Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.01.2002, Az.: 2 K 823/98
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 16.01.2002
- Aktenzeichen
- 2 K 823/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 36228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2002:0116.2K823.98.0A
Rechtsgrundlagen
- EStG § 15 Abs. 2
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei einem Einzelhandelsgeschäft spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieses mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
- 2.
Dieser Anscheinsbeweis wird dann entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass im konkreten Fall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Motive für die Fortführung des Unternehmens bestimmend waren.
- 3.
Bei dem Betrieb eines Pokal- und Gravierstudios spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht. Bei einem solchen Geschäftsbereich besteht - anders als bei der Vermietung eines Wohnmobils oder einer Segelyacht - nicht die naheliegende Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige aus privaten Neigungen heraus handelt.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin aus ihrem Einzelhandel mit Pokalen und Zinnartikeln nebst Gravierdienst Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz erzielte oder aber ob es sich dabei um eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. Streitjahre sind die Jahre 1989 bis 1993.
Die Klägerin eröffnete zum 01.04.1986 in A. in gemieteten Räumen ihr Einzelhandelsgeschäft. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit schloss sie dabei einen Mietvertrag über eine Laufzeit von 5 Jahren ab. Der erste Mietvertrag endete zum 31.03.1991. Aufgrund nicht rechtzeitiger Kündigung des Mietvertrages verlängerte sich dieser um 1 Jahr bis zum 31.03.1992. Ab 01.04.1992 betrieb die Klägerin ihr Geschäft dann in kleinerem Umfang von ihrem Einfamilienhaus aus. Im Jahr 1995 sind die Kläger dann in ein anderes eigenes Einfamilienhaus in B. umgezogen; ihren Betrieb meldete sie nach dorthin um. Bis einschließlich März 1991 betrieb die Klägerin ausschließlich ihren Einzelhandel. Seit April 1991 war die Klägerin über alle Streitjahre hinweg darüber hinaus als Putzhilfe in einem Krankenhaus nichtselbständig tätig und erzielte hieraus einen jährlichen Bruttoarbeitslohn von 7. 657 DM (1991) bis 11. 306 DM (1992).
Aus dem Pokal- und Graviergeschäft erwirtschaftete sie in der Zeit von 1986 bis einschließlich 1996 ausschließlich Verluste in einer Gesamthöhe von 165. 122 DM. Sie verteilen auf die einzelnen Jahre wie folgt:
Verluste | Umsätze | ||
---|---|---|---|
1986 | ./. | 26.991,53 DM | 17.090,88 DM |
1987 | ./. | 28.551,54 DM | 32.130,44 DM |
1988 | ./. | 3.963,76 DM | 40.137,52 DM |
1989 | ./. | 17850,30 DM | 42.491,02 DM |
1990 | ./. | 16.051,18 DM | 36.317.79 DM |
1991 | ./. | 16.761,53 DM | 34.532,24 DM |
1992 | ./. | 24.632,87 DM | 24.375,86 DM |
1993 | ./. | 13.263,31 DM | 18.076,70 DM |
1994 | ./. | 6.575,14 DM | 13.632,10 DM |
1995 | ./. | 7.996,56 DM | 7.600,13 DM |
1996 | ./. | 2.485,17 DM | 8.316,74 DM |
165.122,89 DM |
Die für die Jahre 1989 bis 1993 geltend gemachten Verluste erkannte das Finanzamt an; die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahr 1994 prüfte das Finanzamt die bisher anerkannten Verluste aus dem Einzelhandel für die Jahre 1989 bis 1993. Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte der Klägerin steuerlich der Liebhaberei zuzuordnen seien, weil die bisher angefallenen Verluste bereits die Prognose zu ließen, das in Zukunft keine so hohen Gewinne mehr erzielt werden könnten, dass die bisherigen Verluste ausgeglichen und insgesamt mit einem Totalgewinn zu rechnen sei. Zudem sei die Tätigkeit der Klägerin nur im Nebengewerbe betrieben worden, sie sei zudem im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht auf einen wirtschaftlichen Erfolg angewiesen gewesen.
