Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 28.11.2013, Az.: VgK-36/2013

Differenzierung zwischen Bieterinformation gem. § 101a GWB und ex-post-Information gem. §§ 19a Abs. 2, 19 Abs. 2 VOB/A bzw. § 22 Abs. 1 EGVOL/A; Möglichkeit einer Abwicklung des Verhandlungsverfahrens in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durch den öffentlichen Auftraggeber

Bibliographie

Gericht
VK Lüneburg
Datum
28.11.2013
Aktenzeichen
VgK-36/2013
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 51575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Nachprüfungsverfahren
...
wegen
Vergabe der Textilen Vollversorgung xxxxxx für Krankenhäuser xxxxxx; hier: Lose 2 und 4,
hat die Vergabekammer durch den Vorsitzenden MR Gause, die hauptamtliche Beisitzerin BOR'in Schulte und den ehrenamtlichen Beisitzer RAR Hellermann im schriftlichen Verfahren
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

  3. 3.

    Die Kosten werden auf xxxxxx € festgesetzt.

  4. 4.

    Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war sowohl für die Beigeladene zu 1 als auch für die Antragsgegnerin notwendig.

Begründung

I.

Die Antragsgegnerin und Auftraggeberin hat mit Bekanntmachung vom xxxxxx.2013, veröffentlicht am xxxxxx.2013, zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgerufen, um einen Partner für die textile Vollversorgung von Krankenhäusern xxxxxx zu finden. Die zu erbringende Leistung war in 4 Lose aufgeteilt, streitig sind hier die Lose 2 und 4. Nebenangebote, Varianten, Alternativvorschläge waren nicht zugelassen. Optional war die Versorgungsassistenz vor Ort durch den Bieter - xxxxxx - Vollversorgung bzw. Lohnwäsche abgefragt.

Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass sie mindestens drei und höchstens fünf Teilnehmer zur Abgabe eines Angebots auffordern will. Sie teilte auch mit, anhand welcher Kriterien sie die Teilnehmer auswählt, die sie zur Angebotsabgabe auffordert.

Hinsichtlich der Zuschlagskriterien wies sie darauf hin, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag aufgrund der Kriterien erhalten soll, die in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots enthalten sind. Dort waren in den Vergabeunterlagen auf Seite 9 die Wertungskriterien und Unterkriterien, deren Gewichtung und wie deren Erfüllung bewertet werden soll, genannt.

Hinsichtlich der persönlichen Eignung, der wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen Leistungsfähigkeit wurden verschiedene Angaben und Nachweise von den Bietern gefordert. Bei der Auswertung der Teilnahmeanträge ergab sich, dass von acht Teilnehmern letztendlich fünf zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden, unter ihnen die Antragstellerin und die Beigeladenen.

Dieser Bewerberkreis wurde mit Datum vom xxxxxx.2013 aufgefordert, ein Angebot bis zum 10.07.2013 bei der Antragsgegnerin einzureichen. Als Wertungskriterium wurde der Preis mit 60 %, Konzepte mit insgesamt 15 % und Qualitätsmanagement mit 25 % genannt. Ferner wurden den Bietern die Unterkriterien und die Grundlagen für die Punktebewertung mitgeteilt.

Während der Angebotsfrist bestand für die Bieter die Möglichkeit, sich vom 06.06.2013 bis zum 09.06.2013 für die Besichtigung der Krankenhäuser anzumelden. Einer E-Mail vom 25.06.2013, die offenbar als Blindkopie an alle Bieter versandt wurde, ist zu entnehmen, dass während der Vor-Ort-Besichtigungen der Krankenhäuser noch Fragen zu den Vergabeunterlagen aufgetreten sind. Diese Fragen und Antworten wurden in anonymisierter Form an alle Bieter versandt.

Mit E-Mail vom 08.07.2013 teilte die Antragsgegnerin den Bietern u.a. mit, dass der Submissionstermin auf den xxxxxx.2013 verschoben wird. Bei der Öffnung der Angebote am xxxxxx.2013 ergab sich, dass die Antragstellerin je ein Angebot für die Lose 2 und 4 vorgelegt hatte. Die Beigeladenen zu 1 und 2 hatten für alle vier Lose jeweils ein Angebot eingereicht. Die Beigeladene zu 3 hatte die Lose 1, 2 und 4 bedient.

Die Antragsgegnerin lud mit E-Mail vom 30.07.2013 alle vier Bieter zum 05.08.2013 bzw. zum 06.08.2013 ein, ihre Warenmuster zu präsentieren. Ferner erhielten alle Bieter eine Alternativabfrage hinsichtlich der Ausstattung des Servicebereichs xxxxxx mit neuen Farben und Modellen. Ein Protokoll über diese Gespräche ist in der Vergabeakte nicht enthalten.

Sodann befindet sich in der Vergabeakte ein von der Antragsgegnerin als "Klärungsphase inkl. überarbeitete Angebote" bezeichnetes Verfahren mit allen vier Bietern. Die Antragsgegnerin teilte den Beigeladenen zu 1, 2 und 3 mit E-Mail vom 26.08.2013 mit, dass sie beabsichtigt, ein weiteres Klärungs- und Verhandlungsgespräch am 02.09.2013 bzw. 03.09.2013 am Standort der jeweiligen Bieter zu führen. Die Antragsgegnerin bat die Antragstellerin ebenfalls mit E-Mail vom 26.08.2013 um die Wochengestellung für Los 2 bis zum 29.08.2013. Warum die Antragsgegnerin davon absah, auch ein weiteres Klärungs- und Verhandlungsgespräch mit der Antragstellerin an deren Standort zu führen, ist der Vergabeakte nicht zu entnehmen.

Weder der Antragstellerin noch den drei Beigeladenen wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem zuletzt eingereichten Angebot um das "finale" Angebot handelt.

Ferner befindet sich das Angebot der Antragstellerin vom 27.08.2013 und die von der Antragstellerin überarbeitete Anlage 16 - "Zusammenfassung Angebotswerte" in der Vergabeakte. Das letzte Angebot der Beigeladenen zu 2 stammt laut Anschreiben vom 02.09.2013, das der Beigeladenen zu 3 vom 10.09.2013 und das der Beigeladenen zu 1 vom 11.09.2013.

Die abschließende Punktevergabe für die einzelnen Lose erfolgte am 26.09.2013 anhand der bekannt gemachten Zuschlagskriterien. Hierbei fällt auf, dass die fachliche Bewertung der Angebote der vier Bieter bereits aus der Zeit der ersten Angebotsabgabe erfolgte. Dort wurde zu den einzelnen Punkten jeweils eine kurze stichwortartige Begründung gegeben, wie die einzelnen Angebote bewertet worden sind. Die Antragstellerin, die die Lose 2 und 4 bedient hatte, erhielt insgesamt 50 bzw. 52 von maximal 100 erreichbaren Punkten. Die Beigeladene zu 1, die alle vier Lose bedient hatte, erlangte jeweils 97 Punkte. Die Beigeladene zu 2, die ebenfalls für alle vier Lose ein Angebot vorgelegt hatte, erzielte insgesamt 70, 66, 72 bzw. 71 Punkte. Die Beigeladene zu 3, die die Lose 1, 2 und 4 bedient hatte, bekam 77, 73 bzw. 70 Punkte.

Die Antragsgegnerin schlug mit Schreiben vom 27.09.2013 den einzelnen Kliniken vor, für die jeweiligen Lose der Beigeladenen zu 1 den Zuschlag zu erteilen. Diese stimmten jeweils für ihr Los dem Vergabevorschlag zu.

