertungskriterien sollte das Kriterium Preis/Gesamtkosten mit einer Gewichtung von 60 % in die Angebotswertung einfließen. Ferner wurde festgelegt, dass das Angebot mit der niedrigsten Preissumme mit einem Erfüllungsgrad von 100 Punkten und damit 60 gewichteten Wertungspunkten bewertet werden sollte, während Angebote mit dem 2,0-fachen Preis der niedrigsten Wertungssumme mit einem Erfüllungsgrad von 0 Punkten und damit 0 gewichteten Wertungspunkten bewertet werden sollten. Die dazwischen liegenden Angebote sollten nach der Formel: Erfüllungsgrad = niedrigster Preis : Angebotspreis x 100 bewertet werden.

Als zweites Zuschlagskriterium sollten die von den Bietern aufzustellenden und vorzulegenden Konzepte für die Versorgungsübernahme/Implementierung, die Betreuung und das Textile Controlling mit einer Gewichtung von 15 % in die Gesamtwertung einfließen. Dieses Kriterium wurde aufgegliedert in das Konzept für Versorgungsübernahme/Implementierung, das Betreuungskonzept und das Konzept für Textiles Controlling. Sämtliche Teilkonzepte sollten mit jeweils 5 % bei der Gesamtbewertung berücksichtigt werden. Ferner ging bereits aus der Bewertungsmatrix hervor, dass die Bewertung der Teilkonzepte anhand der Noten "sehr gut", "gut", "ausreichend" und "ungenügend" erfolgen sollte, wobei für jede Note auch hier bereits eine Punktzahl hinsichtlich des Erfüllungsgrades und hinsichtlich der gewichteten Wertungspunkte festgelegt wurde. So sollte eine Beurteilung mit sehr gut hinsichtlich des Erfüllungsgrades zu 100 Punkten und 10 gewichteten Wertungspunkten führen, während eine ungenügende Bewertung zu 0 Punkten führte (gut: 6,60 und ausreichend: 3,40 gewichtete Wertungspunkte). Als drittes Zuschlagskriterium hatte die Antragsgegnerin das Kriterium "Qualitätsmanagement und Versorgungssicherheit" festgelegt, das mit einer Gewichtung von 25 % bei der Gesamtwertung berücksichtigt werden sollte. Dieses Kriterium gliedert sich auf in die Unterkriterien "Qualitätsmanagement" (10 %) und "Versorgungssicherheit" (15 %). Auch hier hatte die Antragsgegnerin bereits mit der Bewertungsmatrix die Noten "sehr gut", "gut", "ausreichend" und "ungenügend" mit jeweils festgelegten Punkten für den Erfüllungsgrad und den gewichteten Wertungspunkten festgelegt und bekannt gemacht.

Auf den Seiten 10 ff. der Vergabeunterlagen hat die Antragsgegnerin ausführlich und detailliert erläutert, welche Anforderungen sie an die einzelnen von den Bietern abgeforderten Konzepte stellt. Die Antragsgegnerin hat daher in nicht zu beanstandender Weise gewährleistet, dass die Bieter vergleichbare Angebote abgeben und insbesondere auch bei der Ausarbeitung der von ihnen zu erstellenden und vorzulegenden Konzepte von gleichen Voraussetzungen ausgehen mussten.

Ausweislich der in der Vergabeakte enthaltenen, mit "abschließender Zuschlagsbewertung" überschriebenen, ausgefüllten Bewertungsmatrix vom 26.09.2013 hat das Angebot der Beigeladenen zu 1 für alle vier verfahrensgegenständliche Lose mit jeweils 97 von maximal 100 erreichbaren Wertungspunkten die höchste Bewertung erhalten. Das Angebot der Antragstellerin erzielte insgesamt 70, 66, 72 und 71 Punkte. Die Beigeladene zu 2, die auf die Lose 1, 2 und 4 Angebote abgegeben hat, erzielte dort 77, 73 bzw. 70 Punkte. Der deutliche Punkteabstand zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Antragstellerin ist nicht allein auf den preislichen Abstand der beiden Angebote zurückzuführen. Bei diesem, mit einer Gewichtung von 60 % bedeutendsten Zuschlagskriterium erzielte die Beigeladene zu 1, die für alle Lose das preislich niedrigste Angebot abgegeben hat, entsprechend der Festlegung in den Vergabeunterlagen die Maximalpunktzahl von 60 Gewichtungspunkten. Die Antragstellerin erzielte ihrem Preisabstand entsprechend 55, 51, 57 und 56 gewichtete Wertungspunkte. Der Abstand ist vor allen Dingen auch auf die unterschiedliche Bewertung der Konzepte, des Qualitätsmanagements und der Versorgungssicherheit zurückzuführen, die die Antragsgegnerin in den Vermerken zur fachlichen Bewertung der einzelnen Angebote begründet und dokumentiert hat. Dazu und zu den in den Vergabeunterlagen festgelegten Erläuterungen zu den einzelnen Wertungskriterien im Einzelnen:

- Konzept für Versorgungsübernahme/Implementierung

Hier hatten die Bieter nach den unter A.5.3 der Vergabeunterlagen festgelegten Erläuterungen der Wertungskriterien darzulegen, dass die Aufnahme der Dienstleistung durch den Auftragnehmer, ggf. die Ablösung des vorhergehenden Dienstleisters und die Umstellung des Textilversorgungssystems so erfolgt, dass die Versorgungssicherheit in jedem Fall gewährleistet ist. Vom Bieter war dazu ein Konzept inkl. vollständiger und detaillierter Maßnahmen-/Zeitplanung vorzulegen, aus dem ersichtlich wird, in welchen Schritten die Übernahme der Dienstleistung (vom Zeitpunkt der Zuschlagserteilung bis zur vollständigen Versorgungsaufnahme) durch den Bieter/Auftragnehmer organisiert wird. Der Bieter hatte dabei in seinem Konzept die Besonderheiten der Versorgung des Auftraggebers genau zu berücksichtigen. Hier hat die Beigeladene zu 1 ausweislich des Vermerks zur fachlichen Bewertung die Note "gut" erhalten. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin in diesem Vermerk ausgeführt, dass die Versorgungsübernahme in einem umfangreichen Konzept ausführlich dargestellt wird. Positiv bewertet wurde auch die Erfahrung mit Berufsbekleidungs-Ausgabeautomaten im Rahmen des Loses 1, die nur zwei der vier Bieter nachweisen konnten. Ferner habe die Beigeladene zu 1 zur trägerbezogenen Berufsbekleidung im Einzelnen gut aufgezeigt, wie die Einkleidung organisiert und durchgeführt wird, wenn das Versorgungsunternehmen wechselt. Planung und Vorbereitung des Prozesses seien schlüssig und detailliert dargestellt. Die geforderte Zeitplanung sei vorgelegt. Die Antragstellerin hat für dieses Konzept ebenfalls ein "gut" erhalten. Im Vermerk zur fachlichen Bewertung des Angebotes der Antragstellerin wird hier ebenfalls hervorgehoben, dass die Darstellungen im Wesentlichen den Erwartungen entsprechen. Insbesondere werde die Zeitplanung dargestellt, so dass auch ein terminlicher Ablauf für das Krankenhaus planbar werde. In den Absätzen zu Begehungen, Schulungen und Transport werden generelle zutreffende Aussagen gemacht. Die geforderte Darstellung, wie auf die Besonderheiten der Versorgung des einzelnen Auftraggebers eingegangen werden solle, komme dagegen etwas zu kurz. Bei beiden Angeboten wird auch begründet, woran es jeweils für eine Bewertung mit "sehr gut" für dieses Konzept gefehlt hat.