Der Einspruch bliebt ohne Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Sie, die Klägerin, habe ihr Geschäft in Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Als sie das Einzelhandelsgeschäft im Jahr 1986 gegründet habe, habe es in dem größer werdenden Ort A ein derartiges Geschäft noch nicht gegeben. Sie habe daraus den Schluss gezogen, dass ausreichende Umsätze erzielbar sein würden, um nachhaltig Gewinn zu erzielen. Sie habe das Ladengeschäft mit ganz normalen Öffnungszeiten betrieben. Sie habe auch während Bestehens des Betriebes versucht, das Betriebsführungskonzept zu ändern, um Verluste zu vermeiden. Ende des Jahres 1987 habe sie den Versuch unternommen, eine Stempelproduktion auf eigene Füße zu stellen. Dieses allerdings sei an nicht finanzierbaren Kosten für eine entsprechende Maschine gescheitert. Im Jahr 1989 habe die Klägerin ihr Angebot um Fahnenstickereien und Wimpelstickereien erweitert. Im Jahr 1990 habe sie die Herstellung und Beschaffung von Urkunden in ihr Programm aufgenommen. Sie habe ferner beabsichtigt, im Jahr 1991 Schmuckkommissionsware in das Verkaufsprogramm aufzunehmen. Hierzu allerdings wären weitere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich gewesen, die der Ladenvermieter nicht genehmigt habe. Sie habe deshalb von diesem Vorhaben Abstand genommen. Sie habe auch mit erheblichem Werbeaufwand versucht, Akquisition zu betreiben. Im Jahr 1986 habe sie ca. 4. 300 DM für Werbemittel aufgewandt, in denen Jahren 1987 bis 1991 im Durchschnitt etwa 1. 900 DM. Sie habe Handzettel und Visitenkarten drucken lassen, Kleininserate geschaltet. Zudem habe sie Vereine und Firmen aufgesucht. Kostspielige Zeitungsinserate hätten in ihrem Gewerbezweig nicht zu einer wesentlichen Umsatzerhöhung geführt. Ausschließlich persönliche Ansprachen hätten zu entsprechenden Umsätzen geführt. Sie habe deshalb versucht, durch Änderung im Betriebsführungskonzept und entsprechende Werbemaßnahmen höhere Umsätze zu erzielen. Auch aus der verspäteten Kündigung des Mietvertrages könnte nicht geschlossen werden, dass eine ordentliche und ernsthafte Betriebsführung nicht vorgelegen habe.
Sie habe deshalb den Gewerbebetrieb in Gewinnerzielungsabsicht betrieben, so dass die Verluste anzuerkennen seien.
Das Finanzamt hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.
Im Streitfall habe die Klägerin keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt, da sie die negativen Betriebsergebnisse fortgeführt habe, ohne rechtzeitig, anhand gründlicher Marktanalysen, notwendige Konsequenzen zur Vermeidung weiterer Verluste zu ziehen. Eine notwendige Konsequenz wäre dabei die rechtzeitige Kündigung des Mietvertrages gewesen.
Auch die Werbemaßnahmen hätten über die Jahre hinweg zu keinem wirtschaftlichen Erfolg geführt. Wenn die Kläger nun auf weitere Werbemaßnahmen in Form von persönlichen Ansprachen sowie die Verteilung von Visitenkarten hinwiesen, könne dies nur als weiteres Indiz für Ausübung eines Liebhabereibetriebes gesehen werden. Denn auch die tatsächlichen Werbekosten und der erhebliche persönliche Einsatz der Klägerin hätten insgesamt nicht zu dem erwünschten Erfolg geführt; der Betrieb sei dennoch, im wesentlichen unverändert, fortgeführt worden.
Von einer Aufgabe des Betriebes habe sie zudem Abstand genommen, weil sie den Warenbestand dann zu einem Schleuderpreis hätte verkaufen müssen und auch für Inventar und Maschinen nur ein geringer Verkaufspreis erzielt worden wäre.
Nach dem Betriebsergebnissen über alle Streitjahre hinweg sei vielmehr anzunehmen, dass der Betrieb weder nach seiner Wesensart, noch nach der Art seiner Bewirtschaftung geeignet gewesen sei, nachhaltig Gewinne zu erzielen. Es seien keine konkreten Anstrengungen unternommen worden, den Betrieb in die Gewinnzone zu führen, obwohl zum Beispiel von Anfang an fortlaufend der Wareneinsatz mehr als 50 v.H. der Betriebseinnahmen betragen habe. Auch sogenannte betriebliche Anlaufverluste seien steuerlich nicht anzuerkennen, denn aufgrund der festgestellten Entwicklung des Betriebes stehe fest, dass dieser von Anfang an nicht in der Lage gewesen sei, nachhaltig Gewinne zu erzielen. Von Anfang an habe daher bei objektiver Beurteilung keine Einkommensquelle im Sinne des Einkommensteuerrechtes vorliegen können. Die Maßnahme der Klägerin, den Betrieb in dem selbstgenutzten Einfamilienhaus und sodann nur noch im Nebengewerbe weiterzuführen, um keine Auflösungsverluste entstehen zu lassen, sei nicht mehr Bestandteil einer betriebswirtschaftlich durchdachten Unternehmensführung zur Schadensbegrenzung gewesen, sondern diese Maßnahme sei der Privatsphäre zuzuordnen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat das Pokal- und Graviergeschäft in den Streitjahren 1989 bis 1993 in Gewinnerzielungsabsicht betrieben, die entstandenen Verluste sind steuerlich zu berücksichtigen.
1. Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Gewinnerzielungsabsicht ist dabei das Streben nach Betriebsvermehrung in Form eines Totalgewinns (Beschluss des großen Senats des BFH vom 25.06.1984 , GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751). Ob eine solche Absicht vorliegt, ist wie jede innere Tatsache anhand äußerer Merkmale zu beurteilen. Dabei muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Zu den äußeren Kriterien, an denen die Gewinnabsicht zu messen ist, gehören nicht nur der geschäftliche Erfolg, sondern auch die Art der auf diesen Erfolg hin ausgerichteten Tätigkeit (B FH-Urteil vom 23.08.2000, X R 106/97 , BFH/NV 2001, 160). Dazu bedarf es einer in die Zukunft gerichteten, langfristigen Prognose, für welche die Verhältnis eines bereits abgelaufenen Zeitraums gewichtige Anhaltspunkte bieten können. Anzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei welcher der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten (B FH-Urteil vom 2. Juni 1999, X R 149/95 , BFH/NV 2000, 23).
Dabei spricht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei einem Einzelhandelsgeschäft der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieses mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (B FH-Urteil vom 22. März 1996, III R 49/95 , BFH/NV 1996, 812). Dieser Anscheinsbeweis allerdings ist dann entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass im konkreten Fall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Motive für die Fortführung des Unternehmens bestimmend waren (B FH-Urteil vom 22.03.1996, III R 49/95 a.a.O.).
Längere Verlustperioden reichen dabei für sich allein gesehen jedoch nicht aus, um eine Betätigung als Liebhaberei anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus in dem Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (B FH-Urteil vom 2. Juni 1999, X R 149/95 , BFH/NV 2000, 23 ; BFH-Urteil vom 23. August 2000, X R 106/97 , a.a.O.). Diese Möglichkeit jedenfalls ist nach der Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann (B FH-Urteil vom 22. März 1996, III R 49/95 a.a.O.). Ist dieser Anscheinsbeweis widerlegt, hat das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige das Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegend der Gewinnerzielungsabsicht trägt dann der Steuerpflichtige, der positive Einkünfte mit den geltend gemachten Verlusten ausgleichen will.
2. Im Streitfall spricht danach der Beweis des ersten Anscheines dafür, dass die Klägerin ihr Einzelhandelsgeschäft mit Gewinnerzielungsabsicht geführt hat, da sie nicht aufgrund privater Neigungen oder aber in der Absicht, Steuern zu sparen, das Geschäft geführt hat. Der Betrieb war zudem von seiner Betriebsführung dem Grunde nach in der Lage gewesen, Gewinne zu erwirtschaften.
Die Klägerin hat vor Eröffnung des Einzelhandelsgeschäftes in A eine Markanalyse vorgenommen. Sie hat festgestellt, dass weder in A, noch in der Umgebung ein Pokal- und Gravierstudio vorhanden war. Da im Bereich A und D zudem zahlreiche Vereinigungen und Verbände ansässig waren, ist sie davon ausgegangen, einen wirtschaftlich tragfähigen Gewerbebetrieb eröffnen zu können. Sie hat diesen Betrieb auch nicht z.B. gegründet, um damit die Steuerlast auf hohe Einkünfte des Ehemannes auszugleichen. Dieser bezog einen eher bescheidenen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 50.000,00 DM im Jahr, über weitere nennenswerte Einkünfte verfügte die Familie nicht. Die Klägerin hat deshalb zur Überzeugung des Senates in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie durch Eröffnung des Betriebes Gewinn erwirtschaften wollte, um zum Familieneinkommen beizutragen.