Mit Telefax vom 02.10.2013 informierte die Antragsgegnerin die nichtberücksichtigten Bieter, dass sie beabsichtigt, den Zuschlag am 14.10.2013 für alle vier Lose auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu erteilen. Als Begründung, warum ihr Angebot den Zuschlag nicht erhalten kann, erhielten die nicht berücksichtigten Bieter die Information:

"Ausschlaggebend für die Entscheidung ist das gemäß Wertungskriterium erzielte Ergebnis aus Wirtschaftlichkeit und qualitativen Faktoren."

Die Antragstellerin rügte mit E-Mail vom 03.10.2013 gegenüber der Antragsgegnerin die beabsichtigte Vergabe. Zur Begründung führt sie aus, dass sie nicht am Verhandlungsverfahren beteiligt worden ist. Trotz umfangreicher Fristverlängerung habe ein wettbewerblicher Dialog nicht stattgefunden. Sie forderte die Antragsgegnerin auf, ihr die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie gemäß §§ 19a Abs. 2, 19 Abs. 2 VOB/A (gemeint ist wohl § 22 EG Abs. 1 VOL/A) die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin ergänzte in einem weiteren Rügeschreiben vom 10.10.2013 den bisherigen Vortrag und führte zusätzlich aus, dass die Wahl des Verhandlungsverfahrens unzulässig sei, da keine Ausnahmetatbestände im Sinne des § 3 EG Abs. 3 und 4 VOL/A vorliegen. Darüber hinaus rügte der Bevollmächtigte die aus seiner Sicht unkorrekten Entscheidungsgründe der Antragsgegnerin. Er wies darauf hin, dass er einen Nachprüfungsantrag gestellt habe. Wann dieses Rügeschreiben bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, ist der Vergabeakte nicht zu entnehmen.

Mit Telefax vom 10.10.2013, eingegangen in der Vergabekammer am selben Tage, beantragte die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Sie begründet ihren Antrag unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen in dem o.g. Rügeschreiben. Sie vertritt die Auffassung, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Zulässigkeit des von ihr gewählten Vergabeverfahrens darlegungs- und beweislastig ist. Die Antragsgegnerin habe durch die Wahl des Verhandlungsverfahrens gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Sie hätte dieses Verfahren nur wählen dürfen, wenn aufgrund der Natur der abgefragten Leistung oder aufgrund unkalkulierbarer Risiken eine Gesamtpreisbildung nicht möglich ist und daher die Angebote nicht vergleichbar sein können.

Die Antragsgegnerin habe es auch versäumt, nach der Angebotsphase mit den Bietern in der darauf folgenden Verhandlungsphase den Auftragsinhalt und die Auftragsbedingungen so lange zu besprechen, bis klar sei, wie die Leistung ganz konkret beschaffen sein soll und zu welchen Konditionen der Auftragnehmer die Leistungen zu erbringen bereit ist. Das "Präsentationsgespräch" am 04.08.2013 genüge diesen Anforderungen keinesfalls.

Die Antragstellerin beanstandet ferner die Information nach § 101a GWB. Ihrer Auffassung nach habe die Antragsgegnerin die nicht berücksichtigten Bieter nicht konkret über die Gründe informiert, warum ihr Angebot nicht angenommen werden konnte.

Nach Durchführung der eingeschränkten Akteneinsicht und einem verfahrensbegleitenden Schreiben der Vergabekammer vom 29.10.2013 mit Fragen und Hinweisen zur Zulässigkeit und Begründetheit des Nachprüfungsverfahrens hält sie ihren Nachprüfungsantrag trotz der späten Rüge auch hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens für zulässig. Sie verneint, dass sie auf diesem Gebiet keine besondere Fach- und Rechtskunde besitzt und erst darauf auch aufgrund der anwaltlichen Beratung den Vergabeverstoß erkannt hat.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht sie auch davon aus, dass ihr ein Schaden drohe. Es sei nicht vorhersehbar, ob die angefochtene Ausschreibung mit einem Zuschlag enden werde oder zur Bedarfdeckung eine Neuausschreibung in Betracht kommt.

Die Antragstellerin hält ihren Nachprüfungsantrag auch für begründet, da die Ausnahmevoraussetzungen für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens nicht vorliegen. Es gäbe eindeutige Erfahrungswerte, aus denen die Auftraggeberin ein Leistungsverzeichnis bilden kann. Zudem sei die zukünftige Auslastung der Krankenhäuser aufgrund des Krankenhausplans des Landes weitgehend vorgegeben. Im Zusammenhang mit der Budgetierung und den Erfahrungswerten sei die Bildung eines Gesamtpreises durchaus möglich. Demgemäß habe die Antragsgegnerin auch ein differenziertes Leistungsverzeichnis erstellen können. Hieraus ergäbe sich, dass die Risiken eines Wäscherei- und Reinigungsbetriebes für den Verbund von Krankenhäusern kalkulierbar sind.

Sie habe auch die fehlende Verhandlung rechtzeitig gerügt. Sie sei davon ausgegangen, dass nach dem ersten Gespräch am 05.08.2013 weitere Verhandlungsrunden mit Gesprächen folgen, zumal die Antragsgegnerin sie mit E-Mail vom 25.09.2013 gebeten habe, einer Verlängerung der Zuschlagsfrist bis zum 31.10.2013 zuzustimmen. Im Übrigen handele es sich bei ihrem abgegebenen Angebot nicht um ein "finales" Angebot, sondern um ein Angebot, das Grundlage für die nachfolgenden Verhandlungen sei. Sie habe bei dem Gespräch am 05.08.2013 nicht erwartet und auch nicht erwarten können, dass sie nicht zu weiteren Verhandlungsrunden eingeladen werde. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit ihr kein weiteres Gespräch zu führen, ist für sie nicht nachvollziehbar.

Ferner beanstandet die Antragstellerin die fachliche Bewertung ihres Angebots. Sie weist zunächst darauf hin, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin langjähriger Beschäftigter der Beigeladenen zu 1 gewesen sei. Sie geht auch davon aus, dass die Antragsgegnerin Kriterien bei der Wertung berücksichtigt habe, die eindeutig die Eignung betreffen, wie z.B. die Hinweise auf den "Eindruck" der fehlenden Erfahrung. Sie unterstellt, dass die Bewertung ihres Angebots nicht anhand einer transparenten nachvollziehbaren Bewertungsmatrix erfolgte, sondern allein nach subjektiven Maßstäben. Die Antragsgegnerin habe zudem nicht für jedes einzelne Los das wirtschaftlichste Angebot ermittelt. Soweit die Antragsgegnerin ihre Konzepte und ihr Qualitätsmanagement negativ beurteilt hat, hätte sie in einem Verhandlungsgespräch gerne ihre Ideen und Verbesserungsvorschläge erläutert.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin, sie als preislich Letztplatzierte von den weiteren Verhandlungen auszuschließen, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Die Antragstellerin beantragt,

  1. 1.

    die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Ausschreibungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu durchzuführen,

  2. 2.

    hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Verhandlungsphase unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen,

  3. 3.

    der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren,

  4. 4.

    die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für notwendig zu erklären,

  5. 5.

    der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  1. 1.

    den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen,

  2. 2.

    hilfsweise sowie im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen,

  3. 3.

    die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin für notwendig zu erklären,

  4. 4.

    der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin tritt den Behauptungen und der Rechtsauffassung der Antragstellerin entgegen.

Zunächst spricht sie der Antragstellerin die Antragsbefugnis ab, da der Antragstellerin kein Schaden entstanden sein kann. Es sei ein Verhandlungsgespräch mit der Antragstellerin geführt worden und sie habe mehrfach ihr Angebot nachbessern können und auch nachgebessert. Letztendlich sei das Angebot erfolglos geblieben, da es in sämtlichen Kategorien die schlechteste Bewertung erhalten habe und auch preislich an letzter Stelle lag.

