Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 26.11.2014, Az.: 6 A 322/13
Altkleidercontainer; Berufsfreiheit; Sondernutzung; Sondernutzungserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 26.11.2014
- Aktenzeichen
- 6 A 322/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 12 Abs 1 GG
- § 18 Abs 5 KrWG
- § 18 StrG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Belange der Kreislaufwirtschaft sind im straßenrechtlichen Erlaubnisverfahren nach § 18 NStrG nicht zu prüfen.
2. Die Auswahl nur eines Bewerbers um die Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum verletzt abgelehnte gewerbliche Bewerber grundsätzlich nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidercontainern im Gebiet der beklagten Gemeinde.
Aufgrund einer Vereinbarung gestattete die Beklagte dem Kläger die alleinige Aufstellung von Altkleidercontainern auf gemeindeeigenen Grundstücken vom 01.07.2010 bis 30.06.2012 gegen ein monatliches Nutzungsentgelt pro aufgestelltem Container. Anfang Juni 2012 forderte die Beklagte sieben Firmen zur Abgabe eines Angebotes zwecks Abschlusses einer neuen Vereinbarung über die Aufstellung von Altkleidercontainern auf. Unter dem 10.07.2012 bot der Kläger ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 72,00 EUR pro Container an. Daraufhin teilte die Beklagte dem Landkreis Peine als zuständiger Abfallbehörde unter dem 25.07.2012 mit, dass sie beabsichtige, nach Auswertung der eingegangenen Angebote einen Vertrag mit dem Kläger abzuschließen und bat um kurzfristige Mitteilung, ob Bedenken dagegen bestünden. Dies wurde dem Kläger telefonisch mitgeteilt. Unter dem 10.08.2012 teilte der Landkreis Peine mit, dass er der Vergabe von Stellflächen an den Kläger nicht zustimmen könne. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Wertstofferfassung im Landkreis Peine aufgrund des Inkrafttretens des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) neu geordnet werden müsse. Da zu den Wertstoffen auch Altkleider und Altschuhe gehörten, strebe der Beigeladene als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nunmehr an, eine flächendeckende Erfassung auch dieser Stoffe dadurch sicherzustellen, dass entsprechende Behälter ausschließlich auf Wertstoffhöfen bzw. Wertstoffinseln vom Beigeladenen aufgestellt werden. Der Beigeladene wolle nicht für das gesamte Wertstoffsegment selbst operativ tätig werden, sondern sich voraussichtlich anderer Firmen mit entsprechender Erfahrung und Qualität im Wege der Vergabe von Standplätzen bedienen. Neben dem Gewinner der vom Beigeladenen zu initiierenden Ausschreibung solle es keine Zulassungen für weitere gewerbliche Sammler von Altkleidern im Kreisgebiet geben. Als untere Abfallbehörde werde sie daher zukünftig die bei ihr gemäß § 18 KrWG eingehenden Anzeigen über gewerbliche Sammlungen für Altkleider ablehnend bescheiden.
Ebenfalls im August 2012 zeigte der Kläger beim Landkreis Peine gemäß § 18 KrWG die Sammlung von Kleidung und Schuhen mit bereits aufgrund von Verträgen aufgestellten 40 Containern und einer Sammelmenge von jährlich 31.000 kg an. Daraufhin „genehmigte“ der Landkreis Peine mit Bescheid vom 11.12.2012 die gewerbliche Sammlung befristet bis zum 28.02.2013. Zur Begründung der Befristung wies er darauf hin, es sei geplant, dass der Beigeladene zukünftig die Erfassung der Altkleider und Altschuhe ab 01.03.2013 selbst organisiere. Bis dahin stehe der Anzeige nichts entgegen und die gewerblichen Sammlungen seien zu genehmigen gewesen. Mit Beginn der geplanten flächendeckenden Einsammlung von Altkleidern in Eigenverantwortung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. durch einen von diesem beauftragten Dritten werde kein Raum für zusätzliche Sammelunternehmen mehr bleiben. Gegen die Befristung erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch. Am 27.05.2013 änderte der Beigeladene seine Abfallentsorgungsatzung (im Folgenden: AES) zum 15.08.2013 dahingehend, dass er nunmehr auch für Alttextilien eine getrennte Entsorgung mit dem Ziel einer Abfallverwertung und Schadstoffminimierung durchführt (§ 5 Abs. 1 Nr. 3). Gemäß § 5 Abs. 2 AES hat jeder Abfallbesitzer die in Abs. 1 genannten Abfälle getrennt bereitzuhalten und nach Maßgabe der §§ 6 bis 18 zu überlassen. Nach der Regelung in § 8a AES sind Alttextilien aus privaten Haushalten dem Beigeladenen an den bekannt gegebenen Sammelstellen durch Eingabe in die im Gebiet des Landkreises Peine flächendeckend aufgestellten Textilsammelcontainer zu überlassen.
Daraufhin schlossen der Beigeladene und die Beklagte am 10.07.2013 eine zum 01.06.2013 auf unbestimmte Zeit in Kraft tretende Nutzungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, dem Beigeladenen das alleinige Nutzungsrecht für 13 Standorte auf gemeindeeigenen Flächen zur Aufstellung von insgesamt 15 Altkleidercontainern zu überlassen. Von der Beklagten etwaig zu erteilende Sondernutzungserlaubnisse wurden von dem Vertrag mit umfasst. Für die Bereitstellung der Fläche zahlt der Beigeladene ein Entgelt in Höhe von monatlich 60,00 EUR (netto) pro Standplatz. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden, nicht jedoch vor Ablauf des 31.12.2018.