- Betreuungskonzept

Hier hatten die Bieter nach den Erläuterungen der Wertungskriterien darzustellen, dass sie qualifiziertes Personal für die Systemeinführung und die laufende Betreuung stellen. Das Personal muss insbesondere auf die Betreuung von Krankenhäusern spezialisiert sein. Ferner ist u. a. ein Projektleiter als ständiger Ansprechpartner für den Auftraggeber zu benennen und eine Rufbereitschaft am Wochenende vorzusehen. Der Bieter hatte darzustellen, wie er eine umfassende und fachkompetente Betreuung der Verbrauchsstellen durchführt. Er hatte ferner ein detailliertes Bild der Organisationsstruktur, des zeitlichen und inhaltlichen Betreuungsumfangs sowie die Benennung und den Nachweis der fachlichen Qualifikation der von ihm konkret vorgesehenen Mitarbeiter der für den Auftraggeber geplanten Kundenbetreuung vorzulegen. Hier hat die Beigeladene zu 1 für ihr Konzept ebenfalls eine Bewertung mit "gut" erhalten. Diese Bewertung wird in dem Vermerk zur fachlichen Bewertung u.a. damit begründet, dass die Projektleitung für die Sicherstellung der Textilversorgung eindeutig benannt wird und auch Ansprechpartner für Logistik, Prozess/Desinfektion und Produktion benannt werden. Das Konzept zeige zum einen klare Strukturen, die mit erfahrenen Personen besetzt sind, zugleich auch kurze Wege auf. So sehe dieses Konzept die bislang üblichen Außendienstmitarbeiter gar nicht mehr vor. Für eine sehr gute Bewertung fehlten der Antragsgegnerin Angaben zum geplanten regelmäßigen zeitlichen Umfang der Betreuung.

Für ihr Betreuungskonzept hat die Antragstellerin eine "ausreichende" Bewertung erhalten. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin im Vermerk zur fachlichen Bewertung ausgeführt, dass die Organisationsstruktur im Aufbau zwar vorgestellt und erläutert wurde. Nicht deutlich sei aber geworden, ob die aufgeführten Funktionen für das Unternehmen generell oder im Auftragsfall für das Krankenhaus im Einzelfall gelten solle. Der Prozess des Eingehens auf die Erfordernisse des Krankenhauses und wichtiger Gesprächspartner werde nicht wie gefordert deutlich. Bei praxisüblichen Problemen, wie z.B. Unterversorgung, sei ein zugeordneter Ansprechpartner im Produktionsbetrieb sinnvoll. Das von der Antragstellerin vorgesehene Modell einer Außendienstorganisation ohne unmittelbare Befugnisse habe sich erfahrungsgemäß als zeitraubend und ineffizient erwiesen. Auch hinsichtlich des Betreuungskonzeptes hat die Antragsgegnerin unterschiedliche Ansätze der Beigeladenen zu 1 und der Antragstellerin in ihrer Dokumentation herausgearbeitet und die unterschiedliche Bewertung in einer miteinander korrespondierenden Weise begründet.

- Konzept für Textiles Controlling

Hier hatten die Bieter nach den Erläuterungen der Wertungskriterien ein EDV-gestütztes Controllingsystem darzustellen, das als Grundlage für die nachhaltige Steuerung von Verbrauchsmengen, Kosten und Leistung der Wäscheversorgung sowie die Zielerreichung von Verbesserungsmaßnahmen dienen soll. Der Bieter hatte mit Angebotsabgabe ein Konzept darzustellen, welches detailliert beschreibt, wie die entsprechende Information elektronisch erfasst, aufbereitet, ausgewertet, dargestellt und bereitgestellt wird. Darüber hinaus hatte der Bieter u.a. darzulegen, wie er die Optimierung der Wäscheversorgung im Hinblick auf Artikelsortiment, Standardisierung und Verbrauchsmengen intensiv vorantreibt. Das Konzept sollte deshalb die Möglichkeiten und den vom Bieter präferierten Ansatz und die Vorgehensweise einer kontinuierlichen Verbrauchs- und Kostenoptimierung detailliert darstellen. Auch hinsichtlich dieses Konzepts hat die Beigeladene zu 1 eine "sehr gute" Bewertung und die Antragstellerin lediglich ein "ausreichend" erhalten. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin im Vermerk zur fachlichen Bewertung des Konzeptes der Beigeladenen zu 1 hervorgehoben, dass die von ihr vorgestellten Tools, wie z.B. das Inventurmanagementsystem, das Online-Bestellsystem und das All-in-one-Auswertungstool erkennen ließen, dass die Anforderungen des Textilen Controllings nicht nur erkannt, sondern in der Praxis bereits umgesetzt werden. Dies hätten entsprechende Berichte der Kunden der Beigeladenen zu 1 belegt. In der fachlichen Bewertung des Konzeptes der Antragstellerin wird hervorgehoben, dass die Antragstellerin zwar die Vielzahl der möglichen statistischen Informationen und Aufmachungen darstelle und das diese angebotenen Auswertungen dem Datenbedarf zur Steuerung des Wäscheverbrauchs entsprechen. Als Unterschied zum Konzept der Beigeladenen zu 1 wird insbesondere hervorgehoben, dass die Bereitstellung der angebotenen Daten nicht mit verbindlichen Terminen zur Zurverfügungstellung verbunden werde. Ein Internet- oder Universal-Informationssystem werde ebenso nicht angeboten. Die genaue Darlegung eines Konzeptes zur Optimierung im Hinblick auf Sortiment und Standardisierung sowie Verbrauchs- und Kostenoptimierung werde nur in Ansätzen erkennbar. Auch bezüglich der Begründung dieser unterschiedlichen Bewertung hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres durch die Vorgaben in den Vergabeunterlagen abgesteckten Beurteilungsspielraums gehalten. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich.