Soweit die Antragstellerin die behauptete fehlerhafte Vergabeart rüge, sei sie präkludiert. Die Veröffentlichung der Wahl des Vergabeverfahrens sei am xxxxxx.2013 erfolgt. Die Rüge der Wahl des Vergabeverfahrens erfolgte erst nach Versand der Information nach § 101a GWB am 10.10.2013. Im Übrigen müsse die Antragstellerin bereits an zahlreichen Vergabeverfahren teilgenommen haben, da sie laut eigenen Angaben seit vielen Jahren gut 20 Kliniken versorge, unter ihnen auch das xxxxxx in xxxxxx. Die Antragstellerin hätte das vermeintlich falsche Verfahren rechtzeitig erkennen können und als erfahrene Bieterin auch rügen müssen.

Soweit der Nachprüfungsantrag nicht zulässig ist, sei er aber unbegründet. Die Antragsgegnerin erläutert, dass im Übrigen das von ihr gewählte Verhandlungsverfahren hier zulässig sei, da die geforderte Leistung nicht abschließend einheitlich beschreibbar war. So sei auch eine Entwicklung erkennbar, dass die finalen Angebote zum Teil wesentlich von den indikativen Angeboten abweichen, da sie dem jeweiligen Leistungssoll angepasst werden mussten.

Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf Teilnahme an sämtlichen Verhandlungsrunden. Als Auftraggeberin müsse sie nur solche Angebote weiterverhandeln, denen sie unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Ergebnisse eine echte Chance auf Zuschlagserteilung einräume. Es bestehe hierbei nur eine Überprüfung ihres Beurteilungsspielraums.

Sie wehrt sich auch gegen die Unterstellung eines vergaberechtswidrigen Zusammenwirkens mit der Beigeladenen zu 1. Ihr Geschäftsführer sei lediglich im Jahre 2001 für ein Jahr bei der Beigeladenen zu 1 beschäftigt gewesen.

Die Beigeladene zu 1 beantragt,

  1. 1.

    den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen notwendig war.

Sie unterstützt den Vortrag der Antragsgegnerin. Die Beigeladene zu 1 hält den Nachprüfungsantrag für ganz überwiegend unzulässig. Die Antragstellerin habe kein Angebot für die Lose 1 und 3 abgegeben. Somit drohen ihr zumindest diesbezüglich kein Schaden.

Ferner drohe der Antragstellerin kein Schaden durch eine vermeintliche unzureichende Information. In einem Nachprüfungsverfahren könne allein die Verletzung der Informationspflicht geltend gemacht werden. Eine solche läge hier aber nicht vor.

Der Nachprüfungsantrag sei auch wegen unvollständiger oder geänderter Angebotsabgaben unzulässig. Ausweislich der Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 16.10.2013 entsprächen die von der Antragstellerin vorgelegten Konzepte in mehreren Punkten nicht den Anforderungen und dürften daher nicht zum Verhandlungsverfahren zugelassen werden.

Zur Unzulässigkeit mangels rechtzeitiger Rüge zur Wahl des Verhandlungsverfahrens unterstützt sie den Vortrag der Antragsgegnerin.

Zur mangelnden Begründetheit des Nachprüfungsantrages macht sie sich den Vortrag der Antragsgegnerin zu Eigen.

Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben keine Anträge gestellt und sich auch nicht zum Vergabeverfahren geäußert.

Nachdem alle Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben, hat die Vergabekammer mit Schreiben vom 08.11.2013 den Beteiligten bekannt gegeben, dass nach Aktenlage entschieden wird.

Die Vergabekammer hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11.11.2013 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB die Frist für die abschließende Entscheidung der Vergabekammer in diesem Nachprüfungsverfahren über die gesetzliche 5-Wochen-Frist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 GWB) hinaus bis zum 29.11.2013 verlängert.

Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Vergabeakte und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig. Er ist wegen einer verspäteten Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB unzulässig, soweit die Antragstellerin erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 10.10.2013 die Wahl des Verhandlungsverfahrens für die vorliegende Auftragsvergabe als vergaberechtlich unzulässig gerügt hat. Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Verhandlungsverfahren gemäß § 3 EG Abs. 3 VOL/A nach Prüfung der indikativen Angebote nicht mit allen auf der Grundlage des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten Bewerbern, zu denen auch die Antragstellerin gehörte, sondern nur mit den auf der Grundlage der indikativen Angebote drei aussichtsreichsten Bietern fortführte.

1. Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig. Die Antragsgegnerin ist eine kommunale Leistungs- und Einkaufsgemeinschaft für Krankenhäuser. Die Gesellschaftsanteile werden von mehreren kommunalen Kliniken und Krankenhäusern des xxxxxx gehalten. Die Antragsgegnerin ist daher öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um die Textile Vollversorgung für xxxxxx Krankenhäuser in vier Losen. Ausgeschrieben ist eine vertragliche Laufzeit von 36 Monaten mit der Möglichkeit einer jeweils 12-monatigen Verlängerung, falls zuvor nicht fristgerecht gekündigt wird. Es handelt sich somit um einen Dienstleistungs- und Lieferauftrag im Sinne des § 1 EGVOL/A, für den gemäß §§ 2 Nr. 2, 3 Abs. 7 VgV ein Schwellenwert von 200.000 € gilt. Zwar ist in der Vergabeakte nicht dokumentiert, auf welchen Auftragswert die Antragsgegnerin den Gesamtauftrag oder die einzelnen Lose gemäß § 3 VgV geschätzt hat. Ausweislich der in der Vergabeakte dokumentierten Angebotswertung wird der Schwellenwert jedoch auch unter Zugrundelegung des von der Antragsgegnerin als preislich niedrigstes Angebot ermittelten Angebotes der Beigeladenen zu 1 deutlich überschritten.

Die Antragstellerin ist auch gemäß § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bieterin im Vergabeverfahren ein Interesse am Auftrag hat und die Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie die Auffassung vertritt, sie sei nicht angemessen am Verhandlungsverfahren beteiligt worden. Trotz umfangreicher Fristverlängerung habe ein Dialog mit ihr nicht stattgefunden. Die fachliche Bewertung ihres eigenen Angebotes sei nicht nachvollziehbar und offenbar nicht anhand einer transparenten nachvollziehbaren Bewertungsmatrix erfolgt, sondern allein nach subjektiven Maßstäben. Soweit die Antragsgegnerin ihre Konzepte und ihr Qualitätsmanagement negativ beurteilt habe, hätte sie in einem Verhandlungsgespräch gerne ihre Ideen und Verbesserungsvorschläge erläutert. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller die Umstände aufzeigen muss, aus denen sich die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast dürfen aber nicht überspannt werden (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, 3. Auflage, § 107 GWB, Rdnr. 38, 44, 46, m. w. N.). Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages, wenn der Bieter schlüssig einen durch die Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/04; Möllenkamp in: Kulartz/Kus/ Portz, GWB Vergaberecht, § 107, Rdnr. 35 ff.). Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach VERIS). Die Antragstellerin hat eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Chancen auf den Zuschlag im Falle einer Fortführung der Verhandlungen und damit einen möglichen Schaden zumindest schlüssig dargelegt. Es ist nicht erforderlich, dass ein Antragsteller auch schlüssig darlegt, dass er bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten würde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.1999 - Verg 1/99).

