Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.01.2002, Az.: 13 K 95/98
Kürzung des Vorwegabzugs im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen; Unabhängigkeit der Kürzungen von den konkreten Auswirkungen der Arbeitgeber-Leistungen auf die Höhe der Altersversorgung; Voraussetzungen für die Beurteilung von Ausgaben als Leistungen für die Zukunftssicherung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 15.01.2002
- Aktenzeichen
- 13 K 95/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 25336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2002:0115.13K95.98.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - AZ: XI R 25/04
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 62 EStG
- § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a EStG
- § 19 EStG
- § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV
Fundstelle
- EFG 2004, 1439-1440
Redaktioneller Leitsatz
Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG, die zu einer Kürzung des Vorwegabzuges nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG führen, liegen auch bei Arbeitgeber-Leistungen vor, zu denen dieser nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Dazu können auch Arbeitgeber-Anteile zur Rentenversicherung zählen. Das gilt unabhängig davon, ob sich diese Leistungen konkret auf die Höhe der Altersversorgung auswirken.
Tenor:
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
FG Niedersachsen - 15.01.2002 - AZ: 13 K 119/98
FG Niedersachsen - 15.01.2002 - AZ: 13 K 120/98
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kürzung des Vorwegabzugs im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 1994 bis 1996.
Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger ist ein pensionierter Luftwaffenpilot, der in den Streitjahren bei der X AG beschäftigt war.
Aus einer von dem Kläger eingereichten Vergütungsbescheinigung der X AG vom Oktober 1994 ergibt sich, dass in dem Bruttoentgelt in Höhe von DM 10.126,65 ein Firmenanteil zur Rentenversicherung in Höhe von DM 729,60 und ein Firmenanteil zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von DM 247,00 enthalten waren, die von dem Arbeitgeber des Klägers steuerfrei behandelt wurden. Von dem Arbeitgeber wurde nur die Grundvergütung in Höhe von DM 7.867,63 zuzüglich Firmenleistungen für Zukunftssicherung in Höhe von DM 169,70, steuerpflichtige Reisekosten in Höhe von DM 49,67 und eine Berufsunfallversicherung in Höhe von DM 14,45 (= DM 8.101,45) versteuert. Der Kläger hat keinen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung eingezahlt, sondern nur einen Arbeitnehmeranteil in die Arbeitslosenversicherung in Höhe von DM 247,00 geleistet.
In Jahr 1994 erzielte der Kläger als Pensionär einen Bruttoarbeitslohn von DM 44.xxx,xx und aus dem Angestelltenverhältnis mit der X AG DM 109.xxx,xx. In dem Einkommensteuerbescheid für 1994 vom xx.xx 1995 wurde der Vorwegabzug in Höhe von DM 12.000 vollständig gekürzt. Mit am xx.xx 1995 eingegangenem Schreiben erhoben die Kläger Einspruch.
Im Jahr 1995 erzielte der Kläger als Pensionär einen Bruttoarbeitslohn von DM 44.xxx,xx und aus dem Angestelltenverhältnis mit der X AG DM 124.xxx,xx. In dem Einkommensteuerbescheid 1995 vom xx.xx 1996 wurde der Vorwegabzug in Höhe von DM 12.000 vollständig gekürzt. Mit am xx.xx 1996 eingegangenem Schreiben legten die Kläger hiergegen Einspruch ein.
Im Jahr 1996 erzielte der Kläger als Pensionär einen Bruttoarbeitslohn von DM 47.xxx,xx und aus dem Angestelltenverhältnis mit der X AG DM 118.xxx,xx. In dem Einkommensteuerbescheid 1996 vom xx.xx 1997 wurde der Vorwegabzug in Höhe von DM 12.000 vollständig gekürzt. Mit am xx.xx 1997 eingegangenem Schreiben legten die Kläger auch hiergegen Einspruch ein.
Mit Einspruchsbescheiden vom xx.xx 1998 und vom xx.xx 1998 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.
Mit am xx.xx 1998 und xx.xx 1998 eingegangenen Klagen wenden sich die Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 - 1996.