Im Zeitraum vom 01.07.2012 bis zur Aufstellung von Altkleidercontainern durch den Beigeladenen im Sommer 2013 beließ der Kläger seine Container auf telefonische Bitten der Beklagten an den bisherigen Stellplätzen und führte unter Weiterzahlung der im Jahr 2010 vereinbarten Entgelte die Altkleidersammlung durch.
Nachdem der Beigeladene einen flächendeckenden Abzug aller privat aufgestellten Container auf öffentlichen Plätzen verlangt hatte, forderte der Kläger die Beklagte unter dem 06.09.2013 auf, trotz der geplanten Sammlung durch den Beigeladenen mit ihm eine Vereinbarung über eine Containersammlung von Altkleidern im bisherigen Umfang abzuschließen oder ihm Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen. Seinem Widerspruch gegen die abfallrechtliche Befristung seiner Sammlung werde in absehbarer Zeit stattgegeben, weil überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG nicht entgegenstünden. Mit Schreiben vom 12.09.2013 wies die Beklagte den Kläger auf ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Beigeladenen hin und forderte den Kläger zur Abholung seiner Container auf.
Mit Bescheid vom 12.12.2013 gab der Landkreis Peine dem Widerspruch des Klägers statt. Zur Begründung führte er aus, die Tatsache, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Wertstofferfassung neu geordnet habe und nunmehr die Sammlung von Altkleidern in Eigenverantwortung durchführe, rechtfertige nicht den Ausschluss anderer gewerblicher Sammler. Denn die Untersagung der weiteren gewerblichen Sammlung von Altkleidern gegenüber dem Kläger (ab 01.03.2013) stelle laut aktueller Rechtsprechung einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Überwiegende öffentliche Interessen seien derzeit nicht ersichtlich.
Bereits am 14.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben und sich zunächst gegen das Schreiben der Beklagten vom 12.09.2013 gewandt, mit dem seiner Ansicht nach die Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnisse konkludent abgelehnt worden war. Nachdem die Beklagte zunächst gegen die Qualifizierung des Schreibens vom 12.09.2013 als Verwaltungsakt argumentiert hatte, hat sie mit nunmehr letztlich angefochtenem Bescheid vom 04.08.2014 den Antrag des Klägers auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den bisher bedienten Standorten abgelehnt. Zur Begründung verweist sie auf § 18 NStrG. Zum einen handele es sich bei einem Teil der insgesamt 16 Standorte zwar um Grundstücke in ihrem Eigentum. Jedoch seien diese nicht gewidmet. Daher stelle das Aufstellen der Container auf diesen rein privaten Flächen eine verbotene Eigenmacht da. Deshalb werde der Kläger aufgefordert, diese Container bis zum 31.08.2014 zu entfernen. Bzgl. der anderen gewidmeten Flächen sei ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht zugunsten des Klägers auf Null reduziert gewesen. Die eventuelle Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz betreffe lediglich abfallrechtliche Aspekte und begründe keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Gegenstand des Anzeigeverfahrens nach dem KrWG sei nicht, inwieweit der Träger der Sammlung zu deren Durchführung öffentliche Straßen in Anspruch nehmen dürfe. Demgegenüber hänge die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßenrecht von lediglich straßenbezogenen Erwägungen ab. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich auch nicht daraus, dass dem Kläger faktisch die Möglichkeit genommen werde, seine Berechtigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auszunutzen. Denn dieser sei mit seinem Gewerbe nicht standortgebunden. Er könne die Container mit entsprechenden Erlaubnissen bundesweit aufstellen. Außerdem sei es ihm unbenommen, Altkleidersammlungen durchzuführen, die nicht mit dem Abstellen von Sammelbehältern im öffentlichen Straßenraum verbunden seien. Insbesondere könne er sowohl Container auf privaten Grundstücksflächen platzieren, sofern er entsprechende Vereinbarungen mit den Berechtigten abgeschlossen habe, als auch (Korb-) Sammlungen in Privathaushalten durchführen. Bei ihrer Ermessensentscheidung habe sie die vorgenannten Aspekte berücksichtigt und den straßenbezogenen Erwägungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Sauberkeit der Straße und der Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauches den Vorzug gegeben. Zur Gewährleistung dieser Ziele habe sie sich schon in der Vergangenheit dafür entschieden, nur mit einem Betreiber eine Vereinbarung über die Nutzung der gemeindeeigenen Grundstücke abzuschließen. Über die mit dem Beigeladenen abgeschlossene Vereinbarung solle sichergestellt werden, dass effektiv mit begrenztem Überwachungsaufwand gegen auftretende Verschmutzungen vorgegangen werden könne. Da es an Wertstoffcontainern immer wieder zu Verschmutzungen durch abgelagerte Abfälle komme, begründe jeder zusätzliche Container die Gefahr weiterer Verschmutzungen. Darüber hinaus bestehe bei der Zulassung von Containern eines zweiten Anbieters die Gefahr, dass ein Präzedenzfall geschaffen werde, der Folgeanträge anderer Unternehmer nach sich ziehe. Die Vergabe an den Beigeladenen verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn der Landkreis Peine habe die ihm obliegende Aufgabe der Abfallentsorgung, zu der auch die Sammlung und Entsorgung von Alttextilien gehöre, dem Beigeladenen übertragen. Damit liege das Entsorgungssystem in einer einheitlichen Verantwortung und vermeide ein streitanfälliges Nebeneinander verschiedener Wertstoffsammler. Aus diesem Grund habe sie dem Beigeladenen das alleinige Nutzungsrecht übertragen.