- Qualitätsmanagement

Auch für das jeweils angebotene Qualitätsmanagement hat die Beigeladene zu 1 eine "sehr gute" und die Antragstellerin lediglich eine "ausreichende" Bewertung erhalten. Diese unterschiedliche Bewertung hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass im Konzept der Beigeladenen zu 1 offen angesprochen werde, dass die Reklamation auf Seiten des Kunden der bedeutende Faktor sei und die Messung der Steigerung der Kundenzufriedenheit ein wichtiges Instrument im Qualitätsmanagement der Beigeladenen zu 1 sei. Das Angebot unterscheide sich in diesem Punkt deutlich positiv von denen der übrigen Bieter. Die Mitarbeiter in den unterschiedlichen Funktionen werden nach dem Konzept der Beigeladenen zu 1 in das Qualitätsmanagement einbezogen. Auch werde der Leiter des Qualitätsmanagements namentlich aufgeführt. Der Prozess des Ablaufs einer Kundenreklamation werde detailliert dargestellt, was auf das Vorhandensein eines festgelegten, verbindlichen Prozesses schließen lasse. Demgegenüber werde im Qualitätsmanagement der Antragstellerin der Prozess zur Reaktion auf Kundenbeschwerden und die Maßnahmen zur diesbezüglichen Erhaltung der Kundenzufriedenheit nicht zum Ausdruck gebracht. Die Kundenzufriedenheit sei insbesondere vor Ort im Betrieb des Krankenhauses zu messen. Im Konzept der Antragstellerin vermisste die Antragsgegnerin die hierzu erforderlichen Ermittlungen und Messungen, ihre kontinuierliche Bewertung und Reaktionsmechanismen, die hier entweder nicht oder nur in Ansätzen zum Ausdruck gekommen seien.

Da die Bieter nach den ihnen bekannten Erläuterungen der Wertungskriterien mit Angebotsabgabe eine detaillierte Darstellung für die von ihnen durchzuführenden und für den Auftraggeber vorgesehenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung inkl. der Reklamationsbearbeitung, der Stör- und Mängelbeseitigung sowie der Maßnahmen zur Erhaltung der Kundenzufriedenheit vorzulegen hatten, hat sich die Antragsgegnerin auch hinsichtlich der Bewertung des Qualitätsmanagements in dem von ihr gesetzten und bekannt gemachten Rahmen gehalten.

- Versorgungssicherheit

Auch hier hat das Angebot der Beigeladenen zu 1 eine "sehr gute" Bewertung erhalten. Dies hat die Antragsgegnerin insbesondere damit begründet, dass sie der geforderten Lieferfähigkeit von mindestens 96 % der bestellten Mengen nicht widersprochen habe. Als einziger Bieter habe die Beigeladene zu 1 ein Handbuch zur betrieblichen Pandemie-Planung vorgelegt. Dieses stelle Reaktionsmechanismen dar, die im Falle einer betrieblichen Pandemie ergriffen werden. Die grundlegenden Anforderungen zur Versorgungssicherheit, wie etwa Kooperationsvereinbarungen, würden erfüllt. Auch die anderen strukturellen Voraussetzungen, um Betriebsausfällen systematisch vorzubeugen, seien vollständig dargestellt worden. Entscheidend für die nur "ausreichende" Bewertung des Angebotes der Antragstellerin war ausweislich des Vermerks zur fachlichen Bewertung, dass die Antragstellerin im Widerspruch zur Ausschreibung die Malus-Regelung zur Auslieferungsquote gemäß Vertrag neu abgefasst und abweichend formuliert habe. Insbesondere stehe die vorgeschlagene Mindestlieferquote von 85 % im Gegensatz zur geforderten Lieferquote von 96 %, um die Versorgung des Krankenhauses sicherzustellen.