Die Antragstellerin ist hinsichtlich der von ihr im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten vermeintlichen Vergabeverstöße allerdings nur teilweise ihrer Rügepflicht gemäß § 107 Abs. 3 GWB nachgekommen. Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Voraussetzung ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen. Das mit Telefax vom 03.10.2013 abgesetzte Rügeschreiben der Antragstellerin genügt diesen Anforderungen, soweit die Antragstellerin darin ihre Nichtbeteiligung am weiteren Verhandlungsverfahren beanstandet hat. Die Antragstellerin wurde durch die Antragsgegnerin am Tag zuvor, mit Telefax vom 02.10.2013, gemäß § 101a GWB darüber informiert, dass diese beabsichtige, den Zuschlag am 14.10.2013 für alle Lose auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu erteilen. Als Begründung enthielt das Informationsschreiben lediglich den Hinweis:

"Ausschlaggebend für die Entscheidung ist das gemäß Wertungskriterium erzielte Ergebnis aus Wirtschaftlichkeit und qualitativen Faktoren."

Angesichts dieses den Anforderungen des § 101a Abs. 1 GWB zwar inhaltlich noch genügenden, hinsichtlich der Entscheidungsbegründung aber äußerst geringen Informationsgehaltes des Informationsschreibens dürfen an den Gehalt des Rügeschreibens der Antragstellerin vom 03.10.2013 keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Antragstellerin hat ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin rügt und dargelegt, dass sie aus ihrer Sicht gar nicht am Verhandlungsverfahren beteiligt wurde, jedenfalls nicht zu Verhandlungsgesprächen eingeladen wurde, obwohl sie den umfangreichen Verlängerungen der Zuschlagsfrist durch die Antragsgegnerin zugestimmt habe. Der letzten Fristverlängerung habe die Antragstellerin per Mail am 01.10.2013 zugestimmt, mit der Aufforderung, nun endlich auch zu Verhandlungsgesprächen entsprechend dem Verhandlungsverfahren eingeladen zu werden. Stattdessen habe sie am 02.10.2013 per Fax die Absage erhalten. Ein wettbewerblicher Dialog habe nicht stattgefunden. Ferner hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 03.10.2013 die Bewertung ihrer Konzepte für die Versorgungsübernahme/Implementierung, die Betreuung und das Textile Controlling sowie für ihr Qualitätsmanagement und die angebotene Versorgungssicherheit gerügt. Abschließend hatte die Antragstellerin in ihrem Rügeschreiben zwar nicht unter Bezug auf § 101a GWB, sondern unter Bezug auf die §§ 19a Abs. 2, 19 Abs. 2 VOB/A (gemeint war offenbar § 22 EG Abs. 1 VOL/A) die Antragsgegnerin aufgefordert, ihr die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters in Textform mitzuteilen. Auch wenn sie offenbar die von ihr beanstandete Bieterinformation gemäß § 101a GWB mit der hier nicht einschlägigen ex-post-Information gemäß §§ 19a Abs. 2, 19 Abs. 2 VOB/A bzw. § 22 EG Abs. 1 VOL/A verwechselt hat (der durch die Informationspflicht gemäß § 101a GWB gewährleistete Primärrechtschutz geht durch die Sanktionen in § 101b GWB deutlich weiter als die Regelung in § 22 EGVOL/A, der den Bietern im Falle des Verstoßes allenfalls die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ermöglicht - vgl. Portz in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Auflage, § 19, Rdnr. 11 ff., Rdnr. 14, m. w. N.), hat sie deutlich die mangelnde Transparenz der Zuschlagsentscheidung und der Bewertung ihres eigenes Angebotes zum Ausdruck gebracht. Dies genügt den inhaltlichen Anforderungen an eine Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. Die Rüge erfolgte auch ohne weiteres unverzüglich nach positiver Kenntnisnahme, da sie nur einen Tag nach Erhalt des Informationsschreibens gemäß § 101a GWB abgesetzt wurde.

Demgegenüber erfolgte die erstmalig mit Anwaltsschriftsatz vom 10.10.2013 erhobene Rüge der vermeintlich fehlerhaften Wahl des Verhandlungsverfahrens verspätet gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, weil die Art des Vergabeverfahrens für alle Bieter bereits unmissverständlich aus der Bekanntmachung vom xxxxxx.2013 ersichtlich war und die Antragstellerin wie die übrigen Bieter auch zum Zeitpunkt der Rüge bereits maßgebliche Phasen des Verhandlungsverfahrens durchlaufen hatte, ohne dass sie an der Wahl des Verhandlungsverfahrens anstelle eines offenen Verfahrens oder eines nichtoffenen Verfahrens Anstoß genommen hätte. Denn der Antragstellerin ist ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte mit Datum vom xxxxxx.2013 mitgeteilt worden, dass sie zum ausgewählten Bewerberkreis des Teilnahmewettbewerbs gehört und aufgefordert wird, bis zum 10.07.2013 ein Angebot bei der Antragsgegnerin einzureichen, was die Antragstellerin dann auch durch fristgerechte Angebote vom 20.05.2013 für die Lose 2 und 4 getan hat. Ferner wurde der Antragstellerin per E-Mail vom 08.07.2013 mitgeteilt, dass sie und drei weitere Mitbewerber als Bieterunternehmen qualifiziert seien und nunmehr Gelegenheit erhielten, ein erneutes Angebot einzureichen. Schließlich hat die Antragstellerin per E-Mail am 30.07.2013 eine Einladung zum Verhandlungstermin am 05.08.2013 auf dem Gelände der Psychiatrischen Klinik xxxxxx erhalten, wo der Antragstellerin nach eigenem Vortrag Gelegenheit gegeben wurde, nochmals ihre Produkte zu präsentieren. Angesichts dieser fortgeschrittenen Teilnahme am Verhandlungsverfahren erfolgte die Beanstandung durch das Rügeschreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 10.10.2013 verspätet. Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Frage der korrekten Verfahrenswahl und die grundsätzliche Verpflichtung zur Beachtung des Primats des offenen Verfahrens gemäß § 101 Abs. 7 Satz 1 GWB zu den Umständen gehört, die für einen fachkundigen Bieter erkennbar sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011 - VII-Verg 36/11; OLG Celle, Beschluss vom 17.07.2009 - 13 Verg 3/09; VK Sachsen, Beschluss vom 02.10.2012 - 1/SVK/022-12; VK Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2012 - VgK-40/2012). Bereits die Kenntnis über die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens anstelle eines offenes Verfahrens verpflichtet den Bieter, die Verfahrenswahl gegenüber dem Auftraggeber umgehend zu rügen, wenn sich der Bieter nicht auf ein Verhandlungsverfahren einlassen will. Der Bieter darf jedenfalls nicht sich zunächst auf ein Verhandlungsverfahren einlassen und das Verfahren erst dann rügen, wenn der Auftraggeber ihn darüber informiert hat, dass seine Bewerbung keinen Erfolg hat und die Zuschlagserteilung an einen Mitbewerber bevorsteht (vgl. VK Bund, Beschluss vom 30.08.2013, VK2-70/13, und Beschluss vom 21.09.2011, VK1-117/11). Soweit die Antragstellerin daher über die bereits mit Telefax vom 03.10.2013 beanstandete vermeintliche Intransparenz der Angebotswertung nunmehr auch die Wahl des Verhandlungsverfahrens beanstandet, ist der Nachprüfungsantrag daher gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB unzulässig.

2. Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Zuschlag auch für die hier verfahrensgegenständlichen Lose 2 und 4 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin sowohl nach ihrem eigenen schriftsätzlichen Vortrag im Nachprüfungsantrag als auch ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte am Verhandlungsverfahren nach erfolgreicher Bewerbung im vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb beteiligt. Mit Datum vom xxxxxx.2013 wurde ihr mitgeteilt, dass sie zum ausgewählten Bewerberkreis auf der Grundlage des Teilnahmewettbewerbs gehört. Zugleich wurde sie aufgefordert, bis zum 10.07.2013 ein Angebot bei der Antragsgegnerin einzureichen, woraufhin sie dann auch für die verfahrensgegenständlichen Lose 2 und 4 fristgerecht Angebote abgegeben hat. Der Antragstellerin wurde, wie den anderen ausgewählten Bewerbern auch, Gelegenheit gegeben, sich vom 06.06.2013 bis zum 09.06.2013 für die Besichtigung der Krankenhäuser anzumelden. Schließlich wurde die Antragstellerin wie die übrigen drei im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Bewerber auch mit E-Mail vom 30.07.2013 zu einem Verhandlungstermin am 05.08.2013 auf dem Gelände der Psychiatrischen Klinik xxxxxx eingeladen, wo ihr Gelegenheit gegeben wurde, nochmals ihre Produkte zu präsentieren. § 3 EG Abs. 3 VOL/A verpflichtet die Antragsgegnerin nicht, auch nach Auswertung der indikativen Angebote mit allen Bewerbern bis zur Zuschlagsentscheidung weiter zu verhandeln. Sie durfte sich darauf beschränken, die Verhandlungen mit den nach ihrer Wertung aussichtsreichen Bietern weiterzuführen (im Folgenden a). Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin die in der Vergabeakte dokumentierte Bewertung der indikativen Angebote gemäß § 19 EG Abs. 8 und 9 VOL/A auf der Grundlage der bekanntgemachten Zuschlagskriterien und der ebenfalls bekannt gemachten Gewichtung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden (im Folgenden b).

a) Gemäß § 3 EG Abs. 6 VOL/A können die Auftraggeber vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen an (§ 3 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A). Auftraggeber müssen gemäß § 3 EG Abs. 6 Satz 3 VOL/A lediglich gewährleisten, dass in der Schlussphase des Verfahrens so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorhanden ist. An diese Vorgaben hat sich die Antragsgegnerin vorliegend gehalten. Sie hat bereits in der europaweiten Bekanntmachung vom xxxxxx.2013 darauf hingewiesen, dass sie im Zuge des Verhandlungsverfahrens die Zahl der berücksichtigten Bewerber verringern wird. In der Bekanntmachung heißt es unter IV.1.3:

"Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs

Abwicklung des Verfahrens in aufeinander folgenden Phasen zwecks schrittweiser Verringerung der Zahl der zu erörternden Lösungen bzw. zu verhandelnden Angebote ja" (Hervorhebung durch die Vergabekammer)

Durch § 3 EG Abs. 6 VOL/A wird ausdrücklich klar gestellt, dass Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt werden können, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Die sukzessive Beschränkung auf immer weniger Verhandlungspartner ist für sich noch keine Diskriminierung, sondern entspricht dem Wesen und dem üblichen Ablauf eines Verhandlungsverfahrens (vgl. Kulartz in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Auflage, § 3 EG, Rdnr. 99). Trotz der flexiblen Gestaltungsspielräume des Auftraggebers ist die Verhandlungsphase des Verhandlungsverfahrens kein vergaberechtsfreier Raum. Der Auftraggeber muss bei der Gestaltung der Verhandlung die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz beachten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2003 - Verg 15/03, zitiert nach VERIS). Dabei kann der Auftraggeber die Verhandlung einem Angebotsverfahren annähern und die Verfahrensteilnehmer - wie im vorliegenden Fall - zur Abgabe vergleichbarer Angebote auffordern (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 13.05.2008 - 1 Verg 3/08, zitiert nach ibr-online). Die Abfrage von Angeboten im vergaberechtlichen Sinne muss aber nicht zwingend vorgesehen werden. Zulässig ist auch eine Abfrage von Vertragsangeboten im zivilrechtlichen Sinne oder indikativen Angeboten, die einem unverbindlichen Vorschlag entsprechen. Diese Angebote können den Ausgangspunkt weiterer Verhandlungsgespräche bilden. Soweit sie im zivilrechtlichen Sinne hinreichend bestimmt sind, ist auch die Zuschlagserteilung auf einen solchen Vertragsvorschlag denkbar (vgl. Kaelble in: Müller-Wrede, VOL/A, 3. Auflage, § 3 EG, Rdnr. 219). Unter Beachtung des Wettbewerbs- und Transparenzprinzips sowie des Gleichbehandlungsgebots hat der Auftraggeber insoweit einen Ermessensspielraum. Liegt beispielsweise zwischen den Angeboten ein erheblicher Preisabstand, so kann es sachlich gerechtfertigt sein, die Verhandlungen bei einem Vorrang des Preises unter den Auftragskriterien auf die preisgünstigsten Bieter zu beschränken (vgl. Kulartz, a. a. O., § 3 EG, Rdnr. 99; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2004 - 11 Verg 16/04, zitiert nach VERIS).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte das Verhandlungsverfahren an sich und insbesondere auch die Durchführung der Verhandlungen mit der Antragstellerin unter Beachtung der o.g. Grundsätze in nicht zu beanstandender Art und Weise durchgeführt. Die Antragsgegnerin hat das Verhandlungsverfahren ordnungsgemäß mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme mit europaweiter Bekanntmachung eröffnet. Aus den eingegangenen Angeboten hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise fünf Teilnehmer für das Verhandlungsverfahren ausgewählt, darunter auch die Antragstellerin. Unter dem xxxxxx.2013 hat die Antragsgegnerin die ausgewählten Teilnehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert, woraufhin vier Teilnehmer, darunter die Antragstellerin, Angebote abgegeben haben. Darüber hinaus fanden am 18.06., 20.06 und 21.06.2013 Besichtigungstermine der verschiedenen Einrichtungen der Antragsgegnerin statt, die die Antragstellerin telefonisch am 08.06.2013 bestätigte. Schließlich wurden nach der Angebotseröffnung die Bieter zur Präsentation ihrer Angebote eingeladen. Aus der Vergabeakte ergibt sich, dass die Antragsgegnerin mit der Antragstellerin einen Präsentationstermin für den 05.08.2013 vereinbart hat, den die Antragstellerin auch wahrgenommen hat. Im Rahmen eines Verhandlungsgespräches besprechen der Auftraggeber und der potentielle Auftragnehmer den Auftragsinhalt und die Auftragsbedingungen so lange bis klar ist, wie die Leistung ganz konkret beschaffen sein soll und zu welchen Konditionen der Auftragnehmer die Leistung erbringt (vgl. Haak/Preißinger in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 2. Auflage, § 101 GWB, Rdnr. 18). Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin mit E-Mail vom 30.07.2013 benachrichtigt, dass innerhalb des Verhandlungsverfahrens für sie ein Verhandlungstermin am 05.08.2013, zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr, auf dem Gelände der Psychiatrischen Klinik xxxxxx vorgesehen ist. Ferner hat die Antragsgegnerin in der E-Mail darauf hingewiesen, dass zum Verhandlungsvertrag Warenmuster, wie gefordert, bereitzustellen sind. Diese könnten eine Stunde vor Verhandlungsbeginn am Verhandlungsort angeliefert oder direkt in die Sitzung mitgebracht werden. Diesen Termin hat die Antragstellerin nach eigenem Vortrag auch wahrgenommen. Aus der Vergabeakte ergibt sich, dass die Antragstellerin ihr Angebot im Nachgang zu diesem Präsentationstermin insbesondere hinsichtlich der Reinigungspreise für Stationswäsche und Berufskleidung mehrfach modifiziert hat. Die Antragsgegnerin hat auch per E-Mail um Kostenangebote zu verschiedenen Positionen gebeten. Die Antragstellerin gab schließlich mit Datum vom 27.08.2013 ein angepasstes Angebot ab. Daraus ergibt sich, dass mit der Antragstellerin wie mit den anderen ausgewählten Bewerbern auch Verhandlungen durchgeführt wurden.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich nach Auswertung der indikativen Angebote entschlossen hatte, die Verhandlungen nicht mehr mit allen vier, sondern nur den drei aussichtsreichsten Bewerbern, den Beigeladenen zu 1 bis 3, weiterzuführen. Ausweislich der in der Vergabeakte (Vergabeordner Teil 2 von 2, Einlegeblatt 16) dokumentierten Angebotsauswertung vor Verhandlung hatte die Antragstellerin sowohl für das Los 2 als auch für das Los 4 mit deutlichem Abstand den höchsten Angebotspreis gefordert. Zudem hatte die Antragstellerin für die mit ihrem Angebot eingereichten Konzepte zur Versorgungsübernahme, zur Betreuung und für ein Textiles Controlling sowie für das von ihr unterbreitete Qualitätsmanagement eine Bewertung mit ungenügend und für die angebotene Versorgungssicherheit eine Bewertung mit ausreichend erhalten. Diese Bewertung hat die Antragsgegnerin in einem in der Vergabeakte (Vergabeordner Teil 1 von 2) enthaltenen Vermerk zur fachlichen Bewertung des Angebotes der Antragstellerin festgehalten. Es kann vorliegend dahin stehen, ob die Bewertung der Konzepte auch in Ansehung der in dem Vermerk dokumentierten Mängel tatsächlich gerechtfertigt war. Bereits der Preisabstand führte dazu, dass bereits die indikativen Angebote der Mitbewerber für die Lose 2 und 4 als aussichtsreicher eingestuft werden mussten als das Angebot der Antragstellerin. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Zuschlagskriterium des niedrigsten Preises nach den Festlegungen in den Vergabeunterlagen mit einer Gewichtung von 60 % bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes das mit Abstand bedeutendste Zuschlagskriterium im vorliegenden Vergabeverfahren ist. Die Antragsgegnerin war daher vorliegend berechtigt, den Bewerberkreis für die weiteren Verhandlungen zu reduzieren. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Einladung zu weiteren Gesprächen bestand nicht. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25.02.2009 - VII-Verg 6/09) ist der öffentliche Auftraggeber in Verhandlungsverfahren nicht verpflichtet, mit allen Bietern das Verhandlungsverfahren bis zum Schluss fortzusetzen. Er muss vielmehr nur über solche Angebote verhandeln, denen unter Berücksichtigung aufzunehmender Verhandlungen und ihrer voraussichtlichen Ergebnisse eine echte Chance eingeräumt werden kann, aus den Verhandlungen als das annehmbarste Angebot hervorzugehen. Dabei ist auch eine Prognose im Hinblick auf die den Preis betreffenden Verhandlungsspielräume der Bieter zu treffen. Deswegen ist dem Auftraggeber bei dieser Beurteilung ein nur beschränkt kontrollierbarer Entscheidungsspielraum zuzubilligen (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 02.10.2012, 1/SVK/022-12, zitiert nach ibr-online). Die Antragsgegnerin durfte daher von weiteren Verhandlungen mit der Antragstellerin absehen, als sie zu dem Ergebnis kam, dass deren Angebot unter keinem Gesichtspunkt eine echte Chance auf den Zuschlag für die verfahrensgegenständlichen Lose hatte.