Der Kläger macht im Klageverfahren nunmehr geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bzgl. der gewidmeten Flächen zu, für die er in dem durchgeführten Auswahlverfahren ein Angebot abgegeben habe. Das der Beklagten grundsätzlich zustehende Ermessen sei im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Dies ergebe sich aus der hier notwendigen Zusammenschau von straßenrechtlichen und abfallrechtlichen Erwägungen. Aufgrund der inzwischen unbefristeten Anerkennung seiner gewerblichen Sammlung durch den Landkreis Peine gemäß § 18 Abs. 1 KrWG müsse ihm auch die realistische Möglichkeit gegeben werden, Altkleider zu sammeln. Eine solche Möglichkeit bestehe für ihn nicht mehr. Er könne seine gewerblichen Aktivitäten nicht einfach in andere Bundesländer verlagern, da die gesammelten Alttextilien in seinem im Landkreis Peine gelegene Betrieb vorsortiert und an einen Verwertungsbetrieb veräußert würden. Er könne auch nicht auf privat anzumietende Stellflächen verwiesen werden, da deren Anzahl zu gering sei. Letztlich dürften allein die unterschiedlichen Zuständigkeiten im Straßen- und Abfallrecht nicht dazu führen, dass es für ihn zu einem faktischen Berufsverbot komme. Er sei mangels vertraglicher Vereinbarungen mit der Beklagten und anderen Gemeinden bzw. der Nichterteilung von Sondernutzungserlaubnissen akut in seiner Existenz bedroht. Die Beklagte könne ihre Entscheidung für den Beigeladenen nicht auf das Argument der Entsorgung „aus einer Hand“ stützen. Denn sie habe sich seinerzeit zum Abschluss der Nutzungsvereinbarung mit dem Beigeladenen zwecks flächendeckender Abfallentsorgung der Alttextilien verpflichtet gefühlt. Es sei zu Unrecht von einer Monopolstellung des Beigeladenen bei der Sammlung von Altkleidern ausgegangen worden. Der Beigeladene sei lediglich ein weiterer Anbieter ohne eine Sonderrolle, der versuche, in einen seiner Ansicht nach lukrativen Markt einzudringen. Außerdem hätte die Beklagte ihre Entscheidung für den Beigeladenen gemäß § 97 GWB nicht ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens treffen dürfen. Jedenfalls hätten die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus hätte die Beklagte das Auswahlverfahren, in dem er das höchste Gebot abgegeben habe, nicht abbrechen dürfen, um zur Gewährleistung einer Entsorgung „aus einer Hand“ eine Nutzungsvereinbarung mit dem Beigeladenen abzuschließen. Er selbst sei ebenso wie andere gewerbliche Sammler ebenfalls in der Lage, eine Sammlung „aus einer Hand“ durchzuführen. Die Beklagte hätte die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse auch deshalb nicht versagen dürfen, weil eine Interessenkollision bestanden habe. Daher gelte § 42 Abs. 4 NAbfG, dessen Bedeutung das Niedersächsische OVG in seinem Urteil vom 31.03.2013 aufgezeigt habe (7 LB 56/11), hier analog.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2014 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von neun Altkleidercontainern im Gemeindegebiet zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnisse zu. Deren Erteilung erfolge nach rein straßenrechtlichen Gesichtspunkten unabhängig von abfallrechtlichen Erwägungen. Daher begründe auch die abfallrechtliche Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung des Klägers nach der Abhilfeentscheidung des Landkreises Peine vom 12.12.2013 keinen Erteilungsanspruch des Klägers. Sie habe zur Gewährleistung einer Entsorgung „aus einer Hand“ ermessensfehlerfrei eine Entscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen. Dies gelte, obwohl der Beigeladene ein Sammlungsmonopol nicht begründen könne, wenn eine Funktionsgefährdung des öffentlichen Entsorgungsträger - wie aus dem Abhilfebescheid vom 12.12.2013 ersichtlich - nicht ersichtlich sei. Insofern sei § 8 a AES nunmehr nicht vollständig. Der Kläger könne auch keinen Teilhabeanspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG herleiten, da er mit seinem Gewerbe nicht standortgebunden sei und Altkleidersammlungen durchführen könne, die nicht mit dem Abstellen von Containern im öffentlichen Straßenraum verbunden seien. Eine Gemeinde könne sich sogar dafür entscheiden, gar keine öffentlich gewidmeten Flächen zur Aufstellung von Altkleidercontainern zur Verfügung zu stellen. Sie habe vor dem Abschluss der Nutzungsvereinbarung mit dem Beigeladenen auch kein Vergabeverfahren gemäß § 97 Abs. 1 GWB durchführen müssen. Denn die maßgeblichen Schwellenwerte nach § 100 GWB i. V. m. der Vergabeverordnung seien nicht überschritten worden. Im Übrigen sei § 97 GWB auf Grundstücke nicht anwendbar (§ 100 Abs. 5 Nr. 2 GWB).
Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, trägt ergänzend zu den Ausführungen der Beklagten vor, als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sei er verpflichtet, die hochwertige Verwertung der anfallenden Abfälle sicherzustellen. Deshalb sei entschieden worden, eine einheitliche Entsorgungsmöglichkeit im gesamten Landkreis Peine unter Einbeziehung von Alttextilien einzuführen. Dies spiegele die 2. Änderungssatzung seiner Abfallentsorgungssatzung wider. Deshalb habe er sich an die Gemeinden gewandt, das Konzept erläutert und darum gebeten, entsprechende Nutzungsvereinbarung zur Aufstellung von Altkleidercontainern mit ihm abzuschließen. Als öffentlichem Entsorgungsträger stehe ihm ein Anspruch auf die Nutzung von Flächen des öffentlichen Straßenraums im Rahmen der Entsorgungspflicht zu. Denn die Einrichtung kommunaler Containerstandplätze stelle sich als zulassungsfreier „Allgemeingebrauch“ zum Zweck einer effektiven und ökonomischen Abfallentsorgung dar. Da er deshalb im Allgemeininteresse tätig werde, sei auch eine Ungleichbehandlung anderer, insbesondere gewerblicher Aufsteller gerechtfertigt. Er sei entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht „in den Markt“ eingedrungen. Denn bestehe - wie hier - eine Überlassungspflicht, sei ein Wettbewerb ebenso wie ein Markt ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und den vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Kammer legt das Begehren entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger bereits bei Klageerhebung die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidercontainern nur für die Flächen begehrt hat, die in seinem Angebot vom 10.07.2013 enthalten waren und als öffentliche Straßenfläche gewidmet sind. Für die danach in Betracht kommenden neun Flächen im Gebiet der Beklagten steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu. Die Beklagte hat das ihr für die Entscheidung über die Erlaubnisanträge des Klägers eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Das Abstellen von Alttextilcontainern und anderen Wertstoffsammelbehältern im öffentlichen Straßenraum ist eine straßenrechtliche Sondernutzung, die nur zulässig ist, wenn der zuständige Träger der Straßenbaulast dies erlaubt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 NStrG. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf, Altkleidercontainer im öffentlichen Straßenraum abstellen zu dürfen. Die Erteilung der dafür erforderlichen Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen. Dieses Ermessen ist entsprechend dem Zweck des § 18 NStrG und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben (§ 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 40 VwVfG). Ein Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis kann ausnahmsweise nur dann entstehen, wenn jede andere Entscheidung als die Erteilung der Erlaubnis rechtswidrig wäre (sog. Ermessensreduzierung auf Null).
Das Erlaubnisverfahren soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde Kenntnis von Ort und Umfang der beabsichtigten Straßennutzung erhält, damit sie von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten sowie die unterschiedlichen und teilweise gegenläufigen Nutzungsabsichten der Straßennutzer ausgleichen kann. Für ihre Entscheidung muss die Behörde dementsprechend die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen. Zu berücksichtigen hat sie dabei insbesondere das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Vorhabens und die öffentlichen Belange, deren Schutz der zuständigen Behörde anvertraut ist. Die Regelungen dienen dem Schutz der Straße und ihrer Funktion. Als öffentliche Belange darf die Behörde ihrer Ermessensentscheidung daher nur Gesichtspunkte zugrunde legen, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Dazu gehören die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauchs, der Schutz der Straßenanlieger vor Störungen und der Schutz der Straßensubstanz, aber auch alle anderen Gesichtspunkte, die noch in engem Zusammenhang mit dem Widmungszweck der Straße stehen. Dagegen darf die Behörde die Sondernutzungserlaubnis nicht wegen anderer rechtlicher Gesichtspunkte – insbesondere wegen drohender Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder sonstiger Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften – ablehnen (vgl. VG Braunschweig, U. v. 10.02.2009 - 6 A 240/07 -, juris Rn. 21 und U. v. 15.01.2003 - 6 A 237/01 -; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., Rn. 361, jeweils m. w. N).
Auf dieser Grundlage darf sich die Behörde mit ihrer Ermessensentscheidung auch auf einen Bewerber beschränken, um für Wertstoffsammelstellen die Wartung und Entsorgung „aus einer Hand“ zu gewährleisten, sofern diese Zielsetzung im konkreten Fall einen sachlichen Bezug zur Straße hat (im Ergebnis ebenso BayVGH, U. v. 19.07.1996 - 8 B 95.730 -, juris Rn. 14). Ein solcher Bezug ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Behörde die Wartung und Entsorgung „aus einer Hand“ anstrebt, um dem Problem der Verschmutzung an Wertstoffsammelstellen in möglichst effektiver Weise zu begegnen und damit möglicherweise verbundene Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in Grenzen zu halten. Es muss allerdings ein sachlicher Grund bestehen, diesen konkreten Bewerber auszuwählen und alle anderen Bewerber auszuschließen. Dementsprechend können Anträge von Bewerbern nur dann abgelehnt werden, wenn die Behörde damit nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 Nds. Verfassung verstößt (vgl. VG Braunschweig, U. v. 10.02.2009, a. a. O., Rn. 36 ff.).
Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnisse mit dem nunmehr nur noch angefochtenen Bescheid vom 04.08.2014 ermessensfehlerfrei abgelehnt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie lediglich dem Beigeladenen die Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlich gewidmeten Flächen über den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung erlaubt und damit ihm die notwendigen Sondernutzungserlaubnisse erteilt hat (vgl. § 2 Abs. 5 der am 10.07.2013 geschlossenen Nutzungsvereinbarung).
Die Beklagte hat sich rechtsfehlerfrei auf ihre schon vor Jahren getroffene Entscheidung gestützt, Altkleidercontainer in ihrem Gemeindegebiet nur von einem Betreiber aufstellen zu lassen. Zur Begründung dieser Praxis, die sie nunmehr durch die mit dem Beigeladenen geschlossene Vereinbarung fortsetzt, verweist sie auf die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Sauberkeit der Straße und des störungsfreien Gemeingebrauchs. Anhand dieser Erwägungen beabsichtigt die Beklagte mit der Entsorgung „aus einer Hand“ eine Begrenzung des Überwachungsaufwandes und ein effektives Vorgehen gegen auftretende Verschmutzungen. Die allgemeine Erfahrung zeigt, dass es an Wertstoffsammelstellen immer wieder zu Verschmutzungen des Straßenraums durch abgelagerten Abfall kommt. Das Ziel, derartige Verschmutzungen des Straßenraums zu vermeiden, ist ein unmittelbar auf den Straßengrund bezogenes Entscheidungskriterium, mit dem die Beklagte die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis gegenüber dem Kläger als weiterem Bewerber begründen darf (vgl. VG Braunschweig, U. v. 10.02.2009, a. a. O., Rn. 37; OVG Saarland, B. v. 05.08.1998 - 2 V 14/98 -, juris Rn. 8 = NVwZ-RR 1999, 218; Sauthoff, a. a. O., Rn. 365). Auf die Frage, ob es in der Vergangenheit bei der Altkleiderentsorgung durch den Kläger Probleme mit der Beseitigung von Verschmutzungen gegeben hat, kommt es dabei nicht an.