Zudem spricht auch gerade der gewählte Geschäftsbereich nicht dafür, dass die Klägerin aus privaten Neigungen heraus gehandelt hat. Der Streitfall ist nicht vergleichbar mit der Vermietung eines Wohnmobils oder einer Segelyacht etwa, bei denen die naheliegende Möglichkeit besteht, dass der Steuerpflichtige aus privaten Neigungen heraus handelt. Im Falle der Klägerin handelt es sich vielmehr um ein ganz normales Einzelhandelsgeschäft, wie es von Tausenden in Deutschland betrieben wird. Die Klägerin hat das Geschäft in bester Lage in A in angemieteten Geschäftsräumlichkeiten betrieben. Das Geschäft war zudem täglich zu normalen Geschäftszeiten geöffnet gewesen. Auch dieses spricht dafür, dass die Klägerin den Betrieb nachhaltig und in Gewinnerzielungsabsicht führen wollte. Es kommt hinzu, dass sie auch bei Eröffnung des Betriebes Maschinen im Gesamtwert von 17.000,00 DM angeschafft hat, um insbesondere Pokal gravieren zu können. Sowohl sie, als auch ihr Ehemann, haben zudem entsprechende Schulungen bei dem Hersteller der Maschinen besucht. Die Klägerin und ihr Ehemann haben zudem gerade in der Anfangszeit erheblichen Werbeaufwand betrieben, um auf die Geschäftseröffnung hinzuweisen. Es wurden Visitenkarten und Handzettel gedruckt und verteilt, Anzeigen wurden geschaltet und es wurde Bandenwerbung betrieben. Beide haben sich darüber hinaus bemüht, Kontakte zu Vereinen und Verbänden zu pflegen, um dort einen Kundenstamm aufzubauen. Die Klägerin hat dann auch in den Jahren von 1986 bis 1989 die Umsätze von 17.000,00 DM auf 42.000,00 DM steigern können. Diese Umsätze reichten gleichwohl nicht aus, um die laufenden Betriebsausgaben zu decken. Die Klägerin hat sich daher in der Folgezeit bemüht, durch eine Änderung des Betriebsführungskonzeptes die Umsatzsituation zu verbessern. So hat sie z.B. im Kalenderjahr 1989 ihr Angebot erweitert um Fahnenstickereien und Wimpelstickereien. Im Jahr 1990 hat sie zudem die Herstellung von Urkunden in ihr Lieferprogramm aufgenommen. Im Jahr 1991 hat sie dann auch noch den Versuch unternommen, Schmuckkommissionswaren in das Verkaufsprogramm aufzunehmen; dieses scheiterte allerdings an den nicht vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen im Ladengeschäft.
Die Klägerin war deshalb über die Jahre hinweg bemüht, durch Änderungen des Betriebskonzeptes die Umsätze zu steigern. Es kam allerdings hinzu, dass im Laufe der Streitjahre die Lieferfirmen dazu übergingen, Pokale unmittelbar an die Vereine auszuliefern. Dadurch brach der Klägerin ein Teil ihres Kundenstammes weg . Dieses versuchte sie durch verstärkte Ansprache der Vereine auszugleichen.
Die Klägerin war jedoch auch bemüht, anderweitig die Betriebsausgaben zu verringern, um mit ihrem Betrieb Gewinne zu erzielen. Die Betriebsausgaben waren insbesondere belastet durch hohe Zinsaufwendungen, die begründet waren durch einen fremd finanzierten Warenbestand. Dieser betrug über die Jahre hinweg bis zum Streitjahr 1992 etwa 24.000,00 DM. In der Folgezeit verringerte die Klägerin ständig den 1989 noch hohen Warenbestand von 32.000,00 DM. Sie verminderte zudem die Warenzukäufe und versuchte durch Einsatzes vorhandenen Bestandes, die Erlössituation zu verbessern. Zum 31.03.1992 kündigte sie zudem das Ladengeschäft in A und verlagerte ihren Geschäftssitz in das eigene Familienhaus in A. Dadurch verringerte sie die Raumkosten um ca. 7.000,00 DM jährlich. Diese Verlagerung des Geschäftssitzes war durchaus auch betriebswirtschaftlich sinnvoll, da das Geschäft der Klägerin nicht von Laufkundschaft, sondern von dem erarbeiteten Kundenstamm lebte. Sie hat deshalb mit der Verlagerung des Geschäftssitzes in ihr Einfamilienhaus weiter versucht, die Gewinnsituation zu verbessern. Obwohl die Betriebsausgaben, wie dargelegt, in erheblichem Maße gemindert wurden, wurden Gewinne nicht erzielt.
Der Betrieb war gleichwohl bei objektiver Betrachtung geeignet gewesen, Gewinne zu erzielen. Das Finanzamt hat die Vermutung, nach der Betrieb in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde, nicht widerlegt.
Die Klägerin hat deshalb über die Streitjahre hinweg das Pokal- und Gravierstudio in Gewinnerzielungsabsicht betrieben, die Verluste sind steuerlich anzuerkennen.
Selbst wenn man allerdings, mit dem Finanzamt, von dem Vorliegen einer Liebhaberei ab dem Jahr 1989 ausgehen würde, wären die aufgewandten Schuldzinsen ab dem Zeitpunkt des Überganges zur Liebhaberei abzugsfähig. Die hohen Verbindlichkeiten resultieren aus der Finanzierung der Ladeneinrichtung sowie des Warenbestandes. Diese Schulden würden auch nach Übergang eines Gewerbebetriebes in einen steuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb negatives Betriebsvermögen darstellen, entsprechende Zinsen hierauf wären als Betriebsausgaben abziehbar. Allein hieraus wären der Klägerin der Zeit zwischen 1989 und 1993 jährliche nachträgliche Betriebsausgaben zwischen 11.300,00 DM und 8.750,00 DM entstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO .
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 152 FGO i.V.m. §§ 710 Nr. 13, 711 ZPO .