Die dem Kläger zustehende Übergangsversorgung sei eine tarifvertraglich festgelegte Leistung der X AG, die den Lebensunterhalt zwischen dem tarifvertraglichen Ende des Arbeitsverhältnisses und Beginn der BfA-Rente sichern solle. Sie setze sich aus einer vom Mitarbeiter allein finanzierten Grundrente und einer allein von der X AG finanzierten Zusatzrente zusammen. Der Kläger sei als Pensionär beihilfeberechtigt und damit nicht krankenversicherungspflichtig und nicht rentenversicherungspflichtig. Eine Kürzung des Vorwegabzugs dürfe daher nicht erfolgen.
Es handele sich bei den Arbeitgeberanteilen zur Rentenversicherung nicht um Zukunftssicherungen nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG), da solche Leistungen nur vorlägen, wenn ein lebenslanger Anspruch auf eine Zusatzrente bestünde. Da hier nur eineÜbergangsversorgung vorläge, sei schon keine Zukunftssicherung gegeben.
Zudem gelte § 3 Nr. 62 EStG nicht, weil die Ausgaben weder auf Grund sozialversicherungsrechtlicher noch auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften erbracht würden. Es handele sich um eine tarifvertraglich festgelegte Leistung.
Auch § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG sei nicht anzuwenden, da keine Zuschüsse für eine Lebensversicherung, freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. für einenöffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungsverein erfolgt seien.
Am xx.xx 2000 hat ein Erörterungstermin stattgefunden.
Die Kläger beantragen
- 1.
die mit Bescheid vom xx.xx 1995 festgesetzte Einkommensteuer 1994 unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom xx.xx 1998 aufzuheben und unter Anrechnung eines Vorwegabzugs in Höhe von DM 12.000,-- entsprechend den sonstigen Angaben im Einkommensteuerbescheid für 1994 neu zu berechnen.
- 2.
die mit Bescheid vom xx.xx 1996 festgesetzte Einkommensteuer 1995 unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom xx.xx 1998 aufzuheben und unter Anrechnung eines Vorwegabzugs in Höhe von DM 12.000,-- entsprechend den sonstigen Angaben im Einkommensteuerbescheid 1995 neu zu berechnen.
- 3.
die mit Bescheid vom xx.xx 1997 festgesetzte Einkommensteuer 1996 unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom xx.xx 1998 aufzuheben und unter Anrechnung eines Vorwegabzugs in Höhe von DM 12.000,-- entsprechend den sonstigen Angaben im Einkommensteuerbescheid 1996 neu zu berechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG sei der Vorwegabzug zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erhalte oder er zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehöre. Nach der vorgelegten Vergütungsabrechnung der X AG sei die Versteuerung nach der sog. B-Tabelle erfolgt. Nach § 38c Abs. 2 EStG gelte diese Tabelle für Arbeitnehmer, die dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 EStG angehörten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogene Klageakte wegen Einkommensteuer 1993 (13 K xxx/xx), sowie auf die Steuerakte der Kläger unter der Steuernummer xx/xxx/xxxxx und die Niederschrift vom 15. Januar 2002 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Beklagte hat zu Recht in den Jahren 1994 bis 1996 den so genannten Vorwegabzug um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis mit der X AG gekürzt. Der Kläger fiel unter die Kürzungsvorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG).
Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG wird der so genannte Vorwegabzug, der bei zusammenveranlagten Ehegatten DM 12.000,-- beträgt, um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge im Sinne des§ 19 Abs. 2 EStG, gekürzt, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.
1.
Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Arbeitgeberin des Klägers für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht.
a.
Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Lebensversicherung, eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und für eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe gleichgestellt, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist.
b.
Die Arbeitgeberin hat den Firmenanteil zur Rentenversicherung ausweislich der Vergütungsabrechnung vom Oktober 1994 als steuerfreien Arbeitgeberanteil nach § 3 Nr. 62 EStG behandelt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Behandlung zu zweifeln. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass die Leistungen der Arbeitgeberin entgegen der Behandlung durch die Arbeitgeberin keine Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG darstellen.
aa.