Ermessenfehlerfrei ist ebenso, dass die Beklagte mit der Zulassung keines weiteren Anbieters die Anzahl der Container an den dafür vorgesehenen Standorten begrenzen und damit gleichzeitig Ansprüchen weiterer Anbieter unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz vorbeugen will. Denn die Beklagte darf im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigen, dass sie grundsätzlich mit jeder neuen Erlaubnis zur Aufstellung weiterer Altkleidercontainer einen Präzedenzfall schafft, der Folgeanträge anderer Unternehmer nach sich ziehen und dazu führen kann, dass diese unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz einen Rechtsanspruch auf die Platzierung zusätzlicher Sammelbehälter geltend machen (vgl. VG Braunschweig, U. v. 10.02.2009, a. a. O., Rn. 31; Nds. OVG, U. v. 14.03.1994 - 12 L 2354/92 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, U. v. 06.02.2001 - 16 K 4925/98 -, NVwZ 2001, 1191, 1192). Dies würde der Zielsetzung der Beklagten zuwiderlaufen, die Zahl der Altkleidercontainer und der Standorte wegen des damit einhergehenden Verschmutzungsrisikos zu begrenzen. Einer derartigen Entwicklung braucht sie nicht Vorschub zu leisten, indem sie weitere Altkleidercontainer zulässt. Sie darf mit ihrer Ermessensausübung im Einzelfall Vorsorge für mögliche andere Fälle treffen.
Mit der ablehnenden Entscheidung gegenüber dem Kläger hat die Beklagte auch nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 Nds. Verfassung verstoßen. Die Auswahl des Beigeladenen ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Mit der Gründung des Beigeladenen, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Jahr 2004 hat der Landkreis Peine diesem Betrieb gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NAbfG i. V. m. § 2 Abs. 2 der Satzung der Abfall- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine vom 15.12.2004 die Abfallentsorgungspflicht übertragen. Seitdem regelt die vom Beigeladenen zu erlassende Abfallentsorgungssatzung (im Folgenden: AES) u. a., welche Abfälle mit dem Ziel einer Abfallverwertung von diesem eingesammelt werden und ihm von den Abfallbesitzern zu überlassen sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 AES). Seit der 2. Änderungssatzung zur AES vom 27.05.2013 ist der Beigeladene neben den bereits länger von ihm entsorgten Wertstoffen (u. a. Altpapier, Altglas und kompostierbaren Abfällen) auch für Alttextilien abfallentsorgungspflichtig. Dementsprechend werden mit Geltung ab 15.08.2013 auch Alttextilien vom Beigeladenen über Textilsammelcontainer getrennt eingesammelt und entsorgt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr.3 a AES). Gemäß § 8 a Abs. 2 AES sind Alttextilien aus privaten Haushalten dem Beigeladenen an den bekannt gegebenen Sammelstellen durch Eingabe in die im Gebiet des Landkreises Peine flächendeckend aufgestellten Textilsammelbehälter zu überlassen. Damit ist die Entsorgung von Alttextilien mit dem Ziel der Abfallverwertung und Schadstoffminimierung durch den Beigeladenen satzungsrechtlich geregelt. Ein solches in einheitlicher Verantwortung stehendes System versetzt die Beklagte eher in die Lage, die mit Verschmutzungen der Containerstandorte verbundenen Beeinträchtigungen des öffentlichen Straßenraums rasch und mit begrenztem organisatorischem Aufwand zu beseitigen. Das streitanfällige Nebeneinander verschiedener Wertstoffsammler kann hier mit der Folge eines reduzierten Ermittlungs- und Überwachungsaufwands für die Beklagte unterbunden werden (vgl. BayVGH, U. v. 19.07.1996, a. a. O., Rn. 15; OVG Bremen, B. v. 14.03.1996 - 1 B 102/96 -, juris Rn. 20 f. = NVwZ-RR 1997, 385 ff. [OVG Bremen 14.03.1996 - 1 B 102/95]). Es ist auch davon auszugehen, dass der Beigeladene nach seinen personellen und technischen Kapazitäten grundsätzlich in der Lage ist, die mit der Konzentration der Sondernutzungserlaubnisse verbundene Zielsetzung der Beklagten umzusetzen. Das Gleichbehandlungsgebot zwingt die Beklagte nicht dazu, Sondernutzungserlaubnisse für Alttextilcontainer in jedem Fall auf mehrere Unternehmen zu verteilen. Andere Unternehmer haben nur einen Anspruch darauf, nicht aus unsachlichen oder willkürlichen Gründen von solchen Erlaubnissen ausgeschlossen zu werden (VG Braunschweig, a. a. O., Rn. 38). Vor dem Hintergrund dieser Satzungsregelungen ist die Entscheidung der Beklagten, mit dem Beigeladenen eine Nutzungsvereinbarung auf unbestimmte Zeit zu schließen und dem Kläger die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu versagen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung der Beklagten, die Aufstellung von Altkleidercontainern auf gewidmeten Flächen lediglich dem Beigeladenen zu erlauben, ist auch vor dem Hintergrund der geltenden Abfallentsorgungssatzung des Beigeladenen unter Berücksichtigung der Umstände, die zum Abschluss der Nutzungsvereinbarung mit dem Beigeladenen geführt haben, nicht ermessensfehlerhaft. In der Vergangenheit hatte die Beklagte mit dem Kläger