Wie oben von der Vergabekammer unter II.2.a dargelegt, rechtfertigt die von der Antragstellerin angebotene Abweichung von der zwingend vorgegebenen Mindestlieferquote aber nicht nur eine schlechtere Bewertung hinsichtlich des Konzeptes zur Versorgungssicherheit, sondern muss sogar zum Angebotsausschluss führen.

Auch die Bewertung der Konzepte der Beigeladenen zu 2, die für die Lose 1, 2 und 4 auf Anforderung durch die Antragsgegnerin ebenfalls finale Angebote abgegeben hat, wird in der Vergabeakte in der gleichen Tiefe und unter Zugrundelegung des gleichen Maßstabes begründet. Die Beigeladene zu 3, die mit ihren indikativen Angeboten zu den Losen 2 und 4 jeweils die höchsten Angebotspreise gefordert hatte, wurde nicht zur Abgabe eines finalen Angebotes aufgefordert.

Die Antragsgegnerin hat somit die Angebote der berücksichtigten Bieter nicht nur im Hinblick auf das mit einer Gewichtung von 60 % bedeutendste Zuschlagskriterium "Preis/Gesamtkosten", sondern auch im Hinblick auf die von den Bietern vorgelegten Konzepte und die anzubietenden Maßnahmen zum Qualitätsmanagement und zur Versorgungssicherheit auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen festgelegten Maßstäbe durchgeführt und sich innerhalb des den öffentlichen Auftraggebern auch durch § 19 EG Abs. 8 VOL/A verbleibenden Beurteilungsspielraums gehalten. Die Antragsgegnerin hat insbesondere bei der Konzeptbewertung auch keine sachfremden, überraschenden oder unter die Kriterien nicht zu subsumierenden Gesichtspunkte einfließen lassen. Vielmehr hat sie negative Feststellungen und positive Aspekte bei allen Bieterkonzepten gleichmäßig berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine willkürliche Beurteilung liegen nicht vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Angebote der Beigeladenen zu 1 zu den verfahrensgegenständlichen Losen als wirtschaftlichste Angebote im Sinne des § 19 EG Abs. 8 und 9 VOL/A ermittelt hat.

c) Da bereits das indikative Angebot der Antragstellerin ausgeschlossen werden musste, ist vorliegend auch nicht entscheidungserheblich, dass die Antragsgegnerin weder die Verhandlungsgespräche selbst noch die Aufforderung der drei im Zuge des Verhandlungsverfahrens ausgewählten Bieter zur Abgabe der finalen Angebote in der Vergabeakte in einer den Anforderungen des § 24 EGVOL/A genügenden Weise dokumentiert hat.

