Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.01.2002, Az.: 16 K 14585/00

Wegfall der Suspendierung des Objektverbrauchs gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG nicht verfassungswidrig

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
31.01.2002
Aktenzeichen
16 K 14585/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 36245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2002:0131.16K14585.00.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Eigenheimzulage kann ein Anspruchsberechtigter nur für ein Objekt in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Eigenheimzulage für zwei Objekte beanspruchen.

  2. 2.

    Aus einer Einzelveranlagung kann nicht zwingend auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG geschlossen werden. Hat ein Steuerpflichtiger aber selbst vorgetragen, von seinem Ehegatten getrennt zu leben, so dass vom Fehlen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist, kann nur für ein Objekt Eigenheimzulage beansprucht werden.

  3. 3.

    Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG , wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des EigZulG zwischen Alleineigentum und Miteigentum unterscheiden und an das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft anknüpfen. Darin ist auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG zu sehen.

Tatbestand

1

Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 30.12.1999 die Festsetzung von Eigenheimzulage für das Objekt ..... in B. ab dem Jahr 1999. Bei dem Objekt handelte es sich um eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. Die Klägerin hatte das Objekt mit notariell beurkundetem Vertr ag vom 08.07.1999 zu einem Preis von DM 294.000,00 gekauft. Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erfolgte am 23.12.1999. Die Klägerin nutzte die Wohnung seit dem 29.12.1999 zu eigenen Wohnzwecken mit ihrem haushaltszugehörigen Sohn, für den sie Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhielt. Die Klägerin hatte für die Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 in der Einkommensteuer die Einzelveranlagung beantragt.

2

Die Klägerin war mit ihrem Ehemann zu je - Miteigentümer des Objekts ..... in M. Für dieses Objekt wurde der Klägerin und ihrem Ehemann, die seinerzeit noch zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, für einen Zeitraum von 8 Jahren die Steuerbegünstigung nach § 10 e Einkommensteuergesetz (- EStG -) gewährt.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Eigenheimzulage ..... ab, weil wegen der § 10 e EStG -Förderung für das Objekt in M. bereits Objektverbrauch eingetreten sei. Die Klägerin legte gegen den Bescheid ..... Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin eine unter dem 03.05.1999 unterschriebene Erklärung ihres Ehegatten vor, in der sich dieser bereit erklärte, dass der bereits genutzte Steuervorteil nach § 10 e EStG aus dem Objekt in M. auf ihn in voller Höhe für den gesamten Zeitraum übertragen werde. Ferner wurde in der Erklärung der Verzicht auf einen etwaigen Steuervorteil durch die Eigenheimzulage auch für die Zukunft erklärt und dieser wurde auf die Klägerin überschrieben. Die Klägerin begründete den Einspruch im wesentlichen wie folgt: Sie wohne von ihrem Ehemann unter anderem aus beruflichen Gründen getrennt. Ob diese räumliche Trennung in familienrechtlicher Hinsicht eine Trennung darstelle, sei Sache der Parteien. Objektverbrauch sei nicht eingetreten. Für Eheleute sei eine Eigenheimzulage zweimal zu gewähren. Jedem Ehegatten sei die Eigenheimzulage einmal im Leben zu gewähren. Nach der Erklärung ihres Ehegatten sei sie so zu stellen, als hätte sie keine Eigenheimzulage in Anspruch genommen, was faktisch auch der Fall sei. Im weiteren sei Art. 3 GG in Betracht zu ziehen.

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Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin ...... als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus, der Anspruchsberechtigte könne die Eigenheimzulage gem. § 6 Eigenheimzulagengesetz (- EigZulG -) nur dann in Anspruch nehmen, wenn für ihn noch kein Objektverbrauch eingetreten sei. Die Objektbeschränkung gelte lebenslänglich. § 7 b oder § 10 e EStG -Objekte würden auf die Objektbeschränkung angerechnet. Ein im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehendes Objekt gelte als ein Objekt, solange bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorlägen. Fallen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG fort, gelte ab dem folgenden Jahr der allgemeine Grundsatz, dass jeder Miteigentumsanteil an der Wohnung einer Wohnung gleichstehe und wieder ein eigenständiges Objekt werde. Deshalb sei wegen der § 10 e EStG -Förderung des Objekts in M. für die Klägerin und ihren Ehegatten Objektverbrauch eingetreten. Die Übertragung des in Anspruch genommenen Steuervorteils vom Ehegatten auf die Klägerin sei ausgeschlossen.

5

Die Klägerin hat am 11.09.2000 Klage erhoben.