Bereits in dem Erörterungstermin vom xx.xx 2000 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Steuerfreistellung der Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Dennoch wurden keine Nachweise oder nähere Erläuterungen dahingehend abgegeben, weshalb die Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Vergütungsabrechnung annahm, dass die Arbeitgeberanteile nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei zu behandeln sind.
bb.
Auf die konkrete Nachfrage des Berichterstatters vom 12. Oktober 2001 wurde lediglich vorgetragen, dass für den Kläger keine Kranken- und Rentenversicherungspflicht bestand und dass die Arbeitgeberin im Rahmen der Solidargemeinschaft die Arbeitgeberanteile eingezahlt habe. Dieser Vortrag spricht dafür, dass die Arbeitgeberin aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsträger abgeführt hat. Nach diesem Vortrag hat die Arbeitgeberin zu Recht die Arbeitgeberanteile von der Versteuerung ausgenommen, mit der Konsequenz, dass die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG eingreift.
cc.
Die mit der Ladung angeforderte Bescheinigung der Arbeitgeberin, mit der der Grund für die Steuerfreistellung des Arbeitgeberanteils nochmals ermittelt werden sollte, wurde nicht beigebracht. Für den Senat ist daher nicht erkennbar, weshalb die Leistungen der Arbeitgeberin keine Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG sein sollten. Die Kläger haben trotz mehrfacher Aufforderung keine Unterlagen beigebracht, die eine Würdigung zuließen, dass entgegen der Behandlung durch die Arbeitgeberin keine steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind.
c.
Insbesondere greift der Einwand der Kläger nicht durch, dass es sich bei den fraglichen Leistungen der Arbeitgeberin um eine tarifvertraglich festgelegte Übergangsversorgung handele, die den Lebensunterhalt zwischen dem tarifvertraglichen Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der BfA-Rente sichern solle. Zwar fallen Zukunftssicherungsleistungen aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung nicht unter § 3 Nr. 62 EStG (vgl. nur FG Berlin vom 5. Mai 1998 5305/96, EFG 1998, 1570; FG Saarland vom 17. November 2000 1 K 106/99, EFG 2001, 201). Doch haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass die von der Arbeitgeberin steuerfrei behandelten Arbeitgeberanteile auf einer tarifvertraglichen Grundlage beruhten. Vielmehr hat die Arbeitgeberin ausweislich der Vergütungsabrechnung für Oktober 1994 einen weiteren Arbeitgeberanteil für die Zukunftssicherung in Höhe von DM 169,70 steuerpflichtig behandelt. Es spricht viel dafür, dass es sich bei diesem Betrag um die von den Klägern vorgetragene Übergangsversorgung handelt. Die Arbeitgeberin hat diesen Arbeitgeberanteil - wegen des tarifvertraglichen Charakters - zutreffend der Lohnsteuer unterworfen.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger auch nicht mehr behauptet, dass es sich bei den von der Arbeitgeberin steuerfrei gestellten Arbeitgeberanteilen um eine Übergangsversorgung handelte. Vielmehr wiesen die Kläger nunmehr darauf hin, dass die Arbeitgeberin die Beträge in die Rentenversicherung bei der BfA eingezahlt habe. Offenbar gehen nunmehr auch die Kläger davon aus, dass die fraglichen Leistungen der Arbeitgeberin nicht eine tarifvertragliche Übergangsversorgung betrafen.
d.
Auch der Einwand der Kläger, es handele sich bei den Leistungen der Arbeitgeberin des Klägers um keine Leistungen für die Zukunftssicherung des Klägers, greift nicht durch.
aa.
Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV sind Leistungen für die Zukunftssicherung Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehenden Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (vgl. auch FG Düsseldorf vom 12. November 1998 15 K 7298/95 E, Juris). Soweit die Kläger vortragen, dass keine Zukunftssicherungsleistungen vorlägen, weil dieÜbergangsversorgung keinen lebenslangen Anspruch beinhalte, ist von den Klägern schon nicht nachgewiesen worden, dass die steuerfrei behandelten Arbeitgeberanteile eine Übergangsversorgung betrafen (vgl. unter I. 1. c.). Zudem sind die Kläger in der mündlichen Verhandlung von diesem Vortrag abgerückt. Schließlich wären die Arbeitgeberanteile auch dann Zukunftssicherungsleistungen, wenn sich aus den Leistungen kein lebenslanger Anspruch ergeben würde. Nach der Definition in § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV ist die Entstehung eines lebenslangen Anspruchs nicht erforderlich. Es reichen Leistungen für den Fall des Alters.
bb.
Soweit die Kläger einwenden, dass der Kläger aufgrund der Einzahlungen der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf eine Altersrente erhalten würde, haben die Kläger diesen Einwand erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Die Kläger haben für ihre Behauptung keine Nachweise erbracht. Nach dem bisherigen schriftlichen Vortrag erlangte der Kläger durch die eingezahlten Arbeitgeberanteile einen Anspruch auf die schon mehrfach erwähnte Übergangsversorgung. Außerdem ist nicht recht verständlich, welche BfA-Rente in den Klagebegründungen vom xx.xx 1998 (13 K 95/98) und xx.xx 1998 (13 K 119/98 und 13 K 120/98) gemeint ist, wenn aus den Einzahlungen der Arbeitgeberin kein Rentenanspruch des Klägers erwachsen ist.
2.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG erlaubt es nicht, von der Kürzung des so genannten Vorwegabzugs abzusehen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht wurden.
a.
Der Vorwegabzug dient dazu, Steuerpflichtigen, die ihre Vorsorgeaufwendungen ganz aus versteuertem Einkommen aufbringen müssen, eine Steuererleichterung zu gewähren. Die Kürzungsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Arbeitnehmer die Arbeitgeberanteile unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei bleiben. Der Vorwegabzug steht zwar grundsätzlich allen Steuerpflichtigen offen. Für Arbeitnehmer, die bereits in den Genuss der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 62 EStG gekommen sind, wird der Vorwegabzug aber durch die Kürzung eingeschränkt (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 X R 191/96, BFH/NV 1999, 608; BFH-Urteil vom 8. März 1984 IX R 14/80, Juris).
b.
Angesichts dieser Systematik ist es nicht zulässig, dem Kläger einerseits die Steuerfreiheit der Arbeitgeberanteile nach § 3 Nr. 62 EStG zuzubilligen und andererseits auf die Kürzung des Vorwegabzugs zu verzichten. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger - was nicht nachgewiesen wurde - aus den Einzahlungen der Arbeitgeberin tatsächlich keinen Anspruch auf eine Altersrente erhalten würde. Der Vorteil, der durch die Kürzung kompensiert werden soll, liegt nicht in dem Aufbau einer Rentenanwartschaft. Der Kläger hat vielmehr gegenüber Gewerbetreibenden und Freiberuflern einen steuerlichen Vorteil dadurch erlangt, dass die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung nach § 3 Nr. 62 EStG nicht versteuert worden sind. Dieser Vorteil gegenüber den selbständig Tätigen wird durch die Kürzung des Vorwegabzugs kompensiert, unabhängig davon, ob die Leistungen der Arbeitgeberin aufgrund der konkreten Situation des Betroffenen sozialrechtlich zu einer Anwartschaft führt. Da der Kläger den Vorteil des § 3 Nr. 62 EStG auch in Anspruch genommen hat, hatte der Beklagte die Kürzung vorzunehmen.
3.
Der Vortrag des Klägers, dass bei seinen Kollegen keine Kürzung des Vorwegabzugs vorgenommen worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt es "keine Gleichheit im Unrecht".
4.
Es kann offen bleiben, ob der Kläger - wie es der Beklagte meint - zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört, da die Kürzung des Vorwegabzugs schon nach der ersten Alternative des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG zu erfolgen hatte.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.