Die Vergabekammer weist jedoch darauf hin, dass Auftraggeber gemäß § 24 EGVOL/A verpflichtet sind, das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Die Pflicht zur zeitnahen Erstellung sachdienlicher Unterlagen über jede Auftragsvergabe entspricht dem Grundsatz der Transparenz des § 97 Abs. 7 GWB, der in den Dokumentationspflichten der §§ 20 VOL/A, 24 EGVOL/A, 20 VOB/A, 12 VOF und 32 Abs. 1 SektVO geregelt ist. Ein Verstoß gegen diese Transparenzanforderungen resultiert daher stets auch in einem Verstoß gegen § 97 Abs. 1 GWB. Die Dokumentation dient einerseits der Überprüfbarkeit der Entscheidung durch die Nachprüfungsinstanzen. Andererseits soll sie Bewerbern und Bietern ermöglichen, spätestens im Nachprüfungsverfahren nachzuvollziehen, warum der Auftraggeber bei der Prüfung und Wertung ihrer Unterlagen zum jeweiligen Ergebnis kam, sowie, ob die im Verfahren verbleibenden Bieter aufgrund sachgerechter, nachvollziehbarer und ermessensfehlerfreier Entscheidung bestimmt worden sind (vgl. Diehl in: Müller-Wrede, SektVO, § 32, Rdnr. 4, m. w. N.). Der Weg zur Vergabeentscheidung soll vom Bieter nachvollzogen und auch kontrolliert werden können. Durch die Dokumentationsvorschriften soll eine erleichterte Nachprüfung der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen und der jeweiligen Verfahren ermöglicht werden (vgl. Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Vergaberecht, § 97, Rdnr. 101). Diese ex-post-Transparenz ist schließlich auch für einen effektiven Rechtsschutz erforderlich, so dass alle Entscheidungsschritte grundsätzlich zu dokumentieren sind und nicht erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens vorliegen müssen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.1999, NZBau 2000, S. 44 ff. [OLG Brandenburg 03.08.1999 - 6 Verg 1/99]). Der Anwendungsbereich des § 24 EGVOL/A erstreckt sich dabei ebenso wie im Falle des § 20 VOB/A und § 12 VOF sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch auf die Maßnahmen, Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen. Zwar muss die Dokumentation nicht notwendigerweise in einem zusammenhängenden Vergabevermerk erfolgen. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Verfahren lückenlos dokumentiert wird, wobei der Vermerk aus mehreren Teilen bestehen kann (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 20.03.2008, Az.: 1 Verg 6/07; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2008, Az.: 1 Verg 3/08). Dies galt bereits nach alter Rechtslage, wo der Wortlaut der Normen noch den Begriff des Vergabevermerks verwandte. Die Dokumentation muss gemäß § 24 EG Abs. 1 VOL/A jedoch ausdrücklich zeitnah erstellt und darum laufend fortgeschrieben werden. Gerade bei einem mehrere Monate dauernden Verfahren wird nur auf diese Weise gewährleistet, dass die jeweiligen Vorüberlegungen, Erwägungen und Entscheidungen möglichst genau und unverfälscht dokumentiert werden. Durch die Pflicht zur laufenden Dokumentation werden zudem nachträgliche Manipulationsmöglichkeiten verringert. Nicht ausreichend ist es daher, wenn der Vermerk z.B. erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung oder gar erst anlässlich eines Nachprüfungsantrags angefertigt wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 20.03.2008 - 1 Verg 6/07). Vorliegend ist zwar die Dokumentation des Teilnahmewettbewerbs und der Wertungsstufe der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes, wie oben dargelegt, nicht zu beanstanden. Der Ablauf der Verhandlungsgespräche mit den letztlich auch zur Abgabe eines finalen Angebotes aufgeforderten Bewerbern ist aber entweder gar nicht oder nur unzureichend dokumentiert. Eigene Ergebnisvermerke der Antragsgegnerin über die Verhandlungsgespräche, die am 02.09.2013 mit der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 und am 03.09.2013 mit der Beigeladenen zu 1 geführt wurden, sind in der Vergabeakte überhaupt nicht enthalten. Inhalt, Ergebnisse und Reaktionen der Bieter sowie die Tatsache, dass diese Gespräche stattgefunden haben, lassen sich lediglich aus den in der Vergabeakte enthaltenen Schreiben der Antragstellerin vom 02.09.2013, der Beigeladenen zu 2 vom 08.09.2013 und der Beigeladenen zu 1 vom 11.09.2013 nachvollziehen, die die Antragsgegnerin allerdings völlig unkommentiert in die Vergabeakte (Vergabeordner, Teil 2 von 2) aufgenommen hat. Für eine ordnungsgemäße Dokumentation der Verhandlungsgespräche wäre es hier zumindest erforderlich gewesen, dass die Antragsgegnerin in einem jeweils kurzen Vermerk zu den Bieterschreiben niedergelegt hätte, ob die Bieterprotokolle den Ablauf und die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungsgespräche korrekt wiedergegeben haben.

Da die Antragsgegnerin aus den dargelegten Gründen jedoch gehalten ist, bereits das indikative Angebot der Antragstellerin von der Angebotswertung auszuschließen, und auch die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ordnungsgemäß dokumentiert und nicht zu beanstanden ist, verletzt die unzureichende Dokumentation der Verhandlungsgespräche und der Aufforderung zur Abgabe der finalen Angebote die Antragstellerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB.