b) Aber auch soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die Angebotswertung und insbesondere auch bereits die Bewertung der indikativen Angebote zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes sei nicht in vergaberechtskonformer, transparenter Weise erfolgt, hat der Nachprüfungsantrag keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte bereits unter Zugrundelegung der indikativen Angebote die Bewertung und Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 19 EG Abs. 8 und 9 VOL/A ausschließlich auf der Grundlage der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und ihrer ebenfalls bekannt gemachten Gewichtung in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt und ihre Entscheidung hinreichend begründet und dokumentiert. Die Antragsgegnerin hatte bereits auf der Stufe der indikativen Angebote festgestellt, dass die Beigeladene zu 1 insgesamt das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. In der Vergabeakte (Vergabeordnung Teil 2 von 2) ist zu jedem Los eine auf den 26.09.2013 datierte, tabellarische Zuschlagsbewertung enthalten, aus denen ersichtlich ist, welche Punktzahl die einzelnen Angebote zu den mit den Vergabeunterlagen gemachten Kriterien und Unterkriterien erhalten haben. Diese Punktebewertung wird erläutert durch ebenfalls in der Vergabeakte enthaltene, allerdings undatierte Vermerke zur fachlichen Bewertung der abgeforderten Angebote der Antragstellerin (Vergabeordner Teil 1 von 2) sowie der zur Abgabe eines finalen Angebotes aufgeforderten Beigeladenen zu 1 bis 3 (Vergabeordner Teil 2 von 2). Aus einer ebenfalls in der Vergabeakte enthaltenen (Vergabeordner Teil 2 von 2) als Anlage 16 beigefügten Zusammenfassung der Angebotswerte vor Durchführung der weiteren Verhandlungen mit Stand 29.08.2013 ergibt sich, dass die Antragstellerin für beide hier verfahrensgegenständlichen Lose 2 (Psychiatrische Klinik xxxxxx) und 4 (xxxxxx und xxxxxx) die mit deutlichem Abstand höchsten Angebotspreise gefordert hat. Offenbar aufgrund dieser deutlich höheren Angebotspreise, die nach der vorherigen Festlegung durch die Antragsgegnerin mit einer Gewichtung von 60 % bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zu berücksichtigen waren, hat die Antragsgegnerin in der Folge das Verhandlungsverfahren nur mit den Beigeladenen zu 1 bis 3 zu Ende geführt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin die Zuschlagskriterien, die Unterkriterien und auch ihre Gewichtung in einer den Anforderungen der §§ 9 EG Abs. 2, 19 EG Abs. 8 VOL/A genügenden Weise den Bietern bekannt gemacht und erläutert. In den, den Bewerbern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe übersandten Bewerbungsbedingungen (Teil A der Vergabeunterlagen), hatte die Antragsgegnerin ihre Bewertungsmatrix festgelegt und bekannt gemacht. Ausschließlich an diese Bewertungsmatrix, die dortigen Kriterien und Unterkriterien sowie ihre festgelegte Gewichtung hat sie sich ausweislich der Vergabeakte bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes auch gehalten. Nach den unter A.5.1 festgelegten Wertungskriterien sollte das Kriterium "Preis/Gesamtkosten" mit einer Gewichtung von 60 % in die Angebotswertung einfließen. Ferner wurde festgelegt, dass das Angebot mit der niedrigsten Preissumme mit einem Erfüllungsgrad von 100 Punkten und damit 60 gewichteten Wertungspunkten bewertet werden sollte, während die Angebote mit dem 2,0-fachen Preis der niedrigsten Wertungssumme mit einem Erfüllungsgrad von 0 Punkten und damit 0 gewichteten Wertungspunkten bewertet werden sollten. Die dazwischen liegenden Angebote sollten nach der Formel: Erfüllungsgrad = niedrigster Preis : Angebotspreis x 100 bewertet werden.