6

Die Klägerin macht wie im Einspruchsverfahren geltend, Objektverbrauch sei nicht eingetreten. Zunächst sei zweifelhaft, ob eine räumliche Trennung bereits ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des Gesetzes sei. Ausweislich der Erklärung ihres Ehegatten sei davon auszugehen, dass Objektverbrauch ausschließlich bei diesem eingetreten sei. Ferner sei nach § 10 e Abs. 4 EStG die Wohnungseigentumsförderung von ihrem Ehemann nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen worden. Unter Beachtung von Art. 3 GG seien sämtliche Steuerpflichtigen gleich zu behandeln. Nach den Ausführungen des Beklagten hätte die gesetzliche Regelung zur Folge, dass Verheiratete, die nach der Förderung geschieden würden, nur ein halbes Objekt gefördert bekommen würden. Dies stelle im Sinne des Grundrechts eine Ungleichbehandlung dar.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  1. den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21.02.2000 in der Gestalt der

    Einspruchsentscheidung vom 10.08.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Eigenheimzulage ab 1999 für das Objekt ..... in B. in Höhe von 6.500,00 DM festzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

9

Der Beklagte trägt vor, der Objektverbrauch sei beiden Ehegatten zuzurechnen. Für die von der Klägerin in den Veranlagungsjahren 1998 und 1999 gewählte Einzelveranlagung sei Voraussetzung, dass die Ehegatten dauernd getrennt lebten. Eine abweichende Betrachtung für die Festsetzung der Eigenheimzulage komme nicht in Betracht.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Eigenheimzulage durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

12

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eigenheimzulage. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nur für ein Objekt in Anspruch nehmen. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG können Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, die Eigenheimzulage für zwei Objekte beanspruchen. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung einer Wohnung gleich ( § 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG). Das gilt jedoch nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG nicht, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung sind und bei ihnen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Gem. § 6 Abs. 3 EigZulG stehen insbesondere die Abzugsbeträge nach § 10 e EStG der Eigenheimzulage gleich.

13

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG kann die Klägerin Eigenheimzulage grundsätzlich nur für ein Objekt beanspruchen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG , nach denen Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, die Eigenheimzulage für zwei Objekte beanspruchen können, sind im Streitfall nicht feststellbar. Zwar kommt es hierfür nicht entscheidungserheblich auf die Art der Veranlagung an (Schmidt/Drenseck, 19. Aufl., EStG § 10 e Rz. 46), so dass aus der Einzelveranlagung nicht zwingend auf das Nichtvorliegen des Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG geschlossen werden kann. Die Klägerin hat jedoch selbst vorgetragen, dass sie von ihrem Ehemann unter anderem aus beruflichen Gründen getrennt lebe. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten in den Jahren 1998 und 1999 noch eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand, was Voraussetzung für § 26 Abs. 1 EStG ist, hat die Klägerin weder geltend gemacht noch sind solche Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich. Für das Fehlen einer ehelichen Lebensgemeinschaft spricht darüber hinaus indiziell, dass die Klägerin für die Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 Einzelveranlagung gewählt hat. Die Klägerin ist deshalb nach der Grundregel des § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG zu behandeln mit der Folge, dass sie nur für ein Objekt Eigenheimzulage beanspruchen kann (vgl. Wacker, 3. Aufl., EigZulG § 6 Rz. 30).

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Diesbezüglich ist bereits Objektverbrauch eingetreten. Denn die Klägerin hatte schon für das Objekt in M. Abzugsbeträge nach § 10 e EStG über den Zeitraum von 8 Jahren erhalten, was gem. § 6 Abs. 3 EigZulG der Eigenheimzulage gleichsteht. Die Tatsache, dass die Klägerin lediglich zu - Miteigentümerin dieses Objekts war, steht dem Objektverbrauch nicht entgegen. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG steht der Miteigentumsanteil an einer Wohnung der Wohnung gleich. Der Miteigentumsanteil wird hiernach für den Objektverbrauch dem Volleigentum am Förderobjekt gleichgestellt und bewirkt beim Miteigentümer grundsätzlich den vollen Objektverbrauch (Wacker, a.a.O., Rz. 61 m.w.N.). Die Ausnahmeregelung gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG greift im Streitfall nicht ein. Denn wie oben dargelegt wurde, sind die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung jedenfalls in den Jahren 1998 und 1999 nicht gegeben. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG jedoch nicht mehr vor, so tritt ab diesem Zeitpunkt wieder die Grundregel des § 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG in Kraft, d.h. die Miteigentumsanteile sind im Rahmen der Objektbeschränkung als selbständige Objekte mit der Folge eines vollen Objektverbrauchs zu werten (B FH-Urteil vom 15.03.2000 X R 56/97 , BFH/NV 2000, 924 [BFH 15.03.2000 - X R 56/97] zu § 7 b/ § 10 e EStG ; Wacker, a.a.O., Rz. 69).