Der Nachprüfungsantrag war daher zurückzuweisen.

III. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB in der seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.2009, BGBl. I, S. 790). Die von der Vergabekammer festzusetzende regelmäßige Mindestgebühr beträgt nach wie vor 2.500 €, die Höchstgebühr nunmehr 50.000 € und die Höchstgebühr in Ausnahmefällen 100.000 €.

Es wird eine Gebühr in Höhe von xxxxxx € gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.

Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt xxxxxx € (brutto). Dieser Wert entspricht dem Angebotspreis der Antragstellerin für die 4 verfahrensgegenständlichen Lose (ohne Optionen) über die gesamte ausgeschriebene dreijährige Mindestvertragslaufzeit und damit ihrem Interesse am Auftrag.

Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung vom Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 € (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 € zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 € (§ 128 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. € (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996-1998) gegenübergestellt.

Bei einem Auftragswert von xxxxxx € ergibt sich eine Gebühr in Höhe von xxxxxx €.

Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten und Kosten für Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.

Die in Ziffer 2 des Tenors geregelte Kostentragungspflicht folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Verfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin keinen Erfolg hatte.

Kosten der Beigeladenen zu 1:

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen zu 1 folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB. Dort ist geregelt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig sind, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Ungleichbehandlung der Beigeladenen zu 1 gegenüber den anderen Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens wäre jedoch nicht sachgerecht, zumal der Beigeladene schließlich gem. § 109 GWB deshalb den Beteiligten-Status erhält, weil "dessen Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden".

Einerseits darf daher zwar für den Antragsteller durch (mögliche) Beiladungen kein unkalkulierbares und damit abschreckendes Kostenrisiko entstehen. Andererseits dürfen aber auch Kosten des Beigeladenen nicht zu einer Waffenungleichheit zu seinen Lasten führen (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 128, Rdnr. 1034).

Unter Berücksichtigung dieser sachgerechten Grundsätze entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit i. S. d. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB, dass die unterlegene Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren erforderlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1, zu denen auch die Anwaltskosten gehören, zu tragen hat.

Hier hat die Beigeladene eigene Sachanträge gestellt und sich inhaltlich intensiv und in förderlicher Weise in das Nachprüfungsverfahren eingebracht. Daher sind ihre Kosten nach den obigen Gesichtspunkten erstattungsfähig. Da die Beigeladene nicht über eigenes Personal verfügt, um vergaberechtliche Fragen sachgerecht beantworten zu können, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Beigeladene als notwendig anzuerkennen.

Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben in diesem Nachprüfungsverfahren keine Anträge gestellt, so dass diesbezüglich keine Kostenentscheidung zu treffen war.

Kosten der Antragsgegnerin

Die Erstattungspflicht der Antragstellerin bezüglich der Kosten der Antragsgegnerin, die dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i. V. m. § 80 VwVfG. Danach war festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragsgegnerin im konkreten Verfahren erforderlich war. Auch wenn man von öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich verlangen darf, dass sie über das notwendige personelle Know-how bezüglich der für eine Ausschreibung erforderlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der VOL/A und der VOB/A verfügen, bedurfte die Antragsgegnerin für eine angemessene Reaktion in der auch für einen erfahrenen öffentlichen Auftraggeber ungewohnten Situation eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens besonderen rechtskundigen Beistandes.

Nach den zu § 80 VwVfG geltenden Grundsätzen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299, 306). Dies ist nach der herrschenden Lehre nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80, Rdnr. 45; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 80, Rdnr. 81). Dieser Grundsatz soll allerdings nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten. Zugunsten der Ausgangsbehörde im Verwaltungsverfahren wird demgegenüber die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen, da die Ausgangsbehörde in der Regel mit eigenem Fachpersonal so gut ausgestattet sein muss, dass sie ihre Verwaltungstätigkeit, zu der auch die Mitwirkung im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) gehört, ohne fremde Unterstützung ausführen kann. Diese für die Situation der Ausgangsbehörde in einem Widerspruchsverfahren zutreffende Auffassung kann jedoch nicht auf das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren übertragen werden. Schon beim materiellen Vergaberecht handelt es sich um eine überdurchschnittlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist. Entscheidend aber ist, dass das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgebildet ist, die Beteiligten also auch prozessuale Kenntnisse haben müssen, um ihre Rechte umfassend zu wahren. Deshalb ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001, Az.: Verg 1/01; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.07.2000, 2 Verg 4/00, NZBau 11/2000, S. 543 ff.). Denn durch seinen Charakter als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO.

Ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen öffentlichen Auftraggeber notwendig war und dessen Kosten im Vergabeverfahren deshalb nach § 128 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 120 GWB i. V. m. § 78 Satz 1 GWB zu erstatten sind, kann aber nicht allgemein, sondern nur an Hand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden und richtet sich nach den objektiv anzuerkennenden Erfordernissen im jeweiligen Einzelfall nach einer ex-ante-Prognose (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011 - 13 Verg 17/10, zitiert nach ibr-online; Beschluss vom 04.05.2011 -13 Verg 1/11). Bei der Abwägung der Einzelfallumstände ist zu berücksichtigen, ob die Problematik des Nachprüfungsverfahrens mehr auf auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen beruht und der öffentliche Auftraggeber über juristisch hinreichend geschultes Personal verfügt, welches zur Bearbeitung der im jeweiligen Nachprüfungsverfahren relevanten Sach- und Rechtsfragen in der Lage ist; dann soll eher keine Notwendigkeit bestehen. Wenn aber zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen weitere, nicht einfach gelagerte Rechtsfragen hinzutreten, spricht dies wieder eher für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Grundsätzlich trifft es auch immer noch zu, dass die Nachprüfungsverfahren unter einem enormen Beschleunigungs- und Zeitdruck stehen und das Vergaberecht eine komplexe Rechtsmaterie mit Vorschriften aus dem nationalen Recht und dem Europarecht darstellt, welche nicht immer im Gleichklang stehen. Auf der anderen Seite wird die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung des Auftraggebers vor der Vergabekammer regelmäßig eher nicht notwendig sein, wenn sich die darin aufgeworfenen Probleme in der Auseinandersetzung darüber erschöpfen, ob die Vergabestelle das von ihr im Rahmen des streitbefangenen Vergabeverfahrens ohnehin zu beachtende "materielle" Vergaberecht zutreffend angewandt hat, d. h. im Wesentlichen die Bestimmungen der Verdingungsordnung eingehalten sind. Denn dann ist - zumindest bei größeren Auftraggebern, die Vergaben nicht nur in Einzelfällen ausführen, der Kernbereich der Tätigkeit betroffen, deren Ergebnisse zu rechtfertigen eine Vergabestelle grundsätzlich auch ohne anwaltlichen Beistand in der Lage sein muss (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22. Februar 2010 - WVerg 0001/10, zitiert nach [...], Tz 15 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 15 Verg 4/10, zitiert nach [...], Tz 54; OLG München, Beschluss vom 11. Juni 2008 - Verg 6/08, zitiert nach [...], Tz 13).

Nach dieser Maßgabe war es für die Antragsgegnerin im vorliegenden Vergabeverfahren notwendig, einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Denn der Nachprüfungsantrag betraf nicht allein Probleme des gewöhnlichen materiellen, in den Vergabe- und Vertragsordnungen geregelten Vergaberechts, das eine Vergabestelle nach der oben zitierten aktuellen Rechtsprechung zumindest in der Regel auch ohne anwaltlichen Beistand rechtlich bewerten, einordnen und vertreten muss. Streitgegenstand waren hier insbesondere auch die verfahrensrechtlichen Regelungen des GWB und dort insbesondere die inhaltlichen Anforderungen an die Bieterinformation gemäß § 101a Abs. 1 GWB sowie die Anforderungen an eine rechtzeitige Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. Die Antragsgegnerin bedurfte daher anwaltlicher Unterstützung.

Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von xxxxxx unter Angabe des Kassenzeichens

xxxxxx

auf folgendes Konto zu überweisen:

xxxxxx.

IV. Rechtsbehelf

...

Gause
Herr Hellermann, Ehrenamtlicher Beisitzer, kann aufgrund einer dienstlich bedingten Abwesenheit nicht selbst unterschreiben. Gause
Schulte