§ 19 WO-PersV - Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) 1Wahlberechtigten, die angeben, im Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert zu sein, hat ein Mitglied des Wahlvorstandes auf Verlangen
- 1.den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
- 2.eine vorgedruckte, von den Wahlberechtigten abzugebende Erklärung, in der diese versichern, den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person ihres Vertrauens haben kennzeichnen lassen,
- 3.einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk ,,Briefwahl" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. 2Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens und der Wahlvorschläge beizufügen. 3Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
- 1.den Stimmzettel kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen,
- 2.die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreiben und
- 3.den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand absenden oder übergeben, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.