seit mehreren Jahren eine Vereinbarung über die Aufstellung von Altkleidercontainern in ihrem Gemeindegebiet abgeschlossen, da dieser von mehreren Bewerbern das höchste Entgelt pro aufgestelltem Container angeboten hatte. Nach Einführung des Anzeigeverfahrens für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz zum 01.06.2012 beabsichtigte der Beigeladene als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, auch eine Altkleidersammlung durch Aufstellung eigener Altkleidercontainer durchzuführen. Wie sich aus den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, gingen er und der Landkreis Peine als untere Abfallbehörde seinerzeit davon aus, dass die Regelungen des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber gewerblichen Altkleidersammlern eine Monopolstellung ermöglichen würden. Vor diesem Hintergrund befristete der Landkreis Peine mit dem Bescheid vom 11.12.2012 zunächst die gewerbliche Sammlung des Klägers über § 18 Abs. 5 KrWG bis zum beabsichtigten Beginn der Altkleidersammlung durch den Beigeladenen am 01.03.2013 unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 und 3 KrWG. Außerdem änderte der Beigeladene die Abfallentsorgungssatzung dahingehend, dass nunmehr sämtliche Alttextilien aus privaten Haushalten dem Beigeladenen über den Einwurf in dessen Container zu überlassen sind (s. o.). Ebenso wurde der Beklagten – auch nach den Ausführungen eines Mitarbeiters in der mündlichen Verhandlung – seitens des Beigeladenen mitgeteilt, dass dieser nunmehr der einzige Altkleiderentsorger im Kreisgebiet sei. Auf dieser Grundlage schloss die Beklagte dann am 10.07.2013 die Nutzungsvereinbarung, die dem Beigeladenen die alleinige Nutzung gemeindeeigener Flächen zur Aufstellung von Altkleidercontainern garantierte.
Bei der Annahme einer Monopolstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dürfte es sich jedoch um eine Fehleinschätzung des Beigeladenen und des Landkreises Peine gehandelt haben. Denn die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Abfällen über § 18 Abs. 5 KrWG, zu denen auch Altkleider gehören (vgl. VG Braunschweig, B. v. 30.07.2014 - 2 B 152/14 -), ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Mit der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist der Gesetzgeber nämlich ausdrücklich einer zur Vorgängerregelung ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 18.06.2009 - 7 C 16/08 -, juris Rn. 34) entgegengetreten, nach der bereits mehr als geringfügige Beeinträchtigungen der öffentlichen Entsorgung für die Untersagung einer gewerblichen Sammlung genügen solltern (vgl. BT-Drs. 17/6645, S. 5). Eine hohe Schwelle für die Anwendung einer solchen Verbotsvorschrift ist darüber hinaus auch europarechtlichen Vorgaben geschuldet. Denn gesetzliche Abfallüberlassungspflichten (an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) berühren grundsätzlich die Gewährleistung des freien Warenverkehrs. Eine Einschränkung ist nur nach Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und den Bereich der Daseinsvorsorge möglich, soweit die Anwendung der Vorschriften der Verträge und insbesondere der Wettbewerbsregeln die Erfüllung der den (öffentlichen) Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert (vgl. VG Oldenburg, nicht rechtskräftiger B. v. 05.11.2014 - 5 B 2302/14 -, juris Rn. 146 ff.; BT-Drs. 17/6052, S. 85; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.08.2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 99 ff.). Der skizzierten Rechtsprechung zu dieser Problematik hat der Landkreis Peine inzwischen Rechnung getragen. Denn mit dem Abhilfebescheid vom 12.12.2013 ist die Befristung der gewerblichen Sammlung des Klägers aufgehoben und die rechtliche Zulässigkeit seiner Sammlung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bestätigt worden.
Nach Ansicht der Kammer führt diese Situation jedoch nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnisse. Abgesehen davon, dass die Einschätzung der rechtlichen Situation nach Geltung des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch für die Beklagte schwierig war, ist die Auswahl des Beigeladenen als alleinigem Aufsteller von Altkleidercontainern im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte seinerzeit die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Peine zu beachten. Danach hat jeder Besitzer von Alttextilien diese getrennt bereitzuhalten und dem Beigeladenen an den bekanntgegebenen Sammelstellen durch Eingabe in die im Gebiet des Landkreises flächendeckend aufgestellten Textilsammelcontainer zu überlassen (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2; 8 a Abs. 2 AES). Der Wortlaut dieser Satzungsregelungen ist eindeutig und daher auch keiner Auslegung fähig. Die Beklagte hatte darüber hinaus nicht zu prüfen, ob die Satzungsregelungen bzw. die Auskünfte des Landkreises Peine und des Beigeladenen über eine Monopolstellung mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vereinbar sind.