Als zweites Zuschlagskriterium sollten die von den Bietern aufzustellenden und vorzulegenden Konzepte für die Versorgungsübernahme/Implementierung, die Betreuung und das Textile Controlling mit einer Gewichtung von 15 % in die Gesamtwertung einfließen. Dieses Kriterium wurde aufgegliedert in das Konzept für Versorgungsübernahme/Implementierung, das Betreuungskonzept und das Konzept für Textiles Controlling. Sämtliche Teilkonzepte sollten mit jeweils 5 % bei der Gesamtbewertung berücksichtigt werden. Ferner ging bereits aus der Bewertungsmatrix hervor, dass die Bewertung der Teilkonzepte anhand der Noten "sehr gut", "gut", "ausreichend" und "ungenügend" erfolgen sollte, wobei für jede Note auch hier bereits eine Punktzahl hinsichtlich des Erfüllungsgrades und hinsichtlich der gewichteten Wertungspunkte festgelegt wurde. So sollte eine Beurteilung mit "sehr gut" hinsichtlich des Erfüllungsgrades zu 100 Punkten und 10 gewichteten Wertungspunkten führen, während eine "ungenügende" Bewertung zu 0 Punkten führte ("gut": 6,60 und "ausreichend": 3,40 gewichtete Wertungspunkte). Als drittes Zuschlagskriterium hatte die Antragsgegnerin das Kriterium "Qualitätsmanagement und Versorgungssicherheit" festgelegt, das mit einer Gewichtung von 25 % bei der Gesamtwertung berücksichtigt werden sollte. Dieses Kriterium gliedert sich auf in die Unterkriterien "Qualitätsmanagement" (10 %) und "Versorgungssicherheit" (15 %). Auch hier hatte die Antragsgegnerin bereits mit der Bewertungsmatrix die Noten "sehr gut", "gut", "ausreichend" und "ungenügend" mit jeweils festgelegten Punkten für den Erfüllungsgrad und den gewichteten Wertungspunkten festgelegt und bekannt gemacht.

Auf den Seiten 10 ff. der Vergabeunterlagen hat die Antragsgegnerin ausführlich und detailliert erläutert, welche Anforderungen sie an die einzelnen von den Bietern geforderten Konzepte stellt. Die Antragsgegnerin hat daher in nicht zu beanstandender Weise gewährleistet, dass die Bieter vergleichbare Angebote abgeben und insbesondere auch bei der Ausarbeitung der von ihnen zu erstellenden und vorzulegenden Konzepte von gleichen Voraussetzungen ausgehen mussten.

Ausweislich der in der Vergabeakte enthaltenen, mit "abschließender Zuschlagsbewertung" überschriebenen, ausgefüllten Bewertungsmatrix vom 26.09.2013 hat das Angebot der Beigeladenen zu 1 für alle vier ausgeschriebenen Lose mit jeweils 97 von maximal 100 erreichbaren Wertungspunkten die höchste Bewertung erhalten. Das Angebot der Beigeladenen zu 2 erzielte insgesamt 70, 66, 72 und 71 Punkte. Die Beigeladene zu 3, die auf die Lose 1, 2 und 4 Angebote abgegeben hatte, erzielte dort 77, 73 bzw. 70 Punkte. Das Angebot der Antragstellerin, das in der Bewertungsmatrix vom 26.09.2013 zur "abschließenden Zuschlagsbewertung" vergleichend mit aufgenommen wurde, obwohl sie nicht zur Abgabe eines finalen Angebotes aufgefordert worden war, erhielt für das Los 2 insgesamt 50 und für das Los 4 insgesamt 52 von maximal 100 erreichbaren Punkten. Bereits bei dem mit einer Gewichtung von 60 % wichtigstem Zuschlagskriterium "Preis/Gesamtkosten" beträgt der nach der zuvor festgelegten Formel errechnete Punkteabstand der Antragstellerin auf den niedrigsten ermittelten Angebotspreis der Beigeladenen zu 1 für Los 2 15 Punkte und für das Los 4 13 Punkte. Am nächsten kam den Angeboten der Antragstellerin diesbezüglich noch das Angebot der Beigeladenen zu 3. Aber auch hier beträgt der Abstand beim Los 2 immer noch 7 Punkte, beim Los 4 2 Punkte. Da die Antragsgegnerin, wie oben unter II.2a) erörtert, sich in nicht zu beanstandender Weise entschieden hat, das Verhandlungsverfahren nur mit den drei aussichtsreichsten Bewerbern fortzuführen, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, ob die Bewertung der Konzepte der Antragstellerin, ihres Qualitätsmanagements und der angebotenen Versorgungssicherheit auf Basis ihres indikativen Angebotes vom 05.07.2013 angemessen war oder eine etwas bessere Bewertung hätte erfahren müssen. Die Antragstellerin hatte für die mit ihrem Angebot eingereichten Konzepte zur Versorgungsübernahme, zur Betreuung und für Textiles Controlling sowie für das von ihr unterbreitete Qualitätsmanagement eine Bewertung mit "ungenügend" und für die angebotene Versorgungssicherheit eine Bewertung mit "ausreichend" erhalten. Diese Bewertung hat die Antragsgegnerin in einem in der Vergabeakte (Vergabeordner Teil 1 von 2) enthaltenen Vermerk zur fachlichen Bewertung des Angebotes der Antragstellerin erläutert und dokumentiert.

Selbst wenn unterstellt werden kann, dass die Antragstellerin eine andere und möglicherweise bessere Bewertung erhalten hätte, wenn man auch mit ihr die Verhandlungen fortgeführt hätte und ihr, wie auch den übrigen Bietern, Gelegenheit gegeben hätte, im Zuge der Verhandlungen auch bei ihren Konzepten nachzubessern, war der Abstand zu den Angeboten der Beigeladenen auf der Grundlage des indikativen Angebotes so deutlich, dass die Antragsgegnerin sich im Rahmen ihres Ermessens gehalten hat, als sie die Angebote der Antragstellerin als nicht hinreichend aussichtsreich eingestuft und die Verhandlungen deshalb nur mit den Beigeladenen zu Ende geführt hat.

Die Antragsgegnerin hat die Angebote nicht nur im Hinblick auf das mit einer Gewichtung von 60 % bedeutendste Zuschlagskriterium "Preis/Gesamtkosten", sondern auch im Hinblick auf die von den Bietern vorgelegten Konzepte und die anzubietenden Maßnahmen zum Qualitätsmanagement und zur Versorgungssicherheit auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen festgelegten Maßstäbe durchgeführt und sich innerhalb des den öffentlichen Auftraggebern auch durch § 19 EG Abs. 8 VOL/A verbleibenden Beurteilungsspielraums gehalten. Die Antragsgegnerin hat insbesondere auch bei der Konzeptbewertung keine sachfremden, überraschenden oder unter die Kriterien nicht zu subsumierenden Gesichtspunkte einfließen lassen. Vielmehr hat sie negative Feststellungen und positive Aspekte bei allen Bieterkonzepten gleichmäßig berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine willkürliche Beurteilung liegen nicht vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Angebote der Beigeladenen zu 1 zu den verfahrensgegenständlichen Losen als wirtschaftlichste Angebote im Sinne des § 19 EG Abs. 8 und 9 VOL/A ermittelt hat.

Der Nachprüfungsantrag war daher zurückzuweisen.

III. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB in der seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.2009, BGBl. I, S. 790). Die von der Vergabekammer festzusetzende regelmäßige Mindestgebühr beträgt nach wie vor 2.500 €, die Höchstgebühr nunmehr 50.000 € und die Höchstgebühr in Ausnahmefällen 100.000 €.

Es wird eine Gebühr in Höhe von xxxxxx € festgesetzt.

Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt xxxxxx € (brutto). Dieser Wert entspricht dem Angebotspreis der Antragstellerin für die beiden verfahrensgegenständlichen Lose 2 und 4 (ohne Optionen) über die gesamte ausgeschriebene dreijährige Mindestvertragslaufzeit und damit ihrem Interesse am Auftrag.

Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung vom Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 € (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 € zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 € (§ 128 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. € (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996-1998) gegenübergestellt. Bei einem Auftragswert von xxxxxx € ergibt sich eine Basisgebühr in Höhe von xxxxxx €.