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Das ist entgegen der Meinung der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (B FH-Urteil vom 24.07.1996 X R 20/93 , BStBl II 1996, 603 ; BFH-Beschluss vom 02.02.2000 X B 80/99 , BFH/NV 2000, 945 ; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 26.02.1993 2 BvR 164/92 , HFR 1993, 408 [BVerfG 18.02.1993 - 2 BvR 1196/88]). Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (- GG -) vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des EigZulG zwischen Alleineigentum und Miteigentum unterscheiden und an das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft anknüpfen. Das Anknüpfen an die eigentumsrechtliche Zuordnung und die eheliche Lebensgemeinschaft stellt für den Regelungsbereich des EigZulG ein sachgerechtes Kriterium dar. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vor. Die für den Gesetzgeber aus Art. 6 Abs. 1 GG sich ergebende Verpflichtung, Ehe und Familie unter besonderen Schutz zu stellen, verbietet es nicht, die Eheleute gegenüber nicht verheirateten Paaren bevorzugenden Ausnahmeregelungen des § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EigZulG in ihrem Anwendungsbereich auf die Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft zu begrenzen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt auch keine Verpflichtung für den Gesetzgeber, Steuerpflichtige vor den Folgen ihrer selbst gewählten, möglicherweise weniger vorteilhaften Gestaltungsformen zu bewahren oder die rückwirkende Korrektur von im nachhinein als nachteilig sich erweisenden Sachverhaltsgestaltungen zu gestatten, soweit die Begünstigung aus Gründen, die in der Sphäre des Begünstigten liegen, entfällt und der Gesetzgeber gleichzeitig Gestaltungsformen zulässt, die es gestatten, die Begünstigungen fortzuführen. Mit § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EigZulG eröffnet der Gesetzgeber eine nur Eheleuten zugängliche eigentumsrechtliche Gestaltungsmöglichkeit, die sie im Vergleich zu nicht verheirateten Paaren insofern bevorzugt, als sie steuerliche Förderung für zwei Objekte in Anspruch nehmen können. Die den Eheleuten damit eingeräumte Gestaltungsfreiheit korrespondiert allerdings mit ihrer eigenverantwortlichen Ausübung. Die Eheleute, die diese Begünstigung in Anspruch nehmen, müssen daher bedenken, dass mit dem Ende ihrer die Begünstigung rechtfertigenden Lebensgemeinschaft auch die Begünstigung selbst entfallen kann. Die Nutzung der Steuervergünstigungen bleibt aber grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Steuerpflichtigen. Der aus Art. 6 Abs. 1 GG sich ergebenden Verpflichtung entspricht der Gesetzgeber jedenfalls dann, wenn er den Eheleuten Gestaltungsformen an die Hand gibt, die die Begünstigung erreichbar bleiben lassen. Dies ist hier der Fall.

16

Der Objektverbrauch bei der Klägerin kann auch nicht durch die Erklärung ihres Ehegatten vom 03.05.1999 rückgängig gemacht werden. Die Frage, ob im Einzelfall Objektverbrauch eingetreten ist, entscheidet sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH allein danach, ob der Steuerpflichtige sich bei einem Objekt für die Eigenheimzulage bzw. die Abzugsbeträge nach § 10 e EStG entschieden und sich diese Vergünstigung bei ihm steuerlich ausgewirkt hat (B FH-Urteil vom 04.12.1979 VIII R 23/78 , BStBl II 1980, 199 zu § 7 Abs.6 Satz 1 EStG 1974 ; BFH-Beschluss vom 05.04.1990 IX B 201/89 , BFH/NV 1990, 766 [BFH 05.04.1990 - IX B 201/89] zu § 7b EStG). Eine Ausnahme wird nur anerkannt, wenn ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil dem anderen entgeltlich oder unentgeltlich in einem Veranlagungszeitraum überträgt, in dem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung noch vorlagen (vgl. Wacker, a.a.O., Rz. 70 m.w.N.). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Streitfall nichts ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 20.12.1994 IX R 80/92, BStBl II 1995, 537 ; vom 24.07.1996 X R 20/93, BStBl II 1996, 603 [BFH 24.07.1996 - X R 20/93]), kann durch eine Übertragung des Miteigentumsanteils nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Objektverbrauch nicht rückgängig gemacht werden. Erst recht kann durch die bloße Erklärung des Ehemanns der Klägerin vom 03.05.1999, also nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG , der Objektverbrauch nicht rückgängig gemacht werden. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die Miteigentumsanteile bereits selbständige Objekte, der Objektverbrauch also bereits eingetreten.

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Die Klägerin kann für die Wohnung in B. Eigenheimzulage schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Folgeobjekts i.S. von § 7 EigZulG beanspruchen. Denn der Förderungszeitraum war bereits für das Objekt in M. vollständig in Anspruch genommen worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO . Gründe für die Zulassung der Revision ( § 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.