Darüber hinaus verbleibt es auch in diesem Zusammenhang bei dem Grundsatz, dass die Beklagte ihrer Entscheidung über eine Sondernutzung gemeindlicher gewidmeter Flächen zur Aufstellung von Altkleidercontainern nur Gesichtspunkte zugrunde legen durfte, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Wie bereits oben ausgeführt, konnten andere rechtliche Gesichtspunkte - z. B. aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie hier dem Abfallrecht - für die Entscheidung nicht herangezogen werden (vgl. VG Braunschweig, U. v. 26.11.2014 - 6 A 6/14 -). Denn das Erlaubnisverfahren gemäß § 18 NStrG soll sicherstellen, dass die für das Straßenrecht zuständige Behörde Kenntnis von Ort und Umfang der beabsichtigten Straßennutzung erhält, damit sie von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten sowie die unterschiedlichen und teilweise gegenläufigen Nutzungsabsichten der Straßennutzer ausgleichen kann (s. o.). Für ihre Entscheidung muss die Behörde dementsprechend die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen. Zu berücksichtigen hat sie dabei das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Durchführung des Vorhabens und die öffentlichen Belange lediglich aus straßenrechtlicher Sicht. Damit wird einerseits sichergestellt, dass diejenige Behörde über straßenrechtliche Gesichtspunkte entscheidet, die die entsprechenden Kompetenzen und den entsprechenden Sachverstand besitzt. Andererseits wird einer Aushöhlung der Zuständigkeitsvorschriften vorgebeugt und verhindert, dass sich widersprechende Entscheidungen von unterschiedlichen Behörden getroffen werden (vgl. VG Braunschweig, U. v. 15.01.2003 - 6 A 237/01 -). Wäre die Beklagte im vorliegenden Verfahren verpflichtet gewesen, im Rahmen der Entscheidung über die vom Kläger beantragten Sondernutzungserlaubnisse Überlegungen zur Rechtmäßigkeit der geltenden Abfallentsorgungssatzung und des auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 KrWG ergangenen Bescheides des Landkreises Peine vom 11.12.2012 anzustellen, hätte die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen des Landkreises Peine als Abfallbehörde und der nach dem Straßenrecht zuständigen Beklagten bestanden.
Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte trotz des Abschlusses der Nutzungsvereinbarung unter der Annahme einer Monopolstellung des Beigeladenen mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2014 die Entscheidung zu dessen Gunsten bestätigt hat. Dies gilt auch noch, nachdem der Landkreis Peine mit dem Abhilfebescheid vom 12.12.2013 die Sammlung des Klägers abfallrechtlich ohne Befristung für zulässig erklärt hat. Denn die Satzung mit der entsprechenden Regelung über die Altkleiderentsorgung ist weiterhin in Kraft. Die Beklagte durfte ihre Auswahlentscheidung danach ausrichten bzw. die Satzung ihrer Auswahl zugrundelegen. Das Verhältnis der geltenden Abfallentsorgungssatzung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz stellt ein abfallrechtliches Problem dar, dessen Klärung nicht der Beklagten obliegt. Ob der Beklagten ggf. ein Anspruch auf Anpassung oder Kündigung der Nutzungsvereinbarung über § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. v. m. § 60 VwVfG zustehen kann, weil diese als Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Wege eines subordinationsrechtlichen öffentlichen-rechtlichen Vertrages anzusehen ist (vgl. dazu BGH, B. v. 23.01.2012 - X ZB 5/11 -. juris Rn. 12 ff.; Nds. OVG, B. v. 12.11.2012 - 13 ME 231/12 -, juris Rn. 12 ff. und U. v. 28.04.1994 - 12 L 299/90 -,juris Rn. 26 ff.; OLG Düsseldorf, Vergabesenat, B. v. 07.03.2012 - VII-Verg 78/11 - ;juris Rn. 34 ff., Esch, Öffentlicher Auftrag, Dienstleistungskonzession und mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, KSzW 2012, 152 ff.), braucht hier nicht entschieden zu werden. Da für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen das förmliche Vergaberecht nicht gilt (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; Esch, a. a. O.), können auch Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dem Abschluss der Nutzungsvereinbarung mit dem Beigeladenen nicht entgegenstehen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Anspruch auch nicht aufgrund einer behaupteten sachlichen Unzuständigkeit des Landkreises Peine für die Abfallsammlung „aus einer Hand“ über eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 4 NAbfG. Der Kläger kann sich insoweit nicht erfolgreich auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21.03.2013 (7 LB 56/11, juris) berufen. Denn zum einen ist die in diesem Urteil zugrunde gelegte Fassung des § 42 Abs. 4 NAbfG mit Geltung ab 08.11.2013 geändert worden (vgl. VG Oldenburg, a. a. O., Rn. 89 ff.). Zum anderen handelt es sich um eine Vorschrift aus dem Abfallrecht, die in Anbetracht der Zuständigkeit und Kompetenz der Beklagten lediglich für Fragen des Straßenrechts (s. o.) von ihr im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 1 NStrG nicht zu prüfen war.
Dem Kläger stehen auch nicht deshalb Sondernutzungserlaubnisse zu, weil mit dem Bescheid des Landkreises Peine vom 11.12.2012 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 12.12.2013 gemäß § 18 KrWG die abfallrechtliche Zulässigkeit der von ihm angezeigten Sammlung von Altkleidern bestätigt worden ist. Die Kammer hat sich in einem Beschluss vom 17.01.2014 (6 B 286/13, juris) anlässlich der Prüfung einer Verfügung zur Beseitigung von Altkleidercontainern, die ohne Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichem Grund aufgestellt worden waren, eingehend mit dem Verhältnis des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum Niedersächsischen Straßengesetz auseinandergesetzt. An den seinerzeitigen rechtlichen Wertungen ist festzuhalten. In dem Beschluss hat die Kammer ausgeführt, mit einer Entscheidung der unteren Abfallbehörde nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG werde nicht schon über die Rechtmäßigkeit der straßenrechtlichen Sondernutzung durch Altkleidercontainer entschieden (Rn. 13 f.). Die Kammer hat ferner hervorgehoben, es sei nicht erkennbar, dass die abfallrechtlich zulässige Sammlung durch die Versagung der Sondernutzungserlaubnis faktisch unmöglich gemacht werde (Rn. 18). Insofern hat die Kammer auf Hol- und Bringsysteme und die Aufstellung auf privaten Grundstücken verwiesen (vgl. auch Braunschweig, U. v. 20.11.2014, a. a. O.).