Diese Basisgebühr stellt vorrangig auf die wirtschaftliche Bedeutung des Nachprüfungsgegenstandes ab und legt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand inkl. Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugrunde. Vorliegend ist die Reduzierung der Basisgebühr aus der Gebührentabelle gem. § 128 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GWB aus Billigkeitsgründen geboten, da kein dem Auftragswert äquivalenter Aufwand der Vergabekammer entstanden ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Vergabekammer nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte. Die Vergabekammer hält daher die Reduzierung der Basisgebühr auf xxxxxx € für angemessen.

Gründe für eine weitere Reduzierung der Gebühr sind nicht ersichtlich.

Die in Ziffer 2 des Tenors geregelte Kostentragungspflicht folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Verfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin keinen Erfolg hatte.

Kosten der Beigeladenen zu 1:

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen zu 1 folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB. Dort ist geregelt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig sind, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Ungleichbehandlung der Beigeladenen zu 1 gegenüber den anderen Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens wäre jedoch nicht sachgerecht, zumal der Beigeladene schließlich gem. § 109 GWB deshalb den Beteiligten-Status erhält, weil "dessen Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden".

Einerseits darf daher zwar für den Antragsteller durch (mögliche) Beiladungen kein unkalkulierbares und damit abschreckendes Kostenrisiko entstehen. Andererseits dürfen aber auch Kosten des Beigeladenen nicht zu einer Waffenungleichheit zu seinen Lasten führen (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 128, Rdnr. 1034).

Unter Berücksichtigung dieser sachgerechten Grundsätze entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit i. S. d. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB, dass die unterlegene Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren erforderlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1, zu denen auch die Anwaltskosten gehören, zu tragen hat.

Hier hat die Beigeladene eigene Sachanträge gestellt und sich inhaltlich intensiv und in förderlicher Weise in das Nachprüfungsverfahren eingebracht. Daher sind ihre Kosten nach den obigen Gesichtspunkten erstattungsfähig. Da die Beigeladene nicht über eigenes Personal verfügt, um vergaberechtliche Fragen sachgerecht beantworten zu können, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Beigeladene als notwendig anzuerkennen.

Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben in diesem Nachprüfungsverfahren keine Anträge gestellt, so dass diesbezüglich keine Kostenentscheidung zu treffen war.

Kosten der Antragsgegnerin

Die Erstattungspflicht der Antragstellerin bezüglich der Kosten der Antragsgegnerin, die dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i. V. m. § 80 VwVfG. Danach war festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragsgegnerin im konkreten Verfahren erforderlich war. Auch wenn man von öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich verlangen darf, dass sie über das notwendige personelle Know-how bezüglich der für eine Ausschreibung erforderlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der VOL/A und der VOB/A verfügen, bedurfte die Antragsgegnerin für eine angemessene Reaktion in der auch für einen erfahrenen öffentlichen Auftraggeber ungewohnten Situation eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens besonderen rechtskundigen Beistandes.

Nach den zu § 80 VwVfG geltenden Grundsätzen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299, 306). Dies ist nach der herrschenden Lehre nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80, Rdnr. 45; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 80, Rdnr. 81). Dieser Grundsatz soll allerdings nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten. Zugunsten der Ausgangsbehörde im Verwaltungsverfahren wird demgegenüber die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen, da die Ausgangsbehörde in der Regel mit eigenem Fachpersonal so gut ausgestattet sein muss, dass sie ihre Verwaltungstätigkeit, zu der auch die Mitwirkung im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) gehört, ohne fremde Unterstützung ausführen kann. Diese für die Situation der Ausgangsbehörde in einem Widerspruchsverfahren zutreffende Auffassung kann jedoch nicht auf das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren übertragen werden. Schon beim materiellen Vergaberecht handelt es sich um eine überdurchschnittlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist. Entscheidend aber ist, dass das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgebildet ist, die Beteiligten also auch prozessuale Kenntnisse haben müssen, um ihre Rechte umfassend zu wahren. Deshalb ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001, Az.: Verg 1/01; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.07.2000, 2 Verg 4/00, NZBau 11/2000, S. 543 ff.). Denn durch seinen Charakter als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO.

Ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen öffentlichen Auftraggeber notwendig war und dessen Kosten im Vergabeverfahren deshalb nach § 128 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 120 GWB i. V. m. § 78 Satz 1 GWB zu erstatten sind, kann aber nicht allgemein, sondern nur an Hand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden und richtet sich nach den objektiv anzuerkennenden Erfordernissen im jeweiligen Einzelfall nach einer ex-ante-Prognose (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011 - 13 Verg 17/10, zitiert nach ibr-online; Beschluss vom 04.05.2011 -13 Verg 1/11). Bei der Abwägung der Einzelfallumstände ist zu berücksichtigen, ob die Problematik des Nachprüfungsverfahrens mehr auf auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen beruht und der öffentliche Auftraggeber über juristisch hinreichend geschultes Personal verfügt, welches zur Bearbeitung der im jeweiligen Nachprüfungsverfahren relevanten Sach- und Rechtsfragen in der Lage ist; dann soll eher keine Notwendigkeit bestehen. Wenn aber zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen weitere, nicht einfach gelagerte Rechtsfragen hinzutreten, spricht dies wieder eher für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Grundsätzlich trifft es auch immer noch zu, dass die Nachprüfungsverfahren unter einem enormen Beschleunigungs- und Zeitdruck stehen und das Vergaberecht eine komplexe Rechtsmaterie mit Vorschriften aus dem nationalen Recht und dem Europarecht darstellt, welche nicht immer im Gleichklang stehen. Auf der anderen Seite wird die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung des Auftraggebers vor der Vergabekammer regelmäßig eher nicht notwendig sein, wenn sich die darin aufgeworfenen Probleme in der Auseinandersetzung darüber erschöpfen, ob die Vergabestelle das von ihr im Rahmen des streitbefangenen Vergabeverfahrens ohnehin zu beachtende "materielle" Vergaberecht zutreffend angewandt hat, d. h. im Wesentlichen die Bestimmungen der Verdingungsordnung eingehalten sind. Denn dann ist - zumindest bei größeren Auftraggebern, die Vergaben nicht nur in Einzelfällen ausführen, der Kernbereich der Tätigkeit betroffen, deren Ergebnisse zu rechtfertigen eine Vergabestelle grundsätzlich auch ohne anwaltlichen Beistand in der Lage sein muss (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22. Februar 2010 - WVerg 0001/10, zitiert nach [...], Tz 15 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 15 Verg 4/10, zitiert nach [...], Tz 54; OLG München, Beschluss vom 11. Juni 2008 - Verg 6/08, zitiert nach [...], Tz 13).

Nach dieser Maßgabe war es für die Antragsgegnerin im vorliegenden Vergabeverfahren notwendig, einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Denn der Nachprüfungsantrag betraf nicht allein Probleme des gewöhnlichen materiellen, in den Vergabe- und Vertragsordnungen geregelten Vergaberechts, das eine Vergabestelle nach der oben zitierten aktuellen Rechtsprechung zumindest in der Regel auch ohne anwaltlichen Beistand rechtlich bewerten, einordnen und vertreten muss. Streitgegenstand waren hier insbesondere auch die verfahrensrechtlichen Regelungen des GWB und dort insbesondere die inhaltlichen Anforderungen an die Bieterinformation gemäß § 101a Abs. 1 GWB sowie die Anforderungen an eine rechtzeitige Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. Die Antragsgegnerin bedurfte daher anwaltlicher Unterstützung.

Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von xxxxxx € unter Angabe des Kassenzeichens

xxxxxx

auf folgendes Konto zu überweisen:

xxxxxx.

Gause
Schulte
Herr Hellermann, ehrenamtlicher Beisitzer, kann aufgrund einer dienstlich bedingten Abwesenheit nicht selbst unterschreiben.
Gause