Diese Möglichkeiten stehen auch dem Kläger zur Verfügung. Korb- und Sacksammlungen stehen ihm genauso offen wie die Aufstellung von Altkleidercontainern auf Privatgrundstücken. Auf diese Weise kann er die ihm eröffnete abfallrechtliche Möglichkeit einer Sammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nutzen.
Etwas anderes gilt auch nicht, weil der Kläger geltend macht, der Abschluss der Nutzungsvereinbarung mit dem Beigeladenen komme einem praktischen Berufsverbot gleich. Der Kläger kann sich insofern nicht mit Erfolg auf sein Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG liegt vor, allerdings wird der Kläger nicht mit einer objektiven Berufswahlschranke konfrontiert. Denn unter Berufswahl ist die freie Entscheidung, eine Berufstätigkeit aufzunehmen und einen bestimmten Beruf auszuüben, zu verstehen (v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 1, 6. Aufl., Art. 12 Rn. 26). Die Berufsausübung ist durch tätigkeitsbezogene Aspekte wie Form, Inhalt, zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Umfang gekennzeichnet (v. Münch/Kunig, a. a. O., Art. 12 Rn. 27). Die Freiheit des Klägers, den Beruf eines Unternehmers, der Altkleider und gebrauchte Schuhe sammelt, zu ergreifen und auszuüben, wird durch die Handhabung der Beklagten nicht eingeschränkt. Die mit dem Beigeladenen geschlossene Nutzungsvereinbarung zielt auch nicht darauf ab. Die Beklagte will damit nur die straßenrechtlich zulässige Entsorgung „aus einer Hand“ sicherstellen (s. o.). Der Kläger kann und darf sich überall, auch im Landkreis Peine, beruflich betätigen. Er kann über Sammlungen auf privaten Grundstücken und über andere Sammlungsformen seinen Beruf ausüben sowie in anderen Gemeinden Container im öffentlichen Straßenraum aufstellen. Von einem faktischen Berufsverbot kann daher keine Rede sein (vgl. auch VG Braunschweig, U. v. 26.11.2014, a. a. O.).
Darüber hinaus wird auch die Berufsausübung des Klägers nicht in rechtswidriger Weise eingeschränkt. Denn die Beklagte beabsichtigt mit dem Abschluss der Nutzungsvereinbarung die Entsorgung „aus einer Hand“ zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Sauberkeit der Straße und des störungsfreien Gemeingebrauchs (s. o.). Insofern stellt sie auf anzuerkennende Gesichtspunkte des Allgemeinwohls ab (vgl. VG Braunschweig, U. v. 10.02.2009, a. a. O., Rn. 57), die einen Eingriff in die Berufsausübung rechtfertigen. Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte das Interesse des Klägers daran, die gewerbliche Sammlung im öffentlichen Straßenraum zu betreiben, hinter den zuvor genannten öffentlichen Allgemeinwohlinteressen zurücktreten lässt (vgl. VG Braunschweig, U. v. 26.11.2014, a. a. O.).
Ein rechtswidriger Eingriff in andere Grundrechte ist nicht festzustellen. Bloße Erwerbs-chancen sind weder durch die grundrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch durch die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) geschützt (von Münch/Kunig, a. a. O., Art. 14 Rn. 21, s. zu einem Anspruch aus Grundrechten auch VG Gießen, U. v. 02.11.2009 - 10 K 1099/09.GI -, juris Rn. 22 f.).
Dem Kläger steht auch nicht deshalb ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnisse zu, weil er in dem von der Beklagten im Sommer 2013 durchgeführten Auswahlverfahren unstreitig das Höchstgebot abgegeben hatte und ihm dies bereits telefonisch mitgeteilt worden war. Das Auswahlverfahren diente dazu, mit dem Höchstbietenden - wie bereits in den vergangenen Jahren - eine schriftliche Vereinbarung über die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Gebiet der Beklagten abzuschließen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass damit die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen in einem nach eigenen Regeln durchgeführten Auswahlverfahren beabsichtigt und die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, d. h. das Diskriminierungs-, Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot, dafür gälten (vgl. Nds. OVG, B. v. 12.11.2012, a. a. O., Rn. 15), könnte dies keinen Anspruch des Klägers rechtfertigen. Denn selbst nach den strengeren Regelungen des förmlichen Vergaberechts kann ein Vergabeverfahren aufgehoben werden, wenn sich die Grundlagen des Vergabeverfahrens nach Einleitung des Verfahrens wesentlich geändert haben (vgl. § 17 Abs. 1 b VOL/A 2009). Ein Schadensersatzanspruch besteht im Fall einer rechtmäßigen Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht (vgl. jurisPK-Vergaberecht, Mutschler-Siebert, 4. Aufl., Stand 17.06.2013, § 17 Rn. 38). Da hier in Anbetracht der oben geschilderten Situation im Sommer 2013 von einer solchen wesentlichen Grundlagenänderung vor dem Abschluss des Auswahlverfahrens auszugehen ist, kann der Abbruch des Auswahlverfahrens nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen. Dementsprechend kann sich daraus auch kein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse ergeben.